Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3338/2023
Urteil v o m 1 4 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...).
D-3338/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juni 2023 – eröffnet am 6. Juni 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vom 9. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bei den kroatischen Behörden betreffend fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren sowie zu angemessener medizinischer Versorgung einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei die Vollzugsbehörden bis zu diesem Entscheid im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, von der Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
D-3338/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-3338/2023 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 24. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM den kroatischen Behörden am 12. Mai 2023 die Verfristung der Anfrage vom 24. April 2023 anzeigte und dabei festhielt, es gehe davon aus, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs am 9. Mai 2023 auf Kroatien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) ausführte, er sei in Kroatien eingesperrt worden, bis er sich bereit erklärt habe, seine Fingerabdrücke abzugeben (vgl. SEM-act. […]), dass selbst in der Annahme, die Asylgesuchstellung in Kroatien sei – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – mit einem Willensmangel behaftet beziehungsweise unter Anwendung von Zwangsmitteln erwirkt worden, bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass zurzeit weder im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») noch im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der
D-3338/2023 Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass insbesondere davon auszugehen ist, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (vgl. a.a.O. E 9.3 ff.), dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vorbrachte, er wisse nicht, ob das (weitere) Blatt, welches ihm die kroatische Polizei nach der Abnahme der Fingerabdrücke ausgehändigt habe, ein Landesverweis gewesen sei (vgl. SEM act. […]), dass daraus jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht geschlossen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement und das SEM habe diesbezüglich seine Untersuchungs- und Begründungspflichten verletzt (vgl. Beschwerde, S. 5 f.), dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die Schweiz das eigentliche Reiseziel des Beschwerdeführers war (vgl. SEM act. […], S. 3 oben), dass eine (allfällige) Aufforderung der kroatischen Behörden an den Beschwerdeführer, das Land zu verlassen, auf sein – konkludent oder ausdrücklich erklärte – Desinteresse an der Durchführung des Asylverfahrens in diesem Land zurückzuführen gewesen sein dürfte, dass bei dieser Sachlage zwar nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass die kroatischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer eine (ausländerrechtliche) Rückkehrentscheidung gestützt auf Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ausgesprochen haben könnten, dass aufgrund des bloss zweitägigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kroatien und mangels Hinweise auf ein dort gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren unglaubhaft erscheint, es könnte sich bei dem (mutmasslichen) Dokument um eine (strafrechtliche) Landesverweisung handeln,
D-3338/2023 dass das SEM unter diesen Umständen darauf verzichten durfte, weitere Abklärungen in Bezug auf das erwähnte «Blatt» vorzunehmen und es auch nicht zu beanstanden ist, dass sich das SEM in der Entscheidbegründung nicht weiter mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat (vgl. auch Urteil des BVGer D-2953/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass es ihm selbst beim (allfälligen) Vorliegen einer Rückkehrentscheidung der kroatischen Behörden zumutbar und möglich wäre, die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortführung seines Asylverfahrens zu verlangen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die psychologische Behandlung in Kroatien sei nicht gewährleistet, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
D-3338/2023 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Dublin-Gespräch erklärt, nicht mehr leben zu wollen, und er deshalb hätte psychiatrisch-psychologisch abgeklärt werden müssen, das SEM dies jedoch in der Meinung unterlassen habe, eine (Weiter-)Behandlung für weggewiesene Personen könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden, dass diese Entscheidgrundlage jedoch nicht mehr aktuell sei, wie eine Mittelung der Nichtregierungsorganisation «(...)» vom 1. Juni 2023 belege (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine gesundheitliche Situation im Dublin-Gespräch erklärte, es gehe ihm physisch – abgesehen von (...)- Beschwerden, gegen welche er Medikamente bekommen habe – gut, dass es ihm jedoch psychisch sehr schlecht gehe, er nicht mehr gerne leben wolle und er auch nicht gut schlafen könne (vgl. SEM-act. […]), dass aus dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung sowie einem Arztbericht, beide vom 15. Mai 2023, hervorgeht, dass die (...) erfolgreich behandelt werden konnte und der Beschwerdeführer (...)schmerzen hatte, eine (...) jedoch ablehnte (vgl. SEM-act […] und […]), dass den Unterlagen indessen keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer müsse dringend psychiatrisch oder psychologisch abgeklärt oder behandelt werden,
D-3338/2023 dass er gemäss der Mitteilung des medizinischen Pflegediensts vom 31. Mai 2023 denn auch keine ausstehenden Arzttermine hatte (vgl. SEMact. […]), dass das SEM unter diesen Umständen davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend erstellt und der Beschwerdeführer bedürfe im Moment keiner dringenden medizinischen Untersuchung oder Behandlung, dass aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail vom 1. Juni 2023 zu entnehmen ist, dass die Organisation ihre Arbeit in der Unterkunft für Asylsuchende in B._______ am 22. Mai 2023 aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe einstellen müssen, man jedoch hoffe, dass diese Situation nur vorübergehend sei (Beschwerdebeilage 3), dass diese Mitteilung zwar auf eine momentane Einschränkung des psychologischen Behandlungsangebots in der Asylunterkunft in B._______ hinweist, dass daraus jedoch nicht geschlossen werden kann, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer den Zugang zu einer allenfalls nötigen psychiatrischen oder psychologischen Behandlung vorenthalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die geltend gemachten Beschwerden würden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gelte, dass dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien zudem Rechnung getragen werde, indem die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige Behandlung informiert würden (vgl. SEM-Verfügung, S. 8), dass bei dieser Sachlage weder eine Verletzung der behördlichen Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten anzunehmen ist, und das SEM ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung im Fall der Überstellung nach Kroatien kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
D-3338/2023 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM schliesslich in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK verneint hat, da es sich bei dem in der Schweiz lebenden (...) weder um einen Familienangehörigen im Sinne der erstgenannten Bestimmung handelt noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Person nachgewiesen ist (vgl. SEM-Verfügung S. 6), dass der Beschwerdeführer diese Feststellung in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nicht bestreitet, dass das SEM demnach seinen Untersuchungs- und Begründungspflichten hinreichend nachgekommen ist und zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um einstweilige Vollzugsaussetzung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3338/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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