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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-3337/2025

23. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,954 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. April 2025 /

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3337/2025

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Roth, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. April 2025

D-3337/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (Ehemann), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, am 14. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau), ebenfalls eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, ihrerseits am 11. Januar 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am [...] das gemeinsame Kind C._______ geboren wurde und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am [...] die Ehe schlossen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5924/2019 vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass das SEM mit jeweiligen getrennten Verfügungen vom 31. August 2020 die Asylgesuche des Beschwerdeführers einerseits sowie der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes andererseits ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer einerseits sowie die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind andererseits diese Asylentscheide mit separaten Beschwerden ihres damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4896/2020 vom 15. Dezember 2021 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass das Gericht mit Urteil D-5566/2021 vom 21. Januar 2022 ein diesbezügliches Revisionsgesuch guthiess, das Urteil vom 15. Dezember 2021 aufhob und das betreffende Beschwerdeverfahren wieder aufnahm, dass das Gericht mit Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023 die nunmehr vereinigten Beschwerden des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes betreffend die jeweiligen Verfügungen vom 31. August 2020 abwies,

D-3337/2025 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch, evtl. Wiedererwägungsgesuch" an das SEM gelangten, dass sie dem SEM zudem am 19. Juli 2024 betreffend die Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Bericht vom 1. Juli 2024 übermittelten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2025 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte, dieses ablehnte und die Verfügungen vom 31. August 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. Mai 2025 betreffend die Beschwerdeführerin ein psychotherapeutischer Bericht vom 12. Mai 2025 eingereicht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 in verfahrensmässiger Hinsicht feststellte, die Beschwerdeführenden hätten mit ihrer Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2024 beantragt, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihre Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen,

D-3337/2025 dass sie dabei zur Begründung ihres Rechtsbegehrens um Asyl zwei jeweils die Beschwerdeführerin betreffende Beweismittel, nämlich einen "Receipt on Arrest" einer lokalen sri-lankischen Polizeistation vom [...] und eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei in Colombo vom [...], eingereicht hätten, dass die zuständige Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung unter Hinweis auf die geltende Rechtslage betreffend die Unterscheidung von Wiedererwägungsgesuchen im Sinne von Art. 111b AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 12.3) sowie Asylfolgegesuchen beziehungsweise neuen Asylgesuchen gemäss Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.) in Abgrenzung zu Revisionsgesuchen (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 58, N 14; KARIN SCHERRER REBER, ebd., Art. 66, N 17) des Weiteren feststellte, die mit der Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2024 zur Begründung einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel würden vom [...] und vom [...] datieren, womit sie vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 entstanden seien, dass somit, nachdem die Verfügungen des SEM vom 31. August 2020 nicht unangefochten geblieben seien, sondern Gegenstand des materiellen Beschwerdeentscheids vom 5. Dezember 2023 gebildet hätten, eine Zuständigkeit des Staatssekretariats zur Beurteilung dieser Beweismittel nicht gegeben sei, dass folglich das SEM die Eingabe vom 29. Februar 2024 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gehabt hätte, sondern die Eingabe in diesem Punkt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen wäre (vgl. Art. 8 VwVG), dass demgegenüber hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführenden auf vorläufige Aufnahme die Behandlung der Eingabe vom 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 111b AsylG nicht zu beanstanden sei, dass mit der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 die Eingabe der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2025 entgegengenommen wurde, soweit Letztere sich auf den mit den Verfügungen

D-3337/2025 des Staatssekretariats vom 31. August 2020 angeordneten Vollzug der Wegweisung bezieht, dass in der Zwischenverfügung ferner festgehalten wurde, soweit mit der Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 29. Februar 2024 gestützt auf die damit eingereichten neuen Beweismittel die Gewährung des Asyls beantragt worden sei, seien keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens durch das Staatssekretariat zu beurteilen gewesen wären, dass sich jedoch die Frage zu stellen vermöge, ob mit der Eingabe vom 29. Februar 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht worden seien, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die genannte Eingabe sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass die Beschwerdeführenden daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 29. Februar 2024, soweit mit dieser die Gewährung des Asyls beantragt worden war, aufgefordert wurden, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch einzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2025 fristgerecht ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023 einreichten, dass infolgedessen unter der Verfahrensnummer D-4999/2025 ein entsprechendes Revisionsverfahren eröffnet und zeitgleich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3337/2025 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit den nachfolgend erwähnten Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 bereits festgestellt wurde, aus welchen Gründen im vorliegenden Verfahren – und in Abgrenzung zum anschliessend eröffneten Revisionsverfahren D-4999/2025 – lediglich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden Gegenstand der Anfechtung der Verfügung des SEM vom 4. April 2025 zu bilden vermag, dass folglich auf die mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift gestellten Anträge, die sich auf die Asylgewährung beziehen, nicht einzutreten ist, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Februar 2024 (dortige S. 4) hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit begründet wurde, sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten schwerwiegende psychische Probleme, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden, dass in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wurde, eine psychiatrische Behandlung werde gegenwärtig aufgegleist,

D-3337/2025 dass mit Eingabe an das SEM vom 19. Juli 2024 betreffend die Beschwerdeführerin ein psychotherapeutischer Bericht vom 1. Juli 2024 eingereicht wurde, dass in der vorliegend angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zusammenfassend im Wesentlichen festgestellt wurde, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei nicht derart gravierend, dass er als medizinische Notlage zu qualifizieren wäre, welcher die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka in Frage stellen könnte, dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall fehle es an der gemäss länderspezifischer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.6) erforderlichen Einzelfallprüfung, ob die betroffene Person bei einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung rechnen müsse, dass das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend geprüft habe, weshalb die Sache eventualiter zur weiteren Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren äusserst schwerwiegenden und schon seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankungen zwingend auf genau das angewiesen sei, was in Sri Lanka anerkanntermassen fehle, dass sie nämlich eine engmaschige und langfristige psychiatrische Behandlung mit regelmässigen Therapiesitzungen benötige, für die in Sri Lanka das Personal und die Ressourcen gegenwärtig gar nicht vorhanden seien, dass zudem auch die sozialen und gesellschaftlichen Umstände zu berücksichtigen seien, hätten doch weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer in Sri Lanka ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz, zumal sie aufgrund ihrer Heirat ausserhalb ihrer jeweiligen Kaste erheblicher Diskriminierung ausgesetzt seien, dass mit Blick auf diese Vorbringen zunächst festzustellen ist, dass im Rahmen der mit Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Beschwerde-

D-3337/2025 führer gesundheitliche Probleme vorbrachte, während die Beschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Schwierigkeiten geltend machte, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Februar 2024 zwar behauptet wurde, beide Beschwerdeführende hätten schwerwiegende psychische Probleme, dies in der Folge jedoch lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin mittels eines psychotherapeutischen Berichts vom 1. Juli 2024 konkretisiert wurde, dass auch im vorliegenden Verfahren trotz der in der Beschwerdeschrift wiederholten Behauptung, beide Beschwerdeführende hätten schwerwiegende psychische Probleme, welche der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, in Bezug auf den Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin den sie betreffenden psychotherapeutischen Berichten vom 1. Juli 2024 und vom 12. Mai 2025 im Wesentlichen zu entnehmen ist, sie sei seit dem 16. April 2024 wegen einer Angst- und Depressionssymptomatik und Traumata in psychotherapeutischer, medikamentös unterstützter Behandlung, dass sie im Rahmen der Behandlung geäussert habe, sich in ihrem Heimatstaat nicht sicher zu fühlen, da sie die Todesursache ihrer Schwester nicht akzeptiert habe, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ihre im siebten Monat schwangere Schwester durch deren Ehemann lebendig verbrannt worden sei, weil dieser ein Kind von einer anderen Frau erwartet habe, dass ihr Schwager dem "CRD" (mutmasslich gemeint: das CID der sri-lankischen Polizei) nahestehe, sie aus diesem Grund verfolgt werde und von Verbrennung bedroht sei, dass sie von der sri-lankischen Polizei kürzlich bei ihren Eltern gesucht worden sei und sie deshalb hinsichtlich einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, entführt und getötet zu werden, wobei ihr Sohn zum Waisen werden könnte, dass sie des Weiteren in der Schweiz einen Mann aus einer anderen Kaste geheiratet habe, weshalb sie derzeit von ihrer Herkunftsfamilie und der gesamten heimatlichen Gesellschaft abgelehnt werde,

D-3337/2025 dass den psychotherapeutischen Berichten ferner zu entnehmen ist, eine Fortsetzung der derzeitigen Behandlung würde zu einer Verringerung der Angst- und Depressionssymptomatik führen, wobei es angesichts der derzeitigen psychischen Labilität der Beschwerdeführerin sehr unwahrscheinlich sei, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand im sozio-politischen und kulturellen Kontext Sri Lankas stabilisieren könnte, dass das Gericht feststellt, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die äusserst schwerwiegenden psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin würden schon seit Jahren bestehen, insofern als zweifelhaft erscheint, als sie bereits im Januar 2018 in die Schweiz gelangt war, sich gemäss den genannten Berichten aber erst am 16. April 2024 in psychotherapeutische Behandlung begab, dass mit Blick auf die vorhandenen psychotherapeutischen Berichte des Weiteren festzustellen ist, dass darin als Ursachen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zum einen ihre Furcht genannt wird, in Sri Lanka durch die dortigen Sicherheitskräfte behelligt zu werden, zum anderen ihre Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Ächtung aufgrund einer nicht mit dem heimatlichen Kastensystem vereinbaren Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer, dass im gleichzeitig zum vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Revisionsverfahren D-4999/2025 (dazu auch anschliessend, S. 11) festgestellt wurde, es sei als unwahrscheinlich einzustufen, die Beschwerdeführerin könnte elf Jahre nach der am [...] geschehenen Tötung ihrer Schwester durch deren Ehemann – welche sie mit ihrem Asylgesuch als ursächlich für die angeblichen Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften bezeichnete – und fünfeinhalb Jahre nach ihrer Ausreise (zeitlich gerechnet jeweils aufgrund der revisionsrechtlich zu beurteilenden, am [...] und am [...] entstandenen Beweismittel) aus den behaupteten Gründen von einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsinteresse seitens ihres Heimatstaats betroffen sein, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkten zu beurteilen sind, dass zum einen kein glaubhafter Anlass für die behauptete Verfolgungsfurcht zu erkennen ist, zum anderen die Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Ächtung aufgrund ihrer Eheschliessung ebenfalls nicht als geeignet erscheint, ein gesundheitliches Leiden zu begründen, das als genügend ernsthaft zu qualifizieren wäre, um den Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen,

D-3337/2025 dass gemäss aktueller länderspezifischer Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.) die gesundheitliche Versorgungslage in Sri Lanka – unter Einschluss der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten – als prekär einzustufen ist, auch wenn eine gewisse Grundversorgung vorhanden ist, dass angesichts dessen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen medizinischer Probleme im Einzelfall zu prüfen und darzulegen ist, dass und weshalb die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke – unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe – nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen muss, dass im vorliegenden Fall aufgrund der psychotherapeutischen Berichte vom 1. Juli 2024 und vom 12. Mai 2025 keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu rechnen, dass dabei auch keine Rede davon sein kann, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diesen nicht rechtsgenüglich geprüft, dass abgesehen von den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Februar 2024 keine weiteren Gründe geltend gemacht wurden, welche die in den Verfügungen des SEM vom 31. August 2020 – auf welche sich das Wiedererwägungsverfahren bezog – getroffenen Einschätzungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Frage stellen könnten, dass auch die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei weitere konkrete Vorbringen enthält, welche sich auf die Beurteilung des Gerichts auswirken könnten, dass das SEM nach dem Gesagten die Eingabe vom 29. Februar 2024 – soweit es diese als Wiedererwägungsgesuch behandelte und darauf eintrat – zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,

D-3337/2025 dass mit gleichzeitig ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4999/2025 vom 23. Februar 2026 auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023 nicht eingetreten wird, dass sowohl als Folge des letztgenannten als auch des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und der am 8. Mai 2025 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3337/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

D-3337/2025 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-3337/2025 — Swissrulings