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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2021 D-3336/2021

26. Juli 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,726 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Entscheid berichtigt durch Entscheid des BVGer.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid erläutert (resp. berichtigt) durch Entscheid des BVGer vom 5.08.2021 (D-3482/2021)

Abteilung IV D-3336/2021

Urteil v o m 2 6 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (…).

D-3336/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am (…) 2021 von Österreich aus mit dem Zug in die Schweiz einreiste und tags darauf um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dieser bereits am (…) 2018 in Bulgarien und am (…) 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 24. Juni 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 25. Juni 2021 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass am 1. Juli 2021 das Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, wobei dem Beschwerdeführer – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens beziehungsweise Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er hierzu erklärte, er wolle in keinen der beiden Staaten zurückkehren, nach Bulgarien schon deshalb nicht, weil die Bulgaren die Afghanen nicht mögen würden und wenn er länger dortbleiben müsste, verrückt werden würde; sein Zielort sei ohnehin die Schweiz gewesen, wo er – im Vergleich zu Österreich oder anderen europäischen Ländern – auch Verwandte habe, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands angab, er würde an (…)- Problemen leiden, infolge derer er (…)-Probleme und dadurch wiederum (…) Schwierigkeiten habe; er des Weiteren (…)-Probleme habe und nur über eine (…) verfüge, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs diverse Unterlagen aus Serbien, eine Fotokopie seines Reisepasses sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ B._______ (recte: BAZ B._______) mit Eintrag vom (…) 2021 zu den Akten reichte und einen Antrag um psychologische Abklärung stellte,

D-3336/2021 dass die Vorinstanz am 1. Juli 2021 die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2021 das Ergebnis einer labortechnischen Blutuntersuchung durch das Labor C._______ vom (…) 2021 zu den Akten reichen liess, dass die österreichischen Behörden am 12. Juli 2021 dem Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO zustimmten, dass das SEM am 13. Juli 2021 per E-Mail eine Anfrage an die Pflege im Bundesasylzentrum D._______ stellte, welche gleichentags unter Beilage eines medizinischen Datenblatts für interne Arztbesuche im EVZ B._______ (recte BAZ B._______) mit Eintrag vom (…) 2021, eines medizinischen Datenblatts für interne Arztbesuche im BAZ D._______ mit Eintrag vom (…) 2021, eines Endbefunds des Labors E._______ vom 8. Juli 2021 und eines Ergebnisses einer labortechnischen Blutuntersuchung durch das Labor C._______ vom (…) 2021 beantwortet wurde, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage, dass es ferner die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Juli 2021 dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte,

D-3336/2021 dass mit Eingabe vom 20. Juli 2021 ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ mit Einträgen vom (…) 2021 sowie vom (…) 2021 ins Recht gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden worden sei, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei am (…) 2021 in Österreich eingereist, wo er unmittelbar danach – ohne wirklich zu wissen weshalb – verhaftet worden sei, daraufhin vom (…) 2021 bis am (…) 2021 zunächst in Isolationshaft gewesen, anschliessend in eine offene Haftanstalt verlegt und schliesslich nach zwei Wochen auf die Strasse gesetzt worden sei, es ihm zudem schon seit längerer Zeit psychisch und physisch nicht gut gehe, weshalb er sich wünsche in der Schweiz bleiben zu dürfen und er aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung ohnehin nicht wüsste, wie er eine Überstellung nach Österreich oder gar Bulgarien überstehen sollte, dass der Beschwerde eine Kopie einer Haftbestätigung der (…), (…) vom 24. März 2021 beilag, worin bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer vom (…) 2021 bis am (…) 2021 in Haft war, dass das (…) dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit im BAZ D._______ aufhalte, wo er sicher unterstützt werde, jedoch im Kanton

D-3336/2021 F._______ bisher noch in keinem Asylzentrum oder einer Gemeinde gemeldet worden sei, weshalb keine verbindliche Fürsorgebestätigung erteilt werden könne, dass mit dem Schreiben die Anfrage des Beschwerdeführers an das (…) betreffend Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2021 zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3336/2021 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

D-3336/2021 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vom 1. Juli 2021 am 12. Juli 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass somit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigte, eine Überstellung nach Österreich würde völkerrechtliche Normen verletzen, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zwar ausführte, er sei in Österreich – ohne Angabe eines Grundes – vom (…) 2021 bis am (…) 2021 in Isolationshaft gewesen und sei anschliessend für zwei Wochen in eine offene Haftanstalt verlegt worden,

D-3336/2021 dass er demgegenüber gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbestätigung vom 24. März 2021 lediglich vom (…) 2021 bis am (…) 2021 inhaftiert wurde und davon auszugehen ist, die kurze Haft sei im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht angeordnet worden, dass Österreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnte, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführte und vorbrachte, er wünsche sich nichts mehr, als dass die Schweiz sein Asylgesuch prüfe, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylgesuchs nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-3336/2021 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass gleichzeitig auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine (psychische) Gesundheit aus, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte

D-3336/2021 (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…]-Probleme, […], […] Schwierigkeiten, […]-Probleme und […]) – entgegen dem pauschalen und nicht weiter differenzierten Einwand auf Beschwerdeebene – dort behandelt werden können, dass diesbezüglich auch auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in

D-3336/2021 Österreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden in ihrer Zustimmung um Übernahme des Beschwerdeführers ihrerseits darum ersucht haben, dass allfällige psychische und physische Einschränkungen sowie notwendige besondere Vorkehrungen bei beziehungsweise nach der Überstellung den österreichischen Behörden vorab mitzuteilen seien, womit davon ausgegangen werden kann, dass die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei der Überstellung, falls notwendig, Berücksichtigung finden werden, dass sich aus der Überstellung nach Österreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers er habe einen entfernten Verwandten in der Schweiz (Cousin väterlicherseits), welcher ihn in dieser schwierigen Phase, in welcher sich gerade befinde, begleite und unterstütze, zu prüfen ist, ob dessen Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und die minderjährigen Kinder,

D-3336/2021 dass ein entfernter Verwandter nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden – wie bereits erwähnt – kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass keine Gründe für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersichtlich sind, und solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurden, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer und Integrationsgesetzes,

D-3336/2021 AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Österreich aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3336/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

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