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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2019 D-3332/2019

4. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,072 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3332/2019

Urteil v o m 4 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019.

D-3332/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem (…) B._______ zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragte (PA), dass am 27. Mai 2019 im Beisein der Rechtsvertretung ein Gespräch durchgeführt wurde zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 (recte 11. Juni 2019) zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, während des Studiums mit sieben weiteren Mitstudenten einen Wohltätigkeitsverein mit dem Ziel der finanziellen Unterstützung mittelloser Menschen gegründet zu haben, dass er im Rahmen dieser Wohltätigkeitsarbeit einen Arbeitnehmer dabei unterstützt habe, gegen dessen Arbeitgeber C._______ wegen säumiger Lohnzahlung rechtlich vorzugehen, und in der Folge deswegen im Auftrag von C._______ Drohanrufe erhalten habe, dass er der Forderung, die eingereichte Anzeige zurückzuziehen, nicht nachgekommen sei, worauf er im Sommer 2017 von Unbekannten auf der Strasse entführt und derart zusammengeschlagen worden sei, dass er seither unter einer Gehbehinderung leide, dass die von seiner Schwester eingereichte Anzeige nicht registriert worden sei und er nach dem Spitalaufenthalt bei einem Freund in D._______ gewohnt habe, dass die Entführer, welche von seinem Tod ausgegangen seien, von seiner Genesung erfahren und sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten, wobei sein Onkel, welcher den Männern den Eintritt ins Haus verwehrt habe, angeschossen worden sei, dass dieser eine Anzeige bei der Polizei eingereicht habe, die registriert worden sei, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Behelligungen nach erfolgreicher zweiter Operation am 14. Mai 2019 ausgereist sei,

D-3332/2019 dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und die entsprechende Stellungnahme am 19. Juni 2019 eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Rechtsvertretung nach gleichentags erfolgtem Erhalt des Entscheides des SEM vom 20. Juni 2019 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit dem Hinweis, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, sich rechtlich beraten zu lassen, um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und im Weiteren unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Eingang am 4. Juli 2019) eine Beschwerdeergänzung – mit nicht näher erläuterten Röntgenaufnahmen und Laborwerten – einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3332/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seinem Entscheidentwurf zuhanden der damaligen Rechtsvertretung ausführte, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, dass es aufgrund der fehlenden Asylrelevanz die Frage der Glaubhaftigkeit nicht abschliessend beurteilte, indessen auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente hinwies,

D-3332/2019 dass im Rahmen der Stellungnahme die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates bezweifelt und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint wurde, dass im Weiteren geltend gemacht wurde, dass sich das SEM im Entscheidentwurf nicht hinreichend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, dass ein ärztlicher Bericht vom 17. Juni 2019 eingereicht wurde, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers darlegte, auf die weder in der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 noch auf Beschwerdeebene eingegangen wird, dass das SEM angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz zu Recht auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtete, dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2019, wonach das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen mit bloss summarischer Begründung in Frage gestellt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, nicht näherer Prüfung bedarf, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl in rechtlichen Belangen offensichtlich nicht unerfahren, während des knapp zweijährigen Aufenthalts in Pakistan keine Anstrengungen unternommen hat, sich im Zusammenhang mit der fehlenden Registrierung seiner Anzeige allenfalls mit Unterstützung eines Rechtsvertreters an eine übergeordnete Instanz zu wenden, dass die Verfehlung einzelner Beamten den grundsätzlichen Schutzwillen der pakistanischen Behörden nicht in Frage stellt, zumal der Anzeige seines Onkels Folge geleistet wurde, dass die blosse Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach die Beamten aus politischen Gründen (der Verfolger des Beschwerdeführers namens C._______ sei ein einflussreiches Mitglied der Pakistan Muslim League) die Anzeige nicht angenommen hätten, an dieser Einschätzung nichts ändert,

D-3332/2019 dass somit aufgrund der bestehenden Schutzfähigkeit und des bestehenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte nicht asylrelevant sind, dass bei dieser Sachlage offengelassen werden kann, ob das SEM zu Recht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist, dass in der Beschwerde ohne nähere Angaben eine Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht durch das SEM behauptet wird, was sich als unzutreffend erweist, dass somit die Vorinstanz mit hinreichender und zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-3332/2019 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden, hinreichenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass entgegen der Auffassung im Rahmen der Stellungnahme von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatstaat auszugehen ist und der gut gebildete Beschwerdeführer mit beruflicher Erfahrung dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

D-3332/2019 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3332/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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