Abtei lung IV D-3327/2010 law/mam {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3327/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung vorzulegen, dass er bei der Erhebung seiner Personalien angab, er besitze die eritreische Staatsangehörigkeit und sei das Einzelkind von aus der Ortschaft B._______ in Eritrea ((...) Kilometer (...) der Hauptstadt Asmara gelegen, Anm. des Gerichts) stammenden und zur Volksgruppe der Tigrinya (auch D._______) gehörenden Eltern, dass er selber in C._______ (Hauptstadt der äthiopischen Provinz D._______, Anm. des Gerichts) geboren und sechs Monate später mit seinen Eltern nach Addis Abeba umgezogen sei, wo sein Vater seinen Lehrerberuf weiter habe ausüben können, dass sie im Dezember 1998 aufgrund des eritreisch-äthiopischen Konfliktes von den äthiopischen Behörden nach Eritea ausgewiesen worden seien, dass sie im Rahmen dieser Deportation von den eritreischen Behörden registriert worden seien, dass sein Onkel väterlicherseits sie bei sich in E._______ (Stadt südlich von Asmara, Anm. des Gerichts) aufgenommen habe, dass zwei Tage später seine Mutter gestorben sei, worauf sein Vater den Verstand verloren habe, dass er die Wohnung des Onkels kaum verlassen habe und sich nicht erinnere, wie die Gegend in E._______ ausgesehen habe, dass ihn sein Onkel im Februar 1999 mit der Erklärung nach Sudan gebracht habe, es sei besser, wenn er nicht mehr an seinen psychisch kranken Vater denke, dass er in den folgenden acht Jahren unangemeldet und ohne Papiere in F._______ gelebt habe, dass er aus Angst, bei einer der zahlreichen Razzien erwischt zu werden, Sudan im Januar 2007 verlassen habe, D-3327/2010 dass er in Libyen festgenommen und für die Dauer von 11 Monaten inhaftiert worden sei, dass er mit Hilfe von Schleppern von Tripolis nach Sizilien gelangt sei und von dort aus seine Reise mit dem Zug bis Como fortgesetzt habe, ehe er – wiederum unter Anleitung eines Schleppers – zu Fuss die Grenze zur Schweiz überschritten habe, dass er nicht in sein Heimatland Eritrea zurückkehren könne, weil er dieses illegal verlassen und überdies keinen Militärdienst geleistet habe, dass er abgesehen davon auch wegen der dort herrschenden politischen Schwierigkeiten nicht in Eritrea leben könne, auch wenn es während seines zweimonatigen Aufenthalts in E._______ keinerlei Probleme in dieser Beziehung gegeben habe, dass er seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht beweisen könne, weil seine Eltern nicht mehr da seien, dass seine Eltern mit ihm überhaupt nicht über ihre eritreische Herkunft gesprochen hätten, dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2009 den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 28. August 2009 zur Beantwortung ausgewählter Fragen im Zusammenhang mit dessen in Addis Abeba verbrachten Lebensabschnitt aufforderte, dass der Beschwerdeführer sich dazu mit Eingabe vom 27. August 2009 (Eingangsstempel BFM: 31. August 2009) äusserte, dass das BFM mit schriftlicher Anfrage vom 16. Februar 2010 die Botschaft der Schweiz in Addis Abeba mit der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Addis Abeba und zum Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit ersuchte, dass die Botschaft den entsprechenden Abklärungsbericht des von ihr beauftragten Vertrauensanwalts, datierend vom 29. März 2010, mit Begleitschreiben vom gleichen Tag an das BFM weiterleitete, dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2010 die Botschaftsanfrage vom 16. Februar 2010 und den Abklärungsbericht D-3327/2010 vom 29. März 2010 – unter Abdeckung als geheimhaltungswürdig erachteter Stellen – dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte und ihm das Recht gewährte, dazu sowie zu dem in Betracht gezogenen Nichteintreten auf sein Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bis zum 20. April 2010 Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2010 um Erstreckung der Frist bis mindestens Ende Mai 2010 ersuchte und zur Begründung ausführte, er könne selber keine Stellungnahme in deutscher Sprache verfassen, wegen fehlender Mittel auch keinen Anwalt finanzieren und versuche ungeachtet der Schwierigkeiten des Unterfangens in Eritrea Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen erhältlich zu machen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2010 – eröffnet am 3. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch vom 24. Dezember 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Hauptpunkt beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. April 2010 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, dass er weiter beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und er sei bei einer D-3327/2010 eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe an seinen Heimatstaat darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Verfügung vom 29. April 2010 besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/ Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH D-3327/2010 AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2010 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFF den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, dass gemäss dieser Bestimmung auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen D-3327/2010 (AsylV 1, SR 142.311) definiert ist und unter anderem „Staatsangehörigkeiten“ umfasst, dass es sich beim Abklärungsbericht des von der Botschaft in Addis Abeba beauftragten Vertrauensanwalts ("avocat conseil", vgl. act. A25/4) um eine Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 6 und 7), dass nach dem Wortlaut des – in englischer Sprache verfassten – Abklärungsberichts vom 29. März 2010 unter Anwendung verschiedener Mittel der Untersuchung ("Using different means of investigation") vom Vertrauensanwalt festgestellt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers in der von diesem angegebenen Keftegna, jedoch in einem anderen Kebele und unter einer anderen Hausnummer registriert wurde, dass im Abklärungsbericht vom 29. März 2010 weiter festgehalten wird, der Beschwerdeführer besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit, weil beide Elternteile – die Mutter gemäss der Kartei des Kebele freilich unter einem anderen Namen als dem von ihm genannten – als Tigrinya sprechende Äthiopier registriert seien, dass das BFM gestützt auf diese Abklärungsergebnisse zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger und habe mit seiner Behauptung, er besitze die eritreische Staatsangehörigkeit, über seine Identität getäuscht, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich einwendet, das Abklärungsergebnis sei fehlerhaft, weil die in einem anderen Kebele ausfindig gemachte Person nicht sein Vater sei, zumal die Person sich leicht anders schreibe, deren Ehefrau einen anderen Namen trage als seine Mutter und im Übrigen viele Menschen mit dem besagten Vor- und Nachnamen existierten, dass diese Argumentation nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsergebnisses aufkommen zu lassen, dass die Einwände auf eine Unterstellung in dem Sinne hinauslaufen, dass der mit den Abklärungen betraute Vertrauensanwalt ohne zusätzliche Verifizierungen eine Person für den Vater des Beschwerdeführers D-3327/2010 gehalten haben soll, nur weil diese in derselben Keftegna unter einem (weitgehend) identischen Namen registriert war, dass sich aus den Akten jedoch keinerlei Hinweise finden, die auf ein dergestalt unsorgfältiges Vorgehen des Vertrauensanwalt hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen ohne nähere Erklärung die Richtigkeit seiner Angaben beteuert, obschon der Abklärungsbericht vom 29. März 2010 nicht anders interpretiert werden kann, als dass an der von ihm bezeichneten Wohnadresse im fraglichen Zeitraum (Anfang 1988 bis Ende 1998, vgl. act. A1/9 S. 1) eben keine Personen mit seinem Namen registriert waren, dass dem Abklärungsbericht vom 29. März 2010 mangels Hinweisen auf fehlende Objektivität oder ungenügende Sorgfalt seitens des Vertrauensanwalts erhöhter Beweiswert zu bescheinigen ist, zumal dieser auch keinerlei inhaltliche Unklarheiten oder gar Ungereimtheiten aufweist, dass der Beschwerdeführer zudem bezeichnenderweise nicht in der Lage war, auch nur einigermassen substanzielle Angaben zu Erlebnissen während seines zweimonatigen Aufenthalts in Eritrea als 11-jähriger Knabe zu machen (vgl. act. A6/15 S. 4), dass er einerseits erklärte, er sei in seinem Leben überhaupt nie registriert worden (vgl. act. A6/15 S. 9), im Widerspruch dazu andererseits ausführte, die eritreischen Behörden hätten sie bei der Deportation aus Äthiopien registriert, indem sie ihre Personalien aufgenommen hätten (vgl. act. A6/15 S. 11), dass seine Version, wonach seine Eltern überhaupt nie mit ihm über ihren Heimatstaat Eritrea gesprochen hätten (vgl. act. A6/15 S. 6), wenig realistisch anmutet, dass sodann das BFM im konkreten Fall vor Erlass des Nichteintretensentscheides mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 8. April 2010 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im erforderlichen Mass gewährt hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG), D-3327/2010 dass es abgesehen davon am 29. Januar 2008 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchgeführt hatte, dass dem Gesagten zufolge aufgrund des Abklärungsberichts vom 29. März 2010 und den Auskünften des Beschwerdeführers in den Befragungen (Art. 12 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer – nicht wie behauptet – die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, dass das BFM zu Recht von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.) durch Angabe einer tatsachenwidrigen Staatsangehörigkeit ausging, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, D-3327/2010 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit, seiner familiären Verhältnisse in Addis Abeba und der dort verbrachten Lebensperiode zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Äthiopien keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3327/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 11