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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2009 D-3322/2009

27. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,452 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-3322/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2009 (recte: 17. April 2009) / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3322/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch aus B. – seinen Heimatstaat am 5. Januar 2009 auf dem Landweg und reiste am 28. Januar 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2009 und der Anhörung vom 12. März 2009 im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) sei. Am 22. August 2005 habe er ein Mitglied der Awami Liga (AL) erstochen und sei anschliessend nach C. geflohen. Dort habe er während dreier Monate bei Bekannten gelebt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe er von seinem Parteiführer erfahren, dass der Parteiführer der Opposition (AL) Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben habe und er daher das Gebiet verlassen solle. Eines Tages habe er sich in einem Restaurant befunden, als plötzlich vier Männer auf ihn zugekommen seien, ihm mit dem Messer einen Schnitt ins Gesicht zugefügt hätten und danach weggerannt seien. Nachdem ihm in einer Apotheke ein Verband gemacht worden sei, habe er sich zum Haus eines bekannten Ehepaares begeben. Dort sei er rund neun Tage verblieben, bis die Wunde verheilt gewesen sei. Im November 2005 habe der Beschwedeführer in D. eine Familie gefunden, bei der er gelebt und deren beiden Kinder er unterrichtet habe. Da im Dezember 2008 sein Fall noch hängig gewesen und die AL an die Macht gekommen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. C. Trotz mehrmaliger Aufforderung reichte der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Er reichte jedoch mit notariellem Zertifikat und teilweise in englischer Übersetzung folgende Beweismittel nach: ein Schreiben des Generalsekretärs der BNP, ein Schreiben seines Anwalts E., einen First Information Report (F.I.R.), einen Befehl ("Ordersheet"), eine Anzeige ("Chargesheet"), einen Haftbefehl und eine Geburtsurkunde. Auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-3322/2009 D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2009 (recte: 17. April 2009) – eröffnet am 22. April 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 12. März 2009 sinngemäss dargelegt, er habe am 22. August 2005 mit drei anderen Personen das Parteibüro der BNP verlassen und sich auf die Strasse begeben. Auf der anderen Strassenseite hätten er und seine Kollegen vier Anhänger der Opposition gesehen, die sie beschimpft hätten. Plötzlich habe einer der Oppositionellen ein Messer gezogen und versucht, dieses dem Beschwerdeführer in den Rücken zu stossen, sei jedoch von dessen Freund daran gehindert worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Messer genommen und mehrmals auf den Angreifer eingestochen. Aus den eingereichten Gerichtsdokumenten gehe hingegen hervor, dass sich etwa zehn bis zwölf "Worker" der AL in ihrem Parteibüro in F. versammelt hätten, als plötzlich 15 bis 20 bewaffnete Personen der BNP in das Büro eingedrungen und zum Angriff übergegangen seien. Dabei seien mehrere Personen verletzt und eine getötet worden. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall seien fünf Personen – darunter auch der Beschwerdeführer sowie einige Unbekannte – angezeigt worden. Die Version des Beschwerdeführers über den Vorfall vom 22. August 2005 widerspreche somit den entsprechenden Schilderungen in den eingereichten Gerichtsdokumenten. So seien sowohl die Angaben zum Ort des Geschehens als auch zum Vorgang und zu den Akteuren verschieden. Dazu sei festzuhalten, der Beschwerdeführer gebe vorliegend zu – allerdings als Reaktion auf einen Übergriff auf seine Person – einen Mord begangen zu haben. Dieser sei ihm somit nicht aus politischen Gründen unterstellt worden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat der regierenden Partei BNP angehört habe, könne auch ausgeschlossen werden, dass der in den Gerichtsdokumenten wiedergegebene Sachverhalt willkürlich habe verzerrt werden können, um zusätzlich andere Anhänger der BNP in den Vorfall zu verwickeln und ihnen zu schaden. Die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der protokollierten Version in den Gerichtsdokumenten führten daher zwingend zum Schluss, dass seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe mehrere Gerichtsdokumente in Bengali zu den Akten gereicht, darunter die englischen Übersetzungen der D-3322/2009 nachgereichten Gerichtsdokumente. Diese wiesen jedoch nicht die in solchen Fällen erforderlichen Beglaubigungen seitens des Gerichts auf und seien daher zweifelhaft. Dieselbe Einschätzung erfolge im Hinblick auf das von G. in englischer Sprache ausgestellte notarielle Zertifikat, da es bereits im vorgedruckten Formularteil krasse Form-, Grammatik-, Orthographie- und Stilfehler aufweise, die in einem echten notariellen Zertifikat in diesem Ausmass nicht vorkämen. Was das angebliche Anwaltsschreiben unter dem Namen von E. anbelange, vermöge es ebenfalls aufgrund gravierender sprachlicher Unzulänglichkeiten aber auch angesichts des vagen, unprofessionellen Inhalts nicht zu überzeugen. Aufgrund obiger Erwägungen müssten die eingereichten Beweismittel somit als Fälschungen qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner im August 2005 aus Notwehr erfolgten Ermordung eines politischen Gegners im November 2005 nach D. geflohen sein, wo er sich während dreier Jahre bei einer Familie versteckt gehalten habe, bis er endlich im Dezember 2008 seine Heimat verlassen habe. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht einer wegen Mordes gesuchten Person. Erfahrungsgemäss würden sich solche mittels Flucht aus ihrer Heimat so schnell wie möglich dem Zugriff durch die zuständigen Behörden entziehen oder – sofern sie mit einem fairen Verfahren rechnen könnten – stellten sie sich diesen. Da der Beschwerdeführer drei Jahre in einem Versteck mit seiner Ausreise zugewartet habe, bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen Ausreise und Flucht. Obwohl seine Partei BNP zu dieser Zeit an der Macht gewesen sei, habe er sich trotzdem einem Untersuchungsverfahren entzogen. Deshalb könne ihm das angebliche Motiv für seine Flucht nicht geglaubt werden. Im Übrigen sei in jedem Verfahren – insbesondere auch im Asylverfahren – die Feststellung der wahren Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden keinen Reisepass (nicht einmal ein "National Certificate") übergeben, wodurch weder seine Identität noch die Reisemodalitäten feststünden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Be- D-3322/2009 schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des BFM vom 17. Januar 2009 (recte: 17. April 2009) sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm das anbegehrte Asyl zu gewähren. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zumindest sinngemäss liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchen. Schliesslich sei seitens der Schweizer Vertretung in Bangladesch bei Anwalt E. ein Abklärungsbericht betreffend das Strafverfahren des Beschwerdeführers einzuholen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-bis zum 19. Juni 2009 aufgefordert. Das Gesuch um Einholung eines Abklärungsberichts betreffend das Strafverfahren des Beschwerdeführers über die Schweizer Vertretung in Bangladesch lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls ab. G. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Caritas-Monatsabrechnung um Ratenzahlung. Er leistete indessen den einverlangten Kostenvorschuss am 19. Juni 2009 vollumfänglich. D-3322/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-3322/2009 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Es gilt diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 531 Rz. 11.17). Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer den Mord an einem Oppositionsmitglied beziehungsweise einem Mitglied der AL am 22. August 2005 begangen haben. Danach habe er sich vorerst während drei Monaten bei Bekannten in C. aufgehalten (vgl. A12, S. 7, F48). Es ist deshalb unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer dort in ein Restaurant begeben hat, obwohl er von der Opposition verfolgt worden sein will und C. lediglich 22 km vom Tatort des Mordes entfernt liegt (vgl. A12, S. 9, F67/69 beziehungsweise S. 10, F83). Es mutet ebenso seltsam an, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall im Restaurant verliess, sondern sich noch mehr als drei Jahre in D. aufhielt (vgl. A12, S. 10, F76). In Anbetracht dieser Umstände ist der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgungsgefahr und der Ausreise nicht mehr gegeben und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln. D-3322/2009 Diese Zweifel werden zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass er weder den Namen derjenigen Person, deren Kinder er in D. unterrichtet haben will noch die genaue Adresse der Familie und deren Telefonnummer hat angeben können (vgl. A12, S. 10, F75, F77/78). In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, sich den Behörden zu stellen, da er davon habe ausgehen müssen, ihm würde kein faires Verfahren gewährt. Dieses Vorbringen ist zumindest für den Zeitpunkt unverständlich, als noch seine Partei, die BNP, in Bangladesch an der Macht war. Unter deren Regime hätte er durchaus ein aus seiner Sicht faires Verfahren erwarten dürfen, zumal er ja den angeblichen Mord in Notwehr begangen haben will und er daher allenfalls sogar mit einem Freispruch hätte rechnen können. Da sich der Beschwerdeführer ohnehin zu keinem Zeitpunkt stellen wollte, ist der Ausreisezeitpunkt Anfang 2009 nicht nachvollziehbar. Angesichts der gesamten Sachlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt hat. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Originaldokumente durch einen professionellen Dolmetscher übersetzen zu lassen. Dieses Vorbringen ist nicht zu hören, zumal davon ausgegangen werden kann, dass das BFM aufgrund eigener Fachkenntnisse durchaus in der Lage ist abzuschätzen, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln um echte oder gefälschte Dokumente handelt. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist, können ohnehin sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich seiner Person zugeordnet werden. Zudem ergeben sich, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wird, hinsichtlich der eingereichten Beweismittel verschiedene Ungereimtheiten, weshalb an der Echtheit der Beweismittel Zweifel angebracht sind beziehungsweise von deren missbräuchlichen Verwendung auszugehen ist. Demzufolge besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Erkenntnis abzuweichen, umso mehr als es notorisch ist, dass in Bangladesch die fraglichen Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind. D-3322/2009 5.3 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welche den Beschwerdeführer Anfang 2009 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Die missbräuchlich verwendeten Beweismittel werden – sofern sie im Original vorliegen – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-3322/2009 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach D-3322/2009 dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen, jedoch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION REPORT BANGLADESH vom 11. August 2009, UK Border Agency [Hrsg.], Rz. 7.02 S. 45). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.6 Aus den Akten ergeben sich zudem keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über eine solide Schulbildung sowie über langjährige Arbeitserfahrung (A1, S. 2 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-3322/2009 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3322/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die als Originale eingereichten Beweismittel A14 (Schreiben des Generalsekretärs der BNP, Schreiben seines Anwalts E., First Information Report [F.I.R.], Befehl ["Ordersheet"], Anzeige ["Chargesheet"], Haftbefehl und Geburtsurkunde) werden eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

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