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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 D-3316/2024

18. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,171 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. April 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3316/2024

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. April 2024.

D-3316/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2024 zusammen mit seinem Vater, B._______ (N (…)) im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Mit Schreiben vom 5. April 2024 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör dazu, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da er bereits in Frankreich einen Schutzstatus erhalten und sich dort von April bis August 2022 aufgehalten habe. Zwar führe er sinngemäss an, auf seinen französischen Schutzstatus verzichtet zu haben, jedoch habe er die Möglichkeit, diesen bei den zuständigen französischen Behörden zu erneuern. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und das SEM gedenke, sein Gesuch abzuweisen. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, er bekäme in Frankreich keinen Schutzstatus mehr, da er dort abgemeldet sei und das Land vor bald zwei Jahren verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 – eröffnet am 25. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei wurde festgehalten, er sei verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Im Weiteren wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, sein Verfahren sei mit jenem seines Vaters zu koordinieren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, ansonsten sei das SEM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

D-3316/2024 D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers fest und gab ihm Gelegenheit, seine Mittellosigkeit zu belegen und gegebenenfalls eine Rechtsvertretung zu benennen. Weiter hielt sie fest, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde nach Ablauf dieser Frist entschieden und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Am 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Unterstützung durch das Sozialamt ein. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Juli 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3316/2024 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Antragsgemäss und aufgrund des engen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Vaters des Beschwerdeführers (D-3314/2024 [N (…)]) koordiniert behandelt; der entsprechende Entscheid erfolgt mit gleichem Datum. 5. Vorab ist festzustellen, dass sich der eventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet erweist. Der Beschwerdeführer moniert, indem die Vorinstanz Frankreich nicht angefragt habe, ob dieses aufgrund des Rückübernahmeabkommens bereit wäre, ihn zurückzunehmen, habe es den Sachverhalt ungenügend erstellt. Jedoch geht das SEM nicht von einem Anwendungsfall des Rückübernahmeabkommens aus, sondern begründet in seiner Verfügung, aufgrund der anzuwendenden europäischen Richtlinien und Beschlüssen werde Frankreich ihm den Schutzstatus wieder gewähren, wenn er ein entsprechendes Gesuch stelle. Es ist somit keine ungenügende Erstellung des Sachverhaltes ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer über einen französischen Schutztitel verfüge. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Selbst wenn der Schutzstatus in Frankreich – etwa wegen

D-3316/2024 der Ausreise oder durch Verzicht – zwischenzeitlich beendet worden sein sollte, sei es weiterhin möglich, in Frankreich erneut um vorübergehenden Schutz zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführenden nicht wiederum einen Schutzstatus erhalten sollten. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könne der Beschwerdeführer problemlos nach Frankreich zurückkehren. Dort könne er seinen allenfalls beendeten Schutztitel reaktivieren respektive erneut Schutz erhalten, weshalb sich den Akten keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen liessen. Weiter bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Es gebe sodann keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht zumutbar sei. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verkenne, dass er, nachdem er in Frankreich Schutz erhalten habe, in die Ukraine zurückgekehrt sei und dort während eineinhalb Jahren gelebt habe. Im Januar 2024 habe er – zusammen mit seinem Vater – aufgrund des Kriegsverlaufs erneut fliehen müssen und sei in die Schweiz gekommen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, nach dem Willen des Bundesrates solle die Gewährung des Schutzstatus S für Personen ausgeschlossen sein, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei. Eine allfällige Beendigung des Schutzstatus in Frankreich aufgrund einer freiwilligen Ausreise unterstreiche grundsätzlich die mangelnde Schutzbedürftigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung einer Schutzalternative sei, dass der Schutzstatus in dem betreffenden Staat wiedererlangt werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Frankreich unfreiwillig verlassen hätte, weshalb der dortige Schutzstatus reaktiviert werden könne. Da aktenkundig sei, dass er in Frankreich vorgängig über einen Schutzstatus verfügt habe, sei auf die Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens verzichtet worden. Der Beschwerdeführer könne dort einen legalen Aufenthaltsstatus erlangen. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen, wonach er in Frankreich erneut um Schutz ersuchen könne, seien falsch, zumal die EU Informationen hierzu publiziert habe, gemäss welchen

D-3316/2024 Personen, die über einen Schutzstatus verfügen würden, ihre Rechte auch in einem anderen EU-Land in Anspruch nehmen könnten und das neue Aufnahmeland ihnen vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Auch die Aussage, es sei klar, dass er nach Frankreich zurückkehren könne, sei falsch. Das SEM hätte zwingend in Frankreich um Rückübernahme ersuchen müssen. 7. 7.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Personengruppe als schutzberechtigt definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert. Die gesuchstellende

D-3316/2024 Person muss hierfür zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss den Akten hielt er sich jedoch ab April 2022 bis August 2022 in Frankreich auf und verfügte dort über einen temporären Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 8.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr über einen gültigen französischen Schutztitel verfügt, da er Frankreich im August 2022 verlassen und damit freiwillig darauf verzichtet und seine temporäre Aufenthaltsbewilligung abgegeben hat. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der

D-3316/2024 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Daran ändert auch der etwas über zweijährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Frankreich für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Frankreich erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. 8.3 Als ukrainischer Staatsangehöriger kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei und zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er selbständig nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. 8.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat folglich sein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-3316/2024 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass Frankreich ihm erneut einen (temporären) Aufenthaltstitel ausstellen würde, zumal es aufgrund des EU-Rechts dazu verpflichtet ist. Ferner ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots sind ebenfalls nicht ersichtlich. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann die Weiterreise in den Heimat- Herkunfts- oder Drittstaat für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie dort aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3316/2024 10.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Es obliegt den betroffenen Personen, diese Regelvermutung gegebenenfalls umzustossen (vgl. etwa Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3). Der Beschwerdeführer machte keine Angaben dazu, weshalb eine Rückkehr nach Frankreich für ihn unzumutbar sein könnte, und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass er in Frankreich aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Frankreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. 10.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 24. Mai 2024 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; vgl. E. 8 vorstehend) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund ist das Gesuch um

D-3316/2024 unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, falls er an seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung festhalten wolle, nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass er an diesem Gesuch nicht festhalten wollte, weshalb dieses abzuschreiben ist.

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D-3316/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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