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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2018 D-3312/2018

15. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,955 Wörter·~20 min·15

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3312/2018 lan

Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (…).

D-3312/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Eritrea im (…) 2013, indem er die Grenze zu Äthiopien illegal überschritt, worauf er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz reiste. Am 9. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach, worauf er am 23. September 2015 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP) und am 14. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland im (…) 2013 verlassen, um dem ewig dauernden Militärdienst zu entgehen. Er sei bereits im Alter von 17 Jahren im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert worden und habe danach mit kurzen Unterbrüchen während 15 Jahren Dienst geleistet. Im Jahr 2000 sei er während eines Gefechts durch Splitter verletzt worden. Im Jahr 2002 habe man ihn zum ersten Mal operiert und im Jahr 2010 habe man versucht, die noch verbliebenen Splitter zu entfernen. Allerdings habe er bis heute Splitter im Körper, weshalb er ständig unter Schmerzen leide. Als er nach der zweiten Operation zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, habe sein Vorgesetzter von ihm verlangt, umgehend seine Arbeit wieder aufzunehmen. Deshalb habe sich ein verbaler Streit entwickelt. Er habe den Militärdienst nicht mehr ertragen und sei desertiert, indem er sich, ohne Erlaubnis einzuholen, von seiner Einheit entfernt habe. Danach habe er sich zuerst erholt und dann auf dem Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Seines Wissens sei er zwischen Desertion und illegaler Ausreise nicht gesucht worden. Aufgrund seiner Desertion habe er in Eritrea jedoch ständig Angst gehabt, erneut festgenommen, inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden. Er sei drei Jahre vor der illegalen Ausreise desertiert, was drei Jahre Gefängnis bedeutet hätte. Als er die Furcht vor zufälliger Inhaftierung nicht mehr ausgehalten habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Kopien seiner Identitätskarte, der Einwohnerkarte seines Vaters, der Identitätskarte seiner Mutter, dazu Taufscheine und Impfausweise seiner (…) Kinder, teils im Original, teils in Kopie. Des Weiteren brachte er eine Be-

D-3312/2018 scheinigung des Nationaldienstes von 1995-1996 in Kopie, seine Admission Card vom achten Schuljahr im Original sowie eine CD von seinem Arzt in der Schweiz mit. Zu seiner Identitätskarte habe er erklärt, dass ihm das Original bei seiner illegalen Einreise nach Äthiopien von den dortigen Behörden abgenommen worden sei. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 – eröffnet am 9. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Juni 2018 fristgemäss geleistet.

D-3312/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-3312/2018 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Mai 2018 im Wesentlichen damit, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, drei Jahre nachdem er desertiert sei, irgendwann willkürlich festgenommen zu werden und deshalb ausgereist zu sein, jeglicher nachvollziehbarer Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, weder in den drei Jahren zwischen seiner Desertion und seiner Ausreise gesucht worden zu sein noch nach seiner Ausreise von einer Suche nach ihm gehört zu haben. Allerdings wisse er natürlich nicht, ob nicht an anderen Orten nach ihm

D-3312/2018 gesucht worden sei (A18 S. 7-9). Seinen Aussagen seien demzufolge keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an seiner Person erkennen liessen. Der Beschwerdeführer habe sich drei Jahre lang in C._______ und D._______ aufgehalten, ohne jede Vorsichtsmassnahme zu treffen, obwohl seine Einheit ganz in der Nähe von D._______ stationiert gewesen sei und er habe kurz nach seiner Desertion sogar die Taufe seines jüngsten Sohnes gefeiert. Zudem habe er während dieser Zeit in der Landwirtschaft und teilweise auf dem Bau gearbeitet (A18 S. 5, 7). In diesem Lichte betrachtet, entbehre die Befürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann willkürlich festgenommen werden zu können, jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen 1995 rekrutiert worden sei und mit kurzen Unterbrüchen bis 2010 Nationaldienst geleistet habe. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren sei deshalb vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht aus dem Nationaldienst desertiert, sondern regulär aus der Dienstpflicht entlassen worden und erst danach ausgereist sei. Es sei jedenfalls – gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 in Verbindung mit E. 13.3 – nicht auszuschliessen, dass er Eritrea erst nach Leistung der Dienstpflicht verlassen habe, sei er bei seiner Einreise in den Schengenraum doch bereits 38 Jahre alt gewesen. Auf diese Weise lasse sich auch das offensichtlich mangelnde Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörde erklären. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die Befürchtung zu begründen, wegen seiner Desertion künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Angesichts dieser Erwägungen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei an dieser Stelle lediglich erwähnt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe, da er keine rechtsgenügliche Originalausweisdokumente eingereicht habe. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in Eritrea nicht möglich sei, definitiv aus dem Nationaldienst entlassen zu werden. Kranke Personen könnten nur temporär vom aktiven Dienst freigestellt werden, würden aber wieder eingezogen, sobald sich ihr Gesundheitszustand wieder gebessert

D-3312/2018 habe. Somit sei erwiesen, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe zwar den massgeblichen Sachverhalt korrekt wiedergegeben, soweit er über seine Erlebnisse in Eritrea berichtet habe. Allerdings sei er nicht zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten befragt worden. Seit seiner illegalen Ausreise engagiere er sich in der Bewegung (…). Auch in der Schweiz sei er weiterhin für (…) tätig. In diesem Zusammenhang schreibe er regelmässig Blogs unter dem Namen E._______. In diesen Blogs kritisiere er die eritreische Politik und die Bewegungen von Eritreern in Europa für das Regime, wie zum Beispiel die (…). Er habe erfahren, dass seinem Sohn vorgeworfen worden sei, der Sohn eines Deserteurs und Oppositionellen zu sein. Dies zeige ihm, dass die Regierung von seinen Blogs erfahren habe, weshalb er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 und 3 AsylG zu befürchten habe. Deshalb müsse ihm die Flüchtlingseigenschaft zugestanden und Asyl gewährt werden. Da er desertiert sei und sich exilpolitisch betätige, bestehe eine erhebliche Gefahr, dass er bei einer Rückschiebung nach Eritrea sofort inhaftiert und gefoltert werde, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK wäre. Deshalb sei die Wegweisung zumindest unzulässig und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter habe er medizinische Probleme. Aufgrund seiner Kriegsverletzungen habe er immer noch Splitter im Körper, auch im Kopf. In der Schweiz werde nun versucht, diese zu entfernen. Er habe starke Schmerzen und könne nur mit Schmerzmitteln leben. Weiter leide er an Bluthochdruck. Deshalb sei die Wegweisung zumindest unzumutbar. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5; vgl. ferner vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

D-3312/2018 5.2 Nach Prüfung der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von flüchtlingsrelevanter Verfolgung bedroht war oder solche für die Zukunft zu befürchten hatte. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dass er drei Jahre nachdem er desertiert sei und ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen in der Heimat gelebt und gearbeitet habe, illegal ausgereist sei, weil er die latent stets vorhandene Angst einer Verhaftung und Wiedereinziehung in den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe. Einen konkreten Auslöser für seine Ausreise habe es nicht gegeben. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sind diese Vorbringen nicht überzeugend respektive unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer desertiert sein soll und danach während dreier Jahre ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen in ständiger Furcht vor einer Verhaftung gelebt haben soll. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre Militärdienst geleistet und aufgrund seiner Kriegsverletzungen gesundheitliche Probleme hatte, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde. 5.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 5.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu rechnen hat, welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion respektive aufgrund der vom Gericht angenommenen ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

D-3312/2018 5.5 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend, aufgrund des Führens von Blogs unter dem Namen E._______, in welchen er sich kritisch über die eritreische Politik und die Bewegungen von regimetreuen Eritreern in Europa äussere, gefährdet sei. Diesbezüglich sei er von der Vorinstanz nicht befragt worden, weshalb er erst auf Beschwerdeebene exilpolitische Tätigkeiten in Äthiopien und in der Schweiz geltend machen könne. Zunächst ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (act. A18 F77). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen weder exilpolitische Tätigkeiten in Äthiopien noch in der Schweiz geltend gemacht hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung der exilpolitischen Betätigung dem Beschwerdeführer das Führen eines kritischen Blogs auch deshalb nicht angerechnet werden kann, da dieser angeblich unter einem Pseudonym geführt wurde. Aufgrund der Anonymisierung des angerufenen Blogs ist nicht davon auszugehen, dass der heimatliche Staat dem Beschwerdeführer eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zuordnet. 6. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-3312/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach vollbrachter Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Zumal bei solchen Personen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E.

D-3312/2018 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion sind – wie in E. 5.2 ausgeführt – unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder (wieder) in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Eritrea zum Schluss, dass

D-3312/2018 zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei noch lägen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 41-jährigen Mann. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie auf dem Bau. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zwar gesundheitliche Probleme aufgrund einer Kriegsverletzung im Jahr 2000 und behauptet, wegen dieser Verletzung könne er nur mit Schmerzmitteln leben (act. A18 F35). Allerdings führte er anlässlich der Anhörung ebenfalls aus, die verbleibenden Splitter hätten auch in der Schweiz nicht herausoperiert werden können. Diese Vorbringen sind indes als nicht entscheidrelevant zu erkennen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Eritrea nach der letzten Operation 2010 sowohl auf dem Bau als auch in der Landwirtschaft arbeiten konnte. Letztlich darf da-

D-3312/2018 von ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch in der Heimat Schmerzmittel zur Verfügung stehen, sollte er tatsächlich auf solche angewiesen sein. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3312/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

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