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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 D-3311/2008

14. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,911 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-3311/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Elfenbeinküste, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3311/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angeben zufolge am 10. November 2007 auf dem Luftweg und reiste am 11. November 2007 von Marokko herkommend in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2007 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das BFM hörte den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 im Beisein einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Eltern seien beide gestorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Seit ihrem Tod habe er bei seinem grossen Bruder M. gelebt. Dieser habe für einen Politiker des (...) namens (...) gearbeitet und sei in diesem Zusammenhang öfters mehrere Tage abwesend gewesen. Ungefähr Ende September/Anfang Oktober 2007 sei sein Bruder wieder einmal weggegangen. Eine Woche später, als er mit seinem Freund B. auf einem Basketballplatz gewesen sei, sei ein Unbekannter auf ihn zugekommen und habe ihn nach (...) gefragt. Er habe sich erst zu erkennen gegeben, nachdem sein Freund B. in Erfahrung gebracht habe, dass der Unbekannte seinen Bruder M. kenne. Der Unbekannte habe ihn gedrängt, mit ihm zu gehen, und ihm gesagt, er müsse ihm eine Nachricht von seinem Bruder ausrichten. In der Folge sei er nach anfänglichem Widerstreben zusammen mit B. in den Wagen des Fremden gestiegen, und dieser habe sie zu einer Frau nach Y. gefahren. Der Unbekannte habe ihm gesagt, er solle bei dieser Frau bleiben, da er in Gefahr sei. Sein Bruder wolle das so. Er sei daher allein bei dieser Frau geblieben, während der Unbekannte und später auch B. wieder gegangen seien. In den darauffolgenden Tagen sei der Unbekannte mehrmals vorbeigekommen und habe jedes Mal versprochen, M. werde nächstens kommen. Als B. einmal auf Besuch gekommen sei, habe er diesen beauftragt, ihm einige Sachen aus seinem Haus zu holen. Am nächsten Tag sei B. zurückgekehrt und habe ihm erzählt, das Haus sei geplündert worden. Am Abend habe er den Unbekannten mit dieser Information konfrontiert. Dieser habe ihm daraufhin mitgeteilt, sein Bruder sei auf einer Mission umgekommen und habe den Wunsch geäussert, er - der Beschwerdeführer - möge D-3311/2008 sich im Ausland in Sicherheit bringen. In der Folge habe ihm der Unbekannte einen Reisepass gebracht und ihm gesagt, er müsse in die Schweiz reisen, da er in Gefahr sei. Er habe ihn zum Flughafen gefahren und ihm dort sein Flugticket und den Reisepass ausgehändigt. Am Flughafen Genf sei er von einem fremden Mann empfangen worden, dem er seinen Pass habe abgeben müssen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er gefährdet. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, einen Nationalitätenausweis, eine Identitätsbestätigung, eine Kopie der Identitätskarte sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. April 2008 - eröffnet am 28. April 2008 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl, eventuell eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdebegründung nach. Dieser Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. Mai 2008, eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2008 sowie eine Medikamentendosierungskarte vom 19. Mai 2008 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 27. Mai 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde D-3311/2008 ausserdem aufgefordert, innert Frist ein umfassendes ärztliches Zeugnis betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Operationsbericht von Dr. med. R. A. B., (...), vom 20. Mai 2008 (Kopie; inkl. Laborblatt) zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 23. Juli 2008 bekräftigte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Anträge und ersuchte sinngemäss um deren Gutheissung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-3311/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids bezüglich des Asylpunktes im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, da seine Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er sich beispielsweise in Bezug auf den Todeszeitpunkt seiner Eltern mehrfach widersprochen. Im Weiteren habe er in der Erstbefragung keinerlei Details zur Frau, bei der er sich angeblich längere Zeit aufgehalten habe, angeben können. In der direkten Bundesanhörung habe er dann aber plötzlich deren Namen gewusst. Hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes bei dieser Frau habe er sich ebenfalls widersprochen, indem er einmal von eineinhalb Monaten, ein anderes Mal von einem Monat gesprochen habe. In der Direktanhörung habe er erklärt, der unbekannte Mann sei D-3311/2008 mehrmals auf dem Fussballplatz erschienen. Demgegenüber habe er in der Empfangsstelle nur ein einmaliges Erscheinen beschrieben. Der Beschwerdeführer habe zu zahlreichen Punkten unsubstanziierte Aussagen gemacht. Beispielsweise habe er die Umstände des Todes seiner Mutter sowie deren Begräbnis nur allgemein und ohne persönliche Betroffenheit geschildert. Die Aussagen zum Tod seines Bruders seien ebenfalls wenig überzeugend. Er habe weder das genaue Todesdatum noch die Umstände des Todes gekannt. Er habe auch nicht im Detail darlegen können, um welche Informationen zum Tod seines Bruders er die unbekannte Person ersucht habe. Zur politischen Tätigkeit seines Bruders habe er sich ebenfalls nur undetailliert und wenig überzeugend geäussert. Er habe den vollen Namen des Politikers, für welchen sein Bruder gearbeitet habe, nicht gekannt. Er habe auch keine Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeiten seines Bruders machen können, obwohl er eigenen Angaben zufolge seit Jahren mit seinem Bruder zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine näheren Angaben zu dem Mann machen können, welcher ihn auf dem Fussballplatz aufgesucht habe; dies, obwohl er diesen Mann angeblich mehrmals gesehen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zum Umstand, wonach sein Haus geplündert worden sei, nur vage Aussagen gemacht. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe nie gesagt, seine Eltern seien gleichzeitig gestorben. Die Formulierung im Protokoll sei irreführend, und es bestehe kein Widerspruch bezüglich seiner Aussagen zum Todeszeitpunkt seiner Eltern. Richtig sei, dass sein Vater gestorben sei, als er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter hingegen sei gestorben, als er ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sei. Die Tatsache, dass er bei der Empfangsstellenbefragung den Namen der Frau, bei welcher er übernachtet habe, nicht genannt habe, während er ihren Namen in der Bundesanhörung erwähnt habe, begründe ebenfalls keinen Widerspruch. Er habe deren Namen immer gewusst, aber einfach in der ersten Befragung nicht genannt, da er damals gemeint habe, er müsse nicht den Namen der Frau nennen, sondern nur erklären, welche Funktion sie gehabt habe. Er kenne nur ihren Vornamen und nehme an, sie sei die Schwester oder Freundin des Mannes. Offensichtlich habe er sich auch in Bezug auf die Dauer seines D-3311/2008 Aufenthalts bei dieser Frau nicht widersprochen. Indem er in der Bundesanhörung gesagt habe, "un mois, un mois et demi", habe er eine Schätzung abgegeben. Es sei schwierig, die genaue Dauer anzugeben. Die Behauptung des BFM, er habe einmal gesagt, der unbekannte Mann sei mehrmals auf dem Fussballplatz erschienen, sei völlig falsch. In der vom BFM zitierten Protokollstelle gehe es nicht um den Fussballplatz, sondern darum, wie oft der Mann bei der Frau zu Besuch gekommen sei. Auch in diesem Fall bestehe somit kein Widerspruch. Der Vorwurf des BFM, er habe den Tod seiner Mutter nur allgemein und ohne Realkennzeichen beschrieben, sei unverständlich. Das fragliche Ereignis habe sich vier Jahre vor der Befragung ereignet. Er habe alles so objektiv wie möglich beschrieben und auch viele Details genannt. Es sei nicht angebracht zu behaupten, er habe dies nicht selbst erlebt. Im Weiteren sei es durchaus normal, dass er keine Details zum Tod seines Bruders habe angeben können, da er bei dessen Tod nicht dabeigewesen sei und der Mann ihm keine Details mitgeteilt habe. Sein Bruder habe nie mit ihm über seine politische Tätigkeit gesprochen. Es sei daher verständlich, dass er auch darüber nichts wisse. Wahrscheinlich habe sein Bruder ihn schützen wollen. Die Tatsache, dass er getötet worden sei, zeige ja, dass er gefährliche Aufgaben ausgeführt habe. Mit dem unbekannten Mann habe er nur wenig sprechen können, da er ihn jeweils nur kurz gesehen habe. Es sei ausserdem normal, dass ein politisch aktiver Mann nicht mit einem Jüngling über Politik spreche. Da er im Weiteren auch bei der Plünderung seines Hauses nicht dabei gewesen sei, könne er darüber ebenfalls keine detaillierten Aussagen machen. Er wisse nicht mehr, als ihm sein Freund B. erzählt habe. Sein Bruder sei getötet worden, weil er politisch aktiv gewesen sei. Deswegen sei auch das Haus geplündert worden. Wäre er damals zuhause gewesen, wäre er vermutlich ebenfalls umgebracht worden. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das BFM beschränkt sich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen auf Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Beschwerdebegründung die ihm vom BFM vorgehaltenen Ungereimtheiten allesamt bereinigt. D-3311/2008 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Bruder sei infolge seiner Tätigkeit für die Partei RDR umgebracht worden. Er sei deswegen in seinem Heimatland ebenfalls gefährdet und müsse mit Verfolgung rechnen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, er habe begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). 5.2 Das BFM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Denn obwohl dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben ist, als die ihm vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen bei näherer Betrachtung nicht als widersprüchlich bezeichnet werden können, so sind seine Asylvorbringen gestützt auf die nachstehenden Erwägungen dennoch insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich drohenden Verfolgung sind äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Er brachte vor, sein Bruder sei politisch aktiv gewesen und deswegen umgebracht worden. Allerdings konnte er weder zum angeblichen politischen Engagements seines Bruders bei der RDR noch zum Tod seines Bruders konkrete und realistische Aussagen machen. Sein Einwand, er wisse nichts über die Tätigkeit seines Bruders, weil dieser D-3311/2008 mit ihm nie darüber gesprochen und er nie gefragt habe, überzeugt nicht. Immerhin lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge jahrelang mit seinem Bruder unter einem Dach. Es erscheint unter diesen Umständen realitätsfremd, dass nie über die Arbeit des Bruders gesprochen wurde und der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Fragen stellte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer praktisch nichts zum angeblichen politischen Engagements seines Bruders, namentlich dessen "Missionen" (vgl. A1, S. 4), wusste, lässt daher darauf schliessen, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, angeblich politisch motivierte Tötung seines Bruders, ist festzustellen, dass dieses Sachverhaltselement völlig unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte weder zum Zeitpunkt der Tat noch zum Tatort oder zu den Tätern genauere Angaben machen. Er wendet ein, er könne keine detaillierten Angaben machen, weil er nur das wisse, was ihm der unbekannte Mann mitgeteilt habe. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist indessen zu entnehmen, dass sein Bruder seine wichtigste Bezugsperson war. Demzufolge erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich gestützt auf die Auskunft eines ihm völlig unbekannten Mannes und ohne seinerseits weitere Abklärungen zu tätigen den Tod seines Bruders zur Kenntnis nahm und nicht einmal darauf bestand, die genauen Details zu erfahren. Immerhin war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein kleines Kind mehr. Er hätte zumindest den ihm gut bekannten Freund seines Bruders, (...) (vgl. A13, S. 5, 9 und 12), kontaktieren können, um die Informationen des unbekannten Mannes zu überprüfen respektive um (...) mit entsprechenden Nachforschungen zu beauftragen. Dass er dies unterliess, deutet darauf hin, dass es sich beim Tod des Bruders ebenfalls um ein konstruiertes Sachverhaltselement handelt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe von seinem Freund B. erfahren, dass sein Haus geplündert worden sei. Diese Information basiert jedoch ebenfalls nur auf Hörensagen und wurde vom Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht näher überprüft. Namentlich schien er sich nicht dafür zu interessieren, wer hinter der angeblichen Plünderung stand. Im Zusammenhang mit der angeblichen Plünderung des Hauses fällt ausserdem auf, dass B., welcher dem Beschwerdeführer einige Sachen aus dem Haus hätte bringen sollen, das geplünderte Haus angeblich nicht habe betreten können (vgl. A13, S. 10), der unbekannte Mann dagegen nicht nur ohne weiteres ins Haus kam, D-3311/2008 sondern dort auch noch den Schulsack des Beschwerdeführers fand und dem Beschwerdeführer daraus die Kopien der Identitätsausweise seines Vaters mitbrachte (vgl. A13, S. 15). Die geltend gemachte Plünderung des Hauses ist mit Blick auf das Gesagte zu bezweifeln. Anzumerken ist, dass es realitätsfremd erscheint, dass der unbekannte Mann dem Beschwerdeführer lediglich und ausgerechnet die Kopien der Identitätsausweise seines Vaters mitbrachte, nicht aber beispielsweise den ganzen Schulsack oder einige Kleider. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch in weiteren Bereichen unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen. Beispielsweise erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer keine fundierteren Angaben zum unbekannten Mann sowie zu der Frau namens (...) machen kann, obwohl er diese Personen über längere Zeit hinweg regelmässig sah und auch mit ihnen sprechen konnte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge kannte der unbekannte Mann den Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte daher vernünftigerweise bestrebt sein müssen, die Identität des unbekannten Mannes aufzudecken. Insbesondere wäre es unter diesen Umständen naheliegend gewesen, der Frau, bei welcher er wohnte, diesbezügliche Fragen zu stellen. Den Akten zufolge zeigte der Beschwerdeführer jedoch kaum ein Interesse an der Person des unbekannten Mannes und dessen Verbindung zu seinem Bruder. Diese Haltung ist unter den von ihm geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar. Die Akten offenbaren auch ein angesichts der geschilderten Ereignisse erstaunliches Desinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Situation. Beispielsweise muss aus den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er sich nicht ernsthaft bemühte herauszufinden, weshalb der unbekannte Mann glaubte, er sei in Gefahr und müsse das Land verlassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest die angeblich notwendige Ausreise aus dem Heimatland in Frage gestellt hätte, zumal ihm bei (...) keine unmittelbare Gefahr drohte (vgl. A13, S. 17). Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten in wesentlichen Teilen als vage, unsubstanziiert und realitätsfremd qualifiziert werden müssen, sind die geltend gemachten Sachverhaltselemente, namentlich die angebliche politische Tätigkeit seines Bruders sowie dessen angeblich damit zusammenhängende Tötung, insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Demzufolge ist auch die darauf basierende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. D-3311/2008 5.3 Im Übrigen bestehen gestützt auf die Akten ohnehin keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft Opfer einer asylrelevanten Verfolgung geworden wäre respektive im Falle seiner Rückkehr eine entsprechende Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er wurde vor seiner Ausreise weder angegriffen noch bedroht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, sein Bruder sei tatsächlich aus politischen Gründen umgebracht worden, so lässt sich allein daraus noch keine realistische und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, zumal er persönlich eigenen Angaben zufolge absolut nichts mit der Tätigkeit seines Bruders zu tun hatte und nicht einmal darüber Bescheid wusste. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht nachvollziehbar und unrealistisch ist. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher zu verneinen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Somit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder D-3311/2008 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen (vgl. die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt; E. 5). Die D-3311/2008 allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Ouagadougou im März 2007 schrittweise verbessert und lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1008 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen). 7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch knapp minderjährig war, inzwischen volljährig geworden ist. Damit fällt er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), und die bei minderjährigen Beschwerdeführenden gebotene, an Art. 22 KRK respektive am Kindeswohl orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG entfällt. Insbesondere erübrigt sich die gemäss der von der ARK begründeten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e) und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis bei unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich unerlässliche Abklärung, ob für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr ins Heimatland konkrete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Stattdessen ist mit Blick auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers eine reguläre Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. 7.2.2 In der Lageanalyse vom Januar 2008 (vgl. D-4477/2006 E. 8.2 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste seit dem am 4. März 2007 in Ouagadougou geschlossenen Friedensabkommen zwischen den Rebellen und der D-3311/2008 Regierung insgesamt positiv entwickelt hat. Im Anschluss an den Abschluss des Friedensabkommens wurde im Mai 2007 damit begonnen, die Milizen zu entwaffnen. Am 30. Juli 2007 reiste Staatspräsident Laurent Gbagbo erstmals wieder in die vormalige Rebellenhochburg im Norden des Landes. Bei einer Waffenverbrennungs-Zeremonie erklärten der ehemalige Rebellenführer und heutige Premierminister Guillaume Soro und er den Bürgerkrieg für beendet. Die Präsidentschaftswahlen sollten noch Ende dieses Jahres abgehalten werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht somit in der Elfenbeinküste im heutigen Zeitpunkt keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Im fraglichen Entscheid wird ausserdem festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge, gesunde Männer grundsätzlich zumutbar ist, wenn sie schon vor der Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein Beziehungsnetz verfügen (vgl. D-4477/2008 E. 8). 7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jungen Mann mit letztem Wohnsitz in (...). Seinen Angaben zufolge hat er von Geburt an bis zu seiner Ausreise in (...) gelebt. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat im Heimatland als Laufbursche für einen Supermarkt gearbeitet. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, im Falle seiner Rückkehr erneut eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung sowie der Replik geltend, er habe keine Familienangehörigen mehr in der Elfenbeinküste, da sowohl seine Eltern als auch sein Bruder verstorben seien. Er habe niemanden dort, der ihm helfen und ihn unterstützen könnte. Zwar sei er inzwischen volljährig, aber immer noch sehr jung und ohne Lebenserfahrung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aussagen zum Tod des Bruders gestützt auf die Erwägungen in E. 5.2 zweifelhaft sind. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Abidjan lebt. Im Weiteren ist dem bei den Akten liegenden Protokollauszug der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 23. Januar 2008 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Grosseltern im Heimatland hat. Selbst wenn er wie von ihm geltend gemacht - diese nicht kennt, so ist ihm dennoch zuzumuten, sie ausfindig zu machen. Den Akten zufolge lebt ausserdem der beste Freund des Beschwerdeführers, B., welcher inzwischen ebenfalls volljährig sein dürfte, in (...). Auch die ehemalige langjährige Haushälterin des Beschwerdeführers und seines Bruders D-3311/2008 kann als Bezugsperson betrachtet werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland entgegen seinen Vorbringen durchaus über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer alleine aus dem Heimatland ausgereist ist und in einem ihm fremden Land ein Asylverfahren durchlaufen hat, kann auch nicht von mangelnder Lebenserfahrung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr ins Heimatland sei für ihn auch aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er wegen eines Leistenbruchs am 19. Mai 2008 operiert wurde und anschliessend bis am 29. Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig war. Aus dem Operationsbericht vom 20. Mai 2008 geht ausserdem hervor, nach der zweiten postoperativen Woche bestünden keine Belastungseinschränkungen mehr. Die einmalige, abschliessende Kontrolle war für vier Wochen nach der Operation vorgesehen. In seiner Replik vom 23. Juli 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach wie vor Schmerzen im Bauch und habe deswegen erneut den Arzt aufsuchen müssen. Die Behandlung sei daher noch nicht abgeschlossen. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der operierte Bruch in Zukunft Probleme verursachen könnte. Der Beschwerdeführer reichte indessen keine entsprechenden, weiteren ärztlichen Schreiben zu den Akten, welche die geltend gemachten, anhaltenden Schmerzen belegen könnten. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme mehr hat, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Allfällige weitere Nachkontrollen respektive Nachbehandlungen könnten auch in (...) durchgeführt werden, wo die medizinische Versorgungslage relativ gut ist. 7.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher insgesamt als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-3311/2008 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Unterstützungsbestätigung vom 20. Mai 2008) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3311/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 17

D-3311/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 D-3311/2008 — Swissrulings