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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2017 D-3310/2015

19. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,067 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3310/2015

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).

D-3310/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Kuwait eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2014 und reiste über den Irak, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 29. November 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 23. Dezember 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er gehöre der Gruppe der Bidun in Kuwait an und habe die Schiitische Religionszugehörigkeit. Den Bidun werde die Staatsangehörigkeit verweigert, weshalb sie keinen Zugang zu öffentlichen Schulen, kostenloser medizinischer Versorgung und zu staatlichen Anstellungen hätten. Als Bidun sei man praktisch von allen zivilen Rechten ausgeschlossen. Er sei mehrfach von Behörden angegriffen und misshandelt worden. Aufgrund seiner Teilnahme an Freitagsdemonstrationen sei er verhaftet und gefoltert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Meldekarte des Zentralregisters für illegale Personen, eine Karte der Zentralkommission für illegal aufhältige Personen, einen Geburtsschein und die Kopie eines Führerscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte die Beiordnung einer Rechtsvertretung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen USB-Stick mit Bildund Videomaterial sowie juristische Texte in Arabisch inklusive einer rudimentären Übersetzung zu den Akten.

D-3310/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu benennen. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 wurde eine Mandatsanzeige einer Rechtsvertreterin inklusive Vollmacht zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Erklärung zu den Akten, wonach er aufgrund eines Berufswechsels der Rechtsvertreterin das Mandat übernehme. I. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3310/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das Gesuch mit dem Argument, die Verfolgung liege zu lange zurück, abgelehnt, ohne sich mit seinen Vorbringen, er sei staatenlos und werde als Bidun schlecht behandelt, auseinanderzusetzen. Demnach muss zunächst in formeller Hinsicht geprüft werden, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen vermag. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-

D-3310/2015 schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Haft vom Oktober 2013 – bis auf eine Überprüfung seines Mobiltelefons und einer Anhaltung auf dem Polizeiposten vom Dezember 2013 – mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt habe. Darüber hinaus stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Nicht-registrierte Bidun seien in Kuwait schlechter gestellt als registrierte Bidun; aufgrund der vorgelegten Dokumente (Meldekarten, Geburtsurkunde, Führerscheinkopie) sei aber davon auszugehen, dass die kuwaitischen Behörden seinen Aufenthalt in Kuwait duldeten beziehungsweise legitimierten. Zudem habe er erklärt, die Schule bis zur dritten Sekundarklasse besucht zu haben und dass man auch als Bidun ärztlich behandelt werde, allerdings nicht kostenfrei. Die erwähnten Nachteile für Bidun in Kuwait seien allgemeiner Natur und beträfen die Lebensbedingungen aller Bidun. Dies stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Im Weiteren erklärte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für zulässig, da bei Rückkehr auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich seien. Zudem sei ihm die Rückführung aufgrund der im Heimatstaat herrschenden politischen Situation, seiner Ausbildung und der sozialen Anknüpfungspunkte zumutbar. Schliesslich seien Bestrebungen der Regierung im Gange, mehrere Tausend Bidun einzubürgern. Zudem sei es einem registrierten Bidun möglich, Reisedokumente zu erhalten, welche ihm die Aus- und Wiedereinreise ermöglichten. Die Tatsache, dass die Regierung temporäre Reisedokumente für registrierte Bidun ausstelle, zeige, dass es ihm möglich sei, sich auch um ein Reisedokument zu kümmern, welches ihm die Rückreise ermögliche. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.3 Vorliegend hat das SEM den Sachverhalt betreffend der geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun nicht ausreichend überprüft. In Hinblick auf die Asylrelevanz hat es nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Bedrohung bei Rückkehr haben muss oder nicht. Insbesondere unterliess es eine Erörterung der Frage unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, indem es diese allein aufgrund der Tatsache, dass für registrierte Bidun temporäre Reisedokumente ausgestellt

D-3310/2015 würden, als gegeben erachtete. Die vom SEM erwähnten Dokumente weisen den Beschwerdeführer als in Kuwait illegal aufhältigen Bidun aus, die Meldekarte ist im Juni 2015 abgelaufen. In öffentlich zugänglichen Länderinformationen sind Hinweise enthalten, wonach privilegierte Personengruppen innerhalb der Gruppe der Bidun Reisedokumente erhalten würden, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer einer solchen Personengruppe angehört. Infolgedessen ist die Frage nicht erörtert, ob er allenfalls die Möglichkeit hat, trotz seines speziellen Status in sein Land zurückzukehren, beziehungsweise ob die Behörden dies individuell zusichern würden. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ihm würden Reisedokumente verweigert, er verfüge nicht über die kuwaitische Staatsbürgerschaft und werde diese auch nicht erhalten können. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des SEM zur Asylrelevanz und zum Wegweisungsvollzug als ungenügend zu erachten. Die Vorinstanz hätte dazu weitere Ausführungen beziehungsweise vertiefte Abklärungen machen müssen, entweder durch die schweizerische Vertretung in Kuwait oder das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz. Allein auf der Grundlage der Erwägungen der angefochtenen Verfügung war der Entscheid für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar und damit auch nicht sachgerecht anfechtbar. Infolgedessen muss festgestellt werden, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör verletzt hat. 4. 4.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 4.2 Nach der vom SEM festgestellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bidun drängen sich vorliegend weitere Abklärungen zur Asylrelevanz der Vorbringen und zum Wegweisungsvollzug auf. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer als Bidun registriert gilt und ihm individuell die Rückkehr zugesichert wird. Das SEM

D-3310/2015 machte auch in seiner Vernehmlassung hierzu keine Ausführungen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem Umfang und Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 AsylG nicht vollständig ist und dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge. 4.3 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend verzichtet werden, da sich die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3310/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

Versand:

D-3310/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2017 D-3310/2015 — Swissrulings