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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2016 D-3309/2016

13. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,865 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3309/2016

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N _______.

D-3309/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Ende September 2015 und gelangte am 27. Oktober 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 10. November 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers statt und am 15. April 2016 wurde er im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Mai 2000 in B._______ geboren und kurdischer Ethnie. Er habe bis zu seiner Ausreise im September 2015 in B._______ gelebt. Sein Vater habe seinen älteren Bruder im Jahr 2014 gezwungen, zu den kurdischen Sicherheitskräften der Assayesh zu gehen. Es seien mehrmals Mitglieder der kurdischen Volksverteidigungsarmee (YPG) oder der „Apoci“ zu seinem Vater nach Hause gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Sein Vater habe ihm im Jahr 2015 gesagt, dass er auch zu den Assayesh gehen solle, damit ein richtiger Mann aus ihm werde. Seine Mutter sei jedoch dagegen gewesen, habe sich Sorgen um ihn gemacht und infolgedessen seine Ausreise organisiert. Im September 2015 sei er dann illegal mit Hilfe eines Schleppers zur türkischen Grenze gefahren, teils durch ihm unbekannte Länder gereist und am 27. Oktober 2015 in der Schweiz eingetroffen. Als Beweismittel reichte er einen Auszug aus dem Familienbüchlein sowie seinen Personenregisterauszug zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. April 2016, welche dem Beschwerdeführer am 29. April 2016 eröffnet wurde, wies das SEM dessen Asylgesuch ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete den Wegweisungsvollzug aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C.a Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Syrien wegen seines Vaters verlassen haben

D-3309/2016 wolle, weil er befürchtet habe, dieser wolle ihn zu den Assayesh schicken, lasse sich auf die zur Zeit in Syrien herrschende allgemeine Situation aufgrund des aktuellen gewalttägigen Konflikts zurückführen. Seine Herkunftsregion in Nordostsyrien (B._______) werde hauptsächlich von der kurdischen Partei PYD kontrolliert. Zur Verteidigung ihres Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinheiten YPG, aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere, wer Dienst bei der YPG, den sogenannten „Defence Service“, zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit auf Eigenschaften zielen, welche Art. 3 AsylG nicht schützen würde. Daher komme dem Umstand, dass Mitglieder der Assayesh ihn hätten rekrutieren wollen, keine asylrelevante Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Zwar treffe es zu, dass er zum Zeitpunkt der Anwerbungsversuche durch Mitglieder der YPG oder „Apoci“ minderjährig gewesen sei. Er sei jedoch nicht im Fokus dieser Gruppierung gewesen, weil die kurdische Miliz gezielt gegen ihn als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes habe vorgehen wollen. Vielmehr hätten sich die Mitglieder der kurdischen Sicherheitskräfte bei dieser Vorgehensweise wohl auf das oben erwähnte Gesetz vom Juli 2014 gestützt, jedoch die darin enthaltene Altersbestimmung missachtet. Diesem gesetzwidrigen Verhalten der Behörden würden indessen keine Motive zugrunde liegen, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Zudem habe sein Vater seit dem Einrücken seines Bruders im Jahr 2014 immer wieder Besuch von diesen zwei Mitgliedern der YPG oder „Apoci“ erhalten und der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht genau zu wissen, worüber jene mit seinem Vater gesprochen hätten (vgl. Akten der Vorinstanz A18/14 F. 40). Die Anweisung seines Vaters, dass er ihn zu den Assayesh schicken werde, stelle keine individuelle gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung oder eine gezielt gegen ihn gerichtete Bedrohung durch Dritte dar und sei demnach nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft

D-3309/2016 erfülle. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, da es die spezifische Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, einem unbegleiteten Minderjährigen, nicht genügend berücksichtigt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), einen Aktionsplan des Eidgenössischen Amtes für auswärtige Angelegenheiten (EDA), zwei Artikel aus dem Internet sowie die Kopie einer Aktennotiz des Rechtsvertreters vom 15. April 2016 ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Motivsubstitution und ziehe in Betracht, dessen Vorbringen nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG zu würdigen, sondern insbesondere unter demjenigen von Art. 7 AsylG. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt. F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2016 vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-3309/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3309/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Mit Beschwerde vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2016 (Beilage 9) ins Recht, wonach er vor und bei der Anhörung nicht nur extrem belastet gewesen sei (es sei schwierig für ihn, über seine familiäre Situation zu sprechen). Auch habe er seinem Rechtsvertreter in der Pause während der Anhörung erklärt, dass der Dialekt des Dolmetschers anders sei als seiner und er aufgrund seiner Deutschkenntnisse merke, dass der Dolmetscher immer wieder Fehler beim Übersetzen mache. Trotz der Ermunterung seines Rechtsvertreters habe der Beschwerdeführer sich anfänglich nicht getraut, dies zu sagen. Es sei immer wieder zu Diskussionen zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen. Die Korrekturen durch den Beschwerdeführer seien lediglich als nachträgliche Anmerkungen und nicht als Korrekturen der (Rück-)Übersetzung des Dolmetschers, dessen Übersetzungsfähigkeiten fraglich erscheinen würden, vermerkt worden. Auch sei der „Zustand“ des Beschwerdeführers [Anmerkung des Gerichts: dessen Gemütszustand] nach Ansicht des Rechtsvertreters ungenügend und erst auf seine Intervention hin protokolliert worden. 4.4 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Folglich und aus nachfolgenden Gründen können die gegen den bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher erhobenen Vorwände nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm eingangs gestellte Frage, ob er den Dolmetscher verstehe auf Deutsch mit „gut“ (vgl. A18/14 F. 1), woraufhin ihn der Sachbearbeiter ermunterte, die Übersetzung abzuwarten. So könne er auch seine Nervosität abbauen und auch für die Übersetzung sei es einfacher (vgl. a.a.O. F. 6). Gegen Ende der Anhörung bemerkte er, er glaube, es gebe ein paar Sachen, bei denen er und der Dolmetscher sich nicht richtig verstanden hätten (vgl. a.a. O. F. 91 f.). Daraufhin wurde er auf die Rückübersetzung und auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, allfällige Ungereimtheiten dann zu klären (vgl. a.a.O. F. 96). Die Rückübersetzung gab denn auch zu einigen Bemerkungen Anlass, die auf S. 12 des Protokolls festgehalten wurden. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich dabei jedoch um

D-3309/2016 wertfreie Anmerkungen, die nicht zulasten des Beschwerdeführers aufgeführt wurden. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage der Sachbearbeiterin, ob er die Übersetzung verstehe (vgl. S. 12). Darüber hinaus lassen sich dem Protokoll keine Unregelmässigkeiten entnehmen, und auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hielt fest, dass die Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gut gewesen sei (vgl. a.a.O. S.14). Soweit auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Gefühlsregungen des Beschwerdeführers seien zu wenig beziehungsweise erst auf entsprechende Intervention hin protokolliert worden, ist festzuhalten, dass Anhörungsprotokolle in erste Linie dazu dienen, Asylsuchenden die Möglichkeit zu bieten, ihre Gesuchgründe darzulegen und ihre Vorbringen umfassend darlegen zu können. Dies soll ihnen wertfrei möglich sei, weshalb sich die zuständigen Sachbearbeiter mit der Beschreibung von Emotionen, Verhaltensweisen oder Gemütsregungen der Asylsuchenden in deren Interesse zurückhalten. Die zuständige Sachbearbeiterin meisterte dieses Erfordernis im vorliegenden Fall vorbildlich (vgl. F. 40, F. 47, F. 63 f., F. 74 und F. 99). Somit können die in der Beschwerde vom 26. Mai 2016 erhobenen Rügen nicht gehört werden. 4.5 In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 vorgehalten werde, seine Vorbringen dürften mit jenen „eines Onkels“ nicht deckungsgleich sein, ohne die entsprechenden Akten konsultiert und ohne ihm nach Zustellung der Akten dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Dem Rechtsvertreter erscheine es unzulässig, vom Beschwerdeführer bei der Anhörung zu verlangen, sich zu zwei widersprüchlichen Aussagen seiner Onkel zu äussern und seine von der Vorinstanz nicht angezweifelte Antwort anschliessend in einer Zwischenverfügung als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers auszulegen. 4.6 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das oben geschilderte Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Die in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 monierte Formulierung „eines“ Onkels beruht offensichtlich auf einem Kanzleiversehen, erschliesst sich doch aus dem Kontext, dass es sich um die Angaben „seiner Onkel“ handelt, welche in der Schweiz leben. Die bei der Anhörung anwesende Sachbearbeiterin hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Unstimmigkeit in den Angaben „seiner Onkel“ zum Aufenthaltsort seiner Mutter (vgl. A18/14 F. 84) beziehungsweise seines Vaters (vgl. a.a.O. F. 87) auszuräumen. So hat ein Onkel [Anmerkung des

D-3309/2016 Gerichts: ein Bruder seiner Mutter] erklärt, seine Schwester (die Mutter des Beschwerdeführers) lebe in D._______, (…) (vgl. a.a.O. F. 84 und F. 87), während der andere Onkel (auch ein Bruder der Mutter) geltend gemacht hat, seine Schwester lebe in B._______ und ihr Ehemann (der Vater des Beschwerdeführers) in D._______ (vgl. a.a.O. F. 87). Die in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 erhobene Vermutung, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seines Vaters dürften mit denjenigen seiner Onkel nicht deckungsgleich sein, beschlägt die rechtliche Würdigung von dessen Vorbringen zum Aufenthaltsort seines Vaters. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden ist. 5. 5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 Rz. 3.197). Die mit Stellungnahme vom 15. Juli 2016 gegen diese Vorgehensweise erhoben Einwände entbehren somit jeder Grundlage. 5.2 Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2016 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Dabei erwog das Gericht, seine Vorbringen nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern insbesondere unter demjenigen von Art. 7 AsylG zu würdigen. Er habe zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend gemacht, wegen seines Vaters in die Schweiz geflüchtet zu sein. Dieser sei bereits 60 Jahre alt, bar jeder Vernunft, stur und hartnäckig und wolle ihn unbedingt in die kurdische De-facto-Armee (Volksverteidigungseinheiten, YPG) schicken, um aus ihm einen richtigen Mann zu machen. Gemäss einer Regelung der PYD (Partei der Demokratischen Union) dürften alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren militärdienstpflichtig sein und es dürfe davon auszugehen sein, dass ausnahmsweise auch Minderjährige bei den YPG Militärdienst leisten würden, soweit sie nicht oder noch nicht demobilisiert seien. Der Beschwerdeführer habe indessen bei der Kurzbefragung vom 10. November 2015 auf Vorhalt hin ausgeführt, er habe bereits im Jahre 2012 oder 2013 ein Visum bei der Botschaft von Malta beantragt, weil er schon damals über Malta in die Schweiz habe rei-

D-3309/2016 sen wollen. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die PYD bereits zwölfjährige Knaben rekrutiere. Zudem habe er die Vermutung geäussert, sein bereits seit elf Jahren hier wohnender Onkel habe möglicherweise den dem SEM (aktuell) vorliegenden Visumsantrag für Malta gestellt. Da auch zeitlich etwas zurückliegende Angaben seiner Onkel mütterlicherseits zum Aufenthaltsort seines Vaters (D._______) nicht deckungsgleich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sein dürften (vgl. auch Akte A18/14 F. 18 S. 3), dränge sich der Eindruck auf, die angeblichen militärischen Ambitionen des Vaters für seinen Sprössling entsprächen vorliegend lediglich einem von der Berichterstattung inspirierten Konstrukt, mit dem die Emigration motiviert werden solle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teils wirklichkeitsfremd, teils widersprüchlich und somit unglaubhaft erscheinen, weshalb ihm Gelegenheit einzuräumen sei, sich umfassend zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern. 5.3 Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich einen nachvollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassen und auch die Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme daran nichts zu ändern vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang vorab auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2016 sowie auf die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 verwiesen werden. 6. Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen (vgl. Bst. a), im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (vgl. Bst. b), bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Bst. c), allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. Bst. d) und bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. Bst. e). Zu Beginn des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit einem Merkblatt explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung wurde ihm ausdrücklich seine grosse Verantwortung für seine Aussagen dargelegt und erklärt, dass sich die Verantwortung nicht nur auf die getätigten Aussagen beziehe, sondern

D-3309/2016 sich auch auf allfällige verheimlichte Angaben erstrecke (vgl. A6/10 S. 2). Zu Beginn der Anhörung wies die Sachbearbeiterin des SEM den Beschwerdeführer erneut auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin (vgl. A18/14 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde somit explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass der Zweck der Kurzbefragung sowie der Anhörung darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung seines Gesuches ermöglichten. 6.1 Aktenkundig existiert ein Visumsantrag des Beschwerdeführers für Malta (vgl. A6/10 F. 2.05 sowie A5/1: Meldung von CS-VIS) und der Beschwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Reisepasses, welcher am 1. Juli 2011 ausgestellt worden und bis am 30. Juni 2017 gültig ist. Anlässlich der Kurzbefragung erklärte er, nichts von diesem Visumsantrag zu wissen, stellte die Vermutung auf, sein seit elf Jahren in der Schweiz lebender Onkel könnte diesen gestellt haben und räumte schliesslich ein, er habe im Jahr 2012 oder 2013 in C._______ auf der maltesischen Botschaft einen entsprechenden Antrag gestellt, das Visum aber nicht erhalten (vgl. A6/10 F. 2.05). Sein Reisepass sei bei seinen Eltern (vgl. a.a.O. F. 4.02). Bei der Anhörung erklärte er, sein Vater habe ihm seinen Reisepass weggenommen und nicht zurückgegeben, weil er in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer ein Visum beantragt habe (vgl. A18/14 F. 16). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu den widersprüchlichen Aussagen seiner Onkel zum Aufenthaltsort seiner Eltern, insbesondere demjenigen seines Vaters (vgl. vorstehend E. 4.7). Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Unstimmigkeiten auszuräumen. Auch mit den Bestreitungsvermerken in seiner Stellungnahme vom 15 Juli 2016 gelingt es ihm nicht, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu klären. Nach dem Gesagten drängt sich folglich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (Art. 8 AsylG) die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden hat (vgl. vorstehend E. 5.2). 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 7.2 Gemäss BVGE 2015/3 kann eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft alleinig nicht begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden

D-3309/2016 sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O., E. 6.7.3). 7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag seinen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig, was gegen die geltend gemachte Wehrpflicht spricht. Auch hat er bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe keine offizielle Aufforderung (für den Militärdienst) erhalten (vgl. A18/14 F. 100). Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Das SEM lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.

7.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.7 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und der Minderjährigkeit eine zentrale

D-3309/2016 Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist, verpflichtet im vorliegenden Fall nicht zu weiteren Abklärungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtlos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 As. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-3309/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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