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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2012 D-3309/2012

13. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,228 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3309/2012

Urteil v o m 1 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N .

D-3309/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2000 unter dem Namen B._______ ein erstes Asylgesuch einreichte und angab, er sei irakischer Staatsangehöriger aus Basra, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ablehnte, die Wegweisung anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Januar 2005 des Bezirksgerichts M._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und mit Urteil vom 22. Oktober 2009 des Kreisgerichts P._______ wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 17. Februar 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers unter Berufung auf Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob und den Vollzug der Wegweisung in den Irak anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2011 ein zweites Asylgesuch einreichen liess, das er mit der Preisgabe seiner wahren Identität begründete, heisse er doch A._______ und sei iranischer Staatsangehöriger, welcher der arabischen Minderheit im Iran angehöre, dass er mit Eingabe vom 28. Juni 2011 seinen iranischen Militärausweis im Original, mit Eingabe vom 26. August 2011 einen Todesschein sowie eine Bestattungsbestätigung betreffend seinen verstorbenen Bruder sowie kurze Zeit später seine Geburtsurkunde im Original zu den Akten reichen liess,

D-3309/2012 dass er in seinen Eingaben vom 24. Oktober 2011, vom 23. Januar 2012, vom 8. Februar 2012 sowie vom 26. April 2012 geltend machte, er sei seit längerem in der Schweiz exilpolitisch aktiv, namentlich als Mitglied der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge DVF" und in dieser Organisation für die Logistik zuständig, dass er an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen und im Internet auch regimekritische Artikel publiziert habe, dass Fotos von Demonstrationen im Internet veröffentlicht worden seien, auf denen er zu sehen sei, dass er diese Vorbringen mit zahlreichen Flugblättern, Onlineartikeln, seinem DVF-Mitgliederausweis, Internetausdrucken sowie einer auf seinen Namen ausgestellten Bewilligung der Stadt M._______ für eine Standaktion untermauerte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2012 mitteilen liess, gemäss einem dem Schreiben beigelegten Arztbericht sei er in psychologischer Behandlung und leide unter einer reaktiven Depression, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Direktanhörung vom 18. Mai 2012 durch das BFM zur Begründung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Araber aus N._______ (Iran) und habe vor seiner Ausreise zuletzt in O._______ gewohnt, dass die arabische Minderheit im Iran stark diskriminiert worden sei, weshalb es in der Stadt des Beschwerdeführers immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Persern gekommen sei, dass er im Alter von 18 Jahren mit dem Waffenschmuggel für seinen Stamm begonnen und sich bis zu seinem 22. Lebensjahr insgesamt drei Mal an solchen Schmuggelaktionen beteiligt habe, dass er des Weiteren – wie viele andere junge Männer in seiner Stadt – verschiedentlich Brandanschläge auf die Häuser von Persern verübt habe, um diese einzuschüchtern, und es auch einmal zu einer Messerstecherei zwischen ihm und einem Perser gekommen sei, woraufhin ihn die Polizei einvernommen habe, dass sein Cousin – der Beschwerdeführer sei damals 24-jährig gewesen – tot aufgefunden worden sei, welcher Umstand die Vermutung habe auf-

D-3309/2012 kommen lassen, die iranischen Behörden steckten dahinter, weshalb er seine Angriffe gegen die Perser eingestellt und sich für die Dauer von acht Monaten in einer anderen Stadt aufgehalten habe, dass er nach seiner Rückkehr nach O._______ eine stärkere Präsenz des iranischen Geheimdienstes wahrgenommen habe, dass er aus Angst, man könnte von seinen früheren Schmuggeltätigkeiten oder seinen Auseinandersetzungen mit den Persern erfahren, sich zur Ausreise entschieden habe und im Jahre 2000 mit einem gefälschten Pass nach Bosnien geflogen und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass nach seiner Ausreise mehrmals bei seinen Familienangehörigen nach ihm gefragt worden sei, doch hätten diese keine weiteren Probleme gehabt, dass vor zwei Jahren einer seiner Brüder unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen sei, und darüber hinaus hätten die Behörden einen anderen Bruder vor sechs Monaten nach der Teilnahme an einer Versammlung in Haft gesetzt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, diverse Vorbringen im Begleitschreiben zum Asylgesuch vom 23. Juni 2011 könnten dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da sie seinen Vorbringen in der Anhörung vom 18. Mai 2012 widersprächen, dass die illegalen Aktivitäten des Beschwerdeführers, hätte er in seinem Heimatstaat die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden wegen seines Waffenschmuggels und seiner Brandanschläge auf sich gezogen, mit Sicherheit verunmöglicht worden wären, dass er somit nicht bis im Alter von 26 Jahren – also noch mehrere Jahre nach dem Ende seiner Aktivitäten – unbehelligt im Iran hätte leben können, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise vorgetragen habe, die den Schluss nahelegten, die iranischen Behörden hätten sein Verhal-

D-3309/2012 ten wahrgenommen und nun drohten ihm deshalb Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass es sich beim Vorbringen, der Geheimdienst wisse mittlerweile von seinen Aktivitäten wie auch von seiner Ausreise, um reine Mutmassungen des Beschwerdeführers handle, weshalb seine Befürchtungen als unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten seien, dass es sich bei den geltend gemachten Tötungsdelikten an seinem Cousin und seinem Bruder nicht um gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen handle, diese zudem nicht mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünden, weshalb sie keine Asylrelevanz entfalteten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zweifellos belastenden Nachteilen der Araber im Iran aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG handle, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht als asylrelevant zu bewerten sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran bezögen, schon deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien, weil sie der Beschwerdeführer nicht bereits in seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch noch subjektive Nachfluchtgründe habe geltend machen lassen, dass sich indessen aus den Ausführungen des Rechtsvertreters, den eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung offenkundig kein derart herausragendes exilpolitisches Profil ergebe, welches diesen als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse, dass seine Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Partei, Verteilen von Flugblättern, Verfassen eines Artikels) vergleichbar seien mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben würden,

D-3309/2012 dass sich der Beschwerdeführer den eingereichten Bildern zufolge bei den erwähnten Demonstrationen nicht besonders und nicht über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert und keine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt habe, dass er zudem auf den Bildern wie auch auf den zu den Akten gereichten Resolutionen und Flugblättern der genannten Kundgebungen nicht namentlich erwähnt werde, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers für die DVF im Übrigen auf die Verteilung von Flugblättern vor und während der Demonstrationen beschränkt habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu erwarten habe, zumal aufgrund seiner diesbezüglichen Vorbringen auch davon auszugehen sei, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dort nicht behördlich verfolgt worden, dass nach dem Gesagten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran führten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Arztbericht vom 30. April 2012 nämlich keinen Grund darstelle, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren, zumal die ärztliche Versorgung im Iran hinreichend sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen,

D-3309/2012 dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3309/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung im Iran angesichts zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Punkten unglaubhaft erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylgesuch nicht als Iraker präsentiert hätte, wenn er im Iran tatsächlich politisch verfolgt worden wäre, dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten (u.a. Verantwortlicher der DVF für Logistik im Kanton M._______, Bewilligungsnehmer für eine Protestaktion, Publikation von Artikeln im Internet unter Namensnennung) nicht von denjenigen anderer exilpolitisch tätiger Iraner zu unterscheiden sind und namentlich keine Grundlage bieten, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial zu bezeichnen, welche aus der

D-3309/2012 Sicht der iranischen Organe zu einer relevanten Gefahr für das Regime werden könnte, dass nämlich friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso evidenten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken, dass somit die Mühewaltung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe zu Handen der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet ist, ihm ein politisches Profil zu verleihen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3 S. 365 f.), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, und es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, weil sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen können, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Ergebnis offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

D-3309/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-3309/2012 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zuzumuten ist, seine psychologische Behandlung im Heimatstaat fortzusetzen, dass er seinen Angaben anlässlich der Direktanhörung zufolge über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm bei der Reintegration in den Heimatstaat behilflich sein kann (vgl. C17/18 F13 - F35 S. 3 und 4), dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat wieder einer gewohnten Erwerbstätigkeit (vgl. a.a.O. F38 – F44 S. 5) und somit einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen kann, deren aktuelles Fehlen Ursache für die derzeitige, schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers sein soll, dass im Übrigen der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Heimatstaat gesichert ist, weshalb bei einer Rückkehr nicht nur die Ungewissheit des Beschwerdeführers über seine Zukunft, sondern auch die damit verbundenen Gesundheitskosten wegfallen dürften, dass angesichts der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. B2/17, B15/10) eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich ausser Betracht fällt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-3309/2012 dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3309/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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