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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 D-3309/2010

24. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,436 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asilo (non entrata nel merito) ed allontanamento; ...

Volltext

Abtei lung IV D-3309/2010/cac {T 0/2} Urteil v o m 2 4 Juni 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Carlo Monti; A._______ Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz; Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3309/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria laut eigenen Angaben am 2. Juli 2009 und gelangte am 20. Februar 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2010 erfolgte die summarische Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und am 18. März 2010 die Anhörung vom BFM zu seinen Asylgründen. Für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 16. April 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden zu. C. Mit Verfügung vom 29. April 2010 – eröffnet am 1. Mai 2010 – trat das BFM – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Am 7. Mai 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde. Er hielt darin ausserdem fest, er sei der italienischen Sprache nicht mächtig. E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung bezüglich der in seiner Verfügung vom 29. April 2010 angewandten Sprache ein. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig sei. Er habe es ausserdem unterlassen, sich einer der ihm zur Verfügung stehenden kostenlosen Beratungsdienste zu bedienen und D-3309/2010 habe stattdessen die Beschwerde eigenhändig verfasst. Zudem habe der Beschwerdeführer die Verfügung verstanden, zumal er in seiner Beschwerde selber angegeben habe, ein Kollege habe ihm diese übersetzt. Deshalb sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet. 2.2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die an- D-3309/2010 gefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen ist. Ein Doppel der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Art. 16 Abs. 2 AsylG statuiert, dass das Verfahren vor dem BFM in der Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist (vgl. BVGE 2009/56 mit Hinweisen). 4.2 Laut Art. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) kann von dieser Regel dann abgewichen werden, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person nach Art. 29 Abs. 4 AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). 4.3 Die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hat in ihrer Rechtsprechung, der sich das BVGer anschliesst, die Tragweite von Art. 4 AsylV 1 konkretisiert. Sie hat ausgeführt, dass eine Ausnahme von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel gestützt auf Art. 4 Bstn. b und c AsylV 1 zulässig ist, wenn die asyl suchende Person von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Fehlt ein professioneller Rechtsvertreter, rechtfertigt sich eine Abweichung von der Regel dann, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht darin, dass das BFM die ergangene Verfügung der asylsuchenden Person in eine ihr verständliche Sprache übersetzt. Zudem ist die Vorinstanz verpflichtet, die Abweichung von der Regel in Art. 16 Abs. 2 AsylG im konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fällen liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der an- D-3309/2010 gefochtenen Verfügung nach sich zieht (BVGE 2009/56, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Wird eine asylsuchende Person einem zweisprachigen Kanton zugewiesen, so bestimmt sich die vom Bundesamt anzuwendende Verfahrenssprache im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG nach den kantonalen Vorschriften, die für den Aufenthaltsort der betroffenen Person gelten (BVGE 2009/56, E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 22, E. 2). 4.5 Das BVGer stellt vorliegend fest, dass die Voraussetzungen von Art. 4 AsylV 1 für eine Abweichung von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem Bundesamt nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Eröffnung der in italienischer Sprache ergangenen Verfügung nach deren Zuweisung im Teil des Kantons Graubünden, wo die Amtssprache Deutsch ist, wohnhaft. Er war zum fraglichen Zeitpunkt nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten und ist der italienischen Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM A1/11, S. 2). Zudem hat die Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der Verfügung geeignete Korrektiv-Massnahmen – wie beispielsweise die Übersetzung der ergangenen Verfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache getroffen – noch diesen Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann die in der Vernehmlassung vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer habe sich keines Rechtsbeistandes bedient, ihm nicht vorgeworfen werden, zumal keine Rechtsbeistandspflicht besteht. Auch die Tatsache, dass ein „Kollege“ des Beschwerdeführers ihm die Verfügung übersetzt habe, ist unbehelflich angesichts der obgenannten klaren verfahrensrechtlichen Praxis des BVGer. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. April 2010 ist wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs. 2 AsylG aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen D-3309/2010 (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3309/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juni 2010 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 29. April 2010 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: gemäss Punkt 1) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 7

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