Abtei lung IV D-3309/2006 gar/mam {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, und B._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch C._______, Gesuchsteller gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Gesuchsgegner betreffend Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 31. Januar 2000 in der damaligen Empfangsstelle Genf ein Asylgesuch ein, nachdem er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 25. Januar 2000 verlassen hatte und am 30. Januar 2000 ohne Reisepass und Visum widerrechtlich in die Schweiz gelangt war. a) Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er habe im Dezember 1999 von einem Freund, der eine Kaderstellung bei der Polizei inne gehabt habe, erfahren, dass sein Leben und dasjenige seiner Ehefrau in Gefahr seien, weil die verantwortlichen staatlichen Stellen Verdacht geschöpft hätten, er und seine Ehefrau würden mit den Rebellen zusammenarbeiten. Im Jahre 1992 habe er die Mitgliedschaft bei der UDPS ("Union pour la Démocratie et le Progrès Social") erworben, ohne sich in der Folge über das übliche Mass für die Partei zu engagieren. Beruflich habe er zusammen mit seinem Bruder in Kinshasa eine Druckerei betrieben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er im Jahre 1994 im Auftrag von D._______, dem Vorsitzenden der oppositionellen "Forces Novatrices pour l'Union et la Solidarité" (FONUS), Flugblätter gedruckt, auf denen zur Teilnahme an einem Generalstreik aufgerufen worden sei. Als Reaktion darauf hätten ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes festgenommen und in die Büros des "Service National d'Intelligence et de Protection" (SNIP) gebracht, wo er die Anfertigung der Flugblätter im Aufrag von D._______ eingestanden habe. Im November 1994 sei er ins Gefängnis Makala verlegt und in der Folge zu vier Monaten Haft wegen Komplizenschaft mit dem Rebellenführer D._______ verurteilt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er zwar ohne Verzögerung freigelassen worden, doch habe man ihn in der Gefangenschaft misshandelt. Im Jahre 1997 sei er von der Zivilgarde für die Dauer von vier Tagen in Gewahrsam genommen worden, weil seine Bestrebungen zur Wiedereröffnung seiner Druckerei nicht geschätzt worden seien. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila habe er gehofft, die Druckerei wieder in Betrieb nehmen zu können, doch sei ihm dies nicht gelungen. Er sei im Gegenteil im Februar 1999 durch Agenten des Spezialdienstes von Präsident Kabila festgenommen worden. Anschliessend seien ihm lediglich kurz die Personalien abgenommen worden, bevor man ihn nach drei Tagen ohne Bedingungen wieder freigelassen habe; zu einem Verhör sei es nicht gekommen. Seine Frau habe sich unterdessen nach Kisangani begeben, um dort nach Erwerbsmöglichkeiten als Alternative zur weiterhin geschlossenen Druckerei in Kinshasa Ausschau zu halten. Wohl deswegen seien sie verdächtigt worden, mit den Rebellen in Kontakt zu stehen. Am 16. Dezember 1999 habe er dann von seinem – in leitender Stellung bei der Kriminalpolizei tätigen – Freund die besagte Warnung erhalten, wonach die Behörden in ihm einen Kollaborateur der Rebellen beziehungsweise des unlängst freigelassenen Anführers D._______ gesehen und seine Liquidierung geplant hätten. Drei Tage nach diesem Hinweis habe er sein Zuhause in Kinshasa fluchtartig durch die Hintertüre verlassen, als Soldaten schon dabei gewesen seien, in seine Parzelle einzudringen. Zu seiner Sicherheit habe er sich anschliessend nach Kisangani zurückgezogen, ehe er am 25. Januar 2000 das Land verlassen habe. Hier in der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau unter ungeklärten Umständen umgekommen sei.
3 b) Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Gesuchsteller diverse amtliche Dokumente und Zeitungsberichte, insbesondere die behauptete Verurteilung zu einer viermonatigen Haftstrafe im Jahre 1994 betreffend, zu den Akten. c) Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) in Bezug auf den Gesuchsteller das Nichterfüllen der Flüchtlingeigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF zusammenfassend an, es fehle zunächst am erforderlichen engen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen von 1994 und der Ausreise zu Beginn des Jahres 2000, und was die Situation im Moment der Ausreise betreffe, so sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, für diese Zeit konkrete Gefährdungsindizien glaubhaft zu machen, aus denen auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne geschlossen werden könne. d) Der minderjährige Sohn des Gesuchstellers, B._______, gelangte nachträglich in die Schweiz und wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. Februar 2003 in das Asylverfahren des Vaters eingeschlossen. B. Die Gesuchsteller fochten die Verfügung des BFF vom 31. Januar 2003 mit Beschwerde vom 3. März 2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Als zusätzliches Beweismittel reichten sie unter anderem eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 1997, unterzeichnet durch einen Inspektor der Kriminalpolizei in Kinshasa, in Kopie zu den Akten. C. Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 wies die ARK die Beschwerde vom 3. März 2003 im vereinfachten Verfahren ab. In der Urteilsbegründung hielt sie als Fazit fest, die Vorbringen betreffend die im Jahre 1997 und 1999 erlittenen Nachteile genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller nach den Vorkommnissen von 1994 während ungefähr sechs Jahren von den heimatlichen Behörden unbehelligt geblieben und auch nicht die Zielperson einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gewesen sei, als er das Land verlassen habe. D. Am 21. Januar 2004 reichten die Gesuchsteller bei der ARK ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. Dezember 2003 ein, in welchem sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl beantragten. Zusammen mit der Gesuchsschrift legten sie ein Dokument ins Recht, bei dem es sich erscheinungsgemäss um das Original der im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung vom 28. Februar 1997 handelt. E. Mit Urteil vom 29. April 2004 wies die ARK das Revisionsgesuch mit der wesentlichen Begründung ab, es könne kein Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen festgestellt werden, wie dies die Gesuchsteller sinngemäss geltend
4 machten. Was das eingereichte Original einer Vorladung aus dem Jahre 1997 betreffe, so nähmen die Gesuchsteller darauf mit keinem Wort Bezug und unterliessen es insbesondere zu erklären, weshalb sie nicht hätten in der Lage sein sollen, das Dokument im ordentlichen Verfahren einzureichen. F. Am 1. Oktober 2004 gelangten die Gesuchsteller mit einem weiteren Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 5. Dezember 2003 an die ARK. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es sei das Urteil vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Daneben ersuchten sie im Eventualpunkt um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Gesuchsschrift reichten die Gesuchsteller in der Form einer Fotokopie ein Schreiben des Direktors des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) in der Demokratischen Republik Kongo vom 16. August 2004 an ihren Rechtsvertreter in der Schweiz ein. Hierauf sowie auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2004 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Daneben übernimmt es die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Gesuche um Revision und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Gesuchsteller waren am ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK beteiligt, sind als Adressaten des ihre Beschwerde abweisenden Urteils vom 5. Dezember 2003 durch dieses besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur Einreichung eines Gesuches um Revision des Beschwerdeurteils legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
5 SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.3 Die Gesuchsteller rufen explizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an und versuchen dessen Verwirklichung mit spezifischer und ausreichend sachbezogener Begründung aufzuzeigen. Die Rechtsschrift vom 1. Oktober 2004 erfüllt somit in Bezug auf ihre Begründung jene qualifizierten Bedingungen, welche an ein Revisionsgesuch zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4b S. 112 f., 1995 Nr. 21 E. 2b S. 206 f.). Die Rechtsschrift enthält ausserdem – wie bei einem Revisionsgesuch erforderlich (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 in fine VwVG) – bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides, so dass sie den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch zu genügen vermag (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). Was sodann die Voraussetzung der Fristwahrung betrifft, so wird bereits hier in übergangsrechtlicher Hinsicht die Frage tangiert, ob auf Revisionsgesuche wie das vorliegende, welches sich gegen einen Entscheid der ARK (vgl. Art. 45 VGG: "...Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts...") richtet, die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] sinngemäss oder aber diejenigen von Art. 66 ff. VwVG Anwendung finden (vgl. namentlich die – im Unterschied zur Frist von 90 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG – bloss 30-tägige relative Revisionsfrist für die Geltendmachung einer Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Wie es sich damit verhält, kann jedoch im vorliegenden Einzelfall dahingestellt bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt der Frage nämlich nicht nur in Bezug auf die Fristwahrung, sondern auch hinsichtlich der materiellen Begründetheit des Revisionsgesuchs vom 1. Oktober 2004 keine entscheidende Bedeutung zu. Die Gesuchsteller stützen ihr Revisionsgesuch ausdrücklich auf die Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ab (das Verwaltungsgerichtsgesetz und das Bundesgerichtsgesetz waren bei Einreichung des Gesuchs am 1. Oktober 2004 noch nicht in Kraft getreten). Bezogen auf ihre persönliche Situation machen sie geltend, die Bestätigung des UNHCHR-Büros in der Demokratischen Republik Kongo vom 16. August 2004 stelle ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dar, und gleichzeitig sei eine neue erhebliche Tatsache im Sinne derselben Bestimmung darin zu erblicken, dass der Gesuchsteller in Zusammenhang mit der Ermordung des Präsidenten Laurent-Désiré Kabila gebracht und zudem als Teilnehmer des versuchten Putsches vom 28. März 2004 verdächtigt werde. In Anbetracht des angerufenen Revisionsgrunds und des Ausstellungsdatums des eingereichten Dokuments (16. August 2004) können alsdann sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG beziehungsweise von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe
6 am 1. Oktober 2004 ohne weiteres als gewahrt betrachtet werden. 1.4 Das Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2004 erweist sich demnach als formgültig und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). Folgerichtig ist darauf einzutreten. 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.1 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts werden durch dieses selbst aus den in Art. 121-123 BGG festgeschriebenen Gründen in Revision gezogen (Art. 45 VGG). Daneben bezeichnet Art. 66 VwVG für das Verfahren in Verwaltungssachen die Gründe, aus denen eine vorgängig mit Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsbehörde ihren Entscheid in Revision zieht (Art. 1 Abs. 1 VwVG). 2.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. 2.3 Die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel müssen neu und erheblich (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) beziehungsweise nachträglich in Erfahrung gebracht respektive nachträglich aufgefunden und erheblich respektive entscheidend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) sein. Erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue (d.h. nachträglich erfahrene, doch vorbestehende) Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Mit einem Revisionsgesuch erstmals eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 2.4 Nach der Regel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise von Art. 66 Abs. 3 VwVG bilden sowohl neu geltend gemachte, vorbestehende Tatsachen als auch nachträglich aufgefundene beziehungsweise neu erhältlich gemachte Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellende Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
7 Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und b S. 113 f.). Erweisen sich Revisionsvorbringen als in diesem Sinne verspätet, so muss – um gleichwohl zur Gutheissung eines Revisionsgesuchs in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen – bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die völkerrechtlichen Wegweisungsschranken von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) i.V.m Art. 5 AsylG und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 3. Im konkreten Fall wird die Revision eines rechtskräftigen Urteils vom 5. Dezember 2003 mit der Kopie eines Dokuments verlangt, dessen Original erscheinungsgemäss am 16. August 2004 ausgestellt wurde (vgl. Bst. F hiervor). Würde man Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anwenden und streng nach seinem Wortlaut (..."unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;") auslegen, fiele demnach eine Revision des Urteils vom 5. Dezember 2003 bereits wegen der nachträglichen Entstehung des Dokuments nicht in Betracht. Ob Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren beziehungsweise vorliegend überhaupt anzuwenden ist (an Stelle der anders lautenden Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), braucht indes nicht weiter erörtert zu werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, fehlt es dem Dokument vom 16. August 2004 und den darin enthaltenen Tatsachenvorbingen nämlich ohnehin am Erfordernis der revisionsrechtlichen Neuheit oder Erheblichkeit sowie der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren, so dass sowohl unter dem alten wie unter dem neuen Recht die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils vom 5. Dezember 2003 nicht gegeben sind (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.1 Das Dokument vom 16. August 2004 bezieht sich textlich in einem ersten Punkt auf aktenkundige Vorbringen, deren Wahrhaftigkeit im ordentlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurde (insbes. Verurteilung zu vier Monaten Haft im Jahre 1994 wegen angeblicher Komplizenschaft mit dem Rebellenführer D._______), in einem zweiten Punkt auf die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtete Verhaftung im Jahre 1999, in einem dritten Punkt auf angebliche, im Februar 2003 begonnene Repressalien von Agenten des Sicherheitsdienstes gegen E._______, die Cousine des Gesuchstellers, unter dem Vorwand von angeblichen Hinweisen auf eine Mitwirkung des Gesuchstellers an der Ermordung des Präsidenten Laurent-Désiré Kabila, sowie, in einem vierten Punkt, auf Festnahmedrohungen derselben Agenten des Sicherheitsdienstes gegen E._______ im März 2004, die damit begründet worden seien, dass E._______ Kontakte zum Gesuchsteller unterhalte, welcher der Beteiligung am versuchten Putsch vom 28. März 2004 verdächtigt werde. 3.1.1 Die geltend gemachte Verurteilung zu vier Monaten Haft im Jahre 1994 wegen des Vorwurfs der Komplizenschaft mit dem Rebellenführer D._______ und die
8 Verbüssung der Strafe wurden vom BFF in der Verfügung vom 31. Januar 2003 als glaubhaft erachtet (vgl. daselbst, E. I.1.). Die ARK stellte die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im ordentlichen Beschwerdeverfahren ebenso wenig in Frage (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2003, E. 3 und 4a). Es liegen demzufolge bereits vorgebrachte, aktenkundige Sachverhaltsbestandteile vor, die von vornherein keine neuen, in der Bedeutung von nachträglich in Erfahrung gebrachten Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen können. Weil die aktenkundigen Sachverhaltsbestandteile zudem glaubhaft gemacht werden konnten, kann im Dokument vom 16. August 2004, insoweit es diese erneut thematisiert, folgerichtig kein erhebliches beziehungsweise entscheidendes Beweismittel im Sinne der erwähnten Bestimmungen erblickt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1.2 Soweit mit dem Dokument vom 16. August 2004 die (nachträgliche) Glaubhaftmachung der Verhaftung im Jahre 1999 anvisiert wird, ist den Gesuchstellern entgegenzuhalten, dass sie nicht konkret aufzeigen, inwiefern es ihnen nicht hätte möglich sein sollen, ein entsprechendes Schreiben des UNHCHR-Büros in Kinshasa mit identischem Inhalt bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und unverzüglich zu den Akten zu reichen. In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen, dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren der gesuchstellenden Partei gerade nicht ermöglichen soll, im früheren – ordentlichen – Verfahren durch Unsorgfalt versäumte Rechtshandlungen nachzuholen, andernfalls die ordentliche Beschwerdefrist unterlaufen ("verlängert") würde. Mit anderen Worten darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen zu kompensieren, weil die betroffene Partei sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen). Konsequenterweise darf aus Gründen der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Einholung von Informationen und der Ausfertigung, Beschaffung und Einreichung von Beweismitteln nicht in der Disposition der um Revision ersuchenden Partei stehen. Letztere hat vielmehr von sich aus die Umstände klar aufzuzeigen, die dazu geführt haben, dass beispielsweise ein Dokument nicht früher beziehungsweise erst später als ein anderes in ihren Besitz gelangen und den Weg in die Akten des Asylverfahrens finden konnte. Im vorliegenden Fall sind glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchsteller trotz der von ihnen zu verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, ein Dokument in Gestalt eines Schreibens des UNHCHR-Büros in Kinshasa mit den entsprechenden Ausführungen zur angeblichen Verhaftung durch die PIR ("Police d'Intervention Rapide") im Jahre 1999 schon in das dem Urteil vom 5. Dezember 2003 vorangegangene Beschwerdeverfahren vor der ARK oder in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesamt einzubringen, nicht zu erkennen. Im Revisionsgesuch wird diesbezüglich lediglich erwähnt, dass das UNHCHR-Büro in Kinshasa "auf Anfrage hin" mit Schreiben vom 16. August 2004 wichtige Informationen mitgeteilt und bestätigt habe. Zu welchem Zeitpunkt jene "Anfrage" an das UNHCHR-Büro ergangen ist, bleibt verborgen. Immerhin lässt
9 sich aus der Adressierung des Schreibens vom 16. August 2004 an den rubrizierten Rechtsvertreter der Gesuchsteller und dem Ausstellungsdatum der beigebrachten Vollmacht (20. Juli 2004) mit hoher Wahrscheinlichkeit herleiten, dass das Büro des UNHCHR in Kinshasa nicht früher als vor der Mandatsübernahme am 20. Juli 2004 in dieser Angelegenheit kontaktiert worden ist. Bei dieser Aktenlage ist den Gesuchstellern entgegenzuhalten, dass es ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich bereits im ordentlichen Verfahren um eine derartige Bestätigung des UNHCHR-Büros bezüglich der angeblichen Verhaftung durch die PIR im Jahre 1999 zu bemühen. Im Beschwerdeverfahren vor der ARK hätten sie daran erst recht ein vitales Interesse gehabt, nachdem in der Verfügung des BFF vom 31. Januar 2003 die Verhaftung im Jahre 1999 – im Unterschied gerade zu den Vorkommnissen im Jahre 1994 – als unglaubhaft erachtet worden war. Zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen ist sodann, dass sie gleichzeitig in der Lage waren, im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK andere Beweismittel wie namentlich eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 1997, unterzeichnet durch einen Inspektor der Kriminalpolizei in Kinshasa, in Kopie zu den Akten zu reichen (vgl. Bst. B hiervor). Soweit die angebliche Verhaftung im Jahre 1999 zur Diskussion steht, kann mit anderen Worten der Zeitpunkt der Einreichung einer entsprechenden Bestätigung des UNHCHR-Büros in Kinshasa nicht mit Komplikationen bei dessen Beschaffung, sondern einzig damit erklärt werden, dass die Gesuchsteller nicht vorher in diese Richtung tätig geworden sind. Diese Versäumnisse haben sie sich selber als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung vorzuwerfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 6 S. 83). Das Dokument vom 16. August 2004 ist diesbezüglich insoweit als verspätet zu qualifizieren (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.1.3 Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den dritten Punkt im Dokument vom 16. August 2004, wonach E._______, die Cousine des Gesuchstellers, im Juni 2004 dem UNHCHR-Büro in einem Schreiben mitgeteilt habe, sie sei seit Februar 2003 von Agenten des Sicherheitsdienstes unter dem Vorwand, den Gesuchsteller zu suchen, den sie der Beteiligung an der Ermordung des Präsidenten Laurent- Désiré Kabila verdächtigt hätten, mehrmals schikaniert, bedroht und zu Geldzahlungen genötigt worden. Auch hier deuten die Akten klar darauf hin, dass es den Gesuchstellern zuzumuten gewesen wäre, die betreffenden Informationen beziehungsweise eine schriftliche Bestätigung schon vor dem Urteil vom 5. Dezember 2003 in das Verfahren einzubringen. So liess der Gesuchsteller in der am 26. November 2002 durchgeführten Ergänzungsbefragung durch das BFF verlauten, er habe Neuigkeiten von seinen Kindern, die er in die Obhut seiner Cousine E._______ gegeben habe (vgl. A9/10, S. 6). Sodann konnte das Kind B._______ am 26. Januar 2003 aus der Demokratischen Republik Kongo ausreisen und tags darauf in Begleitung einer Frau, bei welcher es sich nach Angaben des Gesuchstellers um eine Freundin seiner (angeblich verstorbenen) Frau handelte, offenbar mit dem erforderlichen Visum über den Flughafen Genf in die Schweiz gelangen. Aus der zweifellos gezielt vorbereiteten Reise des Kindes B._______in die Schweiz und dem Verweilen zweier weiterer Kinder bei der Cousine E._______ in Kinshasa (vgl. A9/10, S. 6) lässt sich schliessen, dass der Gesuchsteller in ständigem Kontakt zu E._______ stand und immer noch steht. Demzufolge hätte er die Möglichkeit gehabt, die angeblich im Februar 2003 einsetzende und mit
10 seiner Person zusammenhängende Bedrängung von E._______ durch den Sicherheitsdienst im dazumal laufenden Beschwerdeverfahren als Bedrohungsindiz geltend zu machen beziehungsweise ein Bestätigungsschreiben in der Art, wie E._______ es im Juni 2004 an das Büro des UNHCHR gerichtet hat, zu beschaffen und zu den Akten zu reichen. Es liegt insofern aufseiten der Gesuchsteller eine Nachlässigkeit in der Prozessführung vor, die im vorliegenden Revisionsverfahren zu ihrem Nachteil auszulegen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 82). Das Dokument vom 16. August 2004 vermag somit auch in diesem Punkt das Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren nicht zu erfüllen. 3.2 Weil das Dokument vom 16. August 2004 hinsichtlich der erwähnten Punkte zwei und drei (vgl. E. 3.1.2. und 3.1.3 hiervor) von den Gesuchstellern verspätet beschafft und eingereicht wurde, ist im Folgenden anhand einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung zu prüfen, ob die von ihnen daraus abgeleiteten völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 90). 3.2.1 Was die behauptete Verhaftung im Jahre 1999 betrifft (Punkt 2, E. 3.1.2), erweist sich das Dokument vom 16. August 2004 aus verschiedenen Gründen als nicht beweistauglich. Zunächst beschränkt sich das Dokument auf die allgemeine Aussage, der Gesuchsteller sei im Jahre 1999 durch die PIR unter dem Vorwurf, im Solde der Rebellenbewegung RCD ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") zu stehen, erneut verhaftet, unter prekären Bedingungen festgehalten und erst nach Bezahlung eines beträchtlichen Lösegeldes durch seine Familienangehörigen wieder freigelassen worden, woraufhin er sich – traumatisiert – schliesslich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Auf welche Quellen sich diese Ausführungen stützen und inwieweit eine Verifizierung durch das UNHCHR erfolgt ist, geht aus dem Dokument nicht hervor. Im zweiten Absatz ist lediglich in Bezug auf die ins Jahr 1994 zurückgehenden Schwierigkeiten von Informationen die Rede, die durch das UNHCHR-Büro ermittelt und verifiziert worden seien. Im Schlussabsatz des Dokuments wird sodann erklärt, dass die Bestätigung ausnahmsweise auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Gesuchsteller hin ausgestellt werde. Unter diesen Umständen bleibt die Frage bestehen, ob es in Bezug auf die angebliche Verhaftung im Jahre 1999 überhaupt verwertbare Auskünfte von Drittpersonen gibt, die sich auf andere Quellen als die eigenen Verlautbarungen des Gesuchstellers abstützen. So hat der Gesuchsteller etwa zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht, in der angeblichen Haft von einem Vertreter einer Hilfsorganisation besucht worden zu sein. Die indirekte Formulierung am Ende des vierten Absatzes (..."il aurait finalement décidé de quitter le pays") deutet denn auch nicht darauf hin, dass in dieser Beziehung detaillierte, von der eigenen Darstellungsweise des Gesuchstellers losgelöste Auskünfte von neutraler Seite eingeholt werden konnten. Vor allem aber ändern die allgemeinen Ausführungen im Dokument vom 16. August 2004 nichts daran, dass der Gesuchsteller selber, als die vermeintlich am besten positionierte Person, sich in den Befragungen im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren zur angeblichen Verhaftung im Jahre 1999, insbesondere zur Frage nach erlittenen Misshandlungen und der Zahl von Mitinsassen in seiner Zelle, massiv widersprach (vgl. insbes. A6/36, S. 12, 21, 26; A9/10, S. 2, 3 und 4). Zu seinen Ungunsten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er bei seinen persönlichen Schilderungen in den Befragungen – im Gegensatz zu den
11 Angaben im Dokument vom 16. August 2004 – die Bezahlung eines Lösegeldes als Bedingung für seine Freilassung niemals erwähnt hat. Zudem deckt sich die Andeutung, wonach er nach der Freilassung aus der Haft im Jahre 1999 traumatisiert gewesen sei und als Konsequenz davon den Ausreiseentschluss gefasst habe, nicht mit seiner eigenen Version, wonach er im Dezember 1999 vor den heranmarschierenden Soldaten sein Zuhause in Kinshasa fluchtartig verlassen habe, zu seiner Sicherheit vorerst nach Kinsangani ausgewichen sei und dort angefangen habe, seine Ausreise vorzubereiten. Demzufolge ist das Dokument vom 16. August 2004 nicht geeignet, die Angaben des Gesuchstellers zur angeblichen Inhaftierung im Februar 1999 und generell zu seiner persönlichen Situation im Moment der Ausreise im Januar 2000 in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Weil der Gesuchsteller daraus im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingeigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung des Dokuments wegen verspäteter Einreichung eine Verletzung des in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerten Refoulement-Verbots zur Folge hätte. Ebenso wenig läge dadurch eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, weil eine tatsächliche Gefahr, die Gesuchsteller könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, nach dem Gesagten offensichtlich nicht besteht. 3.2.2 Erst recht besteht kein Anlass zur Annahme einer Verletzung der Garantien von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK, insoweit im Dokument vom 16. August 2004 eine angebliche Bedrängung von E._______ durch Agenten des Sicherheitsdienstes ab Februar 2003 wegen der Verdächtigung des Gesuchstellers, an der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila mitgewirkt zu haben, thematisiert wird (Punkt 3, E. 3.1.3). Aus dem diesbezüglichen Wortlaut des Dokuments (vgl. insbes. die Formulierungen "fait état", "soupçonnaient" und "l'auraient") lässt sich nämlich schliessen, dass das UNHCHR-Büro hier nicht etwa die Richtigkeit der Angaben von E._______, sondern einzig und allein bestätigt, dass es im Juni 2004 ein Schreiben von E._______ mit dem nämlichen Inhalt erhalten hat. Angesichts der hiervor dargelegten Umstände (vgl. E. 3.1.3) liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass zwischen den Gesuchstellern und E._______ ein dauernder Kontakt und ein von Loyalität geprägtes Verhältnis besteht. Schon deshalb können die Angaben von E._______ im Schreiben vom Juni 2004 und deren Wiedergabe im Dokument vom 16. August 2004 nicht als Auskünfte eines unbefangenen Dritten gewertet werden. Vielmehr ist diesen letztlich kein höherer Beweiswert als einer ungeprüften Parteibehauptung zu attestieren. Abgesehen davon gilt es sich im Zusammenhang mit dem angeblich vom Sicherheitsdienst gegenüber E._______ geäusserten Verdacht, der – seit Anfang des Jahres 2000 in der Schweiz weilende – Gesuchsteller sei womöglich an der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila beteiligt gewesen, zu vergegenwärtigen, dass sich das Attentat am 17. Januar 2001 ereignet hat und nach der Bestätigung des Todes am 18. Januar 2001 einer von Kabilas Leibwächtern, der bei einem anschliessenden Feuergefecht mit Sicherheitsbeamten im Präsidentenpalast von Kinshasa ums Leben kam, des Mordes beschuldigt wurde. In ihrem am 23. Mai 2001 veröffentlichten Bericht beschuldigte die sofort eingesetzte
12 Untersuchungskommission zudem die Regierungen Ruandas und Ugandas, die Ermordung von langer Hand vorbereitet zu haben. 3.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es dem Dokument vom 16. August 2004, insoweit darin Bezug genommen wird auf die angebliche Verhaftung des Gesuchstellers im Jahre 1999 (Punkt 2) und Repressalien seitens des Sicherheitsdienstes gegen E._______ seit Februar 2003 wegen des Verdachts einer Beteiligung des Gesuchstellers am Attentat an Laurent-Désiré Kabila (Punkt 3) am Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren fehlt (Art. 66 Abs. 3 VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und darin auch keine genügend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK erkannt werden können. 3.4 In einem letzten Punkt (Punkt 4) schliesslich hält das Dokument vom 16. August 2004 fest, dass E._______ im März 2004 erklärt habe, (dieselben) Agenten des Sicherheitsdienstes hätten ihr mit einer Verhaftung gedroht und als Begründung angegeben, sie stehe im Kontakt mit dem Gesuchsteller, den sie verdächtigten, zu den Drahtziehern des misslungenen Putsches vom 28. März 2004 zu gehören. Nachdem sie den Agenten 300 Dollar bezahlt habe, habe sie – um ihr Leben fürchtend – beschlossen, in die Anonymität abzutauchen. Hierbei handelt es sich um Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben und deshalb nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.2) erweist sich in dieser Hinsicht das Dokument vom 16. August 2004 beziehungsweise die darauf Bezug nehmende Gesuchseingabe vom 1. Oktober 2004 als nicht genügend substanziiert (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.), um eine Überweisung an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen rechtfertigen zu können. 4. Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass von den Gesuchstellern kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 5. Dezember 2003 ist demzufolge abzuweisen. Sodann ist von einer Überweisung der Akten an das BFM zum Zweck der Prüfung von Wiedererwägungsgründen abzusehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten - das F._______ des Kantons G._______ - das Amtsstatthalteramt H._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am: