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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2012 D-3305/2012

18. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3305/2012

Urteil v o m 1 8 . Juli 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Serbien, beide vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N (…).

D-3305/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen Serbien eigenen Angaben gemäss am 3. Dezember 2011 und reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 13. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer sagte aus, in der Nacht des 22. auf den 23. Oktober 2011 seien unbekannte Personen in sein Haus eingedrungen und hätten ihn aus dem Bett gezerrt. Sie hätten ihn geschlagen und seine Ehefrau vergewaltigt. Der Angriff sei erfolgt, weil er Präsident einer Roma-Vereinigung gewesen sei und als solcher für Hilfeleistung an Roma verantwortlich gezeichnet habe. Man habe gedroht, man werde seiner Schwiegertochter dasselbe antun und seinen Sohn sowie die Enkelkinder umbringen. Er habe versprochen, sein Engagement einzustellen. Am 14., 15. und 16. November 2011 sei er telefonisch aufgefordert worden, wegzuziehen, ansonsten man sein Haus in Brand setzen werde. Dies habe man auch seinem Sohn und seiner Schwiegertochter gesagt. Als er seinen Vater orientiert habe, habe dieser einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Eine Woche später sei er erneut mehrfach (täglich vom 24. November bis 1. Dezember 2011) telefonisch angegangen worden. Er habe dies dem Roma-Rat gemeldet, der ihm nicht habe helfen können. Man habe ihm gedroht, es werde noch schlimmer kommen, falls er sich an die Polizei wende. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe nach der Vergewaltigung einen Arzt aufgesucht. Es sei ihr gesundheitlich schlecht gegangen. A.c Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM am 14. Mai 2012 zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es seien vier Personen in sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn wegen seiner Aktivitäten zugunsten der Roma verflucht und ihn aufgefordert, seine humanitäre Arbeit zu stoppen. Man habe ihm gedroht, dass man sie in ihrem Haus verbrennen werde, falls er sich an die Behörden wende. Seine Frau sei vergewaltigt worden und habe das Bewusstsein verloren. Als eine humanitäre Hilfesendung im Dorf eingetroffen sei, die vor dem Überfall bestellt worden sei, habe er seinen Sohn gebeten, die Sendung zu verteilen. Am 14. November 2011 sei er angerufen worden. Man habe seine Schwiegertochter, die den Anruf entgegen-

D-3305/2012 genommen habe, beschimpft und sie gefragt, ob ihre Schwiegermutter ihr erzählt habe, wie es ihr bei der Vergewaltigung ergangen sei. Am folgenden Tag sei sein Sohn bedroht worden, einen Tag später habe man ihn bedroht. Eine Woche nach dem Tod seines Vaters habe der Telefonterror wieder eingesetzt. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Obwohl er eine gute Zusammenarbeit mit der Polizei gehabt habe, habe er es nicht gewagt, diese zu rufen. Seine Frau und er hätten einen Arzt aufgesucht, der ihnen Medikamente verabreicht und seine Frau zu einem Neuropsychiater überwiesen habe. Seine in Serbien lebende Tochter habe ihm am Telefon gesagt, dass an seinem Haus die Fenster eingeschlagen und verschiedene Sachen gestohlen worden seien. Dies sei der Polizei gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, zwei der Eindringlinge hätten ihren Ehemann festgehalten. Ein Mann habe sie festgehalten, währenddem ein anderer sie vergewaltigt habe. Sie habe nie mit jemandem Probleme gehabt; alles sei nur geschehen, weil ihr Mann karitativ tätig gewesen sei. Da sie bedroht worden seien, hätten sie es nicht gewagt, die Behörden zu verständigen. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2012 die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.

D-3305/2012 E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die an-

D-3305/2012 geordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2012 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Gegen Beamte, die notwendige Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, könne auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten es – trotz den geltend gemachten guten Beziehungen des Beschwerdeführers zur Polizei – unterlassen, den Übergriff und die Drohanrufe den Behörden zu melden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für die Rom-Gemeinschaft eingesetzt habe, erstaune, dass er seine eigenen Rechte nicht geltend gemacht habe. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführenden zum Verhalten der Beschwerdeführerin nach der geltend gemachten Vergewaltigung liessen massive Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprüchlich dazu geäussert, wer den letzten Drohanruf entgegengenommen habe. Die Beschwerdeführenden seien gemäss Aktenlage gesund und der Beschwerdeführer habe reichlich Berufserfahrung als (…). Sie könnten in Serbien zudem auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Erlebnisse der Beschwerdeführenden seien traumatisierend gewesen und es sei äusserst belastend, sich an Details erinnern zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Vergewaltigung stark traumatisiert worden sei, weshalb ihre Aussagen zum Teil unter diesem Aspekt nur relativ auf ihren Wahrheitsgehalt hin beurteilt werden könnten. Die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung habe bezüglich der Beschwerdeführenden eine psychologische/psychiatrische Behand-

D-3305/2012 lung empfohlen. In neuen Berichten von Amnesty International und UN- News sei auf die gesetzliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Roma hingewiesen worden; Serbien werde ausdrücklich erwähnt. Es wäre für den Beschwerdeführer fast unmöglich, eine Arbeit zu finden. Die serbischen Behörden würden ihm keinen Schutz vor Übergriffen gewähren. Es sei davon auszugehen, dass die Angreifer bessere Beziehungen zu den Behörden hätten als er selbst. Die ganze Familie wäre Benachteiligungen, Belästigungen und Übergriffen ausgesetzt. Nach der Wahl des neuen Präsidenten sei die politische und ethnische Situation in Serbien noch angespannter geworden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

D-3305/2012 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Da die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland eigenen Aussagen gemäss weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt hätten und der Beschwerdeführer gut mit der Polizei zusammengearbeitet habe, kann den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden, sie hätten nichts zum Schutz der Beschwerdeführenden unternommen, falls sich diese an sie gewandt hätten. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, handelt es sich bei den von ihnen geltend gemachten Übergriffen und Drohungen um Straftaten, die auf Anzeige hin zu verfolgen wären. Straftaten, die den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht werden, können von diesen indessen nicht geahndet werden. Bei den Ausführungen in der Beschwerde, die Angreifer hätten bessere Beziehungen zur Polizei gehabt als der Beschwerdeführer, handelt es sich um reine Spekulation, da den Beschwerdeführenden die

D-3305/2012 Täter offenbar nicht bekannt sind und sie bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). 5.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden (gemeinsame Tochter, Bruder und Cousins des Beschwerdeführers) in Serbien leben (act. A 5/10 S. 5), womit sie über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Sie besitzen in C._______ ein Haus, in dem sie vor ihrer Ausreise aus Serbien gewohnt haben und in das sie zurückkehren können. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Maschinentechniker, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren und für sich und seine Ehefrau sorgen. Bei der Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Serbien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz, die sei unter gewissen Bedingungen auf An-

D-3305/2012 trag erhalten können (Art. 93 AsylG), wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 5.4.3 Die von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind in Serbien behandelbar, weshalb einer Rückkehr keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin kann ihre allenfalls immer noch vorhandenen psychischen Probleme – falls nötig – in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen, zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Sollten gravierende Probleme auftreten, ist es ihr überdies zumutbar, sich für Unterstützung an die entsprechenden staatlichen Stellen oder an die vorhandenen privaten Organisationen zu wenden. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege

D-3305/2012 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3305/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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