Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-33/2019 lan
Urteil v o m 1 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Emilia Antoniani Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
D-33/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge vor ungefähr dreieinhalb Monaten (Aussage vom 6. Oktober 2015) illegal in Richtung E._______ beziehungsweise F._______ und gelangte über verschiedene Länder am 2. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2015 wurde befragt und am 1. September 2017 fand die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren, aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Schule bis zum (…) Schuljahr abgeschlossen und danach den (…) der Familie geführt. Seine Familie betreibe darüber hinaus eine (…) mit Angestellten und besitze Felder, mit welchen sie jährlich 90‘000 bis 100‘000 USD erwirtschafte. Nachdem er erfahren habe, dass sein langjähriger Freund seine Schwester geschwängert habe, sei der Freund von ihm aufgefordert worden, die Schwester zu heiraten, um die Ehre wiederherzustellen. Da der Freund dies abgelehnt habe, sei er vom Beschwerdeführer über einen anderen Freund zu einem Treffen gelockt worden, wo der Beschwerdeführer ihn erneut habe umstimmen wollen. Nachdem ihm dies nicht gelungen sei, habe er ihm zwei Mal in den Bauch und einmal in die Stirne geschossen, anschliessend die Pistole auf den blutenden Bauch des am Boden liegenden Freundes gelegt und sei zu Fuss zu einem anderen Freund gegangen, welchen er vorgängig um die Möglichkeit eines Verstecks ersucht habe. Während der folgenden zehn Tage habe er sich im Keller seines Freundes versteckt und sei, nachdem die Polizeikontrollen zum Fall abgeschlossen gewesen seien, aus dem Heimatland ausgereist. Danach habe er erfahren, dass sein Vater für kurze Zeit von der Polizei festgenommen, aber wieder freigelassen worden sei, weil die beim getöteten aufgefundene Pistole auf dessen Namen registriert gewesen sei. Der Vater sei wegen seines guten Rufes von der Polizei nicht länger verdächtigt worden. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und derjenigen des Getöteten sei ein grosser Streit ausgebrochen. Die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt, weil nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer noch am Leben sei. Der Beschwerdeführer gab einen afghanischen Identitätsausweis (Taskira) zu den Akten.
D-33/2019 B. Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung beziehungsweise die Abänderung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sowie eventuell eine erneute Anhörung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein postalischer Zustellnachweis und zwei Schreiben des Sicherheitsdienstes des Bezirks D._______ mit deutscher Übersetzung bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-33/2019 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-33/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachte polizeiliche Suche nach ihm wegen des Mordes an seinem Freund sei nicht asylrelevant, weil der Staat bei Eingang einer Anzeige oder bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes legitimiert und verpflichtet sei, entsprechende Nachforschungen anzustellen, um den Sachverhalt zu ermitteln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Tat bewusst vorbereitet sowie Vorkehrungen zu seiner Ausreise getroffen habe, sei er sich der Tatbegehung und deren Konsequenzen bewusst gewesen. Die von den afghanischen Behörden eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen stellten legitime und zulässige staatliche Verfolgungsmassnahmen dar. Ein allfälliger Politmalus sei vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich. Beim Vorbringen, wonach der Vater des getöteten Freundes den Beschwerdeführer töten wolle, handle es sich um eine private Streitigkeit, welcher keines der in Art. 3 AsylG enthaltenen Motive zugrunde liege. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs keine weiteren Ereignisse nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der entstandenen Blutfehde geltend gemacht habe, welche auf eine künftige Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes schliessen lassen könnten, sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungsmassnahmen in einem asylrechtlich relevanten Ausmass seitens des Vaters seines getöteten Freundes zu befürchten habe. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan die Familienangehörigen eines Mordopfers die Strafmassnahme mitbestimmen dürften. Auf Wunsch der Familienangehörigen könne der Täter deshalb mit einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe, mit Folter oder Tod durch Hängen bestraft werden. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan sei damit zu rechnen, dass er festgenommen und danach den Massnahmen der Angehörigen des Getöteten
D-33/2019 überlassen würde. Die Todesstrafe durch Hängen sei vorliegend wahrscheinlich. Somit drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe, womit das Recht auf Leben in Gefahr sei. Gegen ihn seien zwei Strafbefehle ergangen. Er könne somit trotz seiner Straftat nicht in sein Heimatland zurückkehren. 5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 festgehalten, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz an. Weder die staatlich durchgeführten Massnahmen zur Klärung des vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsdeliks noch die von ihm befürchteten Rachemassnahmen seitens der Familie der getöteten Person sind flüchtlingsrechtlich relevant. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. 5.4 An dieser Einschätzung vermögen die erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen zwei Suchbefehle nach dem Beschwerdeführer vom 20. August 2015 und vom 1. September 2015 nichts zu ändern. Sie stellen – die Authentizität vorbehalten – bloss einen Beweis dafür dar, dass die afghanischen Behörden ihrer Pflicht zur Strafverfolgung offensichtlich nachzukommen versuchen. Angesichts der Legitimität dieser Strafverfolgung und der fehlenden Indizien auf einen möglichen Politmalus in den Akten sind sie nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme zu belegen. Im Übrigen fällt auf, dass die aus dem Jahr 2015 stammenden behördlichen Dokumente erst im Jahr 2019 zu den Akten gegeben wurden, was wenig überzeugt. Zudem ist der Inhalt des Dokuments, wonach der Beschwerdeführer des Mordes schuldig gesprochen worden sei, nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen, die Ermittlungen seien nach einigen Tagen eingestellt worden, weil nicht bekannt gewesen sei, ob er noch am Leben sei. Schliesslich müssten im Fall eines Schuldspruches mehr als nur zwei Suchbefehle vorliegen: In diesem Fall wäre auch eine Anklageschrift, ein Untersuchungsbericht, ein Beweismittelverzeichnis und schliesslich ein Urteil sowie allenfalls weitere Gerichtsunterlagen zu erwarten. All diese Beweismittel reichte der Beschwerdeführer indessen nicht ein. Überdies leiden die beiden Dokumente inhaltlich an einem markanten Widerspruch, da einerseits eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers des Mordes schuldig gesprochen worden sein soll, was auf eine abschliessende Beurteilung hinweist, und andererseits der Fall an die Mord- und Kriminalkommission übermittelt werden soll, woraus
D-33/2019 zu schliessen ist, dass noch Untersuchungen laufen. Unter diesen Umständen erscheint die Echtheit der beiden Dokumente fraglich. Diese braucht indessen angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht weiter geprüft zu werden. 5.5 Auch der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach der Beschwerdeführer der Familie des Opfers ausgeliefert würde und diese das Strafmass beziehungsweise die Strafe bestimmen könne, überzeugt nicht, sondern stellt eine blosse Behauptung dar und kann somit nicht gehört werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers den Mord mit einer Geldzahlung regeln wollte. 5.6 Insgesamt sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insgesamt ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-33/2019 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie das SEM zutreffend ausführte, liegen im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten und objektiven Hinweise darauf vor, dass ihm bei einer
D-33/2019 Rückkehr nach Afghanistan eine von den afghanischen Behörden ausgehende nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder unmenschliche Behandlung droht. Auch wenn in Afghanistan Todesstrafen nach wie vor ausgesprochen und vollzogen werden, ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon betroffen wäre. Einerseits wurden im Jahr 2017 in Afghanistan nur wenige Todesstrafen dokumentiert (vgl. Amnesty International – Länderübersicht, Todesurteile und Hinrichtungen 2017, gefunden auf: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2018-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2017-Auszuege-auf-Deutsch-April2017.pdf; aufgesucht am 7. Februar 2019), woraus ersichtlich ist, dass Todesstrafen eher selten sind. Darüber hinaus sollen die Ermittlungen im Tötungsdelikt, welches der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen begangen habe, gestützt auf seine Angaben eingestellt worden sein. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen wird. Sollten allfällige behördliche Untersuchungen im erwähnten Tötungsdelikt dennoch wieder aufgenommen werden, ist es ihm aufgrund der sehr guten finanziellen Lage seiner Familie und des guten Rufs seines Vaters möglich und zumutbar, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dafür sorgen kann, dass die von Art. 3 EMRK verlangten Garantien eingehalten werden. Wie das SEM überdies zutreffend festhielt, könnte die Angelegenheit auch aussergerichtlich in einem traditionellen Schlichtungsverfahren bereinigt werden. Schliesslich ist noch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bewusst auf die Tötung seines Freundes vorbereitet, diese auch ohne Skrupel ausgeführt und keine Reue hat. Damit kann angenommen werden, dass er sich der Konsequenzen, welche sein Handeln nach sich ziehen würde, von Anfang an bewusst war und diese in Kauf nahm. Es besteht somit keine Veranlassung, sich unter dem Hinweis auf eine möglicherweise eintretende Verletzung von Art. 3 EMRK der Verantwortung zu entziehen und ungestraft ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Schliesslich kann das im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK bestehende „real risk“ nur angenommen werden, wenn überwiegende konkrete und absehbare Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Völkerrechts vorliegen, was nicht nur aufgrund des Gesagten, sondern auch infolge der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln (vgl. Ziff. 5.4) nicht der Fall ist. https://www.amnesty.de/sites/default/files/2018-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2017-Auszuege-auf-Deutsch-April2017.pdf https://www.amnesty.de/sites/default/files/2018-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2017-Auszuege-auf-Deutsch-April2017.pdf https://www.amnesty.de/sites/default/files/2018-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2017-Auszuege-auf-Deutsch-April2017.pdf
D-33/2019 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Wie das SEM zu Recht ausführte, wäre die vom Beschwerdeführer begangene Tötung in der Schweiz unter dem Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die Tat geplant, vorbereitet und bei der Ausübung der Tat skrupellos vorgegangen ist sowie aus niederen Beweggründen gehandelt haben dürfte, weshalb die Voraussetzungen, nach schweizerischem Recht wegen Mordes verurteilt zu werden, erfüllt sein könnten. Angesichts des hohen Strafmasses für Mord in der Schweiz und der Einstufung des Mordes als Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) ist folglich der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu prüfen. Danach ist eine vorläufige Aufnahme nicht zu verfügen, wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Indem der Beschwerdeführer zugegeben hat, seinen Freund skrupellos mit einer Pistole erschossen zu haben, bloss weil dieser seine Schwester nicht heiraten wollte, ist von einem erheblichen Verstoss gegen die Sicherheit seines Heimatlandes auszugehen. Folglich ist der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt. Folglich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG ist beizupflichten. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Akte A22/10 S. 6 E. 2.b.). Es fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Familie des Beschwerdeführers die Schwangerschaft seiner ledigen Schwester akzeptiert und seine Mutter ihn aufgefordert hat, von Rachehandlungen gegenüber dem Kindsvater abzusehen, was den Beschwerdeführer nicht von seiner Tat habe abhalten können. Angesichts der
D-33/2019 fehlenden Einsicht in das fehlbare Verhalten erscheint es durchaus verhältnismässig, den Beschwerdeführer ohne Prüfung von Vollzugshindernissen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, aus der Schweiz wegzuweisen. Unter diesen Umständen enthält sich das Gericht, zu der unter Ziff. 2.c. der angefochtenen Verfügung dargelegten Einschätzung Stellung zu nehmen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse, sich in Berufung auf allfällige Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ein Bleiberecht in der Schweiz zu verschaffen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und möglich bezeichnet und die Zumutbarkeit in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG bejahte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-33/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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