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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2016 D-33/2016

1. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,633 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-33/2016

Urteil v o m 1 . Juni 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Esther Potztal, MALS, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N_______.

D-33/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihren zwei volljährigen Kindern beziehungsweise Geschwistern am 8. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 25. August 2015 wurde dort mit den Beschwerdeführenden die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten am (...) ihre Heimat zusammen mit ihren Kindern verlassen und seien nach F._______ gereist, wo sie am (...) in G._______ angekommen seien. Am (...) seien sie von dort abgereist und über ihnen unbekannte Länder am 8. August 2015 in die Schweiz gelangt. Ausser in der Schweiz seien ihnen nirgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien. Dabei führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten in Italien keine Fingerabdrücke gegeben. Sie hätten keine Gründe, die gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen würden. Ihr Ziel sei es jedoch gewesen, in die Schweiz zu kommen. Mit Entscheid des SEM vom 26. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.b. Am 26. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der zweimonatigen Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung genommen hatten, stimmten sie dem Ersuchen am 24. November 2015 nachträglich zu.

D-33/2016 B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 27. Oktober 2015 an Italien übergegangen. Italien sei aufgrund der illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Daran vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführenden im bisherigen Verfahren sowie deren Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013

D-33/2016 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 aufgenommen und entsprechend erläutert. Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedstaaten eine diesbezügliche Zusicherung zugestellt und diesen am 8. Juni 2015 eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem die Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe am 24. November 2015 explizit zugestimmt, wobei die Überstellung nach K._______ geschehen solle. In seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

D-33/2016 Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich ein volljähriger Sohn und eine volljährige Tochter ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügten, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. So würden volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Gemäss dieser Bestimmung seien nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder Familienangehörige. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz. Es lasse sich somit aus der Anwesenheit von den zwei volljährigen Kindern in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Sodann habe die Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-III-VO für die zwei volljährigen Kinder ebenfalls eine Zuständigkeit Italiens ergeben. Nach der Überstellung könnten sich die Beschwerdeführenden an die italienischen Behörden wenden, sollten sie eine Platzierung in der Nähe ihrer Kinder wünschen. Somit würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verpflichten würde. Weiter bestehe keine Veranlassung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei anzumerken, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. So hätten in Italien auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Italien durch entsprechende Information der italienischen Behörden Rechnung. Diesbezüglich gebe es

D-33/2016 keinen Grund zur Annahme, der gesundheitliche Zustand würde im Falle einer Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Da Italien für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei und keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden, werde auf die Asylgesuche nicht eingetreten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 5. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. Dezember 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens zur Übernahme von Familien mit minderjährigen Kindern habe der EGMR im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 sowie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 festgestellt, dass die Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien eine individuelle Garantie seitens Italiens betreffend eine kindsgerechte Unterbringung und Wahrung der Einheit der Familie voraussetze. Ohne eine Garantie im Sinne dieser Rechtsprechung habe die Zuständigkeit nach Ablauf der Frist demnach nicht auf Italien übergehen können. Das SEM verstosse somit gegen die Praxis des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es festhalte, die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei nach Ablauf der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Vielmehr wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, nach Ablauf der zweimonatigen Frist selbst auf ihre Asylgesuche einzutreten. Zum selben Ergebnis würden auch die in der Dublin-III-VO enthaltenen Regelungen führen. Ihres Erachtens würden dem SEM bis heute nicht mehr als lediglich allgemeine Garantien vorliegen, welche nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichen würden, um die Möglichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK

D-33/2016 auszuschliessen. So würden in tatsächlicher Hinsicht seitens der italienischen Behörden keine Garantien betreffend kinds- beziehungsweise familiengerechte Unterbringung vorliegen. Aus dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 gehe nicht hervor, in welchem konkreten SPRAR-Projekt ihre Familie untergebracht werden soll, und es stehe nicht fest, ob aktuell tatsächlich freie Plätze zur Verfügung stehen würden. Bezüglich dieses Schreibens könne somit nicht von einer konkreten Garantie ausgegangen werden, weshalb auch das darauf Bezug nehmende Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 nicht ausreiche. Die Veröffentlichung von Listen mit vorgesehenen Plätzen, welche den Familien zur Verfügung stünden, und die Anerkennung der Dublin-Rückkehrer als Familien im Transferschreiben würden keine wesentliche Besserstellung der betroffenen Personen im Vergleich zur Situation, die dem Urteil EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, in Sachen zugrunde gelegen habe, darstellen. Die vorhandenen Listen von Unterbringungsplätzen seien veraltet und würden nicht erlauben, konkret nachzuvollziehen, wie viele Plätze zum heutigen Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitpunkt der Überstellung noch vorhanden seien. Gemäss dem Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsse eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides über die Zuständigkeit vorliegen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid genüge den Anforderungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR nicht. Da die Überstellung nach Italien ohne entsprechende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. Zudem verletze die Überstellung die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), zumal die beiden minderjährigen Kinder (...) Jahre respektive (...) Jahre alt und als besonders verletzlich einzustufen seien. Die Tochter sei (Nennung Leiden und Ursache desselben). Das Interesse an der Überstellung der Familie nach Italien – nachdem die Behörden den Selbsteintritt der Schweiz über eine lange Dauer verhindert hätten, bis die angeblichen Garantien von Italien vorgelegen hätten – sei im Vergleich zum Interesse der Kinder, in der Schweiz verbleiben zu können und nicht erneut an einem fremden Ort zunächst in einem Heim und dann allenfalls in nicht absehbarer Zeit erst unter etwas normaleren Umständen in einer Wohnung aufwachsen zu können, als geringer einzuschätzen. Sodann bestehe zwischen ihnen und ihren beiden volljährigen Kindern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, welche unter den Schutz der Einheit der Familie falle. Zudem seien I._______ und J._______ aufgrund ihres

D-33/2016 (Nennung Leiden) und ihres noch jungen Alters weiterhin stark von ihren Eltern und dem engen Familienzusammenhalt abhängig. Es bestehe daher zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, weshalb sie nicht von ihren Eltern getrennt werden dürften. D. Am 7. Januar 2016 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-33/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.6 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit denjenigen der von der Vorinstanz separat beurteilten Asylgesuche der volljährigen Kinder (Auflistung von Namen und Geschäftsnummern derselben) koordiniert zu behandeln. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ergehen für die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden je gesonderte Urteile. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen

D-33/2016 Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 26. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeantwortet, stimmten aber danach am 24. November 2015 einer Übernahme ausdrücklich zu. 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden zwar in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Regelung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Zustimmungsfiktion bedeute, dass die Zuständigkeit nach Ablauf der zweimonatigen Frist nur dann auf den ersuchten Mitgliedstaat übergehen könne, wenn die neue Zuständigkeit nicht gegen völkerrechtliche Regelungen verstosse. Angesichts der in Ziffer 3.1 dargelegten Umstände der Zustimmung der italienischen Behörden vermag dieser Einwand nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid in korrekter Weise zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO geäussert. Dass es dabei – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zum Schluss gekommen ist, dass Italien eine genügend konkrete Zusicherung abgegeben habe und den Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Italien keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, vermag an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Demzufolge ist die Zuständigkeit Italiens gegeben. 3.3 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und ihre minderjährigen Kinder vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12,

D-33/2016 ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Überstellung bei den zuständigen Behörden in K._______ zu melden hätten. Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss demnach im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin- Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen würden, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."), wodurch der bisherige implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen worden sei. Einen solchen Passus haben die italienischen Behörden wie erwähnt vorliegend in ihrer Zusicherung aufgenommen. Zudem wurde im oben erwähnten Koordinationsurteil angeführt, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich

D-33/2016 gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 3.4 Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden (Nennung Leiden) die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wird Sache der Vollzugbehörden sein, die italienischen Behörden vorgängig detailliert über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die

D-33/2016 italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 24. November 2015 denn auch ausdrücklich ersucht haben. 3.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit August 2015 in der Schweiz aufhalten und die beiden minderjährigen Kinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu geschehen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sind somit zu verneinen. 3.6 Die Beschwerdeführenden können auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). Das SEM führte sodann in zutreffender Weise aus, weshalb es sich bei den sich in der Schweiz aufhaltenden volljährigen Kindern beziehungsweise Geschwistern der Beschwerdeführenden (I._______ und J._______) nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, und gab in korrekter Weise an, aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Auch hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Falle der beiden volljährigen Kinder ebenfalls Italien ergeben habe und sich die Beschwerdeführenden an die italienischen Behörden wenden könnten, falls sie eine Unterbringung in der Nähe ihrer Kinder wünschten. 4. 4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen

D-33/2016 Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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D-33/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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D-33/2016 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2016 D-33/2016 — Swissrulings