Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3297/2022 law/gnb
Urteil v o m 1 0 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2022 / N (…).
D-3297/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 27. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Im Jahr 2005 habe er die elfte Klasse beziehungsweise das B-Level abgeschlossen. Aufgrund des Kriegs hätten sie im Jahr 2006 fliehen müssen und seien nach D._______ gekommen. Am 10. Februar 2007 sei er gegen seinen Willen von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) rekrutiert worden. Zuerst habe er ein 45 Tage dauerndes Training absolvieren müssen, später sei er bei den LTTE im Trainingscamp für das Essen für Neurekrutierte zuständig gewesen und habe in einem Lager mit Gütern wie ein Lagerist gearbeitet. Im Januar 2009, als die sri-lankische Armee (SLA) immer näher gerückt sei, sei es ihm gelungen zu fliehen. Er habe in E._______, F._______, seine Familie wiedergefunden. Einige Tage später habe er zusammen mit seiner Familie versucht, in das von der SLA kontrollierte Gebiet zu gelangen. Auf der Flucht sei seine Mutter verletzt worden, weshalb sie in einem Spital in C._______ Hilfe gesucht hätten. Dort sei er unter Schlägen und Tritten zu einer möglichen LTTE-Zugehörigkeit befragt worden. Zunächst sei er, wie andere Personen auch, in das Flüchtlingscamp (…) gebracht worden, ehe er ins (…) transferiert worden sei, wo er vom Roten Kreuz registriert worden sei. Bis zur Entlassung am 4. September 2010 sei er insgesamt in vier Rehabilitationszentren inhaftiert gewesen, wo er mehrere Male befragt und auch geschlagen worden sei. Obwohl er eigentlich eineinhalb Jahre bei den LTTE gewesen sei, habe er jeweils angegeben, lediglich drei Monate bei den LTTE gewesen zu sein. Nach seiner Entlassung habe er die Auflage bekommen, dass er sein Dorf nicht mehr verlassen dürfe. Auch sei ihm eine wöchentliche Unterschriftenpflicht im Armeecamp auferlegt worden sowie die Pflicht, an einigen Meetings von Soldaten und vom CID (Criminal lnvestigation Department) im Armeecamp in G._______, B._______, teilzunehmen. Dort sei ihm und weiteren rehabilitierten Personen gedroht worden, dass sie Aktivitäten für die Bewegung zu unterlassen hätten, sie würden weiterhin beobachtet. Er
D-3297/2022 habe bis zum Jahr 2012 Unterschrift leisten müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungszentrum sei ihm erlaubt worden, an einer speziellen Schule in H._______ Nachhilfeunterricht für die A-Level-Prüfung zu besuchen, die er schliesslich im August 2011 erfolgreich absolviert habe. Danach sei er bis Januar 2015 als Tuk-Tuk-Fahrer tätig gewesen. In der Zeit zwischen 2012 und 2014 habe er selten ins Armeecamp gehen müssen. Er sei lediglich manchmal auf der Strasse angehalten und gefragt worden, ob es irgendwelche Probleme gebe. Im Mai 2014 sei er von drei Personen erneut zu einer Befragung ins Armeecamp vorgeladen worden. Dort sei ihm gesagt worden, sie hätten erfahren, dass er länger als drei Monate bei den LTTE gewesen sei und somit unwahre Angaben gemacht habe. Er sei geschlagen worden, dennoch habe er nicht zugegeben, längere Zeit bei der Bewegung gewesen zu sein. Er sei im Jahre 2014 noch zwei weitere Male zur Befragung mitgenommen worden und habe den Vorwurf jedes Mal bestritten. Beim letzten Mal seien die Schläge derart stark gewesen, dass er eigentlich hätte medizinisch behandelt werden sollen. Dies sei ihm verwehrt worden. Im Dezember 2014 habe er mit seinem Tuk-Tuk einen Priester vom Tempel nach Hause fahren wollen. Für den Hin- und Rückweg habe er sich registrieren müssen. Auf dem Rückweg habe er in einem Waldstück kurz angehalten, da er habe urinieren wollen. Es seien plötzlich Soldaten gekommen, die ihre Gewehre auf ihn gerichtet, ihn ausgezogen und einer Leibesvisitation unterzogen und seine Dokumente kontrolliert hätten. Er habe seine Wohnadresse nennen und den Tuk-Tuk-Stand angeben müssen, dann habe er gehen können. Er habe sich danach einige Tage nicht an den Tuk- Tuk-Stand getraut. Später habe er seinen Freunden von dem Vorfall erzählt, die davon einigen Soldaten, die sich jeweils beim Tuk-Tuk-Stand aufgehalten hätten, weitererzählt hätten. Die Soldaten hätten den Vorfall weitergeleitet, woraufhin er zum Armeecamp vorgeladen worden sei. Der Armeeverantwortliche habe ihn gefragt, welche Soldaten es gewesen seien, die ihn im Wald hätten erschiessen wollen. Er habe die Soldaten identifiziert und sei vom Armeeverantwortlichen gebeten worden, keine Anzeige gegen die Soldaten zu erstatten. Es sei ihm versprochen worden, in Zukunft keine Probleme erwarten zu müssen. Aufgrund dieses Vorfalles von Dezember 2014 und der ständigen Befragungen und weil er noch ein viertes Mal vorgeladen worden sei, habe er beschlossen, sich, statt der Vorladung nachzukommen, im Wald zu verstecken. Ab Anfang des Jahres 2015 habe er sich im Wald bei I._______, etwa
D-3297/2022 zwanzig, dreissig Kilometer vom Wohnort entfernt, bis November 2015 aufgehalten. Sein Cousin väterlicherseits (J._______) habe ihn im Wald mit Lebensmitteln versorgt. Nach ungefähr sechs Monaten habe er es nicht mehr ausgehalten und seinen Vater gebeten, etwas zu unternehmen, da er so nicht mehr weiterleben könne. Sein Vater habe ihm daraufhin versprochen, die Ausreise zu organisieren, was noch einige Monate gedauert habe. Ab und zu habe er sein Versteck verlassen und sei nach Hause gegangen. Als er das erste Mal aus dem Wald gekommen sei, sei er auf einen Polizisten gestossen, der ihn nach seinem bisherigen Aufenthalt gefragt und ihm gesagt habe, dass er zur Befragung gesucht werde. Eine befreundete Person habe während dieses Gesprächs am Tuk-Tuk-Stand ein Foto von der Begegnung aufgenommen. Er sei nach dem Gespräch dann wieder in den Wald zurückgegangen. Ende November 2015 sei er nach Colombo gegangen und habe dort seinen Schlepper getroffen. Er sei zum Flughafen begleitet worden. Dort habe er auf Anweisung des Schleppers einen bestimmten Schalter benutzt. Am 27. November 2015 sei er schliesslich mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum nach K._______ geflogen. Von L._______ aus sei er auf dem Flugweg am 26. Januar 2016 mit einem vom Schlepper beschafften Reisepass nach M._______ gelangt. Nach seiner Ausreise hätten ClD-Angehörige in Zivilbekleidung etwa zwei bis viermal seine Eltern nach ihm gefragt und die Eltern bedroht, zuletzt im Januar 2017. Seine langjährige Freundin habe ebenfalls einige anonyme Anrufe erhalten. Einmal habe sie einen davon entgegengenommen. Die Person am Telefon habe sich nach ihm erkundigt. A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. April 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2612/2020 vom 15. Januar 2021 ab. B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 30. November 2021 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe (nachfolgend: Mehrfachgesuch) einreichen.
D-3297/2022 B.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zufälligerweise seinen früheren Einheitsführer bei den LTTE, N._______ (LTTE-Deckname: O._______), getroffen und ihm seine aktuelle Situation geschildert. Dieser habe daraufhin ein Schreiben verfasst, in welchem er bestätige, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2007/2008 ihm unterstellt gewesen sei. N._______ sei ein bekanntes LTTE-Mitglied und durch die sri-lankische Regierung international ausgeschrieben. Nach diesem Treffen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auch sein direkter Vorgesetzter, P._______ (LTTE-Deckname: Q._______), in Rehabilitationshaft genommen, nach der Entlassung ständig von der SLA behelligt und immer wieder unter vorgetäuschten Gründen inhaftiert worden sei. So sei dieser von (…) 2014 bis (…) 2015 inhaftiert gewesen – genau in der Zeit, als sich der Beschwerdeführer in der Wildnis versteckt habe. P._______ sei permanenten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Dies könnte auch dem Beschwerdeführer widerfahren. Mit den neu eingereichten Beweismitteln sei glaubhaft dargetan, dass er nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei er bereits in der Haft mehrmals zu seinen LTTE-Vorgesetzten befragt worden. Es bestehe die sehr grosse Gefahr, dass er bei der Ankunft in Sri Lanka sofort von der SLA und dem CID in Haft genommen und unter Folter zu Aussagen über N._______ genötigt werde. Vor dem Hintergrund der stetigen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage für Personen mit seinem Profil erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Eine Neubeurteilung der Menschenrechtslage in Sri Lanka in Bezug auf abgewiesene Asylsuchende sei zwingend notwendig. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. B.c Der Eingabe lagen – neben einer Anwaltsvollmacht – folgende Beweismittel bei: - Diverse Unterlagen N._______ betreffend; - Diverse Unterlagen P._______ betreffend; - Human Rights Watch, Sri Lanka: Unbegrenzte Haft von Tamil Tiger-Verdächtigen beenden, 1. Februar 2010; - Human Rights Council, Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights, Promotion reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka, A/HRC/46/20, 27. Januar 2021; - Human Rights Council, Report of the Working Group on Arbitrary Detention on its visit to Sri Lanka, A/HRC/39/45/Add.2, 23. Juli 2018.
D-3297/2022 C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2022 – eröffnet am 30. Juni 2022 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. August 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 1. September 2022.
D-3297/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung und willkürliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde – unter anderem im Zusammenhang mit formellen Rügen – verschiedentlich von Sachverhaltselementen die Rede ist, welche offensichtlich nicht zum vorliegenden Ver-
D-3297/2022 fahren passen (so beispielhaft: "Das SEM hält […] fest, dass keine weiteren Untersuchungen nötig seien", "nachgeschobene Gerichtsunterlagen", "Edition weiterer aktueller medizinischer Berichte", "beide Personen nicht gleichzeitig in Haft" [vgl. Beschwerde BS 7]). Dem Rechtsvertreter wird nahegelegt, seine Beschwerden in Zukunft mit der erforderlichen redaktionellen Sorgfalt zu verfassen. 4.3 In der Beschwerde wird an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt. So spricht etwa der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Auch hat das SEM die neu eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt, und es erschliesst sich nicht, inwiefern es weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es hat in seiner Verfügung sodann rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Überlegungen heraus es zum Schluss gekommen ist, die neuen Vorbringen und Beweismittel würden weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung noch zur Bejahung eines Wegweisungsvollzugshindernisses führen. Die Verfügung vom 27. Juni 2022 enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Nach Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbotes. 4.4 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
D-3297/2022 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-2612/2020 vom 15. Januar 2021 festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Entlassung aus der Rehabilitationshaft im September 2010 seien glaubhaft, jedoch nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die zeitlich danach geltend gemachten Ereignisse würden hingegen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Im Falle des Beschwerdeführers sei nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Treffen mit dem ehemaligen Vorgesetzten in der Schweiz an dieser Einschätzung etwas ändern könnte, zumal als glaubhaft eingestuft worden sei, dass der Beschwerdeführer für die LTTE als Lagerist tätig gewesen sei. Das Treffen und die schriftliche Bestätigung des ehemaligen Vorgesetzten würden lediglich den bereits bekannten Sachverhalt bestätigen. Es handle sich nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes neues Ereignis. Insgesamt weise der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil auf. Der eingereichte Bericht der UN- Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021 weise keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Im Weiteren könne dem Bericht keine explizite Aufforderung an die Schweiz zur Anpassung der Asylpraxis entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam und passe seine Asylpraxis laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Was das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch anbelange, käme den eingereichten Beweismitteln den direkten Vorgesetzten betreffend aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit nur geringe Beweiskraft zu. Der Vorgesetzte
D-3297/2022 sei gemäss Beweismittel bereits im (…) 2015 aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, sich erst ab diesem Zeitpunkt im Wald versteckt zu haben. Es sei unklar, inwiefern die kurzweilige Inhaftierung des Vorgesetzten mit der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu tun habe. Im Übrigen seien seine Vorbringen speziell zu dieser Zeitphase im bisherigen Verfahren als widersprüchlich und nicht glaubhaft eingestuft worden. Die weiteren Ausführungen zu den angeblich fortdauernden Verhaftungen des Vorgesetzten seien als reine Parteibehauptung zu werten, da sie weder belegt noch mit nachvollziehbaren Erklärungen verbunden seien. Es würden jegliche Ausführungen fehlen, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe und inwiefern er dadurch betroffen sei. Das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Ausreise sei nach wie vor nicht glaubhaft. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe die neuen Beweismittel nicht im Rahmen der bereits vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers beurteilt und nicht in die rechtliche Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsentscheides miteinfliessen lassen. Die neuen Beweismittel seien mit ausführlichen Darlegungen und Erklärungen unterbreitet worden. Das SEM stütze sich auf pauschale Annahmen, die für eine Abstreitung des Beweiswertes der eingereichten Dokumente bei weitem nicht genügen würden. Es habe ohne konkrete Indizien darauf geschlossen, dass sämtliche in Sri Lanka ausgestellten Dokumente als gefälscht beziehungsweise als ohne Beweiswert einzustufen seien. Die Angaben in den eingereichten Unterlagen seien vollständig, würden keine widersprüchlichen Informationen enthalten und es seien keine offensichtlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale ersichtlich. Die von der Vorinstanz monierte Ungereimtheit sei überhaupt nicht von Relevanz. Der Umstand, dass der Vorgesetzte P._______ im (…) 2015 aus der Haft entlassen worden sei, als sich der Beschwerdeführer im Wald versteckt habe, stehe nicht im Widerspruch zu den geltend gemachten Wiedererwägungsgründen. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer unter der Federführung des bekannten LTTE-Mitglieds N._______ LTTE-Tätigkeiten habe ausführen müssen, der Vorsitzende ihn persönlich kenne und seine LTTE- Tätigkeit sowie Verfolgung bezeugen könne. Hätte der Beschwerdeführer keine Vorsichtsmassnahmen getroffen und sich nicht in Schutz gebracht, wäre es zu weiterer Haft und Gefängniszeit gekommen. Dass die beiden LTTE-Führer in derselben Einheit wie der Beschwerdeführer tätig gewesen seien, zeige, dass die bis anhin als unglaubhaft qualifizierten Aussagen glaubhaft seien. Der Bestätigung des sri-lankischen Ministeriums sei zu entnehmen, dass P._______ aufgrund von spezifischen Tätigkeiten in der
D-3297/2022 LTTE-Organisation eine gesuchte Persönlichkeit gewesen sei und im Camp (…) aufgrund von angeblichen terroristischen Aktivitäten eine längere Haftstrafe habe verbüssen müssen. Bei den Vorgesetzten handle es sich um bekannte LTTE-Führer, nach welchen international gefahndet werde. Das SEM habe die Wiedererwägungsgründe nicht ernst genommen und lediglich eine pauschale Wertung vorgelegt, welche rechtlich mangelhaft sei. Die falschen und lediglich demonstrativ vorgebrachten Einwände des SEM würden nicht genügen, um eine tatsächliche Gefährdung und Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen. Er habe auch dargelegt, wie die neuen Beweismittel zu ihm gelangt seien. Ihm sei durch ein persönliches Gespräch mit dem LTTE-Einheitsführer N._______ die Verfolgungs- und Haftgeschichte seines direkten Vorgesetzten, P._______, in Erfahrung gebracht worden. Das SEM bezeichne die weiteren Ausführungen zur Verhaftung seines Vorgesetzten zu Unrecht als Parteibehauptung. Es bestünden nicht verneinbare Parallelen zwischen der LTTE-Tätigkeit des Vorgesetzten und des Beschwerdeführers und der nachfolgenden Verfolgung durch die SLA und der Rehabilitationshaft. Bereits der Umstand, dass die genannten Personen den Beschwerdeführer aus der gemeinsamen LTTE-Tätigkeit persönlich kennen würden, bekräftige die bis anhin teilweise als unglaubhaft eingestuften Aussagen des Beschwerdeführers. Die Fluchtgeschichten der ehemaligen Einheitsleiter der LTTE seien nicht von seiner Asylgeschichte getrennt zu evaluieren. Das SEM stütze sich zur Begründung seiner Verfügung ausschliesslich auf isolierte Sachverhaltselemente und führe keine gesamthafte Betrachtung durch. Die Argumentation des SEM beruhe sodann nicht auf der aktuellen Lage in Sri Lanka und stehe, insbesondere aufgrund der neusten Ereignisse, im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR. Das SEM habe weder eine konkrete Länderanalyse durchgeführt noch die aktuelle Lage erwähnt, sondern lediglich einen anderen Entscheid zitiert. Insgesamt habe das SEM die asylrelevanten Geschehnisse nicht im Kontext einer korrekten Würdigung einer aktuellen, wahrheitsgetreuen Analyse der Ländersituation erörtert. Eine gebührende Begutachtung der (sozio-)politischen Lage in Sri Lanka ergebe, dass der Beschwerdeführer zur gefährdeten beziehungsweise verfolgten tamilischen Personengruppe gehöre.
D-3297/2022 7. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen: 7.2 Das SEM stellt zu Recht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Entlassung aus der Rehabilitationshaft im September 2010 glaubhaft, jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer N._______, der angeblich die Vorgeschichte des Beschwerdeführers kennt und welcher auf der Liste der von der sri-lankischen Regierung gesuchten Personen aufgeführt ist, in der Schweiz getroffen hat, kann keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Weiteren fehlen im Mehrfachgesuch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht jegliche Ausführungen, wie der Beschwerdeführer von der Verfolgungs- und Haftgeschichte von P._______ erfahren habe und in den Besitz der entsprechenden Beweismittel gekommen sei. So erklärte der Beschwerdeführer in jener Eingabe, er habe nach dem Treffen mit N._______ vom Schicksal von P._______ "vernommen" (vgl. Mehrfachgesuch BS 4). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe durch ein persönliches Gespräch mit N._______ vom Schicksal von P._______ erfahren, erscheint vor diesem Hintergrund als nachgeschoben und unglaubhaft. Sodann weist das SEM zu Recht auf die aufgrund der leichten Fälschbarkeit geringe Beweiskraft der Beweismittel hin. Darüber hinaus begründet es schlüssig, weshalb sich aus den neuen Beweismitteln P._______ betreffend auch inhaltlich keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lässt. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. So wird nicht aufgezeigt, inwiefern diese Beweismittel – selbst bei Wahrunterstellung – geeignet sein könnten, die mit Urteil D-2612/2020 vom 15. Januar 2021 als unglaubhaft beurteilten Ereignisse ab Mai 2014 in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Auch wird nicht plausibel dargetan, weshalb von Verfolgungshandlungen gegenüber Vorgesetzten auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen sei. 7.3 Was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das besondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Die vom Rechtsvertreter dargelegten Entwicklungen betreffen die allgemeine Situation im Land und
D-3297/2022 es sind keine Vorkommnisse ersichtlich, die einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der neuen Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese willkürlich wäre. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den
D-3297/2022 Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ebenso auf die Erwägungen im Urteil D-2612/2020 vom 15. Januar 2021. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 9). An dieser Einschätzung vermögen auch die seither eingetretenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 30. November 2021 und in der Beschwerde nichts zu ändern. Eine psychische oder andere Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Auch bringt er nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Es gibt insbesondere mit Verweis auf das Urteil D-2612/2020 vom 15. Januar 2021 keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer mangels relevanter Arbeitserfahrung und einer seit seiner Flucht bestehenden prekären finanziellen Lage der Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor dem Nichts stünde (vgl. a.a.O. E. 9.3.3). Sodann stellt der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-3297/2022 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. September 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3297/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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