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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 D-3295/2010

17. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-3295/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Iran, beide vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3295/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat entweder am 17. oder am 24. Dezember 2009 verliessen und auf dem Luftweg nach C._______ gelangten, dass sie am 14. Januar 2010 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer am 19. und die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person und zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, er sei im Zusammenhang mit einer Protestaktion gegen das Wahlergebnis der Präsidentschaftswahlen am 15. Juni 2009 an der Universität von E._______ festgenommen, etwa zwei Wochen festgehalten und misshandelt worden, dass ihm per SMS mitgeteilt worden sei, er dürfe nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, ansonsten würde er schlimm bestraft, dass er sich nicht an dieses Verbot gehalten habe, dass am 11. November 2009 unbekannte Personen an ihrer Wohnungstür geklingelt hätten, worauf sie durch die Hintertür geflohen seien, dass er mit einem Visum für Ungarn ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Ungarn oder Österreich und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, D-3295/2010 dass er erklärte, in Ungarn könne er nicht leben, gegen Österreich habe er nichts einzuwenden, sein einziger Verwandter sei sein Bruder in der Schweiz, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Österreich und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie dazu angab, sie könne nichts sagen, man müsse sich an die Gesetze halten, dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers – am 11. Februar 2010 je ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an die zuständigen österreichischen und ungarischen Behörden sandte, dass die österreichischen Behörden am 26. Februar 2010 mitteilten, die Beschwerdeführenden seien in Österreich nicht in Erscheinung getreten, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 9. März 2010 erklärten, den Beschwerdeführenden sei gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung von Lettland ein Visum (C-Typ; Gültigkeit vom 13. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010) ausgestellt worden, dass das BFM angesichts dieser Auskunft am 12. März 2010 ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an die zuständigen lettischen Behörden sandte, welche dem Ersuchen am 14. April 2010 zustimmten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Januar (recte: April) 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Lettlands und einer Wegweisung dorthin gewährte, dass sich die Beschwerdeführenden dazu nicht äusserten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 – eröffnet am 4. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Lettland anordnete, D-3295/2010 dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden mit einem gültigen, von der dazu autorisierten ungarischen Botschaft für Lettland ausgestellten Schengenvisum nach C._______ gereist seien, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Lettland der Übernahme der Beschwerdeführenden am 14. April 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 14. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme zur Zuständigkeit und zu einer allfälligen Wegweisung nach Lettland verzichtet hätten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Lettland zulässig, zumutbar und möglich sei, D-3295/2010 dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2010 (Poststempel: 9. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebende Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 10. Mai 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-3295/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die D-3295/2010 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführenden über ein von der ungarischen Botschaft ausgestelltes Visum für Lettland, gültig vom 13. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010, verfügten und sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz am 14. Januar 2010 in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten haben, dass die Beschwerdeführenden damit im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 14. Januar 2010, über ein gültiges Visum für Lettland verfügten, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II- VO die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die lettischen Behörden mit Schreiben vom 14. April 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden – ebenfalls gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO – auch zustimmten (vgl. A45/1 und A47/1), dass bei dieser Sachlage unerheblich ist, ob sich die Beschwerdeführenden jemals in Lettland aufgehalten haben, weshalb dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, die Beschwerdeführenden seien noch nie in Lettland gewesen, keine Relevanz zukommt, dass sich – entgegen der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Auffassung – aus der angefochtenen Verfügung aber auch keine Hinweise ergeben, wonach die Vorinstanz von einem Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Lettland ausgegangen wäre, weshalb von einer falschen Sachverhaltsermittlung keine Rede sein kann, D-3295/2010 dass der Umstand einer Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 9 Abs. 5 Satz 1 Dublin-II-VO), dass demnach die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, ein Schlepper habe die Visa mit falschen Angaben (Beruf, Besuchsgrund, Adresse etc.) für die Beschwerdeführenden besorgt, selbst dann nichts an der Zuständigkeit Lettlands zu ändern vermöchte, wenn die Behauptung zutreffend wäre, dass Lettland unter anderem Signatarstaat des des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkrete Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragenen allgemeinen Bedenken gegenüber Lettland daran nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Lettland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-3295/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 10. Mai 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3295/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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