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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2018 D-3287/2018

3. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·907 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3287/2018

Urteil v o m 3 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).

D-3287/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 12. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung für seine vier Kinder aus (…) Ehe (B._______, C._______, D._______, E._______) ein, welches mit Verfügung vom 9. Juli 2015 abgelehnt wurde. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5695/2015 vom 16. September 2015 infolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Einreisebewilligung für seinen Sohn, D._______, geboren am (…) 2003 ein, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, dass sein minderjähriger Sohn aus Eritrea geflohen sei und nun alleine in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebe. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am 17. Mai 2018 – wies das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab. E. Mit Eingabe datiert vom 31. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2018) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 aufzuheben und seinem Sohn sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. F. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3287/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie „Familienasyl“, werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/31 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

D-3287/2018 4. 4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Die Rechtsmitteleingabe setzt sich mit dieser in keiner Weise auseinander und erschöpft sich in Wiederholungen des bereits Vorgetragenen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, sondern anerkennt vielmehr implizit die Regelungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 9. Juli 2015 festgestellt, dass die Familiengemeinschaft mit der Mutter von D._______ schon lange vor der Flucht des Beschwerdeführers aufgelöst worden ist und mit D._______ gar nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Diese Verfügung ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5695/2015 vom 16. September 2015 in Rechtskraft erwachsen. Somit kann vom Beschwerdeführer nur eine neu eingetretene Sachlage geltend gemacht werden. Die Aussage des Beschwerdeführers, D._______ befinde sich nun alleine in Äthiopien, ist in dieser Hinsicht unbehelflich, vermag sie doch nichts daran zu ändern, dass mit D._______ gar nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3287/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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