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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2021 D-3285/2021

5. Oktober 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,806 Wörter·~34 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3285/2021 law/rep

Urteil v o m 5 . Oktober 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2021 / N (…).

D-3285/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2019 legal via den Flughafen von Colombo in Richtung Iran und gelangte am 2. März 2021 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen, worauf ihm am 5. März 2021 von Gesetzes wegen (vgl. Art. 102 f ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) eine Rechtsvertretung bestellt wurde. Am 8. März 2021 erhob das SEM im BAZ seine Personalien (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 7. Juni 2021 hörte ihn das SEM gestützt auf Art. 29 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seinen Eltern sowie zwei jüngeren Geschwistern im Dorf B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz aufgewachsen. Er habe die Schule elf Jahre lang besucht und mit O-Level abgeschlossen. Danach habe er seit dem Jahr 2008 als (…), (…) und in weiteren Tätigkeiten gearbeitet. In Bezug auf seine Ausreisegründe machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2015 sei eine junge Frau namens C._______ vergewaltigt und anschliessend getötet worden. In diesem Zusammenhang habe es Demonstrationen an verschiedenen Orten gegeben. In der Folge seien viele junge Männer festgenommen worden. Auch er sei damals eine Nacht lang inhaftiert und am folgenden Tag wieder freigelassen worden. Da er weitere behördliche Probleme befürchtet habe, sei er im Jahr 2016 nach D._______ gereist, um im Januar 2018 in seine Heimat zurückzukehren, wo er wieder mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern im Heimatdorf B._______ zusammengelebt habe. Am 17. Juni 2018 habe er beabsichtigt, in einer Kirche in E._______ (Distrikt F._______) Ostern zu feiern. Als er gemeinsam mit einem Cousin mütterlicherseits und anderen Leuten vor der Kirche gestanden sei, sei es in der Nähe zu einer Streiterei gekommen. Plötzlich seien zwei Polizisten mit einem Motorrad auf sie zugefahren und hätten zu schiessen begonnen. Dabei sei sein Cousin getroffen worden. Er selbst sei nach den Schüssen in die Kirche gerannt. Später sei sein Cousin in ein Spital gebracht worden, wo er seinen Verletzungen erlegen sei. Im Anschluss an diesen Vorfall sei es zu Protesten gekommen, an denen sich ungefähr tausend Personen beteiligt hätten. Dabei sei die Festnahme der beiden Polizisten gefordert

D-3285/2021 worden. Wenig später hätten sein Onkel sowie seine Tante eine Beschwerde eingereicht, worauf ein Verfahren gegen die beiden Polizisten eröffnet worden sei. Das Verfahren sei später indessen eingestellt worden, weil sein Onkel und seine Tante nach einem Gerichtstermin keine weiteren Gerichtstermine hätten wahrnehmen wollen beziehungsweise die Beschwerde zurückgezogen hätten. Im Anschluss an die Protestaktionen seien viele Teilnehmer verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er deswegen etwa eine Woche nach dem Vorfall zu seiner in G._______ wohnhaften Tante gereist. Bereits kurz nach seiner Ankunft in G._______ hätten die heimatlichen Behörden bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Schliesslich habe er sich im Januar 2019 von G._______ in sein Heimatdorf B._______ zurückbegeben, weil er seine Familie habe wiedersehen wollen. Dabei habe er aus Vorsicht meistens bei einer ebenfalls in B._______ wohnhaften Tante übernachtet. Im März 2019 sei er abermals in seinem Elternhaus in B._______ gesucht worden. Da er dort nicht anzutreffen gewesen sei, hätten die sri-lankischen Behörden an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen. Daraufhin habe er sich in Begleitung seiner Mutter auf den Polizeiposten begeben, worauf er festgenommen worden sei. Man habe ihm eröffnet, er werde in Bälde durch einen Offizier befragt. Diese Befragung habe jedoch nicht stattgefunden. Stattdessen sei er geschlagen worden, nachdem er seine Mutter aufgefordert habe, sich in vorliegender Angelegenheit an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden. Schliesslich sei es seinem Onkel durch Bezahlung einer grossen Geldsumme gelungen, ihn und seinen Vater am selben Tag aus der Haft freizubekommen. Der involvierte Polizist habe ihm geraten, seine Heimat baldmöglichst zu verlassen, da er andernfalls Konsequenzen zu gewärtigen habe. Nach seiner Freilassung im März 2019 habe er bis November 2019 weiterhin zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimatdorf gelebt. Schliesslich sei er am 6. November 2019 mit Hilfe eines Schleppers mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen Colombo ausgereist. Vom Iran aus sei er auf dem Landweg in die Türkei weitergereist, wo er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er von der Türkei aus per Schiff nach Italien gereist. Vor der Küste Siziliens sei es am 1. September 2020 an Bord zu einer Explosion gekommen, wobei ungefähr neun Menschen ums Leben gekommen seien. Er selbst sei damals trotz starker Brandverletzungen ins Meer gesprungen und habe sich in ein italienisches Polizeiboot retten können. Anschliessend sei er ohnmächtig geworden und via Helikopter in ein Spital in H._______ geflogen worden, wo er am 22. Oktober 2020 aus dem Koma erwacht sei. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in italienischen Flüchtlingscamps

D-3285/2021 sei er schliesslich anfangs März 2021 illegal in die Schweiz gelangt. In der Schweiz würden seine Verbrennungen mit verschiedenen Salben behandelt. Zudem leide er seit dem Unfall vom 1. September 2020 unter Kopfschmerzen und sei traumatisiert. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde inklusive deutschsprachiger Übersetzung, diverse Fotos hinsichtlich der Beerdigung seines Cousins sowie mehrere diesbezügliche Videos zu den Akten. Seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte habe er als Folge des Schiffsunglücks vom 1. September 2020 verloren. B. Am 14. Juni 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaliger Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2021 hielt die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, die Einschätzung des SEM, wonach seine Asylvorbringen nicht glaubhaft seien, könne nicht nachvollzogen werden. So habe er anlässlich seiner Anhörung alle Fragen spontan, sachlich und widerspruchsfrei beantwortet und die wesentlichen Aspekte seiner Erlebnisse zuzüglich einiger Details erzählt. Sein persönlicher Erzählstil sei sachlich, was mit seiner tamilischen Kultur einhergehe, in der Gefühle nicht unaufgefordert wiedergegeben würden. Er sei in der Anhörung nach Fakten und nicht nach seinen Gefühlen gefragt worden. Demnach spreche das fehlende Wiedergeben seiner Gefühle nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darüber hinaus habe er in seiner Erzählung durchaus einige persönliche Gefühle wiedergegeben (vgl. Anhörung F139 und F142 f.). Im Weiteren sei seine generelle Angst vor dem Militär und der Polizei vor dem Hintergrund der früheren Probleme seiner Familienangehörigen aufgrund ihrer LTTE-Vergangenheit nachvollziehbar. C. Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 16. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ der Region (…) ihr Mandat nieder.

D-3285/2021 E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu benennen. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton I._______ zu. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. August 2021 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht von einem entsprechenden Verzicht ausgehe. I. Mit Eingabe vom 3. August 2021 ersuchte die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht unter Beilegung einer entsprechenden Vollmacht um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung.

J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 ordnete das Gericht dem Beschwerdeführer seine jetzige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert sieben Arbeitstagen ein.

D-3285/2021 K. Am 16. August 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. L. Am 19. August 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Instruktionsverfügung eine Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 31. August 2021 machte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin von seinem Replikrecht Gebrauch. Letztere fügte ihrer Eingabe eine Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3285/2021 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tötung seines Cousins anlässlich des Osterfestes vom 17. Juni 2018, seiner Teilnahme an den anschliessenden Protesten sowie seiner Festnahme im März 2019 seien derart allgemein, einsilbig, oberflächlich beziehungsweise unsubstantiiert und ohne Anzeichen persönlicher Anteilnahme oder Betroffenheit ausgefallen, dass nicht davon auszugehen sei, dass er die entsprechenden Ereignisse persönlich erlebt habe. Demnach seien seine diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 2019 behördlich verfolgt gewesen sei. Diese Einschätzung werde im Ergebnis auch durch den Umstand bekräftigt, dass er seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem persönlichen Reisepass (auf dem Luftweg) verlassen habe, ohne irgendwelche behördlichen Anstände gehabt zu haben. Die von ihm im

D-3285/2021 Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Videos und Fotos bezüglich der Beerdigung seines Cousins seien ein Hinweis auf dessen Tod, der nicht in Abrede gestellt werde. Die genannten Beweismittel seien indessen nicht geeignet, die Umstände seines Todes zu erhellen geschweige denn die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu untermauern. Auch die von ihm eingereichte Geburtsurkunde belege allenfalls seine Identität, nicht aber seine Asylvorbringen (vgl. zum Ganzen Verfügung des SEM vom 16. Juni 2021 S. 3 bis 6, II/1 [Akten SEM {…}-39/15]). Hinsichtlich der geltend gemachten kurzzeitigen Festnahme nach der Teilnahme an Protesten wegen der Vergewaltigung und Ermordung einer jungen Frau namens C._______ im Jahr 2015 sei festzuhalten, dass dieses Vorkommnis zeitlich in keinem hinreichenden Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Heimat im November 2019 stehe, weshalb es die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge (vgl. im Einzelnen auch angefochtene Verfügung S. 6 f., II/2/a). 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aus der Anhörung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und starke Kopfschmerzen gehabt habe. Er habe die Frage, wie es ihm am Tag der Anhörung gesundheitlich gehe, zwar mit "Okay, gut" beantwortet, was indessen eine reine Floskel gewesen sei. Ausserdem hätten sowohl die Vorkommnisse rund um den 17. Juni 2018 als auch die Anhörung vom 7. Juni 2021 extreme Stresssituationen für ihn dargestellt, was verständlich erscheinen lasse, dass er sich nicht mehr an jedes Detail erinnern könne. Gerade traumatisierten Personen falle es schwer, ausführlich, chronologisch, zusammenhängend und in zeitlichem und räumlichem Rahmen über ihre Erlebnisse zu berichten, was durch eine als belastend empfundene Befragungssituation noch verstärkt werden könne. Darüber hinaus habe er seine Erlebnisse in den Jahren 2018 und 2019 in der Beschwerde nun nochmals so detailliert wie möglich beschrieben, weshalb sich nunmehr – im Verbund mit seinen Ausführungen bei der Anhörung – ein plausibles und nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergeben haben sollte. So habe er beispielsweise Uhrzeiten nennen, das Wetter beschreiben und ausführen können, dass er gerade Kerzen angezündet habe, als der Vorfall passiert sei. Weiter habe er anzugeben vermocht, wie viele Schüsse die Polizisten abgegeben hätten und wo diese eingeschlagen seien. Weiter habe er ausgeführt, wie alle Anwesenden die Tötung seines Cousins als willkürlich empfunden hätten und er persönlich damals sehr traurig und wütend gewesen sei und nicht habe glauben können, was mit seinem Cousin, der

D-3285/2021 für ihn wie ein älterer Bruder gewesen sei, passiert sei. Aus den vorgenannten Gründen müssten seine Asylvorbringen als glaubhaft eingestuft werden. Dass er seine Heimat mit seinem persönlichen Pass verlassen habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen, habe doch ein Schlepper die Beamten bei der Grenzkontrolle bestochen. Selbst wenn seine Vorbringen bezüglich der Jahre 2018 und 2019 als unglaubhaft eingestuft würden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zufolge seiner Inhaftierung im Jahr 2015. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zwar erwogen, er hätte nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka (im Juni 2018) in diesem Zusammenhang keinerlei Nachteile erlitten, weshalb auch kein hinreichender zeitlicher Konnex zwischen diesem Vorkommnis und seiner Ausreise Ende des Jahres 2019 ersichtlich sei. Mit diesen Ausführungen lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sich die Situation für Tamilen seit der Präsidentenwahl im Jahr 2019 verschlechtert habe, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch aufgrund der Inhaftierung im Jahr 2015 erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten würde. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2021 fest, weder den Akten noch dem Anhörungsprotokoll seien irgendwelche Hinweise dafür zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens gesundheitlich derart schlecht gegangen wäre, dass er seine Erlebnisse nicht ausführlich hätte schildern können. Entsprechend habe dieser am Schluss der Anhörung angegeben, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Trotz wiederholtem Hinweis des Befragers, seine Schilderungen seien nach wie vor knapp und nicht nachvollziehbar, habe er selbst nie geltend gemacht, es falle ihm aufgrund einer allfälligen Traumatisierung schwer, detaillierter zu berichten. Ausserdem habe er zu Beginn der Anhörung ausgesagt, dass es ihm (gesundheitlich) gut gehe. Ferner sei er im Laufe des Verfahrens explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Schliesslich sei er seit Beginn des Verfahrens rechtlich vertreten gewesen, weshalb es ihm möglich und zuzumuten gewesen wäre, zumindest seiner Rechtsvertretung gegenüber darzulegen, dass es ihm zufolge seiner Traumatisierung nicht möglich sei, in gehöriger Form über seine Fluchtgründe zu sprechen. Seine Rechtsvertretung hätte dies wohl zum Anlass genommen, bei der Anhörung auf diesen Umstand hinzuweisen, was indes nicht geschehen sei. Angesichts des Gesagten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, im Rah-

D-3285/2021 men des erstinstanzlichen Verfahrens angemessen über seine Fluchtgründe zu berichten. Seine diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerde seien deutlich detaillierter und eingehender ausgefallen und enthielten etliche Realkennzeichen, die für tatsächlich Erlebtes sprechen würden. Angesichts der unplausibel bleibenden fehlenden Erzähldichte während der Anhörung müssten die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde indessen als nachgeschoben qualifiziert werden und könnten an der bisherigen Gesamteinschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nichts ändern. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, aus dem Anhörungsprotokoll gehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade hervor, dass es dem Beschwerdeführer damals gesundheitlich nicht gut gegangen sei, habe dieser doch darauf hingewiesen, seit dem Unfall (vom 1. September 2020) starke Kopfschmerzen zu haben und traumatisiert zu sein. Ausserdem habe er festgehalten, es gehe ihm auch deshalb nicht gut, weil er im Koma gelegen habe. Diese Aussagen seien höher zu gewichten als seine Aussage zu Beginn der Anhörung, es gehe ihm gut. Entsprechend wäre die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, nachdem dieser auf seine Traumatisierung hingewiesen habe. Weiter sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass er Mühe bekundet habe, der Befragung zu folgen, wobei er mehrmals die Fragen nicht verstanden habe, was – ebenso wie sein damaliges Unvermögen, seine Vorbringen detaillierter zu schildern – auf seine Traumatisierung zurückzuführen sei. Trotzdem habe der Befrager seinen Befragungsstil nicht angepasst. Demgegenüber sei es ihm auf Beschwerdeebene schriftlich und in Ruhe gelungen, seine Asylvorbringen detailliert und mit Realkennzeichen zu schildern. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine diesbezüglichen Ausführungen auch nicht als nachgeschoben, sondern als glaubhaft zu bewerten, da ihm eine adäquate Schilderung seiner Verfolgungsvorbringen bei der Anhörung zufolge seiner Traumatisierung nicht möglich gewesen sei. Zwischenzeitlich habe er sich wegen seiner Traumatisierung auch in psychologische Behandlung begeben. Da sich die leitende Ärztin zurzeit in den Ferien befinde und ihn voraussichtlich erst anfangs Oktober 2021 zu einem Gespräch empfangen könne, sehe er sich aktuell noch nicht in der Lage, einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen.

D-3285/2021 5. 5.1 5.1.1 Einleitend ist die Frage zu prüfen, ob das Unvermögen des Beschwerdeführers, seine Fluchtgründe bei der Anhörung anschaulich beziehungsweise lebensnah zu schildern, auf seine angebliche Traumatisierung zufolge des Bootsunglücks vom 1. September 2020 vor den Küsten Italiens zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Fragen, wie es ihm heute (gesundheitlich) gehe, zwei Male mit "Okay. Gut." beantwortet hat (vgl. Akten SEM […]-32/22 F 4 f.). Zwar erwähnte er später, nach dem Bootsunglück in Italien anderthalb Monate lang im Koma gelegen zu haben, weshalb es ihm nicht gut gehe, er an starken Kopfschmerzen und unter Schlafstörungen leide und er traumatisiert sei (vgl. Akten SEM […]-32/22 F6 f., F14 und F67). Er machte jedoch, obwohl durch einen Rechtsbeistand vertreten, auch auf wiederholten Vorhalt, seine Schilderungen der Ausreisevorbringen liessen nach wie vor die nötige Anschaulichkeit vermissen, nicht prononciert geltend, sein diesbezügliches Unvermögen sei auf die traumatisierenden Geschehnisse anlässlich des Bootsunfalls in Italien zurückzuführen. Vielmehr hielt er beispielhaft, dazu aufgefordert, weitere Details in Bezug auf die am 17. Juni 2018 angeblich erfolgten Schüsse der Polizei auf ihn und seinen Cousin anzugeben, lediglich fest, sich nicht an weitere Details erinnern zu können, da die fraglichen Ereignisse schon einige Jahre zurückliegen würden (vgl. Akten SEM […]-32/22 F81). Angesichts der Prägnanz der entsprechenden Geschehnisse vermag dieser Einwand mit Blick auf die geringe Erzähldichte bei der Anhörung nicht zu überzeugen. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen rund um die Tötung seines Cousins durch Polizisten keinerlei Anzeichen persönlicher Betroffenheit bezüglich dessen Todes erkennen lässt. Seine Verlautbarung im Zusammenhang mit dem Bootsunglück vom 1. September 2020, immer noch unter Schuldgefühlen zu leiden, weil er anderen Schiffbrüchigen nicht habe helfen können (vgl. Akten SEM […]-32/22 F64), zeigt demgegenüber auf, dass er – notabene sogar in Bezug auf das traumatisierende Ereignis – durchaus in der Lage ist, emotionale Betroffenheit bezüglich des Schicksals anderer Menschen zu zeigen. Auch dieser Umstand weist im Ergebnis darauf hin, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Heimatstaat nicht auf selbst Erlebtem beruhen. 5.1.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer während der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme

D-3285/2021 entgegen den Ausführungen in der Replik nicht ignoriert hat, hielt sie doch im Rahmen der Vernehmlassung fest, dem Anhörungsprotokoll seien keine Hinweise zu entnehmen, "dass es ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens derart schlecht ergangen sei, dass er nicht ausführlich hätte schildern können". Das SEM interpretierte die vom Beschwerdeführer eingangs der Anhörung gemachte Aussage, sein aktueller Gesundheitszustand sei "okay" beziehungsweise "gut", indes zutreffend dahingehend, dass es ihm trotz der am 1. September 2020 erlittenen gesundheitlichen Einbussen im Zeitpunkt der (neun Monate später erfolgten) Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden hinreichend gut gegangen sei, um ein adäquates Aussageverhalten von ihm erwarten zu dürfen. Das Gericht teilt demnach die Einschätzung in der Beschwerde nicht, wonach die gesundheitliche Zustandsbeschreibung des Beschwerdeführers zu Beginn des Anhörungsprotokolls mit "okay" beziehungsweise "gut" sei eine reine Höflichkeitsfloskel gewesen. 5.1.3 Vor diesem Hintergrund ist vorweg festzuhalten, dass die insgesamt oberflächlichen und vagen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung nicht auf seine (möglicherweise bestehende) Traumatisierung zufolge des Bootsunglücks zurückgeführt werden können, weshalb diese als unglaubhaft zu erachten sind. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Präzisierungen und Verdichtungen seiner angeblichen Verfolgungsvorbringen a priori und übereinstimmend mit dem SEM als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu erachten sind. Damit ist mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. 5.2 5.2.1 Das SEM stellte weiter fest, es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch

D-3285/2021 am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass sein Vater zwischen 1983 und 1985 und viele seiner Cousins bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten gingen indessen Hinweise hervor, dass die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Auch gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, dass das Verteilen von Flugblättern im Jahr 2014 oder seine Teilnahme am Märtyrergedenktag im Jahr 2015 das Interesse der heimatlichen Behörden an ihm geweckt hätten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volks- oder Berufsgruppen seien unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe er die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben.

D-3285/2021 Seine Asylvorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Umstände in Sri Lanka hätten sich seit der Präsidentenwahl im Jahr 2019 für die tamilische Bevölkerung verschlechtert. Deswegen würde er mittlerweile auch aufgrund der Inhaftierung im Jahr 2015 ins Visier der Behörden geraten. Zudem sei er ein Tamile aus dem Norden, weshalb er automatisch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerate. Aufgrund seiner Herkunft und seines Alters bestehe überdies ein Anfangsverdacht, dass er den LTTE nahestehe. Ausserdem besitze er keinen Reisepass und habe Narben im Gesicht und an den Armen. Somit erfülle er mehrere Risikofaktoren, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.2.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe bereits in seiner Verfügung vom 16. Juni 2021 aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben des Beschwerdeführers eine eingehende Prüfung seines Risikoprofils vorgenommen. Somit sei betreffend die fehlenden gültigen Identitätsdokumente, den Vorfall im Jahr 2015, die allgemeine Lage in Sri Lanka wie auch seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas auf die erstinstanzliche Verfügung zu verweisen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde, zumal auch in der Beschwerde nicht konkret ausgeführt werde, weshalb gerade der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sollte. Es würden lediglich Vermutungen aufgeführt, ohne jene mit konkreten Anhaltspunkten zu untermauern. Betreffend die Narben des Beschwerdeführers sei anzufügen, dass diese – im Hinblick auf fehlende stark risikobegründende Faktoren – dessen Risikoprofil nicht derart zu schärfen vermöchten, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgegangen werden müsste, zumal die Narben von einem Unfall auf der Flucht im September 2020 herrührten. 5.2.4 In der Replik wird entgegnet, den Ausführungen des SEM könne nicht gefolgt werden. Nach dem von ihm in Sri Lanka Erlebten im Verbund mit seinem Risikoprofil sei naheliegend, dass er bei einer Rückkehr erneut ins Visier der Behörden geraten werde. So seien die Narben im Gesicht und auch am restlichen Körper sehr gut sichtbar und würden bei einer Kontrolle zweifelsohne auffallen und sein Risikoprofil zusammen mit den anderen

D-3285/2021 risikobegründenden Faktoren verschärfen. Dabei spiele es keine Rolle, woher die Narben tatsächlich stammen würden. 5.3 In Bezug auf ein allfälliges asylbeachtliches Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen seiner Teilnahme an Protestkundgebungen nach der Tötung seines Cousins durch zwei Polizisten am 17. Juni 2018 behördlich gesucht worden ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater und zahlreiche Cousins hätten sich früher für die LTTE engagiert (vgl. Akten SEM […]- 32/22 F202 bis F204 und F209), hat das SEM zu Recht festgestellt, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden in diesem Zusammenhang irgendein Interesse an seiner Person gehabt hätten (vgl. Akten SEM […]-32/22 F210). Darüber hinaus liegen diese Geschehnisse – so soll sich sein Vater zwischen 1983 und 1985 für die Belange der LTTE eingesetzt haben (vgl. Akten SEM […]-32/22 F202 bis F204) – mittlerweile zeitlich derart weit zurück, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dieser Umstand im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka Relevanz in Bezug auf seine eigene Person entfalten könnte, zumal der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt noch nicht einmal geboren war. Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich des Hinweises auf die sichtbaren Narben des Beschwerdeführers teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass es sich hierbei lediglich um einen schwach risikobegründenden Faktor handelt, welcher auch in Verbindung mit der Papierlosigkeit, der tamilischen Ethnie und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas kein hinreichendes Risikoprofil erkennen lässt, um daraus seine Flüchtlingseigenschaft herleiten zu können. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Brandverletzungen wegen in der Schweiz bereits seit Anfang März 2021 medizinisch betreut wird (vgl. die vier bei den Akten befindlichen medizinischen Datenblätter der Ors Service AG [Akten SEM {…}-16/1, {…}- 21/1, {…}-31/1 und {…}-36/1]). Den Datenblättern ist dabei unter anderem

D-3285/2021 auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seine Brandverletzungen erst vor kurzem auf seinem Reiseweg in die Schweiz zugezogen hat. Es dürfte demnach ohne Weiteres möglich sein, dass ihm auch nachträglich in einem separaten Schreiben medizinisch bestätigt werden kann, dass seine Narben jüngeren Datums sind, womit auch der Nachweis erbracht werden könnte, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem Ende Mai 2009 zu Ende gegangenen Bürgerkrieg in Sri Lanka entstanden sind. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-3285/2021 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet

D-3285/2021 wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.3 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des August 2021 in psychologische Behandlung begeben. Da sein Fall indessen zunächst noch von der leitenden Ärztin der Praxis, Frau

D-3285/2021 J._______, welche sich derzeit in den Ferien befinde, beurteilt werden müsse, werde ein entsprechendes Gespräch zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erst anfangs Oktober 2021 möglich sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Traumatisierung auf ein Geschehnis zurückführt, welches sich während seines Reisewegs von Sri Lanka in die Schweiz ereignet haben soll. Es steht somit nicht im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, welche sich im Übrigen, wie vorstehend ausgeführt, als unglaubhaft erwiesen haben. So besehen ist auch die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat retraumatisiert zu werden, zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe – sowohl hinsichtlich einer allfälligen weiteren Versorgung seiner Brandverletzungen als auch einer psychologischen Betreuung – in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.5 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld. So habe er in seiner Heimat bis zur Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern sowie zwei Geschwistern in einem Haushalt gelebt (vgl. Akten SEM […]- 32/22 F23 bis F27 und F34), mit denen er nach wie vor Kontakt unterhalte (vgl. Akten SEM […]-32/22 F51 f.). Darüber hinaus habe er selbst elf Jahre lang die Schule besucht, diese mit O-Level beendet und anschliessend zehn Jahre lang als (…) und (…) gearbeitet (vgl. Akten SEM […]-32/22 F37 bis F40). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine gültigen Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere. Es obliegt ihm indessen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu

D-3285/2021 auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung sowie – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Benennung – die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Der mit Verfügung vom 6. August 2021 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 31. August 2021 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten, Dolmetscherkosten von Fr. 26.40, Auslagen in Höhe von Fr. 4. – sowie eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50. – auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als knapp angemessen. Generelle Pauschalen werden indessen praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene

D-3285/2021 Kosten entschädigt. Für das Beschwerdeverfahren ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'130.– (gerundet) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3285/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt von Fr. 1'130.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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D-3285/2021 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2021 D-3285/2021 — Swissrulings