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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-3282/2006

7. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,462 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Sept...

Volltext

Abtei lung IV D-3282/2006 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch André Seydoux, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. September 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3282/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in C._______ (Kosovo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Sommer 1998 und suchten in der Schweiz am 17. Dezember 1998 erstmals um Asyl nach. Das BFF stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde wurden die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2000 nach Prishtina zurückgeführt. B. B.a Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden verliessen sie den Kosovo erneut am 15. Oktober 2002 und gelangten am 21. Oktober 2002 in die Schweiz, wo sie am selben Tag zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Erstbefragungen vom 23. Oktober 2002 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) D._______ und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 28. Oktober 2002 machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten nach ihrer Rückkehr in den Kosovo die Wohnung eines Serben bewohnt, da ihr Haus zerstört worden sei. Sie seien mehrfach von Unbekannten bedroht und angegriffen worden, die das Haus zurückverlangt hätten. Dabei sei die Beschwerdeführerin einmal heftig mit einem Gewehrkolben an den Kopf geschlagen worden. Da sie um ihr Leben gefürchtet hätten, seien sie zum zweiten Mal in die Schweiz geflohen. B.b Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere, die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Berichte bzw. Zeugnisse eingereicht (vgl. act. B10/3, B13/5, B14/1, B16/3, B17/3). C. Mit Verfügung vom 3. September 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. September 2004 an die damals zuständige D-3282/2006 Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren bzw. sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei eventuell psychiatrisch abzuklären, wie ernst die geäusserten Suizidabsichten der Beschwerdeführerin seien. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 13. August 2004 und ein ärztliches Zeugnis der F._______ vom 13. September 2004 bei. E. E.a Der Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2004 auf, bis zum 2. November 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2004 eingezahlt. F. F.a Mit Verfügung vom 9. November 2004 übermittelte der Instruktionsrichter der ARK dem BFF die Akten zur Vernehmlassung. F.b In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. G.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde nach den Festtagen erneut psychiatrisch untersucht. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, bis ein neuer ärztlicher Bericht angefordert werden könne. G.b Der Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2005 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auf. G.c Am 10. Februar 2005 liess die die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der F._______ vom 9. Februar 2005 sowie eine Entbindungserklärung vom 8. Februar 2005 übermitteln und beantragen, die Ärzte seien mit ihrer ausführlichen Begutachtung zu beauftragen und diesen seien dazu konkrete Fragen zu stellen. D-3282/2006 G.d Mit Verfügung vom 17. August 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskunft über ihren gesundheitlichen Zustand auf. G.e Die Beschwerdeführerin liess am 21. September 2006 ein ärztliches Zeugnis der F._______ vom 6. September 2006 einreichen. H. H.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gelegenheit, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. H.b Mit Schreiben vom 3. November 2008 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des E._______ vom 6. Oktober 2008 und einen Bericht des G.______ desselben Spitals vom 5. Oktober 2008 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt D-3282/2006 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die Drohungen und Übergriffe auf die Beschwerdeführer von Privatpersonen ausgegangen seien. Die Beschwerdeführer hätten keine Klage gegen diese eingereicht und somit auf den ihnen zustehenden staatlichen Schutz verzichtet. Den heimatlichen Behörden könne somit nichts vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit gehabt, das nicht ihnen gehörende Haus zu verlassen und anderswo ihr Domizil zu errichten. D-3282/2006 Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen nur in Ausnahmefällen erfolgen könne. Der Wegweisungsvollzug müsste für die weggewiesene Person aus medizinischen Gründen konkret lebensgefährdend sein. Die Beschwerdeführerin bringe vor, immer noch an den Folgen des Übergriffs zu leiden. Dem Bericht des E._______ vom 27. November 2002 sei zu entnehmen, dass der Verdacht auf eine Hirnprellung bestehe. Da indessen kein MRI durchgeführt worden sei, hätten die Hirnverletzungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. In den ärztlichen Berichten vom 12. Mai und 5. August 2003 werde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine relativ intensive medizinische Behandlung erhalten habe. Nunmehr sei noch eine ambulante Behandlung erforderlich, die auch im Heimatland durchgeführt werden könne. Dort könne sie von ihren Angehörigen und von ihrem Ehemann unterstützt werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Überlegungen der Vorinstanz seien willkürlich und unterschlügen wichtige Informationen. Es werde verschwiegen, dass die Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht vom 27. November 2002 als „nicht reisefähig“ bezeichnet und ihr Zustand in den übrigen Arztberichten als wenig verändert geschildert worden sei. Zudem werde im Bericht (...) vom 13. August 2004 das Vorliegen von Hirnverletzungen - entdeckt in der CT - bestätigt. Im neusten Arztzeugnis werde die akute Lebensgefahr, in welcher die Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung schweben würde, belegt. Es werde festgehalten, dass sich ihr Beschwerdebild in der vergangenen Zeit nur wenig verändert habe. Die Ärztin schildere die somatischen Beschwerden und führe aus, dass diese als Folge von Schädel-Hirn- Traumata bekannt seien. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Depressivität und Angst. Sie benötige die bisherigen Behandlungen weiterhin. Gemäss der behandelnden Ärztin sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, „eigene Lebensstrategien zu entwickeln und flexibel an die Anforderungen des Alltags zu reagieren. Man müsse ihre suizidalen Absichten in der für sie subjektiv wahrgenommenen lebensbedrohlichen Situation der Rückkehr nach Kosovo sehr ernst nehmen“. Damit sei dargetan, dass der Fall der Beschwerdeführerin ein ausserordentlicher sei und eine Wegweisung für sie mit einer akuten Lebensgefahr verbunden wäre. Sie benötige psychiatrische, hausärztliche und medikamentöse Behandlung, die im Kosovo in der benötigten Qualität nicht erhältlich seien. Subjektiv sei für sie eine Rück- D-3282/2006 kehr mit derart schrecklichen Vorstellungen verbunden, dass sie mit einer Selbsttötung drohe. 4.3 Dem eingereichten ärztlichen Bericht des E._______ vom 13. August 2004 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin in der Schädel-CT zwei Läsionen festgestellt worden seien. In der ambulanten Untersuchung sei die aktuelle Symptomatik (Visusstörungen, Schwindelanfälle, Zitteranfälle des Kopfes und nächtliche attackenartige Parästhesien beider Hände) als eher funktionell beurteilt worden. Bei ihr bestehe ein allgemein vermindertes kognitives Leistungsprofil mit leichten bis schweren kognitiven Minderleistungen in allen untersuchten Bereichen. Die Minderleistungen seien nicht als Ausdruck einer spezifischen Läsion zu werten. Diagnostiziert würden ein allgemein vermindertes kognitives Leistungsprofil und eine PTBS. Aus dem ärztlichen Zeugnis der F._______ vom 13. September 2004 geht hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch und physisch traumatisierte Frau handle. Die heute noch feststellbaren Symptome seien aufgrund einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung entstanden (PTBS). Die somatischen Beschwerden seien als organisches Psychosyndrom - Folge eines Schädel-Hirn-Traumas - bekannt. Diese Symptome seien bei ihr von Depressivität und Angst begleitet. Im ärztlichen Bericht der F._______ vom 9. Februar 2005 wird festgehalten, dass eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin dringend notwendig sei. Ihr sei es in letzter Zeit schlechter gegangen, da sie psychiatrisch nicht nachbetreut worden sei. Sie zeige eine Krankheitseinsicht und verneine glaubhaft Suizidgedanken. Im ärztlichen Zeugnis der F._______ vom 6. September 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter den Symptomen einer chronifizierten PTBS. Dabei fänden sich auch ausgeprägt somatische Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schwindel, welche in Kombination mit dem grobschlägigen Zittern des Kopfes als organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma zu bewerten sein dürften. Die Befunde liessen darauf schliessen, dass ihre geistigen wie psychischen Ressourcen sehr gering seien. Ihre Fähigkeit, sich an neue Umstände anzupassen, sei als sehr gering einzustufen. Auch bei der Alltagsbewältigung sei sie auf die ständige Anwesenheit und Hilfe ihres Mannes angewiesen. Durch die Behandlung habe eine Stabili- D-3282/2006 sierung der Symptomatik auf niedrigem Niveau erreicht werden können. Es sei davon auszugehen, dass sie auch zukünftig auf eine sowohl psychiatrische wie medizinische Dauerbehandlung angewiesen sei, welche in einer ihr Sicherheit vermittelnden Umgebung und mit ihr vertrauten Personen stattfinde. Im ärztlichen Bericht des E._______ vom 6. Oktober 2008 wird Folgendes diagnostiziert: Status nach Abort im Juni 2008 mit erneutem Schwangerschaftswunsch, PTBS (Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Verdacht auf Contusio cerebri; persistierende Visusstörung, Gleichgewichtsstörungen, Augenschmerzen, Alpträume, Angststörung und Klaustrophobie, Kopftremor; CT-Schädel 5/03: 2 fokale Läsionen rechts [insulär, Zentrum semiuvale]; psychiatrische Behandlung bis 8/08; chronisch rezidivierende Kopfschmerzen links und Hyperventilation; rezidivierende Angstattacken); Metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie; Status nach Diabetes mellitus Typ 2; Lipide im Normbereich); Hyperandrogenämie im Rahmen eines polyzystischen Ovarsyndroms. Der Beschwerdeführerin seien während der Schwangerschaft Medikamente verordnet worden, die sie habe einnehmen können. Von den E._______ sei mitgeteilt worden, dass für sie keine Kapazität mehr bestehe. Als psychiatrischer Betreuer sei ein albanischsprechender Allgemeinmediziner genannt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen einen Wechsel zu diesem Arzt ausgesprochen. Es habe ihr mitgeteilt werden können, dass ein albanischsprechender Psychotherapeut ausfindig gemacht worden sei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. In der Begründung der Beschwerde wird indessen nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung unzutreffend sein sollen. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, dass die von den Beschwerdeführenden durch Privatpersonen erlittenen Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sind. Einerseits hätten die Beschwerdeführenden das von ihnen bewohnte Haus, das Serben gehörte, auf Aufforderung hin verlassen können, womit sie sich Behelligungen durch die rechtmässigen Eigentümer hätten entziehen können. Andererseits hätten sie sich an die heimatlichen Behörden wenden können, welche die Übergriffe auf sie geahndet und versucht hätten, ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz zu gewähren. Die Drohungen und Übergriffe erfolgten zudem nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen, da die Drittpersonen D-3282/2006 die Beschwerdeführenden offenbar lediglich dazu bringen wollten, das ihnen gehörende Haus zu räumen. Die Beschwerdeführenden hatten aus den oben genannten Gründen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch im jetzigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihnen in C._______ von den kosovarischen Behörden ausreichend Schutz vor - ohnehin wenig wahrscheinlichen - Übergriffen serbischer Privatpersonen gewährt werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen künftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen soll. 5.2 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zum Asylpunkt. Es steht fest, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-3282/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat (Kosovo) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs- D-3282/2006 sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Im Heimatland der Beschwerdeführenden herrscht zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so dass eine Rückkehr der der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Albaner angehörenden Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.4.3 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellte PTBS chronifiziert hat. Trotz mehrjähriger Behandlung in der Schweiz ist es ihr offenbar nicht gelungen, den in ihrer Heimat erlebten Übergriff soweit zu verarbeiten, dass sie angstfrei leben kann, zumal sie auch in der Schweiz D-3282/2006 befürchtet, Opfer eines Angriffs zu werden. Eine konkrete, unmittelbar bestehende Gefahr, dass sie im Kosovo Übergriff eines von serbischen Privatpersonen ausgehenden Angriffs werden wird, besteht indessen genauso wenig, wie sie sich objektiv gesehen konkret vor einem Angriff in der Schweiz fürchten muss. Durch die bisherige Behandlung habe eine Stabilisierung der Symptomatik auf niedrigem Niveau erreicht werden können. Den am 3. November 2008 eingereichten neusten ärztlichen Berichten zufolge bedarf sie weiterhin psychiatrischer Behandlung und Medikation. 7.4.4 Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo - insbesondere in der Stadt C._______, wo bzw. in deren Nähe die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat im Jahre 1989 bis im August 1998 und nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz vom Juni 2000 bis im Oktober 2002 lebte - ist festzuhalten, dass in dieser Stadt neben der staatlichen medizinischen Infrastruktur auch von nicht-staatlichen Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt. So stehen neben einem Regionalspital, das über eine Psychiatrieabteilung verfügt, ein mit internationaler Unterstützung eingerichtetes, auf psychische Erkrankungen spezialisiertes Gesundheitszentrum (Community Mental Health Center) und ebenso ein vom Internationalen Roten Kreuz betriebenes Gesundheitszentrum zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007). Mit Hilfe der Schweiz wurden in Kosovo zwei psychiatrische Pflegezentren und geschützte Wohnungen für psychisch Erkrankte eingerichtet. Ebenso wurde am Universitätsspital Prishtina bereits im Jahre 2005 eine psychiatrische Intensivpflegeabteilung eröffnet, die qualifizierte Pflegeleistungen erbringen kann (vgl. Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, "Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas", November 2008). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gewährleistet ist. Die von ihr benötigten Medikamente dürften in Kosovo jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann sie einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die in der Schweiz lebenden Geschwister ihr allenfalls benötigte, aber im Kosovo nicht erhältliche Medikamente zukommen lassen. Auch wenn sie Schwierigkeiten bekundet, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, ist es ihr zumutbar, sich an die im Kosovo vorhandenen medizinischen Institutionen zu D-3282/2006 wenden, um die notwendige Behandlung fortsetzen zu können. Wie vorstehend ausgeführt, spielt dabei die Tatsache, dass die medizinische Versorgungslage in Kosovo nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, keine Rolle, zumal ihr angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Soweit in den ärztlichen Zeugnissen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin nehme eine mögliche Rückkehr in den Kosovo subjektiv als lebensbedrohlich wahr, ist festzuhalten, dass ihre Ängste, im Kosovo erneut von serbischen Privatpersonen behelligt zu werden, unbegründet sind. Sie ist ethnische Albanerin und kann aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils in ihrer Heimat grundsätzlich in Sicherheit leben. Auch ist zu bedenken, dass ihre Behandlung in der Schweiz, trotz ärztlicher Begleitung und der durchgeführten, relativ aufwändigen Psychotherapie bisher nicht zum gewünschten Erfolg - der Gewährleistung eines angstfreien Lebens - führte. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen einer psychischen und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zwar erstellt, es ist aber ebenso wenig von ihrer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen, so wie davon, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat nicht durchführbar wäre. Zu den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte sich im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo etwas antun, ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Im Einzelfall kann eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen und allenfalls auch physischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. D-3282/2006 7.4.5 In der Beschwerde wird beantragt, es sei psychiatrisch abzuklären, wie ernst die von der Beschwerdeführerin geäusserten Suizidabsichten seien. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 9. Februar 2005 habe sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren können. Im ärztlichen Zeugnis vom 6. September 2006 wurde dargelegt, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Demnach erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Abklärungen zur Ernsthaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geäusserten Suizidgedanken; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Wie bereits vorstehend festgehalten, wäre im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, mit dem Ziel die konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden zu vermindern. 7.4.6 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden leben im Kosovo noch die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin sowie ein Bruder des Beschwerdeführers. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin leben in der Schweiz. Damit verfügen sie in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Angesichts der regen Bautätigkeit im Kosovo besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Tätigkeit als Bauarbeiter wieder aufzunehmen, um für den Unterhalt aufzukommen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2, SR 142.312), womit die Beschwerdeführenden in der ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4.7 Festzuhalten bleibt, dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben worden sind. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- D-3282/2006 setzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3282/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 16

D-3282/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-3282/2006 — Swissrulings