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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2009 D-3281/2006

16. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,833 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Gesuch um Familienvereinigung; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung IV D-3281/2006 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), beide Türkei, vertreten durch Verena Gessler, Advokatin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundes(...) (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Familienvereinigung; Verfügung des BFM vom 20. September 2004 / N_______. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3281/2006 D-3986/2006 Sachverhalt: A. Am 29. August 2004 reichte der Beschwerdeführer 1 durch seine Rechtsvertreterin beim (...) des Kantons C._______ ein Gesuch ein, im welchem er unter anderem die Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugunsten seiner - damals in Deutschland lebenden - Mutter (Beschwerdeführerin 2) beantragen liess. Nachdem dieses Gesuch vom (...) dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des BFM) zur Behandlung überwiesen wurde, bewilligte dieses mit Verfügung vom 20. September 2004 - eröffnet am 21. September 2004 - die Einreise der Beschwerdeführerin 2 nicht und lehnte das Asylgesuch ab. B. Am 30. September 2004 suchte die Beschwerdeführerin 2 - nachdem sie zuvor illegal in die Schweiz gelangte - in der Empfangsstelle X_______ um Asyl nach. Das BFF erhob dort am 13. Oktober 2004 ihre Personalien und befragte sie in Anwesenheit ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) summarisch zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2004 (Postaufgabe: 21. Oktober 2004) liess der Beschwerdeführer 1 gegen die Verfügung des BFF vom 20. September 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und zur Hauptsache beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Familienasyl zugunsten seiner Mutter gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei das vorliegende Verfahren betreffend Familienasyl zu sistieren, bis über das Asylgesuch seiner Mutter rechtskräftig entschieden worden sei; zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 22. Oktober 2004 übermittelten die (...) des Kantons D._______ dem BFF das Ergebnis ihrer auf dessen Anfrage hin bei den deutschen Behörden erfolgten Abklärungen betreffend die Frage, ob D-3281/2006 D-3986/2006 die Beschwerdeführerin 2 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe bzw. den Stand eines solchen Verfahrens. Gemäss Mitteilung des (...) vom 22. Oktober 2004 war die Beschwerdeführerin 2 beim Ausländeramt in E._______ erfasst. Die Ersteinreise erfolgte am 8. Oktober 2001, ihr Asylgesuch wurde am 16. Januar 2004 abgelehnt und am 23. August 2004 wurde sie unter dem Titel „Fortzug nach unbekannt“ erfasst. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 wies das BFF die Beschwerdeführerin 2 dem Kanton C._______ zu. F. Der Instruktionsrichter der ARK wies mit Verfügung vom 16. November 2004 das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFF zur Vernehmlassung. G. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2004, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung des BFF dem Beschwerdeführer 1 am 30. November 2004 zur Kenntnisnahme zu. H. Am 24. November 2004 hörte das (...) C._______ die Beschwerdeführerin 2 in Anwesenheit ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin 2 gab dabei ihren Reisepass, zwei Haftbefehlkopien, vier Arztberichte und 2 Röntgenbilder, ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 22. November 2004 und einen Internetbericht über das Dort F._______ zu den Akten. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei am (...) gestorben, und ihre Söhne seien in der Türkei gefoltert und geschlagen worden. Diese hätten die Türkei deswegen verlassen. Sie selbst sei nach den Söhnen befragt, mitgenommen und geschlagen worden; dabei sei sie einmal verletzt worden. Sie habe die Türkei am 23. August 2001 zusammen D-3281/2006 D-3986/2006 mit einem Sohn verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Sie sei zunächst legal mit einem Visum in die Schweiz und anschliessend nach Deutschland gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses Asylgesuch sei abgelehnt worden. I. Am 15. April 2005 übermittelte das zuständige deutsche Bundesamt dem BFF das Protokoll der im Asylverfahren in Deutschland erfolgten Anhörung der Beschwerdeführerin 2 vom 7. November 2001 sowie einen Auszug aus dem Bescheid vom 10. Januar 2002. J. Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte das BFF der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 mit, Abklärungen beim deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 in Deutschland am 7. November 2001 zu ihren Asylgründen angehört und ihr Asylgesuch am 10. Januar 2002 abgelehnt worden sei. Gleichzeitig teilte es ihr mit, es beabsichtige auf das Asylgesuch der Beschwereführerin 2 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht einzutreten und gewährte der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, sich dazu innert Frist schriftlich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 nahm die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin 2 Stellung und reichte ein ärztliches Attest von Dr. med. G._______ vom 10. Februar 2004 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2005 ein. L. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 - eröffnet am 3. Juni 2005 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2005 (Postaufgabe: 10. Juni 2005) liess die Beschwerdeführerin 2 gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei D-3281/2006 D-3986/2006 einzutreten. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, andernfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin 2 beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführerin 2 sei psychiatrisch begutachten zu lassen. Mit der Beschwerde wurden ein Schreiben von der Beschwerdeführerin 2 an Dr. med. G._______ vom 4. August 2004 und eine Unterstützungsbescheinigung des Wohnheims für Asylbewerber in I._______ vom 10. Juni 2005 eingereicht. N. Der Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. O. Am 8. Juli 2005 reichte die Rechtsvertreterin ärztliche Berichte des (...) vom 14. Juni 2005, von Dr. med. J._______ vom 20. Juni 2005 und der (...) Klinik K._______ vom 7. Juli 2005 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. P. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 einen aktuellen medizinischen Bericht und gegebenenfalls ein schriftliche Erklärung einzureichen, in welcher diese die behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht entbindet. Ferner forderte er die Beschwerdeführenden auf, über die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 2 Auskunft zu geben und innert Frist eine Kostennote einzureichen. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2008 liessen die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 19. Oktober 2008, eine vom 3. Dezember 2008 datierende Erklärung der Beschwerdeführerin 2 über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen von D-3281/2006 D-3986/2006 ihrer Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertreterin und dem Bundesverwaltungsgericht, Ausweiskopien von Personen aus ihrer Verwandtschaft, eine Agenturmeldung von (...) mit deutscher Übersetzung und eine Honorarnote vom 8. Dezember 2008 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. das vormalige BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden vom 20. Oktober 2004 und vom 9. Juni 2005 sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen vom 21. September 2004 bzw. vom 26. Mai 2005 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung ihrer jeweiligen Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden vom 20. Oktober 2004 (D-3281/2006) und vom 9. Juni 2005 (D-3986/2006), über welche aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs im vorliegenden Urteil vereinigt zu befinden ist, ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 5.1 - einzutreten. 1.4 Nachdem über die Beschwerden in den Verfahren D-3281/2006 und D-3986/2006 gleichzeitig im vorliegenden Urteil befunden wird, erweist sich der in der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 gestellte An- D-3281/2006 D-3986/2006 trag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Familienasyl (D-3281/2009; vgl. Bst. C) als gegenstandslos. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFF führte zur Begründung seiner Verfügung vom 20. September 2004 aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 die Türkei bereits am 2. Juni 1998 verlassen und mithin seit über sechs Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2) gelebt habe. Diese halte sich ihrerseits seit einer gewissen Zeit in Deutschland auf. Es könne ihr daher zugemutet werden, allenfalls in Deutschland ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, respektive mit dem Sohn, mit welchem sie seit 1998 zusammengewohnt habe, in die Türkei zurückzukehren. Den Akten sei sodann nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr der Mutter des Beschwerdeführers 1 in die Türkei unzumutbar wäre. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass keine Familienangehörige der Mutter mehr in der Türkei wären und eine finanzielle Unterstützung ihrer Kinder aus dem Ausland nicht möglich wäre. Es rechtfertige sich deshalb nicht, der Mutter des Beschwerdeführers 1 Asyl zu gewähren. Demzufolge sei das Asylgesuch um Familienzusammenführung abzulehnen (Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG). 3.2 In der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 wird demgegenüber geltend gemacht, das BFF habe den angefochtenen Entscheid in Missachtung der elementarsten Verfahrensregeln erlassen, dass heisst ohne die gesuchstellenden Personen angehört zu haben, ohne Erhebung des Sachverhalts, ohne Aktenkenntnis, ohne Beizug einer Hilfswerkvertretung, zum Teil mit aktenwidrigen Behauptungen bzw. in Missachtung der beim (...) des Kantons C._______ eingereichten medizinischen - offenbar an das BFF weitergeleiteten - Akten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die angefochtene Verfügung in der Begründung auf das verlangte „Familienasyl“ beziehe, im Entscheidpunkt jedoch das „Asylgesuch“ ablehne. 3.3 Flüchtlinge sind Personen, welche die in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Als Flüchtlinge aner- D-3281/2006 D-3986/2006 kannt werden zudem Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder sowie andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen unter den in Art. 51 AsylG geregelten Voraussetzungen. 3.4 3.4.1 Einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor. Ein Gesuch um Einbezug eines anderen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigen Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG oder, sofern sich die nachzuziehende Person noch im Ausland befindet, als Gesuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob das betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder aber unmittelbar beim BFM eingereicht wurde (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 3.4.2 Nachdem das BFF mit Verfügung vom 20. September 2004 der Mutter des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführerin 2) die Einreise in die Schweiz verweigerte, gelangte diese illegal in die Schweiz und stellte am 30. September 2004 ein Asylgesuch. Seither befindet sich die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz, in der sie sich gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum vorliegenden Entscheid über ihre Beschwerde vom 9. Juni 2005 gegen die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 aufhalten kann. In der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 wird ausgeführt, da die Beschwerdeführerin 2 inzwischen in die Schweiz eingereist sei und ein eigenes Asylgesuch gestellt habe, sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 20. September 2004 gegenstandslos geworden. Angesichts dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass aufseiten des Beschwerdeführers 1, soweit die Verweigerung der Einreise der Beschwerdeführerin 2 betreffend, offensichtlich kein Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerde vom 20. September 2004 besteht, und der Beschwerdeführer 1 durch die Ausführungen seiner Rechtsvertreterin konkludent erklärt, er ziehe die Beschwerde zurück, soweit sich diese gegen die Ziffer 1 der angefochtenen vom 20. September 2004 richtet. Die Beschwerde ist demnach in diesem Umfang als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben. D-3281/2006 D-3986/2006 3.4.3 Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich in der Schweiz zu ihren Asylgründen durch das BFF befragt wurde, wäre an sich auf die in der Beschwerdeschrift unter anderem erhobene formelle Rüge, das BFF habe seinen Entscheid vom 20. September 2004 getroffen, ohne die damals in Deutschland weilende Beschwerdeführerin 2 angehört zu haben, nicht mehr näher einzugehen. Dennoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 vorliegend durch seine Rechtsvertreterin dem (...) des Kantons C._______ am 29. August 2004 ein Gesuch unterbreitete, in welchem unter anderem beantragt wurde, dem BFF sei der Antrag um Familienvereinigung zu unterbreiten und die Beschwerdeführerin 2 sei als nahe Angehörige gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Asyl ihres Sohnes einzubeziehen. Angesichts dieses von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers 1 formulierten Begehrens bestand für das BFF im damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung, das ihm vom (...) des Kantons C._______ zur Bearbeitung weitergeleitete Gesuch vom 29. August 2004 auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu interpretieren, zumal aus dessen Begründung geschlossen werden musste, der Beschwerdeführer 1 habe die Übersiedlung seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2) von Deutschland in die Schweiz und den Einbezug in das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG einzig deshalb bewirken wollen, weil seine Mutter, die aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung auf Beistand ihrer Familie angewiesen sei, nicht mehr mit dem jüngeren Sohn L._______, mit dem sie in Deutschland in einem Asylbewerberzentrum gewohnt habe, hätte zusammenleben können, nachdem dieser geheiratet und das Asylbewerberzentrum verlassen habe. Das BFF hat vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 29. August 2004 zu Recht nicht als Asylgesuch nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG behandelt, sondern allein die Frage geprüft, ob der Beschwerdeführerin 2 zwecks Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf erwähnte Bestimmungen Asyl zu erteilen ist. Dementsprechend bestand für das Bundesamt in jenem Zeitpunkt auch kein Grund, eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die zuständige schweizerische Vertretung in Deutschland zu veranlassen (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gleichzeitig konnte es aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 29. August 2004 und der eingereichten Beweismittel davon ausgehen, der rechtserhebliche D-3281/2006 D-3986/2006 Sachverhalt sei erstellt, weshalb sich weitere Untersuchungen, etwa in Form einer Befragung des Beschwerdeführers 1, erübrigten. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen erweisen sich demnach ebenfalls als unbegründet. 3.5 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige" (die nicht Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen oder ihre minderjährigen Kinder sind; vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 AsylV 1). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und ihn nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.). 3.6 Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. H.________ vom 19. Oktober 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an Epilepsie, somatischer Schmerzstörung, Anpassungsstörung, depressivem Syndrom, Angststörung und Adipositas (BMI 28,7) leidet, seit Jahren medikamentös behandelt wird, und vom behandelnden Arzt, der alle vier bis acht Wochen ein D-3281/2006 D-3986/2006 Gespräch mit ihr durchführt, viermal jährlich auf das Blutbild, die Leberenzyme und das Bauchspeicheldrüsenenzym sowie auf den Medikamentenspiegel im Blut kontrolliert wird. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 7. Dezember 2008 lebt die Beschwerdeführerin 2 in einem Wohnheim in I._______ in einem Zimmer, welches sie mit einer Frau teilt, die ebenfalls aus der Türkei stamme. Den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 tagsüber und an Wochenenden viel unterwegs ist und darüber hinaus mit ihren zahlreichen Angehörigen und Verwandten, die in U_______, V_______ und W_______ leben, regelmässig Kontakte pflegt. Dass die Beschwerdeführerin 2 zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 1) zu leben, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich zu verneinen. Die Beschwerdeführerin 2 lebt weder in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihrem Sohn und es ist auch nicht dargetan, dass dieser sich in besonderer Weise persönlich um seine Mutter kümmern müsste. Es liegt somit kein besonderer Grund vor, der es rechtfertigt, die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) einzubeziehen. Das Bundesamt hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung des Familienasyls zugunsten seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2) zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2004 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die eingereichten Beweismittel und den weiteren verfahrensrechtlichen Antrag, auf ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2008) näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2004 ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer 1 die Kosten für das Beschwerdeverfahren D-3281/2006 von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements über die Kosten und D-3281/2006 D-3986/2006 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 5. 5.1 Was die Beschwerde vom 9. Juni 2005 gegen die Verfügung des BFM vom 9. Juni 2005 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist somit darauf limitiert, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nur betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom Bundesamt bereits materiell geprüft wurden. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag in der Beschwerde vom 9. Juni 2005, es sei der Beschwerdeführerin 2 Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Darüber hinaus ist auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten hat, einzutreten, wenn sie die auf einem solchen Asylentscheid beruhende Vermutung, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht erfüllt, umzustossen vermag. Dazu müssen im Zeitpunkt der Beurteilung substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliess- D-3281/2006 D-3986/2006 lich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, womit gleichzeitig gesagt ist, dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG unerheblich ist, ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.6 S. 373 f.). 6.2 Das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 10. Januar 2002 abgelehnt (vgl. act. C20/3 S.1). Gemäss den Angaben des Z_______ vom 22. Oktober 2004 ist das von der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland beantragte Asyl am 16. Januar 2004 abgelehnt worden (vgl. act. C11/1). Daraus ist zu schliessen, dass das gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 9. Mai 2005 (vgl. act. C21/6 S. 1) von der Beschwerdeführerin 2 durch ihren Rechtsvertreter in Deutschland gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Januar 2002 ergriffene Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt, in welchem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 verneint wurde. 6.3 In der Beschwerde vom 9. Juni 2005 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Sohn A._______ (Beschwerdeführer 1) und der Enkel M._______ der Beschwerdeführerin 2 hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Ihre Enkel N._______ und O.______ seien in der Türkei umgebracht bzw. in einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften erschossen worden. Es gebe weitere nahe Angehörige, unter anderem Kinder der Beschwerdeführerin 2, die aus politischen Gründen aus der Türkei hätten fliehen müssen und die heute zum Teil als anerkannte Flüchtlinge in Westeuropa leben würden. Die Beschwerdeführerin 2 müsse aufgrund von Reflexverfolgung sowie der früher erlittenen Verfolgung und Misshandlungen damit rechnen, bei einer Deportation in die Türkei erneut asylrelevanten Gefährdungen ausgesetzt zu werden. 6.3.1 Wie schon in der Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2004 und der Anhörung vom 24. November 2004 macht die Beschwerdeführerin 2 auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, es seien seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland neue Ereignisse eingetreten, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung denn auch zutreffend festgehalten, es lägen keine glaubhaften Hin- D-3281/2006 D-3986/2006 weise vor, dass in der Zwischenzeit solche, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten sind. 6.3.2 Was die geltend gemachte, angeblich nach wie vor bestehende Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin 2 betrifft, ist festzuhalten, dass in der Türkei Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein können, von den Sicherheitsbehörden ebenfalls behelligt oder zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Anschlussverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 aus einer Familie stammt, die in der Vergangenheit Zielscheibe der türkischen Sicherheitskräfte war, und ihr verstorbener Ehemann, ihre in der Schweiz lebenden Söhne, welche hier über den Asylstatus verfügen, zwei Enkel und weitere Personen aus der Verwandtschaft erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren oder gar getötet wurden. Am 12. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführerin 2 jedoch ein Reisepass ausgestellt (vgl. act. C2/12 S. 4) und sie hat - wie schon das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2005 zu Recht festhält - die Türkei am 23. August 2001 legal auf dem Luftweg von Y_______ aus verlassen (vgl. act. C2/12 S. 8). Daraus kann geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausreise nichts vorgelegen hat, was die türkischen Behörden hätte veranlassen können, gegen die Beschwerdeführerin 2 persönlich vorzugehen. Inwieweit seit dem in Deutschland ergangenen ablehnenden Asylentscheid Ereignisse eingetreten sein sollen, aufgrund welcher die Gefahr einer Reflexverfolgung heute bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und dessen Sohn in der Eingabe an das BFM vom 11. August 2006 bzw. einer Erklärung an das BFM vom 30. August 2006 freiwillig auf den Flüchtlingsstatus und das ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, abgeleitet vom Ehemann bzw. Vater (Beschwerdeführer 1), gewährte Asyl verzichtet haben (vgl. act. D1/1, D3/1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 erklärte in der Eingabe vom 11. August 2006 dazu, sie wolle auf ihren Flüchtlingsstatus verzichten, weil D-3281/2006 D-3986/2006 sie ihre Familie in der Türkei besuchen möchte und für sie derzeit keine Gefahr bestehe, wenn sie in die Türkei zurückreise (vgl. act. D1/1). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers 1 in der Türkei angeblich Reflexverfolgung zu befürchten haben soll, währenddem die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 nach eigener Einschätzung gefahrlos in die Türkei zurückkehren kann. 6.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt. Gleichzeitig gelingt es der Beschwerdeführerin 2 nicht, substanzielle Argumente vorzubringen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, sie hätte im Zeitpunkt des Asylentscheides in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte. Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-3281/2006 D-3986/2006 8.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31-34 VGG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2 Wie erwähnt, geht aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H.________ vom 19. Oktober 2008 hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an Epilepsie, somatischer Schmerzstörung, Anpassungsstörung, depressivem Syndrom, Angststörung und Adipositas (BMI 28,7) leidet, seit Jahren medikamentös behandelt wird, und vom behandelnden Arzt, der alle 4-8 Wochen ein Gespräch mit ihr durchführt, viermal jährlich auf das Blutbild, die Leberenzyme und das Bauchspeicheldrüsenenzym sowie auf den Medikamentenspiegel im Blut kontrolliert wird. Es ist übereinstimmend mit dem BFM in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2005 - davon auszugehen, dass die Behandlung der psychischen und somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 in der Türkei grundsätzlich gewährleistet wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem Tod ihres Ehemannes Anfang der (...) alleinstehend ist (vgl. act. C2/12 S. 2, C15/17 S. 5). Sie verfügt zudem über keine Schul- und Berufsbildung und sie ist Analphabetin (vgl. act. C2/12 S. 2; C15/17, S. 7). Unter D-3281/2006 D-3986/2006 diesen Umständen und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von bald 65 Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Lage wäre, sich in der Türkei aus eigenen Kräften eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es kann zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 mit der finanziellen Unterstützung ihrer in Europa lebenden Kinder rechnen könnte. Gemäss ihren Angaben soll am Herkunftsort F._______, wo sie vor der Ausreise gelebt und ihr ganzes Leben verbracht hat, zudem ihre Stieftochter P._______ leben (vgl. act. C15/17, S. 5), und auch ihre vier Brüder sollen sich in der Türkei aufhalten (vgl. act. C2/12 S. 3; C15/17, S. 6). Dennoch kann nicht als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Heimat heute noch auf intakte soziale Strukturen zurückgreifen kann, welche ihr eine Existenz in der Türkei ermöglichen würden, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die in der Heimat verbliebenen Angehörigen tatsächlich in der Lage oder auch nur Willens wären, die im Falle der Rückkehr in erhöhtem Masse unterstützungs- und betreuungsbedürftige Beschwerdeführerin 2 bei sich aufzunehmen. Eine gesamtheitliche Betrachtung führt vielmehr zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 in die Türkei für sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mit drastischen sozialen und gesundheitlichen Folgen verbunden wäre. Angesichts dessen erscheint der Vollzug der Wegweisung aus humanitärer Sicht als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt. 10. 10.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2005 Bundesrecht verletzt, soweit darin der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 angeordnet wird (Dispositiv Ziffer 3 und 4). Die Beschwerde vom 9. Juni 2005 ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Mai 2005 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG zu regeln. D-3281/2006 D-3986/2006 10.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist mit ihrem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens D-3986/2006 wären ihr deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 10.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, das anzuwendende Recht wird von Amtes wegen ermittelt und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden geprüft, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84). Dies schliesst die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zwar nicht aus, aber es rechtfertigt sich, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f.), da besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind. Vorliegend ist eine besondere Komplexität des Falles in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht zu erkennen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach abzuweisen. 10.4 Der Beschwerdeführerin 2 ist als teilweise obsiegender Partei für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der in der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2008 geltend gemachte Aufwand und der hierfür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'915.25 erscheint angemessen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens sind die der Beschwerdeführerin 2 erwachsenen Vertretungskosten jedoch nicht vollumfänglich, sondern lediglich zur Hälfte zu entschädigen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren D-3986/2006 eine Parteientschädigung von Fr. 1'957.65 zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3281/2006 D-3986/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 20. Oktober 2004 gegen die Verfügung des BFF vom 20. September 2004 wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Dem Beschwerdeführer 1 werden die Kosten für das Verfahren D-3281/2006 von Fr. 600.-- auferlegt. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 9. Juni 2005 gegen die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 wird gutgeheissen soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 4. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Für das Verfahren D-3986/2006 werden keine Kosten erhoben; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren D-3986/2006 eine Parteientschädigung von Fr. 1'957.65 auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 19

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