Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3279/2014
Urteil v o m 8 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A.________ , geboren (…), Gambia, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N_________
D-3279/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 8. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung vom 17. November 2011 im B.________ und der Anhörung vom 21. November 2013 in C.________ im Wesentlichen angab, er sei seit 2006 für den gambischen Präsidenten als Leibwächter tätig gewesen, dass es am 7. September 2011 zu einem folgenschweren Autounfall gekommen sei, bei dem sieben Menschen ums Leben gekommen seien, dass der Autokonvoi des Präsidenten auf dem Weg in dessen Heimatdorf gewesen sei und die Menschen, welche sich auf die aus den Fenstern des Konvois geworfenen Biskuits gestürzt hätten, von den nachfolgenden Fahrzeugen erfasst worden seien, dass er im Oktober 2011 das Verhalten des Präsidenten während dieser Reise vor seinen Freunden vom Sicherheitspersonal kritisiert habe, dass jemand den Präsidenten über die geäusserte Kritik unterrichtet habe, worauf der Präsident ihn habe verhaften wollen, dass ihn sein Freund D.________, der als Bediensteter im Regierungspalast tätig gewesen sei, von den Plänen des Präsidenten unterrichtet habe, dass D.________ einen Telefonanruf des Präsidenten belauscht habe, bei dem dieser einen anderen Freund des Beschwerdeführers namens E._______ mit seiner Verhaftung beauftragt habe, dass er sofort aus dem Präsidentenpalast geflohen und mit der Fähre nach F.________ gefahren und danach weiter über G.______ und den Senegal per Flugzeug nach H._______ und schliesslich in die Schweiz gereist sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (zahlreiche Fotografien, zwei Zertifikate betreffend seine Tätigkeit für die I._______ im K._______ in den Jahren (…) einreichte,
D-3279/2014 dass das BFM mit – am 15. Mai 2014 eröffnetem – Entscheid vom 7. Mai 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2011 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Juni 2014 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
D-3279/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Kritik am Verhalten des Präsidenten habe ihm Verhaftung und der Tod gedroht, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass die vorgetragene Geschichte schon allein deshalb unglaubhaft erscheint, weil in keiner Weise plausibel wird, weshalb der Präsident einem Leibwächter plötzlich nach dem Leben trachten wolle, weil dieser vor Kollegen geäussert habe, es sei wohl klüger, wegen der Unfallgefahr keine Biskuits mehr aus dem fahrenden Präsidentenkonvoi zu werfen, dass die Schilderung der Geschichte aber abgesehen davon auch mit erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der Befragung und der einlässlichen Anhörung auf unterschiedliche Weise geschildert hat, vor wem er seine Kritik am Präsidenten geäussert habe (vor einem grösseren Kreis von Personen, oder aber nur gegenüber zwei Freunden) und wie bzw. von wem dies dem Präsidenten zugetragen worden sei (er wisse es nicht, oder aber er verdächtige einen gewissen J.S.; vgl. BFM- Protokolle A7 S. 8 und A26 S. 18), dass zwar der Einwand in der Beschwerde plausibel klingt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er verdächtige E._______., ihn beim Präsidenten verraten zu haben, und am
D-3279/2014 Tag der Flucht habe er E._______ mit dem Präsidenten sprechen gesehen und von diesem Zeitpunkt an sei der Präsident anders zu ihm gewesen (vgl. A26 S. 19), lediglich eine Ergänzung seiner Aussagen anlässlich der Befragung bedeuten und somit nicht im Widerspruch zu diesen stehen würden, dass dieser Vorbehalt gegenüber der Argumentation der Vorinstanz allerdings gesamthaft nichts an der zu bestätigenden Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermag, dass insbesondere mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Befragung, wonach D._______ zu ihm ins Büro der Leibwächter gekommen sei, um ihn zu warnen, und anschliessend mit ihm auf der Veranda gesprochen habe (vgl. A7 S. 8), im Rahmen der Anhörung angab, er sei auf dem Weg zum Palast und A. gewesen, als er hinter dem Palast auf D.________ getroffen sei, der ihn anschliessend gewarnt habe (vgl. A26 S. 15), dass der unbehelfliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach D.________ auf dem Weg zum Büro der Leibwächter hinter dem Palast gewesen sei und der Beschwerdeführer gerade auf dem Weg zum Palast, als sie aufeinander getroffen seien und danach auf der Veranda miteinander gesprochen hätten, den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen vermag, dass im Weiteren die Schilderung, wie D._______ anlässlich eines von ihm belauschten Telefonanrufs von der beabsichtigten Verhaftung des Beschwerdeführers durch E._______ erfahren haben soll, realitätsfremd ausgefallen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die durch die pauschalen Entgegnungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu diesem Ereignis keine weiteren expliziten Fragen gestellt worden seien, nicht entkräftet werden können, dass schliesslich das Vorgehen des Beschwerdeführers, von C._______ seinen Freund D.________ angerufen und sich nach seinem Verbleib erkundigt zu haben, obwohl er zuvor von D._______ erfahren haben will, dass dieser mit seiner Verhaftung beauftragt
D-3279/2014 worden sei, offensichtlich realitätsfremd erscheint, eine Einschätzung, die durch den Hinweis in der Beschwerde auf die bestehende Solidarität der Leibwächter untereinander nicht plausibel erklärt werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne überzeugenden Grund bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb auch seine angegebene Identität nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (zahlreiche Fotografien, zwei Zertifikate betreffend seine Tätigkeit für die I.________ im K._______ in den Jahren […]) einreichte, dass aufgrund dieser Beweismittel nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wie angegeben seit 2006 als Leibwächter für den gambischen Präsidenten tätig war, indessen die weiteren Vorbringen, dessen Verhalten kritisiert zu haben und aus diesem Grund beinahe verhaftet worden zu sein, wie obenstehend ausgeführt, nicht geglaubt werden können, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und mit einem Beziehungsnetz in Gambia als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
D-3279/2014 SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3279/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. Art 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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