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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 D-3277/2008

26. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,557 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-3277/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___dessen Ehefrau B.____ und deren Kinder C.____ Mongolei, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom D.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3277/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2005 in der Schweiz erstmals um Asyl ersuchten und dabei im Wesentlichen geltend machten, wegen der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat und wegen Schwierigkeiten mit der Familie des Beschwerdeführers ausgereist zu sein, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer am 10. April 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellten, dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 15. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 28. April 2008 unter anderem angaben, nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz in die Mongolei zurückgekehrt zu sein und einige Zeit in Nalaikh und danach in Khandgait gelebt zu haben, dass die dortigen Lebensumstände weiterhin schwierig gewesen seien und die Probleme des Beschwerdeführers als Christ in einer moslemischen Familie auch nach ihrer Rückkehr angedauert hätten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in einer christlichen Kirche religiöse Zeitschriften und Bücher verteilt habe und Angehörige der moslemischen Gemeinde vermutet hätten, er verbreite gegen die islamische Religion gerichtete Informationen, und ihn unter Drohung dazu aufgefordert hätten, wieder den moslemischen Glauben anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere Male zusammengeschlagen und die Beschwerdeführerin zwei- oder dreimal durch zwei Männer auf der Strasse angegriffen worden sei, wobei die Männer versucht hätten, sie zu vergewaltigen, dass es sich bei den Tätern vermutlich um Moslems gehandelt habe, da die Beschwerdeführer im Auftrag des Vaters und des Bruders des D-3277/2008 Beschwerdeführers immer wieder von Moslems verbal belästigt worden seien, dass die Beschwerdeführer die Polizei über einzelne Vorkommnisse informiert hätten, diese indessen abgesehen von der Aufnahme eines Protokolls untätig geblieben sei, dass sie sich, nachdem sogar ihre Kinder mit dem Tod bedroht worden seien, zur Ausreise entschlossen hätten, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 14. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführer mit auf den 18. Mai 2008 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 19. Mai 2008 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3277/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, D-3277/2008 dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass es sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, bei den Ereignissen, welche die Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machen, zwar um Vorfälle handelt, die sich erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat ereignet haben sollen, deren Ursache indessen unmittelbar auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM in seinem rechtskräftigen Entscheid in Zweifel gezogen und als nicht asylrelevant erachtet wurden, was den Schluss nahelegt, bereits aus diesem Grund ergäben sich aus den aktuellen Vorbringen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass diese Einschätzung durch die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführer zu ihren aktuellen Vorbringen erhärtet wird, dass das BFM somit die Vorbringen der Beschwerdeführer, wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben innerhalb einer muslimischen Familie Behelligungen durch - vermutungsweise muslimische - Unbekannte ausgesetzt gewesen zu sein, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat und hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter anderem darum ersuchen, die Einwände der Hilfswerkvertreterin zu beachten D-3277/2008 und damit deren Anmerkungen zum Gegenstand ihrer Beschwerde erklären, dass die Hilfswerkvertreterin anlässlich der Anhörungen die Vornahme weiterer Abklärungen anregte mit der Begründung, zum Einen 'mache der Beschwerdeführer erlebte Nachteile geltend, weshalb das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig und auf das Asylgesuch einzutreten sei' (vgl. B15, S. 14), zum Anderen 'sei die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin zwar auffällig, es sei jedoch zu beachten, dass diese erst vor zwei Monaten entbunden und zudem bei der Geburt unter Vollnarkose gestanden habe, weshalb eine diesbezügliche ärztliche Untersuchung angezeigt erscheine' (vgl. B14, S. 12), dass es hierzu zum Einen festzuhalten gilt, dass zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine wie von der Hilfswerkvertreterin angeregte ärztliche Untersuchung nicht notwendig erschien und die Vorinstanz daher zu Recht von der Vornahme einer solchen abgesehen hat, vermag doch auch eine möglicherweise bestehende Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin als Folge einer Vollnarkose die offenkundig stereotyp und allgemein ausgefallenen Angaben zu den geltend gemachten Vorbringen ohnehin nicht zu erklären, dass zum Anderen die Vorinstanz, wie obenstehend ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung angesichts der offenkundig fehlenden Substanziierung der geltend gemachten Vorbringen und des damit - entgegen der Auffassung der Hilfswerkvertreterin - fehlenden Eindrucks von wirklich Erlebtem das Vorliegen von Hinweisen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zutreffend ausgeschlossen hat und daher zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführer keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, D-3277/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) , dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen würden, verfügt die Beschwerdeführerin doch über eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung sowie beide über ein bestehendes Beziehungsnetz in ihrer Heimat, dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die von den Beschwerdeführern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angesprochenen, nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierigkeiten ihrer Kinder, welche in der Beschwerdeschrift unerwähnt blieben, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, kann doch angesichts der Tatsache, dass in der Mongelei ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, davon ausgegangen werden, dass allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten auch im Heimatstaat behandelbar wären, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-3277/2008 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (...)(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: D-3277/2008 Schulbildung und der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung sowie beide über ein bestehendes Beziehungsnetz in ihrer Heimat, dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die von den Beschwerdeführern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angesprochenen, nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierigkeiten ihrer Kinder, welche in der Beschwerdeschrift unerwähnt blieben, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, sind diese doch angesichts der Tatsache, dass in der Mongelei ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, auch im Heimatstaat behandelbar, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 8. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N 507 455; Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Kopie) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl, Zürich-Kloten (Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-3277/2008 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 11. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 12. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N 507 455; Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Kopie) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl, Zürich-Kloten (Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist, D-3277/2008 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass in der Beschwerdeschrift lediglich darum ersucht wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, was nicht als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufzufassen ist, dass im übrigen der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 14. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 15. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N 396 748; per Kurier) - das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli auf nach dem abgeschlossenen Asylverfahren eingetretenen Ereignissen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sindnicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen sei und die Beschwerdeführer hätten die von ihnen geschilderten Vorbringen von ihnen aufgrund der auffallend unbestimmten nicht davon ausgegangen werde könne, der Beschw, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, fdie Vorinstanz, wie vorstehend ausgeführt, zu Recht auf D-3277/2008 dass zum Anderen wie von der Hilfswerkvertreterin der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, dass nämlich keine Notwendigkeit bestand, das BFM zu Recht im Sinne einer antizipierten dass und der Beschwerdeführer weitere Abklärungen als zum Einen weitere A auch die aktuellen Vorbringen aus den aktuellen als nicht aslyrelevant und da die an die im ersten Asylverfahren angegebenen Vorbringen anknüpfen und deren Ursache sich die Asylvorbringen im zweiten Gesuch ausschliesslich auf die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe abstützen, welche als unglaubhaft qualifiziert worden waren, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe nicht geglaubt werden können, dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und zahlreiche Widersprüche (etwa was seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der dritten Festnahme seiner Ehefrau) erhärtet wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen hingewiesen und die Vorbringen der Beschwerdeführer, wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben inner halb einer muslimischen Familie Behelligungen durch vermutungsweise muslimische - Unbekannte ausgesetzt gewesen zu sein, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat, dass dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, D-3277/2008 dass dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht bemerkte, die erst im Zusammenhang mit der Festnahme in Zürich erfolgte Stellung eines zweiten Asylgesuches lasse erste Zweifel an der Authentizität seiner Vorbringen aufkommen, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend feststellte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erfolgte erneute Suche entbehre offensichtlich jeder Grundlage, dass sich die Asylvorbringen im zweiten Gesuch ausschliesslich auf die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe abstützen, welche als unglaubhaft qualifiziert worden waren, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe nicht geglaubt werden können, dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und zahlreiche Widersprüche (etwa was seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der dritten Festnahme seiner Ehefrau) erhärtet wird, dass aufgrund der unrealistischen Angaben zu den Reiseumständen in der Tat nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nach Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt ist, zumal er auch keinerlei Papiere zu den Akten reichte, aus welchen der geschilderte Reiseweg ersichtlich wäre, dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich, wie behauptet, gesucht worden und wäre sein Name und sein Foto an allen Grenzübergängen angebracht gewesen - seinen Heimatstaat über den internationalen Flughafen Ndjili hätte verlassen können, dass der Beschwerdeführer schliesslich - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) eingehend dargelegt wurde - anlässlich der Befragungen zu seinem zweiten Asylgesuch ganz andere Angaben zu seinen familiären Verhältnissen (insbesondere was den Namen der Ehefrau beziehungsweise der Mutter seiner beiden Kinder betrifft) machte, D-3277/2008 dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festhalten und - unter Hinweis auf die im vorliegenden Verfahren gar nicht zur Anwendung kommende Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich" habe, die "naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg" möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass diese Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 dass er in einer christlichen Kirche religiöse Zeitschriften und Bücher verteilt habe und Angehörige der moslemischen Gemeinde vermutet hätten, er verbreite gegen die islamische Religion gerichtete Informationen (vgl. B1, S. 6), dass sie ihm und seiner Familie gedroht und ihn zum Übertritt dass ein aus Yurtbasi Köyü, Provinz Elazig, stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 29. Juni 2000 ein erstes Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, wegen Unterstützung der HADEP von den türkischen Sicherheitsbehörden mehrmals festgenommen und misshandelt worden zu sein, D-3277/2008 dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 10. Januar 2001 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2001 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFF vom 10. Januar 2001 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war, dass er am 27. Mai 2007 in St. Gallen einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und nachfolgend zu seinem illegalen Aufenthalt einvernommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte und dort anlässlich der Anhörungen vom 7. und 25. Juni 2007 im Wesentlichen angab, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen der behördlichen Suche nach ihm aus den im ersten Asylverfahren in der Schweiz genannten Gründen im Untergrund gelebt habe und dabei gelegentlich der Partei DTP ('Demokrat Toplum Partisi') behilflich gewesen sei, dass er im April 2007 vor dem Parteibüro der DTP zweimal von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Drohungen und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, worauf er anfangs Mai 2007 die Türkei verlassen habe, dass die deutschen Behörden auf Anfrage des BFM mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2001 in Deutschland eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das am 9. Juni 2002 abgelehnt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, D-3277/2008 dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass unter diesen Umständen auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-3277/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), D-3277/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig realitätsfremden, unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der behördlichen Suche nach ihm im Untergrund gelebt zu haben und im April 2007 vor dem Parteibüro der DTP zweimal von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Drohungen und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass in der Beschwerdeschrift auf die allgemein bekannte Vorgehensweise der türkischen Behörden, mutmassliche Angehörige oder Sympathisanten der PKK zu verhaften und unter Gewaltanwendung zu verhören oder Spitzel in die verbotenen Parteien einzuschleusen, verwiesen wird, ohne konkret auf die von der Vorinstanz festgestellten offensichtlichen Ungereimtheiten in der Darstellung der geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen, dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-3277/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sprechen würden, verfügt der junge, nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer doch über berufliche Erfahrung als Bauarbeiter (vgl. B1, S. 3) sowie in Gestalt seiner Eltern und zahlreicher Geschwister (vgl. B1, S. 4) über ein bestehendes Beziehungsnetz in seiner Heimat, dass es dem Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass in der Beschwerdeschrift lediglich darum ersucht wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, was nicht als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufzufassen ist, dass im übrigen der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, D-3277/2008 dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 17. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 18. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N 396 748; per Kurier) - das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli D-3277/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie aus Prizren im Kosovo, am 12. März 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung 5. September 2001 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFF mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 die angeordnete vorläu-fige Aufnahme wieder aufhob, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Januar 2003 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2006 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte und dabei unter anderem angab, sie habe nach der Abweisung des ersten Asylgesuches in der Schweiz einen Schweizer Bürger geheiratet und und weiter in der Schweiz gelebt, indessen keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass sie nach ihrer Scheidung die Schweiz verlassen und über Frankreich - wo sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe - und Kroatien im Mai 2006 für einige Tage nach Prizren zurückgekehrt sei, dass ihre Eltern sich geweigert hätten, sie bei sich aufzunehmen, zumal sie mit einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen sei, und sie sich nach Belästigung durch einen Albaner über Kroatien erneut in die Schweiz begeben habe, um ihren hier wohnhaften Verlobten, einen kroatisch-schweizerischen Doppelbürger, zu heiraten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die ARK mit Urteil vom 28. August 2006 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gegen diese Verfügung abwies, dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2006 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch stellte, dass sie dabei - unter Einreichung von zwei in den Jahren 2000 und 2002 erschienenen Zeitungsartikeln ihren Vater und die Verlobte eines Bruders betreffend - im Wesentlichen geltend machte, seit 2002 erhalte ihre Familie telefonische Drohungen und sie selbst sei nach ihrer Rückkehr in ihr Elternhaus in D-3277/2008 Prizren am 8. Dezember 2006 abends draussen von drei maskierten Männern überfallen, beraubt und bedroht worden, was sie bei den örtlichen Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit - wohl versehentlich auf den 14. Januar 2007 datierter - Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1.), dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG), D-3277/2008 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits ein beziehungsweise mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen hingewiesen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von drei maskierten Männern überfallen, beraubt und bedroht worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Erklärungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin unter Schock gestanden habe, sich aus diesem Grund nicht gewehrt habe und daher den Überfall nicht habe detailliert beschreiben können, nicht zu überzeugen vermögen, dass die weiteren Entgegnungen, die Familie der Beschwerdeführerin sei schon mehrmals Benachteiligungen durch Albaner ausgesetzt gewesen, weil der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin während des Krieges im Jahre 1999 Soldat der serbischen Truppen gewesen sei, nichts an der Feststellung ändern, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vorbringen, Opfer eines Überfalls geworden zu sein, auffallend unbestimmt ausgefallen sind, dass daher die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Zeitungsartikel, welche telefonisch erfolgte Bedrohungen des Vaters und den Tod der Verlobten eines Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 und 2002 zum Gegenstand haben, und die auf Beschwerdeschrift eingereichten Stellungnahmen des älteren Bruders S. vom 9. Februar 2006, wonach dieser bei einer Rückkehr in den Kosovo regelmässig Schwierigkeiten mit Abanern gehabt habe, mangels genügend konkretem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht relevant zu erachten sind, D-3277/2008 dass aus diesem Grund im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung der Antrag in der Beschwerdeschrift, diese übersetzen zu lassen, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist, dass sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus dem Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Gjakove, Pej oder wie die Beschwerdeführerin - in Prizren hatten, in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 22), dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfügt die junge Beschwerdeführerin doch über eine gute Ausbildung sowie in Gestalt ihrer Eltern in Prizren über ein bestehendes Beziehungsnetz, dass sie zudem in der Schweiz, Frankreich und Kroatien über weitere Verwandte verfügt, welche sie in den letzten Jahren unterstützt haben, dass auch in Berücksichtigung der zurzeit ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte darauf bestehen, die offenbar momentane psychische Belastung der Beschwerdeführerin sei derart schwerwiegend, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage gestellt würde, zumal nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die allfällig notwendige medizinische Versorgung im erforderlichen Umfang im Kosovo sichergestellt ist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, D-3277/2008 dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite - D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 19. Die Beschwerde wird abgewiesen. 20. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 21. Dieses Urteil geht an: 21.1 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post) 21.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N 376 074) 21.3 Migrationsamt des Kantons Aargau ad 1 550 263 Der Richter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: D-3277/2008 Versand: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge <ANGABEN ZUR AUSREISE> und am <DATUM> in die Schweiz einreisten, wo sie am 10. April 2008 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum <WELCHES> vom <DATUM> sowie der direkten/kantonalen Anhörung vom <DATUM> zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, <VORBRINGEN> , dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom > – eröffnet am <DATUM> – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, <BEGRÜNDUNG_BFM> , dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht / bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei beantragten, <ANTRÄGE> , dass der mit Zwischenverfügung vom <DATUM> verlangte Kostenvorschuss am <DATUM> fristgerecht geleistet wurde, dass <ANDERE_INSTRUKTIONSMASSNAHMEN> , dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom D-3277/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder D-3277/2008 begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass <ERWÄGUNGEN> , dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3277/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere <EVTL._WEITERE_INDIVIDUELLE_ZUMUTBARKEITSERWÄGUNGEN> , dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-3277/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. <BETRAG> (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3277/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 22. Die Beschwerde wird abgewiesen. 23. Die Verfahrenskosten von Fr. > werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 24. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage<N> : <BEILAGEN> , <EVTL. EINZAHLUNGSSCHEIN> ) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 481 613 (per Kurier; in Kopie) - <KANT._BEHÖRDE> ad <KANT._REFERENZ> (in Kopie, Beilage<N> : <BEILAGEN> ) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 37

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