Abtei lung IV D-3276/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3276/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge übersiedelte die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus B._______ – zusammen mit ihrer Arbeitergeberfamilie aus C._______ (D._______) von den E._______ Ende Juni 2006 in die Schweiz. Da sie jedoch bei dieser Familie sehr schlechte Arbeitsbedingungen gehabt habe und zum Islam hätte konvertieren sollen, habe sie sich entschlossen, die arabische Familie zu verlassen. Am 2. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 21. August 2006 im EVZ (...) und der Anhörung vom 23. Januar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, weil sich ihr Vater politisch betätigt habe, sei er inhaftiert gewesen. Im Jahr 2002 sei er nach elfjähriger Gefangenschaft freigelassen worden. Die Familie habe ökonomische Probleme gehabt. Daher habe sich die Beschwerdeführerin 1999 als Hausangestellte zu einer arabischen Familie nach C._______ vermitteln lassen. Sie habe dort über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt. Nach der Freilassung des Vaters sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Ihr Vater habe eine Pension beantragt. Er sei daraufhin aufgefordert worden, zuerst seine Schulden beim Staat zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin habe einen Vorschuss geleistet. Es sei dem Vater jedoch nicht möglich gewesen, die gesamte geforderte Summe aufzubringen. Eines Abends (im Jahr 2003) seien Soldaten zum Haus der Familie der Beschwerdeführerin gekommen und hätten den Vater mitnehmen wollen. Daraufhin sei es zu einem Gerangel zwischen den Soldaten, einem Bruder der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst gekommen. Am Ende seien sowohl der Vater als auch die Beschwerdeführerin und ihr in die Auseinandersetzung involvierte Bruder ins Gefängnis F._______ gebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei nach neun Tagen wieder frei gekommen, nachdem ein Verwandter für sie eine Kaution hinterlegt habe. Ihr Vater sei nach sechs Monaten – nach Bezahlung der Restschuld – wieder auf freien Fuss gekommen. Der ebenfalls inhaftierte Bruder der Beschwerdeführerin sei seither unbekannten Aufenthalts. Danach sei die Beschwerdeführerin umgehend zu ihrer Arbeitgeberfamilie nach D-3276/2008 C._______ zurückgekehrt, ehe sie dann zusammen mit dieser Ende Juni 2006 in die Schweiz übersiedelt sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) zu den Akten, wonach ein gewisser X._______. vom 10. Februar 1992 bis zu seiner Entlassung am 4. Dezember 2002 inhaftiert gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 16. April 2008 – eröffnet am 19. April 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder festgenommen worden sei. Hierzu habe sie sich widersprüchlich geäussert. So habe sie während der Erstbefragung angegeben, es seien drei Polizisten gekommen, um ihren Vater festzunehmen (vgl. A1, S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie die Anzahl der Polizisten dann auf vier erhöht (vgl. A12, S. 15). Dieser auf den ersten Blick marginale Widerspruch werde umso bedeutender, wenn man sich vor Augen führe, dass sich auf Seiten der Beschwerdeführerin drei Personen befunden hätten. Es sollte ihr daher möglich sein, widerspruchsfrei anzugeben, ob die Polizisten in der Überzahl gewesen seien oder nicht. Im Weiteren habe sie zu Protokoll gegeben, ein Polizist habe sie mit dem Pistolenknauf derart auf die Rippen geschlagen, dass sie angefangen habe zu bluten (vgl. A1, S. 5). Während der Anhörung sei es dann plötzlich ein Polizist gewesen, welcher sie so heftig gestossen habe, dass eine bereits bestehende Warze im Dekolletébereich angefangen habe zu bluten (vgl. A12, S. 11 f.). Überdies seien auch die Angaben betreffend die Absicht der Rückkehr von C._______ nach B._______ im Jahr 2003 widersprüchlich (vgl. A1, S. 5 und A12, S. 15). Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie von den äthiopischen Behörden verfolgt werde, weil sie sich bei der Verhaftung ihres Vaters ungebührlich benommen habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angaben auf Kaution freigelassen worden sei (vgl. A12, S. 13.). Hätte der Staat ein ausgeprägtes Verfolgungsinteresse, das bis heute andauern würde, so sei kaum davon auszugehen, dass einer Freilassung auf Kaution zugestimmt worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- D-3276/2008 schwerdeführerin in B._______ bedroht sein solle, lebe doch ihr Vater, und damit die Person, die die Behörden interessiert habe, dort seit Jahren unbehelligt. Schliesslich sei zu vermerken, dass die Feststellung der Identität einer Asyl suchenden Person eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung ihrer Vorbringen sei. Es sei im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben habe, so dass ihre Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Zudem habe sie den Namen ihrer Arbeitgeberfamilie verschwiegen und damit weitere, ihre Identität belegende Abklärungen verhindert. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, sei auch nicht belegt, ob es sich bei der im Bestätigungsschreiben des IKRK genannten Person wirklich um ihren Vater handle. Zudem habe sie genügend Zeit gehabt, um sich – mit Unterstützung ihrer in B._______ verbliebenen Familie – Identitätspapiere zukommen zu lassen. Dieses wenig kooperative Verhalten entspreche nicht demjenigen einer wirklich verfolgten, schutzsuchenden Person. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung könne der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ab und D-3276/2008 forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 6. Juni 2008 auf. Zudem machte er sie darauf aufmerksam, dass die Verfügung des BFM vom 16. April 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen seien und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], Mitteilungen 2000/1 Ziff. 1.2 und 2003/1 letzter Absatz). F. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 4. Juni 2008 innert Frist. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz bis zum 30. Juni 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Anschliessend wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3276/2008 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2008 ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Inhalts der Beschwerdeschrift davon aus, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon die Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 16. April 2008 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-3276/2008 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestreiten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, dass sich die politische Situation in Äthiopien beziehungsweise Eritrea nach dem Krieg gegen Eritrea bis vor kurzem zwar leicht entspannt gehabt habe. Tatsache sei allerdings auch, dass im Jahr 2004 ein neuer Krieg zwischen den beiden Ländern gedroht habe. Auslöser für diese erneuten Spannungen sei der Umstand gewesen, dass Äthiopien im April 2002 trotz gegenteiligen Drucks des UN-Sicherheitsrates die Entscheidung der unabhängigen Grenzkommission für Äthiopien und Eritrea zurückgewiesen habe. Diese Kommission sei zur Auffassung gelangt, dass die kleine Grenzstadt Badme, die Auslöser für den Krieg von 1998 bis 2000 gewesen sei, zu Eritrea gehöre. Entsprechend habe der UN- Sicherheitsrat das Mandat der UN-Mission für Eritrea und Äthiopien, deren Aufgabe es sei, die zwischen den beiden Ländern bestehende Pufferzone entlang der Grenze zu verwalten, verlängert. Des Weiteren gelte es zu würdigen, dass der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien wieder an Aktualität gewinne. Insbesondere im Jahr 2007 habe es zahlreiche Auseinandersetzungen an der äthiopisch-eritreischen Grenze gegeben. Die Rundfunkanstalt British Broadcasting Corporation (BBC) habe gar davon gesprochen, dass sich Äthiopien gegen einen militärischen Angriff vorbereitet habe. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass der Grenzkonflikt keineswegs beigelegt sei und der Krieg mit all seinen Folgen für die Betroffenen jederzeit erneut ausbrechen könne beziehungsweise kurz davor sei, erneut auszubrechen. In einem von der International Crisis Group veröffentlichten Bericht vom 5. November 2007 werde auch davon ausgegangen, dass ein erneuter Kriegsausbruch unmittelbar bevorstehe D-3276/2008 und dringende Hilfe von der internationalen Gemeinschaft notwendig sei, um einen Kriegsausbruch allenfalls noch zu verhindern. Ein erneuter Kriegsausbruch hätte eine schreckliche humanitäre Krise zur Folge. Angesichts dieser Umstände sei eine Wegweisung nach Äthiopien auch aus humanitären Gründen unzumutbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die ganze Familie in Äthiopien unterstütze, da in Folge der Inhaftierung ihres Vaters und der Beschlagnahme ihres Teeraumes, mit dem die Familie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, ökonomische Probleme entstanden seien. Ausserdem sei sie in der Schweiz in medizinischer Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unter den erwähnten Gesichtspunkten unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5.2.2 In konstanter Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.2.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist verhältnismässig jung und gemäss der vorliegenden Akten liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor, zumal die angebliche medizinische Behandlung bis anhin mit keinerlei ärztlichen Attesten, geschweige denn Zeugnissen belegt wurde. Sie ist amharischer Sprache und ihre Familienmitglieder wohnen in der (...) B._______ (vgl. A1, S. 3), womit sie über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sie hat in ihrer Heimat eine solide Schulbildung absolviert und mehrere Jahre in C._______ als Hausangestellte erste berufliche Erfahrungen gesammelt (vgl. A12, S. 6 und A1, S. 2). Angesichts ihrer Schulbildung D-3276/2008 und den bereits gemachten Erfahrungen in der Berufswelt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in ihrer Heimat möglich sein wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug unter anderem zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3276/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 10