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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2016 D-3274/2015

14. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,877 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3274/2015

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).

D-3274/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. September 2014 und gelangte via Nepal und ihm unbekannte Länder am 30. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 20. Januar 2015 summarisch befragt und am 13. Februar 2015 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk Dartsedo, Präfektur Kanze, Provinz Sichuan, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner Mutter gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht, da sein Bruder Mönch geworden und sein Vater früh, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei, gestorben sei, und jemand der Mutter in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Am 18. September 2014 habe er morgens in C._______ gegen die chinesische Unterdrückung der Tibeterinnen und Tibeter demonstriert, indem er mit Kollegen ein Foto des Dalai Lamas und die tibetische Flagge gezeigt und verschiedene Parolen skandiert habe. Bereits nach wenigen Minuten seien Polizisten aufgetaucht und hätten einen Kollegen festgenommen. Daraufhin sei er weggerannt und habe sich bei einem Berg gemeinsam mit seinem Freund L. T. versteckt. Infolgedessen hätten seine Mutter und sein Onkel ihm zur Ausreise geraten. Am 21. September 2014 sei er gemeinsam mit seinem Onkel, dieser sei ein Händler, in einem Auto über verschiedene Gemeinden nach Tawo, Dargo und Lhasa nach Shigatse gefahren. Von dort sei er mit einem Postauto nach Dram gelangt und schliesslich zu Fuss illegal nach Nepal gelaufen. Am 29. Dezember 2014 sei er auf dem Luftweg von Nepal ausgereist und über ihm unbekannte Länder schliesslich am nächsten Tag in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

D-3274/2015 C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Kopie eines Geldscheins mit der Aufschrift 20 Yuan, Internetbericht Tibet Aspect of the China Quake vom 19. Juni 2008 (publiziert auf http://tibet.net). D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 hiess der stellvertretende Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen, insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der im Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 niedergelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 hielt das SEM innert erstreckter Frist vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.

D-3274/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nachfolgend E. 6.3.1). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3274/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 20. April 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei aus zahlreichen Gründen anzuzweifeln. Obwohl er angegeben habe, aus der Provinz Sichuan zu stammen, spreche er kaum respektive gar kein Chinesisch, was gerade für eine junge Person aus dieser Provinz höchst unrealistisch sei. Ebenfalls keine überzeugende Begründung zu nennen vermocht habe er auf den Umstand angesprochen, warum er den Ü-Tsang Dialekt spreche, obwohl in seiner Region der Kham Dialekt gesprochen werde. Das Familienbüchlein habe er fälschlicherweise mit dem Namen Foku betitelt und, obwohl er einige Merkmale dieses Dokumentes habe benennen können, habe er es versäumt, die Eintragung des Familienoberhauptes oder die Eintragung seines Ablebens zu erwähnen. Obschon er niemals vorgehabt habe, umherzureisen, habe er in Begleitung seiner Mutter eine Identitätskarte ausstellen lassen. Die Zweifel an der Herkunft würden durch die unglaubhaften Angaben zum Schulwesen bestätigt. Er habe zu Protokoll gegeben, die Schule nie besucht zu haben,

D-3274/2015 was keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Diese Aussage sei angesichts der rigoros durchgesetzten Schulpflicht in China unrealistisch; auch habe er die Kosten für den Schulbesuch und den Ort, an dem sein Jugendfreund zur Schule gegangen sei, nicht benennen können. Als Begründung für sein Fernbleiben vom obligatorischen Schulunterricht habe er die Unterstützung seiner Mutter im Haushalt und bei der Landwirtschaft vorgebracht, um danach wiederum auszuführen, es habe nicht viel zu tun gegeben. Weshalb er in diesem Arbeitsalltag unabdingbar gewesen sei, habe er nicht erklären können; vielmehr scheine er einen Vorwand konstruiert zu haben, um die fehlenden Kenntnisse seiner angeblichen Herkunft zu rechtfertigen. Weitere Zweifel hätten sich anhand der Aussage zur Kontrolle des Bevölkerungswachstums ergeben. So dürften Tibeter maximal drei Kinder haben; weiter sei es so, dass die Leute in China nicht so viele Kinder haben dürften, etwa gleich wie bei den Tibetern. Den Geldschein habe er mit Gormo bezeichnet, obwohl es diese Währung nicht gebe. Nach Naturkatastrophen befragt, habe er von einem Erdbeben berichtet, als er etwa 19 Jahre alt gewesen sei. Dabei habe es aber keine Toten gegeben. Dies stehe in starkem Kontrast zu den etwa 70‘000 Menschen, welche im Jahr 2008 in der Provinz Sichuan ums Leben gekommen seien. Schliesslich erstaune es auch, dass er angesichts seiner biographischen Angaben über ein Netzwerk verfügen wolle, welches es ihm ermöglicht habe, innert zwei Tagen eine Reise quer durch das tibetische Hochland inklusive illegalem Grenzübertritt nach Nepal sowie eine illegale Flugreise nach Europa zu organisieren. Die mangelhaften Kenntnisse würden insgesamt nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, womit seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen werde. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2015 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, er verfüge sehr wohl über ausreichende Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse. Er habe seinen Lebensalltag in der Landwirtschaft beschrieben, beispielsweise was sie wann angepflanzt und geerntet hätten. Weiter habe er die Polizeiuniformen sowie die Kontrollschilder der Fahrzeuge beschreiben können und habe Fragen bezüglich des tibetischen Klimas zu beantworten gewusst. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er die Frage nach Todesopfern des Erdbebens aus seiner Sicht richtig beantwortet. Die wenigen Tibeterinnen und Tibeter, die dabei ums Leben gekommen seien, hätten in den unteren Regionen der Provinz Sichuan gelebt. Da der Beschwerdeführer aus einem abgelegenen kleinen Dorf stamme, sei die Aussage, dass es keine Todesopfer gegeben habe, gerade auch angesichts seiner Wissenssphäre, nicht falsch. Sodann handle es sich bei der von ihm verwendeten Währungsbezeichnung um

D-3274/2015 einen umgangssprachlichen Ausdruck für einen Geldschein, welche sich vom letzten tibetischen Wort des 20 Yuan Geldscheins ableite. Bei dem von ihm verwendeten Begriff für das Familienbüchlein handle es sich um die Aussprache gemäss dem Dialekt aus seinem Dorf. Während seine Aussagen zur chinesischen Bevölkerungswachstumspolitik zwar tatsächlich etwas ungenau seien, liesse sich daraus keineswegs auf eine Sozialisation ausserhalb Tibets schliessen, könnten sich genauere Kenntnisse doch leichthin in einem Drittstaat angeeignet werden. Da der Beschwerdeführer nie zur Schule gegangen sei, könne er auch kein Chinesisch. Er stamme aus einem abgelegenen Dorf; es sei nicht unrealistisch, dass sein Fernbleiben von der Schule keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. In diesem Zusammenhang könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er über die allfälligen Kosten eines Schulbesuchs nichts wisse. Die Aussage, dass es im Alltag nicht viel zu tun gegeben habe, dürfe nicht aus dem Kontext gerissen werden. Seine Anwesenheit auf der Weide sei wichtig gewesen, während dem Hüten habe es jedoch nicht viel zu tun gegeben. Schliesslich sei seine Ausreise so schnell zu bewerkstelligen gewesen, weil sein Onkel Händler sei und über das entsprechende geographische Wissen sowie die administrativen und logistischen Mittel verfügt habe. Insgesamt sei es ihm sehr wohl gelungen, seine Sozialisation im Tibet glaubhaft zu machen, respektive, wäre das Verfahren zumindest zwecks weiterer Abklärungen zur Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Nach gutgeheissener Fristerstreckung führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 aus, es habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewissenhaft geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass die Einwände und Zweifel durchaus gewichtiger seien als die Gründe, welche für deren Wahrscheinlichkeit sprechen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer bestimmtes spezifisches Länderwissen wiedergegeben, indem er beispielsweise die Farben der Polizeiuniformen, der Kennzeichen der Fahrzeuge, einige Nachbarsorte, die chinesische Schrift im Familienbüchlein oder den Zeitpunkt der höchsten Niederschläge genannt habe. Die unzulänglichen Angaben zum Länderwissen würden aber dennoch überwiegen. Das im bisherigen Verfahren gezeichnete Persönlichkeitsbild, welches von Bevormundung und nahezu inexistenter Eigenverantwortung geprägt sei, setze zwar die Bedingungen an ein umfangreiches Länderwissen herab, was vom SEM auch entsprechend gewürdigt worden sei. Im Lichte der erwähnten Persönlichkeitsmerkmale erscheine jedoch die Flucht von Tibet in die Schweiz innerhalb von vier Monaten oder die politische Intervention in China wenig adäquat. Zudem wäre auch anzu-

D-3274/2015 nehmen, dass er von einer Naturkatastrophe mit 80‘000 Toten, dem Erdbeben von Sichuan im Jahr 2008, welches sich in seiner geographischen Nähe ereignet habe, erfahren hätte. Abgesehen von seinen spärlichen bis inexistenten Chinesischkenntnissen gelte anzumerken, dass die Verwendung des Ü-Tsang Dialekts wenig nachvollziehbar erscheine, da er selber geltend mache, aus einer anderen Dialekt-Region (Kham) zu stammen. Ü- Tsang werde in Zentraltibet um Lhasa, in kleinerem Ausmasse auch im erweiterten Umland von einer gebildeten Elite gesprochen. Am wichtigsten sei der Dialekt aber bei der tibetischen Diaspora in Indien, Nepal und anderen Ländern. 6. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/21

D-3274/2015 6.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Standards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 6.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt. 6.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen Fragen betreffend sein Herkunfts- und Alltagswissen gestellt (vgl. act. A11/14, F. 5 - 55;104 - 110). Er wurde zur geographischen Lage seines Heimatdorfes, zum Schulsystem, seinen Identitätspapieren und zu seinen familiären Verhältnissen befragt. Es wurden des Weiteren auch Fragen zu Gewässern in der Umgebung seines Heimatortes gestellt sowie zur Administration im Bezirk. Der Beschwerdeführer musste die Masseinheit für Reis und dessen Preis nennen und wurde zu seinen Chinesischkenntnissen befragt. Diesbezüglich sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine

D-3274/2015 Herkunft wurde er nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen würden. Mithin hatte er nicht die Möglichkeit, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG). 6.3.2 Da das SEM nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann vorliegend offenbleiben. So gelangt das Gericht in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. 6.3.3 Zunächst fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, auf einer dünnen Quellenlage basieren, wird im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu einem Thema doch häufig nur eine einzige Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; RAINER MATTERN, COI- Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). Dass das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen kann, als bei einer Konsultation einer möglichst grossen Bandbreite an

D-3274/2015 Hintergrundinformation, hat das Gericht bereits ausführlich anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, dargelegt (vgl. zum ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.3.2, als Referenzurteil publiziert). Die diesbezüglich von der Vorinstanz gemachten Ausführungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. 6.3.4 Während auch das Gericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und dessen Herkunft hegt, lassen die vorliegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle eine zuverlässige Aussage über die Glaubhaftigkeit respektive der geltend gemachten Herkunft aus Tibet nicht zu. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, er sei bildungsfern und kenne sich nicht sehr gut aus. Die Schule habe er nie besucht und er sei auch wenig in der Umgebung herumgekommen. Mit Blick auf die Ausführungen in der Vernehmlassung und das in diesem Zusammenhang den vorinstanzlichen Akten beigelegten Dokuments "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vorinstanz bestimmtes länderspezifisches Wissen korrekt wiederzugeben vermochte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das SEM überdies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. So fanden beispielsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den klimatischen Bedingungen in der Region oder den Lebensmittelpreisen keinen Eingang in die Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdigung und Evaluation gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.2, 6.3, als Referenzurteil publiziert). 6.3.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt

D-3274/2015 7. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 – an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. April 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 9. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3274/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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