Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.06.2011 D-3274/2011

21. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3274/2011/wif Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Costa Rica, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafen-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).

D-3274/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit dem Flugzeug via B._______ von Costa Rica am 17. Mai 2011 in die Schweiz reiste, dass er gleichentags am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass am 18. Mai 2011 die Kurzbefragung und am 26. Mai 2011 sowie am 27. Mai 2011 (Fortsetzung) die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe anfangs 1980 Costa Rica zum ersten Mal verlassen und sei für zwei Jahre nach C._______ gegangen, wo er ein Nachdiplomstudium im (…) absolviert habe, dass er in der Folge nach D._______ gezogen sei und zwei Jahre als (…) gearbeitet habe, dass er zeitgleich auch ein (…) in Costa Rica gegründet habe, dass er sich dann für ein Jahr in Costa Rica aufgehalten und dabei eine Friedenskampagne für Zentralamerika unterstützt sowie in E._______ mit Ureinwohnern an einem Projekt gearbeitet habe, dass er sich nach kurzen Zwischenaufenthalten in F._______, G._______ und H._______ schliesslich in I._______ niedergelassen habe und dort bis Juni 2000 geblieben sei, dass er in J._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dort auch "vorläufig aufgenommen" worden sei, aber keinen Flüchtlingsstatus erhalten habe, weshalb er nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsdauer nach K._______ weitergereist sei, dass er auch dort ein Asylverfahren durchlaufen habe, welches ebenfalls zu seinen Ungunsten entschieden worden sei, dass er schliesslich freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei und sich nach einigen Monaten nach L._______ begeben habe,

D-3274/2011 dass er auch in L._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, er aber mit dem abgelehnten Gesuch eine Rückkehrhilfe, um nach Costa Rica zurückzukehren, erhalten habe, dass er sich von Ende 2008 bis Mai 2011 in Costa Rica aufgehalten habe, dass er dort als Leiter bei einem Projekt gearbeitet habe, welches die Verbesserung der Lebensbedingungen in den armen Vororten der Hauptstadt erreichen sollte, dass er aufgrund dieser Tätigkeit detaillierte Kenntnisse über Drogenhändlerringe, lokale Bandenchefs, illegale Waffenschieberei und Kinderprostitution sowie auch über andere Verbrechen erhalten habe, dass er somit ins Visier gewisser Untergruppen gerückt sei, welche nach ihm gefahndet und ihn später eingeschüchtert und mit dem Messer bedroht hätten, dass unter anderem zwei Polizisten ihn umzubringen versucht hätten, indem sie ihn einen Abhang hätten hinunterstossen wollen, dass er aufgrund all dieser Ereignisse unter einem (…) leide, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet am 1. Juli 2011 (recte: 1. Juni 2001) – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen sodann ausführte, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben bereits in Schweden und Grossbritannien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und die Gründe für seine früheren Ausreisen aus Costa Rica seien jeweils auch Übergriffe von Dritten gewesen, dass kein Staat in der Lage sei, einen absoluten Schutz zu garantieren, dieser jedoch wirksam und angemessen sein müsse, dass im vorliegenden Fall der costa-ricanische Staat aktiv gegen das Übel des Drogenhandels vorgehe,

D-3274/2011 dass auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass Costa Rica seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrgenommen habe und somit seine grundsätzliche Schutzfähigkeit beweise, dass dieser Staat, auch wenn er kein offizielles Zeugenschutzprogramm kenne, über die nötigen Mittel verfüge, um wichtige Zeugen in Strafverfahren zu schützen, falls ernsthaft befürchtet werden müsse, dass der Zeuge durch wahrheitsgemässe Aussage in Lebensgefahr geraten würde, dass die geltend gemachten Nachteile daher keine Asylrelevanz erlangten und die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass es schliesslich ausführte, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2011 (Empfangsbestätigung) gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fristgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte, dass er auch begehrte, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2011 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen Art. 109 Abs. 2 AsylG,

D-3274/2011 dass am 15. Juni 2011 – ebenfalls per Telefax – die von Spanisch auf Deutsch übersetzte Beschwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass am 20. Juni 2011 der Beschwerdeführer – vermittelt durch die Flughafenpolizei – per Fax und nachträglich per Post dem Bundesverwaltungsgericht einen Auszug von fünf Internetseiten betreffend die politische Situation in Costa Rica zukommen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegenVerfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3274/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Durchsicht und Prüfung der Akten grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass festgestellt wird, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet hat, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass der costa-ricanische Staat schutzfähig im Sinne der auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist (vgl. EMARK 2006/18 E 10.3), dass es sich erübrigt, auf seine weiteren Vorbringen sowie auch auf die nachträglich eingereichten Internetinformationen einzugehen, da sie am zutreffenden Schluss der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, sondern sein Gesuch mit schwierigen und sicher nicht einfachen strafrechtspolitischen Lebensumständen begründet, dass es ihm somit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

D-3274/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die ihm im Heimatstaat droht,

D-3274/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass somit weder die allgemeine Lage in Costa Rica noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstärkung des (…) auch in Costa Rica therapierbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), wobei es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass auch das Begehren, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtsprache zu übersetzen, gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-3274/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3274/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand:

D-3274/2011 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2011 D-3274/2011 — Swissrulings