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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2015 D-3272/2015

29. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,586 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3272/2015 law/fes

Urteil v o m 2 9 . September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).

D-3272/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2014 mit einem Bruder, dessen Frau und Sohn sowie einem weiteren Bruder und reiste illegal in die Türkei. Mittels der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige flog er am 8. Juni 2014 von Istanbul nach Zürich. Am 23. Juni 2014 ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Juli 2014 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Januar 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei 2013 einer Bürgerwehr beigetreten, welche den Apoci (PKK [Arbeiterpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) unterstellt gewesen sei. Seine Aufgabe habe darin bestanden, an Kontrollposten die passierenden Autos und Personen zu kontrollieren. Nach einem Monat habe er erfahren, dass die YPG ihn an die Front schicken wolle, weshalb er nicht mehr zum Kontrollposten gegangen sei und sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten habe. Die YPG habe zwischen Dezember 2013 und der Ausreise im Januar 2014 seinen Vater zwei bis drei Mal aufgefordert, dass ihnen einer aus der Familie beitreten müsse. Es habe keine Übergriffe gegeben. Ferner habe er befürchtet, von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, sein Maturitätszeugnis, eine Quittung der Immatrikulationsgebühr, eine Kopie des PYD-Rekrutierungsgesetztes und eine Kopie eines Rekrutierungsbefehls zu den Akten. C. Am 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung für die Dienstpflicht des Kantons C._______ im Original ein.

D-3272/2015 D. Mit Verfügung vom 22. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte er vier Kopien von Fotos und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. September 2014 zu Syrien ein. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. G. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 schlug der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin vor und beantragte eine Frist zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin bei und gab ihm Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Am 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.

D-3272/2015 J. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeeingaben einzureichen. K. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2015 zur Replik ein. M. Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme und eine aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3272/2015 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ gesagt, im Sommer 2013 einen Monat lang für die Apoci beziehungsweise YPG an Kontrollposten Wache gestanden zu haben. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erklärt, dies zwischen November und Dezember 2013 getan zu haben. Einerseits habe die YPG den Beschwerdeführer nach dieser Zeit, das heisse im Dezember 2013 beziehungsweise Januar 2014 aufgefordert, zum bewaffneten Kampf an die Front zu gehen. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er indessen vom Sommer 2013 gesprochen. Zur angeblichen Rekrutierung der YPG zwecks Einsatzes an der Front habe er sich betreffend das genaue Datum, die

D-3272/2015 Häufigkeit und das Vorgehen der YPG bei der versuchten Rekrutierung sowie die exemplarische Schilderung eines solchen Versuches nicht genauer zu äussern vermocht. Im Weiteren habe er auf konkrete Nachfrage hin nicht mitteilen können, ob aufgrund seiner Weigerung am bewaffneten Kampf an der Front teilzunehmen, Verfolgungsmassnahmen gegen seine Angehörigen oder Verwandten eingeleitet worden seien. Seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und undifferenziert gewesen. Zur möglichen beziehungsweise befürchteten Rekrutierung seitens der syrischen Behörden habe er sich betreffend, Information zu allenfalls bereits erfolgten Rekrutierungsversuchen, Ort, Zeitpunkt, Ablauf und Meldeort ebenfalls nicht genauer zu äussern vermocht. Im Weiteren habe er diesbezüglich keine Beweismittel im Original – Militärdienstbüchlein, Rekrutierungsbefehl oder Marschbefehl – eingereicht. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Kernvorbringen verstärken. Zu seinem eingereichten Rekrutierungsbefehl der YPG vom Dezember 2014 stelle sich das SEM auf den Standpunkt, dass als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Vorerst erscheine nicht nachvollziehbar, wieso dieser vermeintliche Rekrutierungsbefehl der YPG nicht ihm persönlich an seine Wohnadresse in Syrien zugestellt worden sei, sondern an eine Drittperson. Auch sei unverständlich, wieso die YPG gerade ihn rekrutieren und an die Front habe schicken wollen, zumal er weder den militärischen Grundwehrdienst absolviert noch sonstige Waffenkenntnisse besitze. Im publizierten Zwangsrekrutierungsgesetz der PYD werde er nicht namentlich erwähnt, sodass sich auch daraus kein glaubwürdiger Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnehmen lasse. Die beiden übrigen Dokumente (Maturitätszeugnis, Quittung über Immatrikulationsgebühren) würden Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang ohne konkreten Bezug zum Asylverfahren darstellen. Diesen würden daher asylrechtlich keine Bedeutung zukommen. Zusammenfassend gelange das SEM zum Schluss, dass weder seine geltend gemachte Rekrutierung durch die YPG zwecks Einsatzes an der bewaffneten Front, seine Tätigkeit für die YPG an Kontrollposten noch die Rekrutierung seitens der syrischen Militärbehörden der Wahrheit entsprächen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

D-3272/2015 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er halte an all seinen bisherigen Ausführungen fest, die der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in seiner Art ein eher zurückhaltender Mensch und habe mit Behörden und Befragungen nicht grosse Erfahrungen. Obwohl er aus seiner Sicht alle wesentlichen Asylgründe dargelegt habe, habe er diese wie es nun der Anschein mache, aus Sicht des SEM zu wenig hinreichend begründet. Vorweg weise er darauf hin, dass er in einem Punkt nicht ganz zutreffende Angaben gemacht habe. Bezüglich der Bewaffnung am YPG Kontrollposten, an welchem er während eines Monats mit anderen Männern Kontrollen durchgeführt habe, habe er Kalaschnikows getragen. Er habe sich mit dieser Waffe nie wohl gefühlt und sei froh gewesen, diese nie benutzt haben zu müssen. Als er in die Schweiz gekommen sei, hätten ihm Landsleute geraten, dies nicht zu sagen, weil die Schweizer Waffen nicht gerne hätten, er den Eindruck eines Kämpfers hinterlassen könne und er als Person gefährlich sei. Aus diesem Grund habe er fälschlicherweise an der Anhörung gesagt, dass gewisse Personen zwar Waffen getragen hätten, er aber nicht. Wenn er dies nachträglich vorbringe, so deshalb, weil ihm die Vorinstanz nicht glaube, dass er tatsächlich an dem besagten Kontrollposten in seinem Dorf eingesetzt worden sei. Zur Untermauerung seines dortigen Einsatzes habe er vier Fotos von ihm eingereicht, zwei davon mit der besagten Kalaschnikow, welche er nur zum Selbstschutz im Falle eines Angriffs auf ihren Posten getragen habe. Glücklicherweise, sei es in der Zeitspanne, als er dort im Einsatz gewesen sei, zu keinem nennenswerten Zwischenfall gekommen. Einen Monat zuvor habe es indessen in der Nähe eine riesige Explosion gegeben. Entsprechende Bilder habe er anlässlich der Anhörung gezeigt. Zutreffend sei, dass er erst gegen Ende Jahr im Einsatz gewesen sei, nämlich nachdem er sein Studium an der Universität nicht habe absolvieren können und sich habe exmatrikulieren müssen, was im November 2013 gewesen sei. Da die Temperatur verglichen mit der Schweiz bei ihnen milder sei, habe er, wie den eingereichten Bildern zu entnehmen sei, noch im T-Shirt verweilen können. Seinen Einsatz auf dem Kontrollposten nur wegen dieses vermeintlichen zeitlichen Widerspruchs in Frage zu stellen, sei nicht richtig, zumal er zum Einsatz weitere Angaben habe machen können, was das SEM jedoch im Entscheid nicht erwähne. Den Vorhalt, er habe sich zur angeblichen Rekrutierung der YPG nicht genauer äussern können, müsse er ebenfalls von sich weisen. Er habe an der Befragung klar gesagt, dass in dieser Zeit die Information kursiert habe, dass die YPG nun auch für den Militärdienst mobilisiere. Tatsächlich habe die PYD dann im Juli 2014 auch ein entsprechendes Rekrutierungsgesetz erlassen. Im siebten Artikel dieses Gesetzes werde ausdrücklich festgehalten, dass diejenigen,

D-3272/2015 welche die Dienstpflicht verweigern würden, mit disziplinarischen Massnahmen bestraft würden. Seine Angaben, wonach sein Vater dazu aufgefordert worden sei, jemand von der Familie zu schicken sei zutreffend. Es sei nicht erstaunlich, dass er im Zwangsrekrutierungsgesetz nicht namentlich erwähnt werde. Ein Gesetz richte sich ja an alle beziehungsweise an eine bestimmte Personengruppe und nicht namentlich an eine bestimmte Person. Im Dezember 2014 habe seine Familie dann von der YPG einen Rekrutierungsbefehl erhalten, der gestützt auf das besagte Gesetz vom Juli 2014 ergangen sei. Zur Rekrutierungspraxis verweise er auf eine Recherche der SFH vom 15. September 2014 zu Syrien: PYD, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkontrolle. Diese Darlegung zeige, dass seine Vorbringen durchaus der Realität entsprächen und nicht aus der Luft gegriffen seien, ja sogar durch seriöse Quellen bestätigt würden. Er als rund 19jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit sei somit vom erwähnten Gesetz betroffen und wäre bei einer Rückkehr in seine Heimatregion der Gefahr ausgesetzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch die YPG im Zuge der Kriegsgeschehnisse begangene Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt würden. Der pauschale Vorhalt, wonach Dokumente in seinem Heimatland einfach käuflich erwerblich seien, weshalb sie durch die Behörde nicht näher geprüft werden müssten, finde er deshalb ungerecht und nicht objektiv. Auch wenn dies für schweizerische Verhältnisse erstaunlich sein möge, so sei es in der Region üblich, dass behördliche Schreiben auch Familienangehörigen ausgehändigt und zugestellt würden, wenn die betroffenen Personen an ihrem Wohnort nicht auffindbar seien. Letztlich erstaune das SEM, dass er aufgeboten werden sollte, wo er doch noch gar keine Waffenerfahrung haben solle. Im Rahmen des zu leistenden Dienstes bei der YPG erhalte man so eine Ausbildung. Der Einzug in die syrische Armee erfolge ja auch erst im Alter von 18 Jahren. In diesem Alter hätten Jugendliche wie er auch noch kein Waffentraining erhalten. Wie er glaubhaft dargelegt habe, sei er in Syrien, wenn auch nur für kurze Zeit, an einem Kontrollposten tätig gewesen und die YPG habe versucht, ihn zu rekrutieren. Aus diesem Grund müsse er im Falle einer Rückkehr mit harter Bestrafung rechnen. Wie er gehört habe, habe das Gericht Mitte Februar im Urteil D-5553/2013 festgestellt, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure aus Syrien auch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnten. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, im Verlauf seines Verfahrens habe der Beschwerdeführer nie glaubhaft dargelegt, von der PYD beziehungsweise YPG für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, da

D-3272/2015 seine diesbezüglichen Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die neu eingereichten Beweismittel – das Gesetz zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht der PYD vom Juli 2014 und die Schellrecherche der SFH vom 15. September 2014 zur Rekrutierungspraxis – nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in diesen Dokumenten nirgends namentlich erwähnt werde. Die eingereichten Fotos würden ebenfalls keinen Beweis für eine allfällige Wehrdienstverweigerung darstellen. Zudem lasse sich aus letzterem nicht entnehmen, wann, bei welcher Gelegenheit, für welche Gruppierung und zu welchem Zweck diese Fotos aufgenommen worden seien. Die Anmerkung des Beschwerdeführers, dass diese an Kontrollposten der YPG entstanden seien, er von der YPG als Wehrdienstverweigerer betrachtet werde und deshalb bei einer Wegweisung nach Syrien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sei, stelle auch unter Berücksichtigung dieser Fotos eine reine Parteibehauptung dar. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zum vermeintlichen Widerspruch betreffend die Zeitspanne, während welcher er am Kontrollposten tätig gewesen sein wolle, durchaus plausibel Stellung genommen. Die eingereichten Fotos seien entgegen der Annahme des SEM dann auch nicht als Beweis für die Wehrdienstverweigerung zu sehen, sondern sollen Beleg für den am Checkpoint geleisteten Dienst sein. Es sei unbestritten, dass auch ein Foto mit einem bewaffneten Jugendlichen irgendwo aufgenommen worden sein könne. Tatsache sei zwar, dass auf keinem der Fotos eine Tafel zu sehen sei mit der Aufschrift Checkpoint B._______. Ebenso sei aber auch Fakt, dass es verschiedenste Arten von Checkpoints gebe – inoffizielle, offizielle – und das diese unterschiedlich ausgestattet seien – sowohl in räumlicher als auch in personeller Hinsicht. Ein Blick auf die eingereichten Fotos lasse aus ihrer Sicht durchaus den Schluss zu, dass er sich an einem ebensolchen Checkpoint befunden habe. Die Aufnahme sei offensichtlich nicht im Dorf selber, sondern an einem Ort aufgenommen worden, der auf eine Zufahrtsstrasse hindeute und sich leicht ausserhalb eines besiedelten Gebiets befinde. Komme hinzu, dass es den Tatsachen entspreche, dass es in Syrien namentlich auch in den von der YPG kontrollierten kurdischen Gebieten zahlreiche solche Kontrollposten gebe. Inwiefern die von ihm gemachen Angaben den Tatsachen und Realitäten in der syrischen Krisenregion entsprächen, könne dem angefochtenen Entscheid indessen nicht entnommen werden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung durchaus in der Lage gewesen sei, sowohl seine Tätigkeit innerhalb der YPG am Kontrollposten zu schildern, wie auch das Vorgehen der YPG bei der Rekrutierung

D-3272/2015 von Jugendlichen gestützt auf das erlassene Zwangsrekrutierungsgesetz. So habe er durchaus glaubhaft dargelegt, dass die YPG von jeder Familie verlangt habe, dass diese ein Mitglied für den militärischen Einsatz zur Verfügung stelle. In diesem Sinne sei es auch logisch, dass die für die bei der YPG für die Rekrutierung verantwortlichen Personen an seinen Vater gelangt seien. So habe er beispielsweise in der Antwort auf die Fragen 43 und 44 anlässlich der Anhörung dargelegt, wie und von wem die Leute in seinem Dorf aufgefordert worden seien, die YPG zu unterstützen. Auch habe er den Tagesablauf bei der YPG für einen Jugendlichen in seinem Alter (dieses sollte auch berücksichtigt werden) relativ detailliert schildern können. Die Tatsache, dass sein Name im an die Familie gerichteten Schreiben betreffend Aufforderung zur Wehrdienstleistung nicht explizit erwähnt sei, sei nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr in Abrede zu stellen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er fürchte sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Aussagen hat machen oder Beweismittel hat einreichen können, die glaubhaft auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Verfolgung hinweisen würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine Argumente mehr vorgetragen, die diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. 5.2 5.2.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bei einer Bürgerwehr, welche der YPG unterstellt sei, mitgemacht und sich davor gefürchtet von der YPG an die Front geschickt zu werden. Er reichte eine Kopie eines Rekrutierungsbefehls vom Dezember 2014 und vier Kopien von Fotos ein, welche ihn an einem Kontrollposten zeigen würden. 5.2.2 Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungs-

D-3272/2015 absicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 15. Juli 2015 geltend gemachte Aufwand er-

D-3272/2015 scheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Der Rechtsvertreterin wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1322.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3272/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1322.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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