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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2010 D-3272/2006

11. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 19. Januar 2004 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-3272/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Januar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, angeblich Sierra Leone, vertreten durch Martin Ilg, Rämistrasse 5 / Am Bellevue, Postfach 464, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFF vom 19. Januar 2004. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3272/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein sierraleonischer Staatsangehöriger aus C._______ – verliess seinen Heimatstaat im Verlaufe des Jahres 1998 und gelangte im September 1998 in die Schweiz, wo er am 2. Oktober 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom 19. Oktober 1998 sowie der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 11. November 1998 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe im August 1998 zusammen mit einem Freund in seinem Heimatort ein hölzernes Orakel angezündet, welches von den Leuten als Gottheit verehrt worden sei. Dabei seien sie von den Dorfältesten beobachtet worden, die in der Folge zu ihrer Tötung aufgerufen hätten. Kurze Zeit später sei sein Freund gehängt worden, worauf er sich unverzüglich nach D._______ begeben habe. Dort habe er jedoch nicht bleiben können, weil die Rebellen im Bürgerkrieg den Ort beschossen hätten, und so habe er seinen Heimatstaat von Freetown aus auf dem Seeweg verlassen. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Januar 1999 trat das BFF in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. abis des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 26. Juni 1998 (BMA, AS 1998 II 1582; i.K. bis 30. September 1999) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum einen ohne entschuldbare Gründe keine Reisepapiere oder anderen Dokumente abgegeben, die es erlaubten, ihn zu identifizieren, und zum anderen lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, da er aufgrund realitätsfremder und unsubstantiierter Angaben zu seinem angeblichen Heimatland offensichtlich nicht aus Sierra Leone stamme. Bei dieser Sachlage erübrige sich sodann eine nähere Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen; angesichts der Falschangaben zu seiner Herkunft sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Heimatland keine Gefahr drohe und er dort über so- D-3272/2006 ziale und familiäre Bindungen verfüge, auf welche er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne. C. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Rahmen der Vorbereitungen des Vollzuges der angeordneten Wegweisung mehreren Personen – darunter dem Generalkonsul von Sierra Leone – vorgeführt, welche in Übereinstimmung mit dem BFF zum Schluss kamen, dass er nicht aus Sierra Leone stamme, sondern allenfalls aus Ghana oder Nigeria. D. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 24. August 2000 während einiger Zeit – nämlich vom 28. April 2000 bis zum 8. August 2000 – als verschwunden gemeldet war, wurde er zu einer Befragung durch die BFF-Fachstelle Lingua aufgeboten. Der entsprechende Experte kam im Rahmen der Auswertung eines am 21. November 2000 mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner geografischen und kulturellen Kenntnisse sowie seiner sprachlichen Ausdrucksweise mit Sicherheit nicht in Sierra Leone sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in Nigeria. Zwei Experten des Skandinavisk Sprakanalys AB hielten aufgrund derselben Gesprächsaufnahme in ihren Berichten vom 17. März 2001 und vom 25. März 2001 dafür, dass der Beschwerdeführer einen in Ghana und Nigeria geläufigen Dialekt spreche beziehungsweise keine Hinweise auf eine andere linguistische Beziehung als diejenige zu Nigeria bestünden. E. Angesichts dieser Abklärungsergebnisse wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2001 der nigerianischen Botschaft vorgeführt, wo ihm allerdings kein Laissez-passer ausgestellt wurde, da er bestritt, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. F. Am 12. November 2001 führte ein Afrikaexperte im Auftrag der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer und kam zum Schluss, dass dieser möglicherweise aus Ghana, mit Sicherheit aber nicht aus Sierra Leone stamme. D-3272/2006 G. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2002 und vom 8. November 2002 ordnete die zuständige kantonale Ausländerbehörde die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus den Gebieten der Gemeinden E._______ und F._______ an, nachdem er in den dortigen Drogenszenen aufgegriffen worden war und dabei jeweils Betäubungsmittel auf sich getragen hatte. H. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter, an das BFF gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei erneut gewarnt worden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone massivste lebensbedrohliche Nachteile erleiden und neu unter dem Vorwand eines gemeinrechtlichen Deliktes gesucht werde. Ferner sei er Vater eines "CH-Kindes" geworden, für welches er die Pflege und Sorge übernommen habe; er liebe seinen Sohn über alles und komme seinen väterlichen Pflichten vorbildlich nach, was im Falle einer Wegweisung nicht mehr möglich wäre. Eine Rückkehr nach Sierra Leone sei ihm schliesslich aufgrund der aktuell herrschenden Zustände nicht zuzumuten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtsregister der Gemeinde Belp vom 28. Juli 2003 zu den Akten, gemäss welchem er der Vater eines am 20. Mai 2000 geborenen Kindes einer zu diesem Zeitpunkt in Bern wohnhaft gewesenen deutschen Staatsangehörigen ist; im Weiteren reichte er zwei Fotografien ein, auf welchen er mit einem Kleinkind abgebildet ist. I. Telefonische Abklärungen des BFF vom 15. Januar 2004 bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ergaben, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet sei und es sich bei dieser um eine in E._______ wohnhafte deutsche Staatsangehörige handle, die – wie auch das Kind – über eine Aufenthaltsbewilligung "B" verfüge. J. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte seine Verfügung D-3272/2006 vom 27. Januar 1999 als rechtskräftig und vollstreckbar und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 19. Januar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhaltes "und der Notorietäten" überwiegend wahrscheinlich; er wäre in seiner Herkunftsregion schutzlos einer unerträglich schikanösen, politisch motivierten Behandlung ausgesetzt. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2004 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. M. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie zu den Akten, auf welcher er mit seinem Sohn abgebildet ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-3272/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz D-3272/2006 in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des VwVG über das Revisionsverfahren zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die ursprüngliche Verfügung des BFF vom 27. Januar 1999 – mit welcher das Bundesamt auf sein Asylgesuch vom 2. Oktober 1998 nicht eingetreten war – nicht angefochten hatte, hat das BFF seine Eingabe vom 12. Januar 2004 insoweit zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen, als er darin einerseits mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft Sachverhalte vorbringt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren Gegenstand der Abklärungen und Würdigung gebildet hatten und mithin unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sind, und andererseits mit der am 20. Mai 2000 erfolgten Geburt seines Sohnes und seiner Beziehung zu diesem ein neues, nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandenes Wegweisungshindernis geltend macht. 3.2.2 Demgegenüber ist fraglich, ob die Vorinstanz das erneute Begehren um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 12 f.) nicht formell als zweites Asylgesuch hätte behandeln müssen, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss objektive Nachfluchtgründe vorbringt, namentlich eine in der Zwischenzeit erhaltene Warnung vor erheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie eine nunmehr unter dem Vorwand eines gemeinrechtlichen Deliktes nach ihm stattfindende Suche. Die Vorinstanz räumt dies in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 denn auch selber ein, führt jedoch im Weiteren aus, sie habe die Eingabe trotzdem als Wiedererwägungsgesuch behandelt, weil der Beschwerdeführer seine neuen Verfolgungsvorbringen wiederum auf Ereignisse in Sierra Leone beziehe, wiewohl im ordentlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt D-3272/2006 worden sei, dass er nicht aus diesem Land stamme. Die Begründung in der Eingabe vom 12. Januar 2004 entspreche sodann einem dem BFF bekannten Muster des Rechtsvertreters, welcher zahlreiche inhaltlich praktisch identische Gesuche mit stereotypen, unsubstanziierten und zumeist gar nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen einreiche. Diese Auffassung des Bundesamtes ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, erschiene es doch prima vista in der Tat stossend, wenn eine asylsuchende Person, die – wie im vorliegenden Fall – im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Verfahren ihre Herkunft nicht glaubhaft zu machen vermochte, ein zweites Asylgesuch einreichen könnte, welches wiederum auf denselben Herkunftsangaben beruht, ohne zunächst im Rahmen eines Revisionsverfahrens neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel betreffend ihre Identität darzubringen. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Januar 2004 in keiner Weise auf die mit Verfügung des BFF vom 27. Januar 1999 festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben eingeht und einfach erneut behauptet, er sei in seinem Heimatstaat Sierra Leone verfolgt, hat die Vorinstanz demnach nicht zu Unrecht eine nähere Prüfung der – überaus vage vorgebrachten – angeblichen Verfolgung verweigert. Selbst wenn sie dies allenfalls im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens statt eines Wiedererwägungsverfahrens hätte tun müssen – diese Frage kann aus den nachfolgenden Gründen letztlich offen bleiben –, besteht im vorliegenden Fall jedenfalls kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt. Die Vorinstanz ist nämlich mit ihrer Verfügung vom 19. Januar 2004 auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2004 nicht eingetreten, soweit er damit wiederum eine ihm in Sierra Leone drohende Verfolgung geltend machte; hätte sie die Eingabe insoweit als zweites Asylgesuch entgegen genommen, so wäre sie ebenfalls – allerdings gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG (neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) – nicht darauf eingetreten und hätte gemäss den damals geltenden Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit Nichteintretensentscheiden ebenso den sofortigen Vollzug der Wegweisung angeordnet sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen; dem Beschwerdeführer ist demnach durch das Vorgehen der Vorinstanz kein verfahrensrechtlicher Nachteil entstanden, welcher im heutigen Zeitpunkt durch eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu beheben wäre. D-3272/2006 3.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt im Ergebnis zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung vom 27. Januar 1999 festgehalten hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung vom 19. Januar 2004 zunächst aus, sie habe bereits mit ihrer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Januar 1999 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme. Aus diesem Grund sei auf seine Eingabe, soweit sie Ausführungen über die Situation in Sierra Leone enthalte, nicht einzutreten; dies betreffe die Behauptung, wonach sich die Situation in diesem Land massiv verschlechtert habe, es dort zu schlimmen Übergriffen komme und er zudem neu wegen eines gemeinrechtlichen Vergehens gesucht werde. 4.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vom Bundesamt vertretenen Auffassung an. Die Vorinstanz hat in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 27. Januar 1999 mit einlässlicher Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner überaus mangelhaften Kenntnisse über die Verhältnisse in Sierra Leone nicht aus diesem Land stamme; diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und in der Folge wurde die Feststellung des Bundesamtes im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen von mehreren Sprach- und Länderexperten sowie dem Generalkonsulat von Sierra Leone – welches den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen anerkannte – bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sodann auch in seiner Eingabe vom 12. Januar 2004 sowie in der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2004 in keiner Weise zu der festgestellten Tatsache, dass er nicht aus Sierra Leone stammt, Stellung genommen, sondern lediglich erneut in plakativen und materiell inhaltslosen Ausführungen bezüglich einer ihm individuell drohenden flüchtlingsrechtlichen Gefährdung sowie mit dem Verweis auf die generelle Situation in diesem Land behauptet, er könne nicht dorthin zurück. Vor diesem Hintergrund war das BFM nicht gehalten, sich näher mit seinen Vorbringen, soweit sie die Situation in Sierra Leone beziehungsweise die ihm dort angeblich drohende Verfolgung betreffen, auseinanderzusetzen, fehlt ihnen doch – neben einer auch nur ansatzweisen Substanz – von vornherein jegliche Grundlage. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er sei als Vater eines mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Kin- D-3272/2006 des ebenfalls hier aufenthaltsberechtigt, ist festzustellen, dass sein Sohn am 20. Mai 2000 geboren wurde, mithin über ein Jahr nach dem Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 27. Januar 1999, mit welcher das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen wurde. Ungeachtet der Frage des Vorliegens einer – von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2004 sowie der Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 verneinten – tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind obliegt demnach gemäss ständiger Rechtsprechung die Prüfung eines Anspruches auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr den Asylbehörden, sondern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 252). Bei dieser Sachlage erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe; sollte die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin einen Aufenthaltstitel zuerkennen, würden die Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahinfallen (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft noch in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht, noch entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 1999 zu rechtfertigen vermöchten. Das BFM hat demnach sein erneutes Begehren um Gewährung von Asyl beziehungsweise Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzuges der Wegweisung zu Recht abgewiesen, soweit es auf seine Eingabe vom 19. Januar 2004 überhaupt einzutreten hatte. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und D-3272/2006 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-3272/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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