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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 D-3271/2009

29. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,607 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung IV D-3271/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Tschad, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3271/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein tschadischer Staatsangehöriger aus B._______ - suchte am 25. April 2009 am Flughafen C._______ um Asyl nach. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. C. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 29. April 2009 und 7. Mai 2009, dannzumal im Beisein eines Vertreters eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks, zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Vater - ein ehemaliger Regierungssoldat - gehöre der oppositionellen Rebellengruppe „Muarada“ (vgl. A9 S. 10) beziehungsweise „FDD“ (vgl. A15 S. 3) an. Vor circa einem Jahr beziehungsweise vor mehr als einem Jahr (vgl. A9 S. 10) respektive am 2. Februar 2008 (vgl. A15 S. 6) seien Rebellen nach B._______ gekommen und hätten (...) umzingelt. Sein Vater habe sich vermutlich auch an den Kämpfen beteiligt, wobei er dies nicht genau wisse, da er ihn seit dessen Übertritt zu den Rebellen vor circa drei Jahren nicht mehr gesehen habe. Nach drei oder vier Tagen seien die Rebellen von der Regierung vertrieben worden. Nach etwa drei bis vier Monaten (vgl. A15 S. 10) beziehungsweise nach vier oder fünf Monaten (vgl. A9 S. 10) respektive vor circa zehn oder elf Monaten (vgl. A15 S. 6) seien fünf Soldaten zu seinem Elternhaus gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gefragt. Die Soldaten hätten gesagt, sie hätten Informationen bekommen, wonach er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder an der Rebellenaktion beteiligt gewesen seien (vgl. A15 S. 6). Dies treffe jedoch nicht zu, er habe den Rebellen lediglich Wasser gebracht und etwas für sie gekauft (vgl. A15 S. 10). Als die Soldaten gekommen seien, sei er mit seinem Bruder und der Mutter zu Hause gewesen (vgl. A9 S. 10) respektive sein Bruder habe von der (...) aus, die er in der Nähe besitze, gesehen, dass die Soldaten vor dem Haus gestanden hätten, und er sei deshalb nach Hause D-3271/2009 gekommen (vgl. A15 S. 6 f.). Die Soldaten hätten ihn und seinen Bruder gepackt. Er sei geschlagen worden und habe einen starken Fusstritt in die Genitalien bekommen, worauf er benommen zu Boden gesunken sei. Die Soldaten hätten ihn dann auf die Ladefläche ihres Jeeps geworfen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass die Soldaten immer noch mit seinem Bruder beschäftigt gewesen seien. Daraufhin sei er weggerannt. Er sei zu seinem Onkel gegangen und habe diesem alles erzählt. Der Onkel sei zu seiner Mutter gegangen, welche ihm erzählt habe, dass die Soldaten seinen Bruder ohne Angabe eines Grundes mitgenommen hätten (vgl. A9 S. 10). Der Onkel sei deshalb zu den Soldaten gegangen und habe dort erfahren, dass diese glaubten, er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder hätten auch Waffen getragen und den Rebellen geholfen (vgl. A9 S. 10). Der Onkel habe ihn daraufhin - vor zehn oder elf Monaten (vgl. A9 S. 3, A15 S. 9) - zu einem Freund nach D._______ in E._______ gebracht. Im April 2009 habe ihm sein Onkel einen Reisepass - über die Erlangung des darin befindlichen (...) Visums habe er keine Kenntnis (vgl. A9 S. 8) und er habe auch nicht nach F._______ gehen wollen (vgl. A9 S. 14) - und ein Flugticket gebracht. Daraufhin sei er mit seinem Onkel nach G._______ gefahren, von wo aus er schliesslich nach C._______ geflogen sei. Sein Onkel sei für die Reisekosten aufgekommen und habe ihm gesagt, er solle im ersten Land, in welchem er aussteige, um Asyl nachsuchen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A9 und A15). D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von ihm geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er habe sich in wesentlichen Punkten zu wenig kon- D-3271/2009 kret, detailliert und differenziert geäussert und damit den Eindruck vermittelt, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. So vermöchten seine Aussagen zum Übertritt seines Vaters als ehemaliger Regierungssoldat zu den Rebellen nicht zu überzeugen. Er habe nicht die geringste Ahnung, welche Funktion sein Vater in der Regierungsarmee ausgeübt habe. Zwar gebe er an, sein Vater habe drei Striche auf der Schulter gehabt, den Rang könne er jedoch nicht nennen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu der Rebellengruppe, welcher sein Vater angehöre, zu machen. Er habe lediglich ausgeführt, die Rebellen würden als „Opposition“ bezeichnet. Anlässlich der zweiten Anhörung habe er hinzugefügt, die Gruppe würde „FDD“ genannt. Wofür diese Buchstaben stünden, könne er jedoch nicht erklären. Ferner nenne er zwar die Namen zweier Rebellenführer, könne jedoch keinerlei Details zu deren früheren staatlichen Funktionen angeben. Schliesslich blieben auch seine Aussagen bezüglich der Aktivitäten seines Vaters für die Rebellengruppe äusserst vage und unsubstanziiert. Zwar habe er ausgesagt, der Vater sei an den Kämpfen vom Frühling 2008 beteiligt gewesen, auf entsprechende Nachfrage hin habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich dabei nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelte. Auch die späteren Ereignisse - wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder von den Regierungsbehörden verdächtigt worden seien, dem Vater nachgeeifert und die Rebellen unterstützt zu haben, weshalb die Armee sie im Elternhaus aufgesucht habe - würden nicht überzeugend geschildert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Armee ihn und seinen Bruder verdächtigt haben sollte, die Rebellen zu unterstützen. Die Erklärung, er sei der Sohn eines Rebellen und zudem beobachtet worden, wie er den Rebellen Wasser gegeben und einen Einkauf für sie getätigt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Während der Erstbefragung habe er erklärt, er sei beim Eintreffen der Soldaten zusammen mit seinem Bruder an der Haustür gestanden. Anlässlich der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgeführt, der Bruder habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem (Geschäft) befunden und sei erst nach Eintreffen der Soldaten zum Hauseingang gekommen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich erklärt, er habe beide Male dieselben Angaben gemacht. Überdies wirke die Beschreibung der Auseinandersetzung mit den Soldaten stereotyp. So sei beispielsweise wenig plausibel, dass die Soldaten die Flucht des Beschwerdeführers nicht bemerkt haben sollten. Auch sei es befremdend, dass der Gesuchsteller nicht wisse, ob die Soldaten ihn in der Folge wiederholt zu Hause aufgesucht D-3271/2009 hätten, beziehungsweise dass sein Onkel ihn nicht über die weiteren Aktionen der Armee informiert haben sollte. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, länderspezifische Fragen zu E._______ zu beantworten, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben bereits seit Frühling 2008 im (...) D._______ aufgehalten haben wolle, wo ihm sein Onkel im Frühling 2009 einen tschadischen Reisepass übergeben habe. Gemäss dem sichergestellten Reisepass habe der Beschwerdeführer den Tschad erst am 31. März 2009 verlassen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, gebe er lediglich an, er kenne sich im Bereich Reisepass und Visum nicht aus. Zusammenfassend deute dies darauf hin, dass er nicht wie angegeben bereits ein Jahr in E._______ verbracht habe, sondern sich erst kurz vor der Reise nach Europa nach E._______ begeben habe. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit - teils arabischsprachiger - Eingabe vom 20. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sowie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Informierung über allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In einem Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes des D-3271/2009 Kantons C._______ vom 20. Mai 2009 wurde unter Verweis auf die besonderen Umstände am Flughafen - Abgeschlossenheit im Transitbereich, verkürzte Beschwerdefrist, Sprachenunkundigkeit und Mittellosigkeit des Asylsuchenden - um Annahme der in arabischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift und Veranlassung einer amtlichen Übersetzung ersucht. F. Am 22. Mai 2009 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung der arabischsprachigen Beschwerde. Die Übersetzung ging am 26. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vom 20. Mai 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er habe das, was er erzählt habe, selber erlebt. Er sei geschlagen worden und habe entsprechende Spuren auf dem Körper. Bezüglich des Vorwurfs, er habe die Bedeutung der Abkürzung „FDD“ nicht gekannt, müsse er seinen Status erklären: Er sei kein Mitglied dieser Opposition, sondern sein Vater. Wenn sein Vater nicht bei dieser Opposition gewesen wäre, hätte er die geschilderten Probleme nicht gehabt. Er sei wegen seines Vaters und der tyrannischen Regierung zum Opfer geworden. Man habe ihn beschuldigt, am Krieg teilgenommen zu haben. Er habe das geschildert, was ihm zugestossen sei. Seine Aussagen betreffend die Anwesenheit seines Bruders im Elternhaus habe er im Verlauf der Anhörungen nicht geändert, sondern er habe bei beiden Befragungen dasselbe erzählt. Sein Bruder sei in seiner (...) gewesen, die sich in unmittelbarer Nähe des Hauses befinde. Als er das Polizeifahrzeug vor dem Haus gesehen habe, sei sein Bruder zu ihnen gegangen. Weiter habe er nicht gesagt, dass sein Onkel ihm nichts davon erzählt habe, dass die Polizei nach ihm suche. Dies sei ein Fehler des Dolmetschers, der seine Antwort nicht verstanden habe. Sein Onkel habe ihn vor der Gefahr gerettet. Weshalb sonst hätte der Onkel das Geld ausgeben sollen, wenn die Polizei nicht nach ihm dem Beschwerdeführer - gesucht hätte. Der Onkel habe ihn davor gewarnt, seine Mutter zu kontaktieren, da das Telefon möglicherweise überwacht werde. Er habe bei der Befragung ausgeführt, dass ihm sein Onkel gesagt habe, die Polizei habe nach ihm gesucht und sein Bruder sei im Gefängnis, man wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Hinsichtlich seines Aufenthalts in E._______ habe er anlässlich der ersten Befragung ausgesagt, dass er illegal nach E._______ eingereist sei. Sein Onkel habe der Grenzpolizei Geld gegeben und D-3271/2009 ihn nachts eingeschleust. Nachdem er sich zehn oder elf Monate in dem Grenzort zwischen E._______ und Tschad aufgehalten habe, habe ihm der Onkel das Visum besorgt, welches er benötigt habe, da er sonst nicht vom Flughafen in G._______ hätte ausreisen können. Bezüglich des Vorwurfs, er habe die Fragen nach E._______ nicht beantworten können, halte er fest, dass er sich in dem besagten Grenzort aufgehalten und das Haus nicht verlassen habe. Die Reise nach G._______ habe er geschildert. Er suche wegen Unterdrückung durch eine tyrannische Regierung um Asyl nach. Er sei seitens der Zaghawa - er selbst gehöre der Ethnie der Kurani an - überall mit Rassismus konfrontiert gewesen. Wenn man kein Zaghawa sei, zähle man nicht als Bürger dieses Staates. Man werde beschimpft und geschlagen. Wenn man zur Polizei gehe, sehe man dort nur Zaghawa und sei daher das Opfer beziehungsweise der Fehlerhafte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der D-3271/2009 arabischsprachigen Beschwerdebegründung verzichtet und eine amtliche Übersetzung veranlasst, zumal die Rechtsmittelanträge in deutscher Sprache verfasst und somit von vornherein verständlich waren. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Asylsuchende dürfen den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-3271/2009 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5. S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2009 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts der Unterstützung der Rebellengruppe, welcher sein Vater angehöre, in sich nicht stimmig ist. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü- D-3271/2009 gend qualifiziert. Die Erwägung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer zur Rebellenorganisation, welcher sich der Vater angeschlossen habe, und zu dessen Aktivitäten in dieser Gruppe sowie zur früheren Funktion bei der Regierungsarmee nur vage und unsubstanziiert geäussert habe, trifft zu. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer selbst sei nicht Mitglied der Opposition, weshalb er nur die Abkürzung des Namens („FDD“) kenne, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der Tatsache, dass der Vater gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits seit circa drei Jahren der Opposition angehören soll (vgl. A15 S. 4), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich im Verlauf dieser Jahre über die Organisation informiert und für die dortige Tätigkeit des Vaters sowie die Hintergründe für dessen Übertritt von der Regierungsarmee zu den Rebellen interessiert und demzufolge nähere diesbezügliche Angaben hätte machen können. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er und sein Bruder in den Verdacht geraten sein sollten, den Rebellen anzugehören respektive diese unterstützt zu haben. In der Rechtsmittelschrift wird auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mehrere Monate nach dem Rebellenangriff auf B._______ bei den Behörden plötzlich in den Verdacht geraten sein sollte, sich daran beteiligt respektive die Rebellen unterstützt zu haben und warum er für diese von so grossem Interesse sein sollte, dass er auch nach einer Landesabwesenheit von fast einem Jahr - gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer die letzten zehn bis elf Monate in E._______ auf (vgl. A9 S. 3, A15 S. 9 ) - deswegen nach wie vor gesucht werde. Überdies ist dem BFM auch zuzustimmen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur versuchten Festnahme durch die Soldaten widersprüchlich sind. So hat er beispielsweise anlässlich der ersten Befragung ausgeführt, die Soldaten hätten den Bruder mitgenommen, ohne der Mutter gegenüber einen Grund zu nennen, so dass sich der Onkel später zu diesen begeben habe und erst dort von dem Verdacht der Unterstützung der Rebellen erfahren habe (vgl. A9 S. 10). Im Rahmen der zweiten Anhörung machte er hingegen geltend, die Soldaten hätten den Grund für die beabsichtigte Festnahme bereits bei der Ankunft beim Elternhaus des Beschwerdeführers - und somit in Gegenwart der Mutter - genannt (vgl. A15 S. 7). Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass die Soldaten die Flucht des Beschwerdeführers von der Ladefläche des Jeeps nicht bemerkt haben sollten, zumal diese in Überzahl waren. Schliesslich erscheinen D-3271/2009 auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erlangung des tschadischen Reisepasses, wonach er diesen nicht selbst beantragt habe, sondern sein Onkel ihm diesen nach etwa zehn oder elf Monaten nach E._______ gebracht habe, nachdem er zuvor mit einem Fotografen dorthin gekommen sei (vgl. A9 S. 7 ff.), nicht glaubhaft. Vielmehr geht aus den Stempeleinträgen im Pass hervor, dass der Beschwerdeführer erst am 31. März 2009 aus dem Tschad ausgereist und gleichentags in E._______ eingereist ist. Überdies verfügte der Beschwerdeführer über ein (...) Visum und einen entsprechenden Flugschein für den Weiterflug von C._______ via H._______ nach I._______. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach er von dem Visum keine Kenntnis habe und auch nie nach F._______ habe reisen wollen (vgl. A9 S. 14, A15 S. 9) vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen und tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe somit kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 6.2 Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. zudem EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme D-3271/2009 von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tschad ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) D-3271/2009 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Tschad eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Eine asylrelevante Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Kurani ist nicht feststellbar, so dass sich daraus keine individuelle Gefährdung ableiten lässt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Im Tschad herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 8.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat bis zu seiner Ausreise nach E._______ im Tschad gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A9 S. 6). Gemäss eigenen Angaben hat er während (...) Jahren D-3271/2009 die Schule besucht, spricht (...), (...) und ein wenig (...) und hat seinem Bruder in dessen Geschäft (...) geholfen (vgl. A9 S. 5 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich - nach nicht eben langer Abwesenheit - in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines tschadischen Reisepasses ist. Im Übrigen obliegt es ihm, bei der Beschaffung allfällig benötigter anderer Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten D-3271/2009 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3271/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 16

D-3271/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 D-3271/2009 — Swissrulings