Abtei lung IV D-3271/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 5. April 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3271/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFF vom 11. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer - der in B._______ aufgewachsen ist und vor seiner Ausreise aus dem Irak in C._______ gelebt hat - wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Seine übrigen Asylvorbringen wurden als unglaubhaft beurteilt. Die Verfügung vom 11. Juni 1997 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 24. April 2003 erteilte der Kanton D._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B, worauf die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erlosch. C. Anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 15. August 2006 am Grenzübergang Kaiserstuhl wurde dessen schweizerischer Reiseausweis für Flüchtlinge - ausgestellt am 6. Juni 2002 durch das Grenzwachtpersonal einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich in diesem Reiseausweis irakische Stempelungen vom Juli beziehungsweise August 2004 befinden. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. April 2007 Stellung und ersuchte sinngemäss darum, es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. F. Mit Verfügung des BFM vom 5. April 2007 - eröffnet am 12. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG D-3271/2007 i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines Leistungsentscheides der Sozialhilfebehörde E._______ vom 11. April 2007 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zum Nachreichen allfälliger Beweismittel gewährt. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 14. August 2007 ein. K. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2007 zur Kenntnis gebracht. D-3271/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2007 im Wesentlichen geltend, er sei im Juli/August 2004 ein einziges Mal in den Irak gereist, um seine über 60-jährige Mutter zu besuchen, die schwer krank gewesen sei. Er habe sich nur für kurze Zeit und allein aus familiären Gründen in den Irak begeben. Er fühle D-3271/2007 sich seiner Mutter besonders nahe verbunden und habe sie fast zehn Jahre nicht gesehen, als er im Sommer 2004 in den Irak gereist sei. Er habe weder den Schutz der heimatlichen Behörden verlangt noch diesen tatsächlich erhalten. Zudem könne er sich bis heute nicht gefahrlos in der Umgebung von B._______ und/oder C._______ aufhalten, da er nach wie vor einen Racheakt beziehungsweise Angriffe seitens mit ihm verfeindeter Familien befürchten müsse. Da das vorliegende Verfahren bezüglich Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst nach über 18 Monaten eingeleitet worden sei, sei es unverhältnismässig und unangemessen. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 5. April 2007 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt sein. Aus dem Reiseausweis des Beschwerdeführers sei auf Grund der sich darin befindlichen irakischen Ein- und Ausreisestempel ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2004 für knapp drei Wochen im Irak aufgehalten habe. Als Motiv gebe der Beschwerdeführer an, er habe seine schwer kranke Mutter besuchen wollen. Folglich seien auf Grund der Aktenlage die drei oben erwähnten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Im Weiteren sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1997 wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Im damaligen Entscheid sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise mit erheblichen Sanktionen des Regimes zu rechnen hätte. Im heutigen Zeitpunkt sei jedoch das damalige Regime nicht mehr an der Macht. Zudem seien die sonstigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft taxiert worden, weshalb der behauptete Familienzwist schon aus diesem Grund zu bezweifeln sei. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden aus eigenem Antrieb über seine Heimatreise und deren D-3271/2007 Motiv informiert hätte. Da er dies erst auf Vorhalt hin getan habe, bilde ein weiteres Indiz dafür, dass seine Erklärung konstruiert sei. Ferner deute die im Grenzkontrollrapport erwähnte Angabe des Beschwerdeführers - er besuche seine Familie im Irak gelegentlich - darauf hin, dass er wiederholt in den Irak gereist sein dürfte. Eine gesamtheitliche Würdigung führe deshalb zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer für die Heimatreise vorgebrachte Motiv als konstruiert und daher unglaubhaft zu beurteilen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmittelschrift an seinen in der Stellungnahme vom 2. April 2007 geltend gemachten Vorbringen fest. Zusätzlich brachte er vor, seine Heimatreise sei kurzfristig erfolgt und nur sein engster Familienkreis habe davon im Voraus gewusst. Er sei während dieser Tage stets im Elternhaus geblieben und habe den Kontakt zu aussenstehenden Personen vermieden. Die Reise in die Heimat sei ausschliesslich aufgrund familiärer Verpflichtungen erfolgt, welche angesichts der grossen Bedeutung der Familie in seiner Kultur als besonders stark gewürdigt werden müssten. Er habe diese Heimatreise nur deshalb unternommen, um seine betagte, schwer kranke Mutter nochmals vor ihrem Tode zu besuchen. Überdies habe er im Irak keinerlei Kontakt mit heimatlichen Behörden oder Amtsstellen gehabt. Sodann sei festzuhalten, dass er gegenüber dem Grenzkontrollbeamten nicht erklärt habe, dass er seine Angehörigen "gelegentlich" im Irak besuche. Zudem sei bezüglich Schutzgewährung fraglich, ob es sich beim Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er zahlreiche regimekritische Schriften publiziert habe. Aufgrund dieser schriftstellerischen Tätigkeit sei er in seinem Heimatstaat bis heute vor Übergriffen nicht gefeit. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der angefochtene Entscheid als unangemessen und unverhältnismässig zu beurteilen sei, da er sich nur einmal aus rein humanitären sowie familiären Gründen in den Irak begeben habe und das nur für kurze Zeit. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies er auf verschiedene Entscheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. D-3271/2007 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten muss der Beschwerdeführer als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die Heimatreise des Beschwerdeführers in Betracht. 5.3 Das BFM geht aufgrund der im Reiseausweis des Beschwerdeführers enthaltenen Stempelungen davon aus, dass dieser sich vom 19. Juli 2004 bis zum 7. August 2004 im Irak aufgehalten hat. Diese Heimatreise wird vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. April 2007 beziehungsweise in der Beschwerdeschrift auch anerkannt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei den auf Seite 14 des am 6. Juni 2002 ausgestellten Reiseausweises des Beschwerdeführers um irakische Stempelungen handelt. Zudem gibt der Beschwerdeführer zu, die in Frage stehende Heimatreise unternommen zu haben. Deshalb ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer vom 19. Juli 2004 bis zum 7. August 2004 im Irak aufgehalten hat. 5.4 5.4.1 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise darf auch bei dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 5.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die drei D-3271/2007 Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung gegeben sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). 5.4.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Heimatreise vom Juli/ August 2004 geltend, er sei damals in den Irak gereist, um seine über 60-jährige Mutter zu besuchen, die schwer krank gewesen sei. Er habe sie vor dieser Heimatreise fast zehn Jahre nicht mehr gesehen und habe sie vor ihrem Tod nochmals besuchen wollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er diese Heimatreise aus dem soeben erwähnten schwerwiegenden familiären Grund vorgenommen hat, kann aus folgenden Günden nicht geglaubt werden. Einerseits, da er es unterlassen hat, die angebliche schwere Erkrankung seiner Mutter - beispielsweise mit einem ärztlichen Zeugnis - zu belegen. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seine Behauptungen mit Dokumenten zu belegen. Da er seiner für ihn ohne Weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass er im Sommer 2004 nicht aus dem behaupteten familiären Grund in seinen Heimatstaat gereist ist. Lediglich Beweismittel in Aussicht zu stellen - so wie es der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift getan hat -, genügt nicht, um seiner Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen. Andererseits, weil seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere seine Behauptung, während seiner Heimatreise keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, trifft offensichtlich nicht zu, befinden sich doch in seinem Reiseausweis Stempelungen der irakischen Zollbehörden. Zudem ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat darzulegen, an welcher Krankheit seine Mutter zum Zeitpunkt seiner D-3271/2007 Heimatreise im Sommer 2004 gelitten haben soll, was ebenfalls Zweifel an seinen Vorbringen hervorruft. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Heimatreise des Beschwerdeführers im Juli/August 2004 um einen normalen Verwandtenbesuch gehandelt hat, den er nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, weshalb diese Kontaktaufnahme mit dem Heimatland als freiwillig zu beurteilen ist. Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, die Aussage des Beschwerdeführers im Grenzkontrollrapport vom 15. August 2008, wonach er seine Familie im Irak gelegentlich besuche, deute darauf hin, dass er wiederholt in den Irak gereist sei. Vom Beschwerdeführer wird jedoch bestritten, damals erklärt zu haben, seine Familie im Irak gelegentlich zu besuchen. Da es - wie soeben dargelegt - als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Juli/August 2004 freiwillig in sein Heimatland gereist ist, kann es offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak gereist ist. 5.4.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits in Erwägung 5.4.2 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Heimatreise des Beschwerdeführers im Juli/August 2004 um einen Verwandtenbesuch gehandelt hat, den der Beschwerdeführer nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat somit durch seine Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. 5.4.4 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist D-3271/2007 erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Irak zweifellos um ein Staatsgebilde handelt. Das ist heute so, war aber auch schon zum Zeitpunkt der Heimatreise des Beschwerdeführers im Sommer 2004 der Fall. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Juli/August 2004 problemlos legal in den Irak einreisen, sich dort für mehrere Wochen aufhalten und danach wieder ungehindert legal aus dem Land ausreisen konnte, bestehen zudem objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zweimal problemlos die irakische Grenze hätte überqueren und sich fast drei Wochen lang im Land aufhalten können, hätte er von den irakischen Behörden noch etwas zu befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde somit während seiner Heimatreise im Sommer 2004 durch den Irak effektiver Schutz gewährt. Der Umstand, dass seit dem Jahre 2003 das frühere Regime nicht mehr an der Macht ist, spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner im Jahre 1996 erfolgten illegalen Ausreise aus seiner Heimat nicht länger Sanktionen durch die irakischen Behörden zu befürchten hat. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er sich in der Schweiz durch die Veröffentlichung von zahlreichen regimekritischen Schriften exilpolitisch betätigt habe, weshalb er in seinem Heimatstaat bis heute von Übergriffen bedroht sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, diese exilpolitische Tätigkeit zu belegen. Bei dieser Sachlage ist dem Gericht die Prüfung der Vorbringen verunmöglicht, er sei wegen seiner regimekritischen Schriften im Heimatstaat bis heute vor Übergriffen nicht gefeit. Schliesslich ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2. April 2007 vorgebrachten Behauptung, wonach er bei einem Aufenthalt in der Umgebung von B._______ und/ oder C._______ seitens mit ihm verfeindeter Familien bedroht sei, festzustellen, dass dieses unsubstanziiertes Vorbringen in den Asylakten des Beschwerdeführers keine Stütze findet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt im Irak nicht mehr gefährdet D-3271/2007 ist, weshalb auch dieses dritte Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt ist. 5.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die Berufung des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf EMARK 1996 Nr. 9 greift nur schon deshalb nicht mehr, weil sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dem Sturz Saddam Husseins grundlegend geändert hat. Auch die anderen in der Beschwerde erwähnten EMARK-Urteile vermögen aufgrund der geänderten Sachlage im Heimatland des Beschwerdeführers das vorliegend zu fällende Urteil nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte daher zu Recht. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist insbesondere - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen und verhältnismässig. Namentlich trifft es nicht zu - wie in der Stellungnahme vom 2. April 2007 geltend gemacht wird - dass das hier in Frage stehende Aberkennungsverfahren erst nach über 18 Monaten eingeleitet worden ist, wurden die Stempelungen im Reiseausweis des Beschwerdeführers doch erst im August 2006 bemerkt und das Aberkennungsverfahren im Februar 2007 eingeleitet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. D-3271/2007 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demanch gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-3271/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13