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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2018 D-327/2018

1. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,197 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-327/2018

Urteil v o m 1 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), sowie die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).

D-327/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2014 und gelangten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 30. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 10. Dezember 2015 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 18. September 2017 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien sunnitische Kurden und würden ursprünglich aus G._______ (H._______) stammen. Im Jahr (…) seien sie nach I._______ umgezogen. Der Vater des Beschwerdeführers respektive Onkel der Beschwerdeführerin sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath- Partei im Jahr (…) von den kurdischen Behörden verhaftet und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren (…) als (…) für das (…) in J._______ gearbeitet. Nach einer Verletzung habe er in der Heimatregion als (…) gearbeitet. Ab dem 10. Juni 2014 habe der sogenannte Islamische Staat (IS) die Stadt Mosul kontrolliert und sein Einflussgebiet in der Region kontinuierlich erweitert. Am (…) August 2014 seien sie deshalb mit dem Auto nach K._______ geflüchtet, wo sie nach zwei Tagen einen Schlepper gefunden hätten, der sie in die Türkei gebracht habe. Eines ihrer Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers seien aufgrund unglücklicher Umstände im Irak zurückgeblieben. Sie würden sich derzeit im Flüchtlingslager L._______ aufhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: - Fotos der Identitätskarten der Beschwerdeführenden - Fotos des Arbeitsausweises des (…) - Fotos der Arbeitszeit beim (…) - Arbeitsbestätigung des (…) - Fotos des Kindes in I._______ und im Flüchtlingslager L._______ - Polizeirapport betreffend Ausweisverlust

D-327/2018 B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (frühestens am 16. Dezember 2017 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Situation im Irak während der Herrschaft des IS unbestrittenermassen äusserst schwierig gewesen sei. Die für diesen Zeitpunkt geltend gemachte Gefährdung stelle allerdings keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da sämtliche Bewohner der Region gleichermassen betroffen gewesen seien. Es habe sich nicht um eine gezielte Bedrohung der Beschwerdeführenden gehandelt. Die Asylrelevanz der weiteren Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden wegen der früheren Baath-Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers respektive Onkel der Beschwerdeführerin von den kurdischen Behörden gesucht würden, sei zu verneinen. Es seien nämlich keine spezifischen Erlebnisse oder Gefährdungsmomente geltend gemacht worden. Daher erscheine eine aktive Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt unwahrscheinlich. Aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Sodann sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

D-327/2018 D. Am 17. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 23. Januar 2018 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2018 ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden zudem eine Beschwerdeergänzung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. G. Am 10. Februar 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-327/2018 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass sie als sunnitische Kurden im Irak der Verfolgung

D-327/2018 durch schiitische Gruppierungen, wie beispielsweise der Hashid Al-Shabi, ausgesetzt seien. Länderberichte würden bestätigen, dass Angehörige der Sunniten im Irak einer hohen Gefahr ausgesetzt seien. Nach der Vertreibung durch den IS seien sie umso mehr gefährdet, von den Schiiten verfolgt, schlecht behandelt, angegriffen oder vertrieben zu werden. Es sei für sie nahezu unmöglich, sich an einem anderen Ort im Irak niederzulassen. Zudem könnten sie nicht in den kurdischen Gebieten Iraks Zuflucht suchen, da sie dort wegen ihrer Zugehörigkeit zur Baath-Partei nicht akzeptiert würden. Auch wenn sie selber nicht aktive Mitglieder seien, werde ihnen die Parteizugehörigkeit zugeschrieben. Unter der Herrschaft der Baath-Partei sei es zu Angriffen auf die kurdische Bevölkerung gekommen. Diese Taten seien bis heute nicht aufgearbeitet worden. Kurden, die auf der Seite der Baath-Partei gewesen seien, würden immer noch als Verräter angesehen. Die Väter respektive Onkel der Beschwerdeführenden seien bei den Angriffen gegen die Kurden dabei gewesen, weshalb ihre Namen bekannt seien. 5.2 Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet. Nach Prüfung der Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Der Antrag erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Das SEM gelangt in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, dass der Vormarsch des IS und die daraus resultierende Gefährdung keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden durch die Machtübernahme des IS in Mosul in eine schwierige Lage geraten sind, jedoch fehlt es an der Gezieltheit der ernsthaften Nachteile. Auch liegen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers respektive Onkel der Beschwerdeführerin bei der Baath- Partei zu wenig hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte weder für eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Baath-Partei noch wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zu entnehmen. 5.4 Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, darzulegen, inwieweit sie von den jüngeren Entwicklungen und der Machtverschiebung nach der

D-327/2018 Vertreibung des IS konkret betroffen sein sollen. In ihrer Rechtsmitteleingabe verlieren sie sich in allgemeinen Ausführungen über die Lage der sunnitischen Bevölkerung kurdischer Ethnie im Irak. Der pauschale Hinweis, sie seien als Angehörige der Sunniten einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Schiiten ausgesetzt, genügt nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Darüber hinaus können den Anhörungen keine Aussagen entnommen werden, die auf konkrete Ereignisse wegen ihrer Religionszugehörigkeit hindeuten. 5.5 Selbst unter der Annahme, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Väter und Onkel respektive Namen die Zugehörigkeit zur Baath-Partei zugeschrieben würde, sind weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft mangels hinreichender Hinweise Anhaltspunkte für asylrelevante Nachteile ersichtlich. Vielmehr gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass sie selbst nie politisch in Erscheinung getreten seien und an ihrem Wohnort in I._______ auch keine Behelligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder aus anderen Gründen erlitten hätten (vgl. act. A3/12 S. 8; A4/13 S. 9; A22/16 F21, F25, F49 f.; A23/10 F24, F27). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich beim Vorgebrachten im Wesentlichen um persönliche Schlussfolgerungen und Mutmassungen (vgl. act. A23/10 F28- 33). 5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-327/2018 6.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensausgang unberührt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-327/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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D-327/2018 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2018 D-327/2018 — Swissrulings