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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2012 D-3268/2012

29. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3268/2012

Urteil v o m 2 9 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren B._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch Felicity Oliver, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N _______.

D-3268/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. November 2010 verliess und via D._______, E._______ und F._______ nach G._______ gelangte, dass er in G._______ inhaftiert worden sei, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, worauf er seine Reise fortgesetzt habe und nach H._______ gereist sei, dass er H._______ am 10. April 2011 verlassen habe und auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, wo er um Asyl nachgesucht habe, dass er am 3. Mai 2012 mit dem Zug von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 6. Mai 2011 um Asyl ersucht hatte, dass er am 9. Mai 2012 im EVZ summarisch befragt wurde, dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Mai 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 2. Juni 2012 keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,

D-3268/2012 dass Italien innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht geantwortet habe, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], am 2. Juni 2012 auf Italien übergegangen sei, dass dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, dass er in Italien nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, dass Italien gemäss Dublin-II-Verordnung für die Durchführung das Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei und ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, weshalb es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder seine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gesundheitliche Probleme und zudem fehlende Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten in Italien geltend gemacht habe, dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass die medizinische Grundversorgung auch in Italien grundsätzlich gewährleistet sei und davon ausgegangen werden könne, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nachkomme, weshalb sich der Beschwerdeführer in Italien an eine medizinische Institution wenden könne,

D-3268/2012 dass sodann festzuhalten sei, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, der Beschwerdeführer, der im EVZ Basel einen Arzt aufgesucht und Medikamente bezogen habe, sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen oder sein gesundheitlicher Zustand hätte sich verschlechtert, dass betreffend den Einwand der fehlenden Schul- und Ausbildungsmöglichkeit gesagt werden könne, dass es den italienischen Behörden obliege, den Zugang des Beschwerdeführers zum inländischen Bildungssystem zu regulieren, dass in Bezug auf die fehlende finanzielle Unterstützung anzumerken sei, dass Italien die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und – sinngemäss – es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3268/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-3268/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aus den Akten hervorgeht dass der Beschwerdeführer in Italien am 6. Mai 2011 um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreitet,

D-3268/2012 dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 18. Mai 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 S. 639), dass Italien – entgegen dem pauschalen und nicht weiter begründeten Einwand in der Beschwerde – die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden,

D-3268/2012 dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene pauschale Kritik am italienischen Asylverfahren nicht zu überzeugen vermag, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorliegend nicht relevant sind, zumal in der Beschwerde lediglich angeführt wird, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung – ohne diese Vorbringen zu konkretisieren beziehungsweise zu belegen –, und er es zudem vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben, zumal allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten auch in Italien, wo der Beschwerdeführer wegen eines J._______ ein Spital aufgesucht hatte (vgl. A4/9, S. 4 f., Ziff. 2.06), behandelt werden können, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen anzusetzen, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass auf das Vorbringen, es bestehe keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde in sein Heimatland, nicht einzugehen ist, da die Vorinstanz keine Wegweisung in die Côte d'Ivoire, sondern eine solche nach Italien anordnete, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-

D-3268/2012 ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich – wie erwähnt – beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3268/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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