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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 D-3258/2008

29. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,109 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-3258/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3258/2008 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 26. Juni 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 29. Juni 2007) ersuchte der Beschwerdeführer – srilankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus U._______ – um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 wurde er von der Schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 10. Juli 2007 eine ergänzende Eingabe nach. Nachdem er mit Schreiben vom 30. Juli 2007 und 7. September 2007 um eine möglichst baldige Behandlung seines Gesuches gebeten hatte, wurde er von der Schweizerischen Vertretung mit Schreiben vom 12. September 2007 zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen, welche am 27. September 2007 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo stattfand. In deren Verlauf ersuchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, während er sich selber nie für die LTTE engagiert habe, sei sein Vater zuerst Sekretär der „B._______“, ein (...)-System der LTTE, und später Präsident der „C._______“ unter der Kontrolle der LTTE gewesen und habe auch Leute für die D._______ rekrutiert. Nachdem sein Vater im Jahre 2004 zwei Wochen in Haft gekommen sei, habe er das Amt abgegeben und sei 2006 mit einem seiner Brüder nach V._______ gegangen. Die Armee habe ihn (den Beschwerdeführer) sehr oft belästigt und nach LTTE-Tätigkeiten befragt. Deshalb habe er seinen Herkunftsort verlassen und sei im September 2006 nach W._______ gegangen. Beim Verlassen eines Hotels in Colombo, wo er sich für eine Englischprüfung eingeschrieben habe, sei er am 31. Oktober 2006 von Angehörigen der Luftwaffe und des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet, verhört und gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe das dem Hotel gegenüberliegende Hauptquartier der Luftwaffe ausspioniert. Nachdem die Schule seine Angaben bestätigt habe, sei er am 6. November 2006 wieder freigelassen worden. In W._______ sei er Ende November 2006 wieder verhaftet und einen Tag lang befragt worden. Dabei habe er angegeben, dass sein Vater und sein Bruder ausserhalb des von der Armee kontrollierten Gebietes lebten, was für das CID ein weiteres Verdachtsmoment seiner LTTE-Tätigkeit darstelle. Nach der Haft hätten die D-3258/2008 Hauseigentümer ihn gebeten, das Haus zu verlassen, woraufhin er im Dezember 2006 nach X._______ gezogen sei. Seit dem 14. Januar 2007 sei er auch dort regelmässig vom CID aufgesucht, befragt und unter Drohungen aufgefordert worden, Informationen über seine LTTE- Verbindungen und seinen Vater und Bruder zu faxen. Am Morgen des 14. August 2007 sei er erneut von Angehörigen der Luftwaffe mitgenommen, befragt und am Nachmittag wieder entlassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Polizeibericht und zwei Haftbescheinigungen ein. B. Mit Begleitschreiben vom 28. September 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten zum Entscheid. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antwort des IKRK vom 8. Oktober 2007 auf seine Beschwerde wegen Belästigungen durch die Armee und die Polizei ein. D. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 und vom 19. Januar 2007 informierte der Beschwerdeführer über die anhaltenden Belästigungen der Polizei und seinen Umzug innerhalb von X._______. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 – von der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 29. Februar 2008 versandt – wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. F. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 10. März 2008 (Poststempel) – eingetroffen beim BFM am 18. März 2008 und beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2008 – erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Asylgewährung. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht ein, wonach er und – gemäss seinen Angaben – seine D-3258/2008 Frau am 23. Mai 2008 in W._______, wo er gemäss Absender der Eingabe wieder Wohnsitz genommen zu haben scheint, erneut verhaftet und am 27. Mai 2008 wieder entlassen worden seien, weil Abklärungen ergeben hätten, dass nichts gegen sie vorliege. H. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, in der Nacht vom 20. Dezember 2008 seien Polizisten zu ihm nach Haus gekommen, hätten ihm eine Pistole an den Kopf gehalten, ihn mitgenommen, beschimpft und gefoltert. Sie hätten ihm eine Identitätskarte von einer ihm unbekannten Person gezeigt und ihm befohlen, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, ansonsten würden sie ihn erschiessen. Aus Angst habe er auf das Haus einer anderen Person gezeigt, woraufhin die Polizei die dortigen Bewohner eingeschüchtert habe. Um drei Uhr habe er wieder nach Hause gehen können, wobei ihm gesagt worden sei, er dürfe nicht weggehen, da sie wiederkämen. Da sein Vermieter daraufhin von ihm verlangt habe, die Räumlichkeiten zu verlassen, wohnten sie jetzt im Haus eines Verwandten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der D-3258/2008 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen D-3258/2008 bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 14. Februar 2008 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen, neben dem Vorliegen zahlreicher Ungereimtheiten, einreiserechtlich nicht relevant seien. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend die Inhaftierung vom 31. Oktober 2006 bis zum 6. November 2006 und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen – sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Haft im Jahre 2006 stelle zwar einen Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität dar. Die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte seien somit durchaus nachvollziehbar, vermöchten jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer richterlichen Verfügung freigesprochen worden sei. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten verdächtige und er grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Somit könne aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung nicht von begründeter Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Befragungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sei festzuhalten, dass es sich hierbei um örtlich beschränkte Übergriffe lokal stationierter Sicherheitskräfte handle. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer daraus ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche über die Nachteile weiter Teile der srilankischen Bevölkerung auf Grund der aktuellen Sicherheitslage hinausgingen, entstanden wären. Im Weiteren seien die Anforderungen an eine Einreisebewilligung hoch anzusetzen. Das konkrete Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers sei auf Grundlage der Akten als gering einzuschätzen. Zwar sei er durch die erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen und die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation habe sich auch im Süden und Westen des Landes verschärft. Allerdings herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, D-3258/2008 weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Festnahme im November 2006 nicht mehr festgenommen worden und seit Dezember 2006 polizeilich registriert in X._______ wohnhaft. Dies sei ein Indiz dafür, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden sei. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen - ihr Vorhandensein einmal vorausgesetzt - genüge somit nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedächten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützen sie doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG sei. 4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde darauf, seine Gesuchsvorbringen in rudimentärer Weise zu wiederholen. 5. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2008 zutreffend festgehalten hat, ist es seit dem Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Sri Lanka gekommen. Die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten des Landes haben zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird. 5.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-3258/2008 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteilen durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. 6.1 Aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka unterliegen Tamilen in Colombo, gerade solche, die aus dem Norden stammen, zwar einer intensiven staatlichen Kontrolle. Davon war auch der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen mehrere Male betroffen und war damit gewissen Nachteilen ausgesetzt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer wieder freigelassen beziehungsweise freigesprochen wurde, weist jedoch daraufhin, dass gegen ihn nichts vorliegt. 6.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst mehrere Monate nach seiner ersten Verhaftung ein Asylgesuch stellte D-3258/2008 und die beiden geltend gemachten Verhaftungen eineinhalb Jahre auseinanderliegen. Der Vollständigkeit halber gilt es zudem bezüglich der zweiten geltend gemachten Verhaftung durch die srilankischen Sicherheitskräfte festzuhalten, dass diese kurz nach dem Entscheid der Vorinstanz vorgefallen sein soll. Dieser zeitlich enge Zusammenhang zu der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz weckt gewisse Zweifel und lässt den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer bezwecke damit, ein Fortdauern der Verfolgung vorzutäuschen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit Jahren in Colombo wohnhaft und bei der Polizei registriert. Ausserdem verfügt er über eine Identitätskarte, auf der als Wohnsitz W._______ figuriert, deren Herkunft gewichtige Zweifel aufwirft. Unklar ist damit, ob der Beschwerdeführer über seine Identität wahrheitsgemässe Angaben gemacht hat. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite keine gezielte Verfolgung zu befürchten hat, bildet auch die Tatsache, dass sich die Behörden, als der Beschwerdeführer nach einem gescheiterten Einreiseversuch in Z._______ per Flugzeug im Dezember 2006 ins Land zurückkehrte, damit begnügten, ihn zu befragen, wieso er gegangen und wieso er wieder zurückgekommen sei. Von seiner kurz zuvor erfolgten Verhaftung hätten sie gemäss seinen Aussagen am Flughafen nichts gewusst und sein Name habe im Computer auch keinen Alarm ausgelöst. Würde er tatsächlich einer Verbindung zur LTTE verdächtigt, ist davon auszugehen, dass die Behörden, insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten hochrangigen Position des Vaters, massiv verstärkten Druck auf ihn ausgeübt und es nicht bei gelegentlichen Befragungen, welche ihm verständlicherweise unangenehm waren, jedoch nicht als ernsthafte Nachteile zu werten sind, und den beiden kurzfristigen Verhaftungen mit anschliessendem Freispruch belassen hätten. Dem Beschwerdeführer war es vielmehr möglich, nach seiner Rückkehr aus Z._______ polizeilich registriert in X._______ Wohnsitz zu nehmen und später nach W._______ zu ziehen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die andauernden Drohungen seitens der Polizei, wie er sie in verschiedenen Eingaben geltend macht, und nun seit Jahren erduldet haben will, nicht näher zu substanziieren vermag. Wie bereits auch die Vorinstanz ausführte, ist denn auch nicht klar, weshalb die Polizei nicht gezielter gegen den Beschwerdeführer vorgeht, sollte sie davon ausgehen, dass er über Informationen zur LTTE verfügt, sondern es über Jahre D-3258/2008 hinweg bei Befragungen belassen sollte. Einzig der angebliche Übergriff vom 20. Dezember 2008 vermag der Beschwerdeführer detailliert zu schildern. Wenn auch dieser nächtliche Übergriff den Beschwerdeführer verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt hat, ist auch daraus nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft gezielten und intensiven Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt sein wird, vielmehr scheint dieser Übergriff mit einer Razzia in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers zusammenzuhängen und war nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Auch die Identität der Angreifer bleibt letztlich unklar, führt doch der Beschwerdeführer aus, es hätte sich um 15 Jugendliche gehandelt, die einen anderen Jugendlichen gesucht hätten. 6.5 Somit ist insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdführers vor Verfolgung zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen weder - wie oben dargelegt - die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Aktionen der Sicherheitskräfte im Jahre 2008 noch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde etwas zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und sich stattdessen auf eine Wiederholung seiner Gesuchsvorbringen beschränkte. 7. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt D-3258/2008 richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3258/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12

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