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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2011 D-3256/2011

17. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3256/2011 Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (drittes Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N _______.

D-3256/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. August 2009 verliess und via C._______ und ihm unbekannte Länder am 2. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2009 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2010 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass zu dessen Begründung festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch betätigt, indem er sich gegen das iranische Regime und die dortigen Menschenrechtsverletzungen ausgesprochen habe, dass er aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) sei, an diversen Kundgebungen teilgenommen habe und einen Artikel verfasst habe, der veröffentlicht werde, dass zudem auf die aktuelle Menschenrechtssituation sowie die generelle Situation der Kurden im Iran hingewiesen wurde, dass zur Untermauerung der Vorbringen eine Kopie der Mitgliederkarte der DVF aus dem Jahr (…), eine Faxbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I) vom (…) und ein behelfsmässig übersetzter Text des Beschwerdeführers, welcher auf der Internetseite "(…)" publiziert worden sei, ins Recht gelegt wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juni 2010 insbesondere geltend machte, er werde aufgrund seiner in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten im Iran gesucht,

D-3256/2011 dass von Seiten der iranischen Behörden Druck auf seine Familie ausgeübt werde, was sich darin zeige, dass er bei seinem Onkel väterlicherseits gesucht worden sei, dass als zusätzliche Beweismittel zwei vom Beschwerdeführer verfasste und im Internet veröffentlichte politische Artikel, Fotos und Unterlagen betreffend die Teilnahme an weiteren Kundgebungen sowie ein Artikel zur Lage der Kurden im Iran zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. September 2010 ablehnte und festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2010 rechtskräftig abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2011 beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen liess, dass dabei geltend gemacht wurde, er habe sein exilpolitisches Engagement in den letzten Monaten intensiviert, indem er offizielles Mitglied der KDPI Schweiz geworden sei und in den Jahren (…) regelmässig an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe, dass ausserdem auf die verschlechterte Menschenrechtslage im Iran hingewiesen wurde, dass zur Unterstützung der Ausführungen eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI Schweiz vom (…) sowie verschiedene Fotos und Flugblätter von Kundgebungen ins Recht gelegt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – gemäss Rückschein gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2011 nicht eintrat

D-3256/2011 und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer beziehe sich im dritten Asylgesuch auf die bereits im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Asylvorbringen und führe aus, er habe sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch betätigt, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vom Bundesamt bereits in der Verfügung vom 8. September 2010 gewürdigt und als nicht geeignet befunden worden sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 zur gleichen Einschätzung gelangt sei, dass die mit Eingabe vom 19. Mai 2011 eingereichten Unterlagen diesbezüglich zu keiner Änderung des damaligen Standpunktes zu führen vermöchten, zumal sich dadurch das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers offenkundig nicht derart verändert habe, dass er nun durch das iranische Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen würde, dass sein exilpolitisches Verhalten in der Schweiz folglich weiterhin insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, dass das am 1. März 2010 eingeleitete Asylverfahren seit dem 15. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch

D-3256/2011 an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

D-3256/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),

D-3256/2011 dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/53 [recte: BVGE 2009/53]) seien Gesuche wie dasjenige im vorliegenden Verfahren klarerweise als neue Asylgesuche entgegenzunehmen und zu behandeln, dass darauf in der Regel eingetreten werden müsse, dass in casu zweifelsohne Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorliegen würden, dass zunächst die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KDPI hervorzuheben sei, welche ihn zu einer noch exponierteren Person innerhalb der politisch aktiven Exiliraner mache, dass beispielsweise dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2010 zu entnehmen sei, für die PDKI aktive Personen würden bei einer Rückkehr in den Iran mit Sicherheit verfolgt und verhört (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Bern, 16. November 2010, S. 10), dass somit vorliegend bereits im personenbezogenen Kontext Hinweise gegeben seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass im dritten Asylgesuch aber auch im länderspezifischen Kontext auf eine bedrohliche Entwicklung im Iran hingewiesen worden sei, die beachtet werden müsse, dass sich die Überwachung von Oppositionellen im Iran wie auch im Ausland verschärfe und die Sanktionen drastischer würden, dass aufgrund verschiedener Quellen von einer dramatischen Zunahme der Menschenrechtsverletzungen ausgegangen werden müsse, dass sich der Entscheid des BFM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten lasse, weshalb die Sache zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens zurückzuweisen sei,

D-3256/2011 dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den Akten zufolge in der Mitgliedschaft bei der DVF und der KDPI, in der Teilnahme an diversen Kundgebungen sowie im Verfassen von Artikeln besteht, dass das BFM dieses Engagement bereits in der Verfügung vom 8. September 2010 würdigte und festhielt, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7306/2010 vom 15. Dezember 2010 diese Auffassung stützte (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein gegenüber den bereits im zweiten Asylverfahren gewürdigten Aktivitäten weitergehendes exilpolitisches Engagement geltend zu machen vermag, dass es somit keinen Anlass gibt, nunmehr zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass insbesondere die Mitgliedschaft bei der KDPI den Beschwerdeführer – entgegen anderslautender Ansicht in der Rechtsmitteleingabe – nicht zu einer noch exponierteren Person innerhalb der politisch aktiven Exiliraner macht, dass allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Bestätigung der KDPI vom (…) lediglich begrüsst wird und ihm zur Mitgliedschaft gratuliert wird, dass sich daraus indessen nicht entnehmen lässt, dass er innerhalb dieser Partei markante Führungsaufgaben wahrnehmen beziehungsweise als führendes Kadermitglied namentlich in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten würde, dass seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet sind, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, erscheinen zu lassen,

D-3256/2011 dass die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweist, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer daher aus dem in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Bericht der SFH nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es sich auch erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde, dass nach dem Gesagten entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen keine Hinweise auf seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vorliegen, dass das BFM angesichts dessen nicht gehalten war, gestützt auf das in der Beschwerde zitierte Urteil BVGE 2009/53 auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten und ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-3256/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von

D-3256/2011 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde (vgl. dazu bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7306/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 7.3.2), dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass aufgrund seiner Arbeitserfahrung schliesslich davon ausgegangen werden darf, es werde ihm gelingen, im Iran eine neue Existenz aufzubauen (vgl. a.a.O., E. 7.3.3), dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtlos erwiesen hat,

D-3256/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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