Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3253/2023
Urteil v o m 5 . Juli 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2023 / N (…).
D-3253/2023 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. März 2019 und reiste am 2. Juli 2019 in Griechenland ein. Am 6. Juli 2021 reiste er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 12. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Am 15. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer persönlich befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland gewährt, wo er am 4. Dezember 2020 als Flüchtling anerkannt worden war. Ihm wurde diesbezüglich eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Betreffend seine Gesundheit machte er geltend, er habe Leberschmerzen und müsste immer nach dem Essen erbrechen. Dieses Problem bestehe seit fünf Jahren. Er habe dies in Griechenland gemeldet, jedoch keine medizinische Hilfe erhalten. Im Camp habe er jeden Tag gesagt, er habe Schmerzen, es habe aber niemanden interessiert. Einmal habe er drei Tabletten erhalten. Ausserdem habe er Augenschmerzen, nachdem er in Griechenland von einer Privatperson aufs Auge geschlagen worden sei. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut. Er könne nachts nicht schlafen und habe ständig Kopfschmerzen. Er nehme aktuell keine Medikamente und habe am 19. Juli 2021 einen Arzttermin. C. Am 16. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 20. Juli 2021 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass er am 4. Dezember 2020 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, welcher bis zum 19. Januar 2024 gültig sei. D. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 21. Juli 2021 leide der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie Schmerzen im Bereich des Oberbauches, Differentialdiagnose Hepatopathie. Einem Bericht des Augenzentrums Limmat vom 22. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass er eine (…) habe. E. Am 30. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu einer allfälligen
D-3253/2023 Wegweisung nach Griechenland Stellung. Dabei machte er geltend, er wolle unter keinen Umständen zurück nach Griechenland. Im Flüchtlingscamp hätten unmenschliche Zustände geherrscht. Als er über seinen Asylentscheid informiert worden sei, sei ihm gleichzeitig mitgeteilt worden, er müsse die Unterkunft verlassen und habe keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützungsleistungen. Er sei in der Folge nach Athen gegangen und habe sich auf der Strasse durchgeschlagen. Immer wieder sei er von der Polizei weggewiesen oder sogar geschlagen worden. Teilweise habe er Landsleute um Hilfe und Essen gebeten, manchmal hätten ihm im Ausland lebende Verwandte und Bekannte etwas Geld schicken können. Es sei aber oft vorgekommen, dass er tagelang nichts zu essen gehabt habe. Gemäss Pro Asyl und Refugee Aegean Support bestehe nach einer Schutzgewährung eine reale Gefahr der Obdachlosigkeit und Verelendung. Falldokumentationen würden aufzeigen, dass Schutzberechtigten, die in den vergangenen Monaten aus anderen Ländern nach Griechenland abgeschoben worden seien, sich auch Monate nach ihrer Abschiebung noch ohne Obdach in einer Notlage befinden würden. Damit müsste auch er rechnen. Auch habe er weder in der Unterkunft noch später je einen Arzttermin erhalten, es seien ihm lediglich innerhalb eines Jahres drei Mal ohne eine Untersuchung Medikamente abgegeben worden. Auch in Athen habe er versucht, medizinische Hilfe zu erhalten, dort sei ihm aber mitgeteilt worden, er habe keine Versicherung, weshalb er keine Hilfe erhalte. In der Folge habe ihn das Sicherheitspersonal aus dem Spital begleitet. Er leide noch heute sehr unter den Erlebnissen in der Heimat und in Griechenland. Aus dem in den Akten liegenden Bericht gehe hervor, dass er eine Behandlung mit mehreren Terminen bei einem Spezialisten benötige. Der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte in Griechenland sei durch verschiedene Hürden erschwert. So benötige man dafür eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), welche nur mit gültiger Aufenthaltserlaubnis, einer Postanschrift und einer Steueridentifikationsnummer zu erhalten sei. Die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer sei erst möglich, wenn man über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, wobei hierfür aktuell Wartezeiten von bis zu einem Jahr bestehen würden. Bis zum Erhalt der Sozialversicherungsnummer bestehe kein Zugang zur Gesundheitsversorgung. Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend noch nicht erstellt. Es würden aber Hinweise darauf bestehen, dass es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handle. Angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit und der gravierenden Mängel im griechischen Aufnahmesystem für Schutzberechtigte sei es sehr wahrscheinlich, dass seine Grundbedürfnisse und insbesondere seine medizinischen Bedürfnisse in Griechenland nicht erfüllt werden könnten. Somit würden durch
D-3253/2023 die individuellen Erlebnisse noch erhärtete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Wegweisung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder zumindest unzumutbar zu erachten sei. F. Am 2. August 2021 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Im Entscheidentwurf wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen sowie der Vollzug angeordnet. Mit Eingabe vom 3. August 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme, warf jedoch die Frage auf, inwiefern das SEM tatsächlich zum Schluss kommen könne, Griechenland würde sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Besonders von Interesse wäre zu wissen, wie er seine ihm zustehenden Rechte in Griechenland einklagen könnte. Das SEM werde aufgefordert, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen. Ferner sei die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie die Verantwortung dafür trage, sicherzustellen, dass er mit der geplanten Wegweisung nicht erneut in eine existenzielle Notlage gerate – dieser Verpflichtung komme sie mit dem geplanten Entscheid nicht nach. G. Mit Verfügung vom 4. August 2021 – eröffnet tags darauf – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 12. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung und sozialer Unterstützung einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D-3253/2023 I. Mit Eingabe vom 23. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 9. August 2021 nach. Diesem ist zu entnehmen, dass ihm eine Reaktive Depression und Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurden. Er habe Zukunftsängste, lebensmüde Gedanken und sei latent suizidal. Ferner seien Medikamente verschrieben worden, allerdings stelle sich bei starken Schmerzen und einem aufgeblähten Bauch die Frage, ob die Leber in Ordnung sei. Eine Traumatherapie sei indiziert, bei einer Ausweisung benötige er eine nahtlose therapeutische Begleitung, andernfalls sei die Prognose ungünstig. J. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2021 äussert sich die Vorinstanz unter anderem detailliert zum griechischen öffentlichen Gesundheitssystem sowie zu den medizinischen Dienstleistungen aus dem nichtstaatlichen Sektor. Auch wenn die Lage in Griechenland für anerkannte Flüchtlinge schwierig sei, vermöge sie eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu begründen. K. Mit Schreiben vom 28. April 2022 bat das SEM das Gericht aufgrund des am 28. März 2022 ergangene Referenzurteils E-3427/2021 beziehungsweise E-3431/2021 um Gelegenheit, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zu äussern, was ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 gewährt wurde. L. Am 12. Mai 2022 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 4. August 2021 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid D-3619/2021 vom 25. Mai 2022 wurde das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. M. Am 29. August 2022 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung allfälliger neuer Arztberichte. Ferner sei darzulegen, welche medizinischen Behandlungen er zurzeit erhalte beziehungsweise benötige, insbesondere sei mitzuteilen, ob er sich in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befinde.
D-3253/2023 N. Mit Stellungnahme vom 14. September 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dieser sei immer noch krank und warte auf einen weiteren ärztlichen Termin. Der Arzt habe ihm gesagt, seine Leber sei anormal geformt und habe keine normale Farbe. Er kenne den Namen des Arztes nicht und beziehe seine Medikamente in einer Apotheke. Er leide nach wie vor an Schlaflosigkeit und psychisch gehe es ihm schlecht. Da er keine Angaben zu seinen behandelnden Ärzten machen könne, sei es für die Rechtsvertretung schwierig, Informationen über die aktuelle gesundheitliche Situation zu erhalten. Der Sachverhalt sei diesbezüglich noch nicht genügend abgeklärt, es bedürfe weiterer Abklärungen. Als Beweismittel wurden ein ärztlicher Bericht der Infektiologie des (…) vom 22. Dezember 2021, ein ärztlicher Bericht des (…) vom 25. Oktober 2021 sowie ein Schreiben «Termin für eine Abdomensonografie im (…)» vom 9. Februar 2022 eingereicht. Letzteres Dokument informiert über einen Termin am 12. Mai 2022, wobei ein diesbezüglicher Bericht trotz Nachfragens nicht habe erhältlich gemacht werden können. Den vorliegenden Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Leberzirrhose (…), (…) diagnostiziert worden sind. Die Leberbiopsie zeige ein vollständig zirrhotisch umgebautes Leberparenchym mit chronisch entzündlich infiltrierten fibrösen Septen und Gallengangsproliferaten. Es handle sich um den Endzustand einer Leberzirrhose. Die Ätiologie sei bislang nicht geklärt. O. Am 28. April 2023 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit, weitere beziehungsweise neue Arztberichte einzureichen und weiterführende Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Am 15. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei bei B._______ in Behandlung, es würden aber seit September 2022 keine neuen Berichte vorliegen. P. Am 26. Mai 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Im Entwurf wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er verweise auf seine bisherigen Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen sowie des ersten Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen,
D-3253/2023 deren psychische und physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, grundsätzlich als unzumutbar. Die besondere Vulnerabilität werde ihm vom SEM abgesprochen, unter anderem mit der Begründung, es würden keine aktuellen medizinischen Berichte vorliegen, woraus offenbar geschlossen wurde, dass kein medizinischer Handlungsbedarf bestehe. Er habe aber mehrmals im Zentrum darum ersucht, man möge ihm bei der Organisation eines Arzttermins helfen, dies einerseits aufgrund seiner anhaltenden psychischen Probleme, andererseits wegen der starken Schmerzen im Bauch- und Leberbereich. Man habe ihm erklärt, es bestünden lange Wartezeiten. Gemäss telefonischer Auskunft der Asylunterkunft sei am 19. Mai 2023 ein Termin im Kantonsspital Baden geplant gewesen. Es treffe somit nicht zu, dass kein Behandlungsbedarf bestehe. Mit Blick auf die bisherige Informationslage handle es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, wobei keine besonders begünstigenden Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vorliegen würden. Die Vorinstanz müsse zumindest die weiteren medizinischen Abklärungen abwarten, da der medizinische Sachverhalt noch nicht erstellt sei. Dass die erneute Planung von Terminen anscheinend erst kürzlich in Gang gekommen sei, habe nicht er verschuldet, sondern sei damit zu begründen, dass er in Zürich wohnhaft, aber dem Kanton Aargau zugeteilt sei, was die Terminvergabe erschwere. Er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt vor einem Entscheid vollständig zu erstellen. Q. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 – eröffnet am 31. Mai 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. R. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
D-3253/2023 beantragt. Mit der Beschwerde wurde eine Mitteilung vom 6. Juni 2023 über einen Termin im Kantonsspital Baden zu den Akten gereicht. S. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3253/2023 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und verfüge über einen griechischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 19. Januar 2024. Ausserdem habe Griechenland seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne somit dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich der Sicherheitslage sowie der erlittenen Angriffe und Erniedrigungen merke das SEM an, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als sowohl schutzwillig als auch -fähig gelte. Somit könne er sich gegen allfällige ungerechte Behandlungen dort zur Wehr setzen. Ferner habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und er habe dadurch einklagbare Ansprüche diesbezüglich. Auch würden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt aufgrund der erstellten Diagnosen als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Aus den vorliegenden Berichten lasse sich schliessen, dass kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf bestehe. In Bezug auf die Verdachtsdiagnose der
D-3253/2023 Billharziose der Leber wurde festgehalten, dass dieser Verdacht anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 2021 ausgeschlossen worden sei und folglich diesbezüglich keine Nachuntersuchungen ausstehend sein dürften. Griechenland sei verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche auch die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse. Das SEM erachte seine gesundheitliche Situation nicht als gravierend, weshalb diese einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehe. Ausserdem werde sein Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rückführung überprüft und die griechischen Behörden würden darüber sowie über allfällig nötige Behandlungen informiert. Zwar werde geltend gemacht, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, es würden aber keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Aufgrund der Berichte über seinen Gesundheitszustand sei zu schliessen, dass seine psychische und physische Gesundheit nicht in derartiger Weise beeinträchtigt sei, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu gelten. Es handle sich bei ihm somit nicht um eine äusserst vulnerable Person. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe, nachdem er aus dem Camp geschickt worden sei, keinerlei Zugang zu staatlichen Leistungen und auch keine Möglichkeit gehabt, seinen Anspruch auf Sozialleistungen durchzusetzen. Er habe tagelang nichts gegessen und auf der Strasse gelebt. Er habe sich einmal an eine humanitäre Organisation gewandt aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, diese habe ihm aber nicht helfen können. Sein Gesundheitszustand sei nach wie vor sehr schlecht, er leide seit Jahren an Leberschmerzen und übergebe sich nach dem Essen. Der medizinische Sachverhalt sei offensichtlich nicht vollständig abgeklärt, er sei von seiner Hausärztin ans (…) überwiesen worden, wo er am 26. Juni 2023 einen Termin habe. Die genauen Gründe für die Überweisung werde er nach Rückkehr der Hausärztin aus den Ferien mitteilen. Seine Situation in Griechenland sei katastrophal gewesen – er sei obdachlos gewesen und habe keine medizinische Behandlung erhalten. Seine Situation stimme sodann mit jener vieler Personen mit Schutzstatus überein, wie dies entsprechenden Berichten betreffend Griechenland zu entnehmen sei. So würden auch andere europäische Länder wie Deutschland, Frankreich und die Niederlande immer öfter von einer Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit der Rückführung von Schutzberechtigten nach Griechenland ausgehen. Ihm würde bei einer
D-3253/2023 Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass
D-3253/2023 Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 5.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob er ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
D-3253/2023 6. 6.1 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 6.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen – wie dem vorliegenden – ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es dem Beschwerdeführer obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen. 6.4 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und einer allfällig bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz. 6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland unmenschliche Behandlung erfahren. Er habe keine medizinische Versorgung erhalten und sei nach Erteilung des Schutzstatus aus dem Camp weggewiesen und damit faktisch auf die Strasse gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war er 20 Jahre alt. Im Camp habe er täglich um Hilfe gebeten wegen seiner Schmerzen, aber nie medizinische Hilfe erhalten. Ihm seien lediglich dreimal Medikamente abgegeben worden, jedoch ohne eine
D-3253/2023 vorgängige Untersuchung. Dazu kommen seine psychischen Probleme. Diese Ausführungen stellen tatsächlich Hinweise darauf dar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine aufgrund seines jungen Alters, seiner Erkrankung sowie seiner bisherigen Erfahrungen besonders vulnerable Person handeln könnte, welche, auf sich alleine gestellt, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Allerdings liegen dem Gericht keine aktuellen Arztberichte vor. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, die ihn dazu verpflichtet, entsprechende Arztberichte einzureichen. Das SEM hat sich allerdings nicht genauer zur Erkrankung des Beschwerdeführers geäussert. So wird betreffend Leberschmerzen in der vorinstanzlichen Verfügung lediglich festgehalten, in Bezug auf die Verdachtsdiagnose der Billharziose der Leber sei festgehalten worden, dass dieser Verdacht ausgeschlossen worden sei. Es dürften diesbezüglich keine Nachuntersuchungen ausstehend sein. Bereits am 14. September 2022 hatte der Beschwerdeführer jedoch Arztberichte eingereicht, aus welchen sich die Diagnose der Leberzirrhose ergibt. Weiter wird dort festgehalten, die Leberbiopsie zeige ein vollständig zirrhotisch umgebautes Leberparenchym mit chronisch entzündlich infiltrierten fibrösen Septen und Gallengangsproliferaten. Es handle sich um den Endzustand einer Leberzirrhose, die Ätiologie sei bislang nicht geklärt. Auf diese Diagnose geht das SEM weder näher ein noch legt es dar, mit welcher Begründung eine Leberzirrhose beziehungsweise der beschriebene Zustand nicht als schwere Erkrankung einzustufen ist. Die Tatsache, dass die Ätiologie seiner Erkrankung bislang nicht bekannt ist, spielt für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine Rolle. Dieser hat über anstehende Termine informiert. Auch lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Organisation von Arztterminen für ihn schwierig gestaltet, da es offenbar eine Problematik der kantonalen Zuständigkeiten gibt. Dies sowie das Fehlen aktueller Arztberichte kann nicht nur dem Beschwerdeführer vorgehalten werden. Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der Rechtsprechung des Gerichts sind weitere Abklärungen angezeigt. 7. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung mehr erhielt. Allerdings bleiben verschiedene Fragen offen, insbesondere zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die Vorbringen in der Beschwerde betreffend besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers
D-3253/2023 vertieft abzuklären, um in der Folge eine pflichtgemässe Ermessensausübung zu ermöglichen. An dieser Stelle ist jedoch auch der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Ferner hat sich das SEM auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr haben könnte und ob in seinem Fall von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie in E. 11.5.2 des Referenzurteils skizziert wurden. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Sistierung des Vollzugs hinfällig, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung hatte. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3253/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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