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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2018 D-325/2018

23. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-325/2018

Urteil v o m 2 3 . Februar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).

D-325/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 in Richtung Sudan. Nach einem Monat im Sudan sei er nach Libyen weitergereist, von wo er auf einem Boot nach Italien gelangt sei. Am 2. August 2015 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurde der Beschwerdeführer am 13. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 2. März 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe 2014 in den Militärdienst eintreten müssen und sei zuerst in G._______ ausgebildet worden. Dann habe er der (…). Division (KS) angehört und sei in H._______ bei I._______ stationiert gewesen. Wegen des Militärdienstes habe er seine Familie verlassen müssen. Da er seine Familie aus dem Militärdienst aber nicht habe unterstützen können – sein Vater sei schwer behindert und die Familie habe finanzielle Probleme – sei er aus dem Militärdienst desertiert. Das Leben im Militär sei schrecklich gewesen und er habe es gehasst. Er habe sich dann noch eine Weile in Eritrea aufgehalten, bevor er ausgereist sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Einwohnerregisterkarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 – eröffnet am 14. Dezember 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung Wegweisungsvollzug) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht

D-325/2018 wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Dezember 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-325/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 4.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 4.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

D-325/2018 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 4.3.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht

D-325/2018 ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ – welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt – geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 4.3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche, unplausible und substanzlose Aussagen zu seinem Lebenslauf vor dem angeblichen Einzug in den Militärdienst, seiner Rekrutierung, dem Militärdienst und der Flucht gemacht hat. In der Befragung zur Person sagte er aus, dass er die Schule bis zur 10. Klasse besucht, bevor er sie abgebrochen habe. Dies sei 2010 gewesen ([…]). In der Anhörung führte er dagegen aus, dass er mit der Schule nach der 9. Klasse aufgehört habe, wobei er sich nicht mehr daran erinnern könne, um welches Jahr es sich gehandelt habe ([…]). In der Befragung führte er sodann aus, dass er während der Schulzeit auf dem Bauernhof gearbeitet sowie Tiere gehütet habe und nach dem Schulabbruch 2010 bis zu seinem Einzug in den Militärdienst 2014 auf dem Bau gearbeitet habe ([…]). In der Anhörung erzählte er jedoch, dass er nach dem Schulabbruch nur kurz, wohl ungefähr 2 Monate, gearbeitet habe ([…]). Betreffend seinen Einzug in den Militärdienst gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zuerst an, mit der (…). Rekrutierungsrunde in den Militärdienst eingezogen worden zu sein ([…]), während es sich gemäss seinen Aussagen in der Anhörung um die (…). Rekrutierungsrunde handelte ([…]). Er gab zudem unterschiedliche Zeitpunkte für seine Desertion an, nämlich in der Befragung Februar 2015 ([…]) und in der Anhörung den Dezember 2014 ([…]). Sodann trug er in der Befragung vor, nach der Desertion nach Hause gegangen zu sein ([…]), während er in der Anhörung davon sprach, dass er

D-325/2018 direkt nach J._______ gegangen sei ([…]). Diesbezüglich konnte er auch nicht nachvollziehbar begründen, warum er ausgerechnet nach J._______ gegangen sei, erläuterte er doch in der Anhörung selbst, dass er die Person, bei der er dort unterkommen sei erst dort kennen gelernt habe und dass es sich nicht um einen Freund gehandelt habe ([…]). Was den Militärdienst angeht, fiel auch die Beschreibung der Aufgaben im Militärdienst äusserst dürftig und substanzlos aus, indem der Beschwerdeführer lediglich angab, er hätte Häftlinge bewachen müssen, und diese angebliche Tätigkeit auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht weiter konkretisierte ([…]). Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Militärdienst, wonach er problemlos einfach habe weggehen können ([…]) vermögen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Eritrea nicht zu überzeugen. Ferner ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen, was den konkreten Anlass für seine Ausreise gegeben hat. Seine Befürchtung, dass in J._______ Razzien durchgeführt würden und er dabei aufgegriffen werden könnte, ist wenig einleuchtend. Konkrete Hinweise, welche diesen Schluss nahelegen, fehlen, zumal gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militär an diesem Ort keine Razzien durchgeführt worden sind ([…]). Schliesslich blieben auch die Ausführungen zur Flucht in den Sudan äusserst vage und substanzlos. Insgesamt ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst bzw. seiner Desertion unglaubhaft sind. Es ist den Asylbehörden aber offensichtlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da er sowohl zu seiner Rekrutierung und Behandlung durch die Militärbehörden als auch zu seiner Ausreise aus Eritrea unglaubhafte Angaben gemacht hat. Darüber hinaus hat er den Asylbehörden abgesehen von seiner Einwohnerregisterkarte keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche einen Lebenslauf entsprechend seinen Vorbringen belegen könnten. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem anzunehmen ist, dass er seinen Militärdienst nicht nur unter anderen Umständen beziehungsweise in einem anderen Einsatzbereich, sondern auch zu einem anderen als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt geleistet hat. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (angeblich Jahrgang […]) und der Verhältnisse in Eritrea ist davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit mithin früher als von ihm angegeben von den Militärbehörden zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden ist. Der Zeitpunkt

D-325/2018 seiner Rekrutierung war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige generell mit 18 Jahren wehrpflichtig werden und weil vorliegend keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung als glaubhaft erscheinen lassen würden, mutmasslich im Jahr (…). Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen (unglaubhaften) Vorbringen seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw. aus dem Militärdienst entlassen worden und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Somit hat er im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewärtigen. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv in eine Kategorie fällt, die gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Dienstpflichterfüllung bei Rückkehr weder eine Strafe noch einen erneuten Einzug zu gegenwärtigen hat (vgl. vorstehen E. 4.3.2.1 Absatz 1). Aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, angesichts der vorgängig aufgeführten Indizien und weil gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat er eine entsprechende Einordnung aber hinzunehmen. 4.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 4.3.3 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen wird, ist vorliegend auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangsoder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demgemäss unbehelflich. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und

D-325/2018 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorstehend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen. 4.4.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, der mindestens neun, wenn nicht sogar zehn Jahre die Schule besucht hat und der vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft, als Hirte und auf dem Bau tätig war. Auch ist ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden, da die Eltern und Geschwister nach wie vor in Eritrea leben. Schliesslich waren die Eltern gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Lage, seine Reise zu finanzieren. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt auch als zumutbar zu erachten. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.

D-325/2018 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der in der Beschwerde durch die rechtskundige Rechtsvertreterin in Aussicht gestellte Nachweis der Mittellosigkeit wurde dem Gericht nicht eingereicht. Somit gilt die Bedürftigkeit als nicht belegt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-325/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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