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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2016 D-3244/2014

23. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,870 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3244/2014

Urteil v o m 2 3 . Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (…).

D-3244/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2012 im Transitbereich des Flughafens B._______ von der Polizei angehalten. Diese fand in einem Papierkorb zerrissene Teile eines auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepasses. Am 23. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. A.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2012 verweigerte das vormalige BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 1. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Flughafen B._______ befragt. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er stamme aus C._______ (Provinz D._______), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Mai 2012 sei er schriftlich aufgefordert worden, nach den schulischen Abschlussprüfungen, die am 4. Juli 2012 geendet hätten, in den Militärdienst einzurücken. Da er diesem Aufgebot nicht habe Folge leisten wollen, habe er sich am 13. Juni 2012 zu seiner Tante nach E._______ begeben, von wo aus er mithilfe eines Schleppers am 16. Juni 2012 nach F._______ geflogen sei. Via G._______ sei er am 21. Juni 2012 nach B._______ gelangt (gebuchter Weiterflug nach H._______). Er habe vor etwa drei bis vier Monaten in C._______ einen Pass beantragt und diesen vor der Ausreise dem Schlepper übergeben. Nach der Landung in B._______ habe er den Pass, mit dem er gereist sei, zerrissen. In der Schweiz habe er keine Bezugspersonen. In I._______ lebe eine Tante, zu der er aber keinen Kontakt habe. A.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. A.e Am 12. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an. Er brachte im Wesentlichen vor, weder er noch seine Familienangehörigen seien Mitglieder einer Partei. Auch sei nie jemand von ihnen festgenommen worden. Bei einer Demonstration im Jahr 2004, an der er teilgenommen habe, sei er aber mit Tränengas besprüht und geschlagen worden, und im Jahr 2005 sei er einmal wegen

D-3244/2014 des Tragens eines kurdischen Halstuchs verbal bedroht worden. Ausgereist aus Syrien sei er, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Als er gehört habe, dass sein Jahrgang rekrutiert werden sollte, habe er sich anfangs Mai 2012 zum Rekrutierungsbüro, bei dem ein Nachbar gearbeitet habe, begeben, um ein Gesuch um Verschiebung des Militärdienstes zu stellen. Man habe ihm das Militärbüchlein abgenommen und ihm gesagt, er solle sich in einigen Tagen wieder melden. Am 14. Mai 2012 habe er dann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Demzufolge hätte er sich am 20. Mai 2012 beim Rekrutierungsbüro einfinden und gleichentags den Dienst antreten müssen. Sein Vater habe daraufhin dem besagten Nachbarn Geld bezahlt, damit dieser seine Papiere verzögere, bis er eine Ausreisemöglichkeit gefunden habe. Sein Vater habe die Ausreise für ihn organisiert. Am 13. Juni 2012 habe er sich nach E._______ begeben. Von dort aus sei er am 16. Juni 2012 nach F._______ geflogen und via G._______ nach B._______ gelangt. Nach der Ausreise habe er von seinen Eltern erfahren, dass er am 15. Juni 2012 vom Rekrutierungsbüro telefonisch aufgefordert worden sei, sich zu melden, und die Behörden am 20. Juni 2012 wegen des Nichtbefolgens des militärischen Aufgebots zu Hause nach ihm gesucht hätten. Vor der Ausreise habe er zudem in C._______ bis zehn Mal an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, die von Sicherheitskräften beobachtet worden seien und bei denen es auch zu Verhaftungen gekommen sei. Diesbezüglich habe eine Person des Luftsicherheitsdienstes seinen Vater anfangs April 2012 aufgesucht und gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr an solchen Kundgebungen teilnehmen solle. Ein Haftbefehl habe aber nicht gegen ihn vorgelegen. Familiäre Beziehungen ins Ausland bestünden nur zu einer Tante, die in I._______ lebe. In B._______ habe er an zwei Demonstrationen zur Lage in Syrien, von denen ihm Kollegen vorgängig erzählt hätten, teilgenommen; die erste habe zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz und die zweite vor etwa zwei bis drei Monaten stattgefunden. Er habe bei den beiden Kundgebungen keine spezielle Funktion gehabt, sondern sei wie andere Syrer mitgelaufen. Mitglied einer exilpolitischen Organisation oder eines Vereins sei er nicht. A.f Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10 und A24). B. B.a Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht

D-3244/2014 erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Einberufung zum Militärdienst im Mai 2012 sei nicht glaubhaft, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM an den genannten Daten – Aufgebot vom 14. Mai 2012, Einrückungstermin vom 20. Mai 2012 – keine Personen zur Grundausbildung eingezogen worden seien. Mit den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in C._______ vermöge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Besuch des besagten Mannes am 5. April 2012 weiterhin zuhause aufgehalten. Dies zeige, dass er wegen der Kundgebungsteilnahmen nicht behördlich gesucht worden sei, zumal er mit den Behörden wegen der Rekrutierung seit anfangs Mai 2012 in ständigem Kontakt gestanden habe und damit greifbar gewesen wäre. Es sei zwar möglich, dass er mit der Teilnahme an Demonstrationen die Aufmerksamkeit der Behörden erregt habe, aber es sei nicht davon auszugehen, dass er als Regierungsgegner aufgefallen sei, ansonsten er wohl festgenommen worden wäre. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben würden. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers – die Teilnahme an Demonstrationen in B._______ – sei nicht geeignet, ihn als potenzielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrzunehmen. Er vermöge damit keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzulegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien indes als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht wurde.

D-3244/2014 C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er anerkenne, dass davon auszugehen sei, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorgelegen habe. Er erhebe deshalb im Asylpunkt keine Beschwerde. Er erfülle aber die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen. Sein exilpolitisches Engagement habe sich seit der Anhörung vom 12. November 2013 akzentuiert. Zudem verfüge er über verwandtschaftliche Verbindungen zu Personen, die sich exilpolitisch exponiert hätten. Zwar habe er zuvor angegeben, in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben, jedoch würden hierzulande Verwandte leben, die teils exilpolitisch aktiv seien. So sei ein (Verwandter) väterlicherseits, der als Flüchtling anerkannt sei, (…)-mitglied der J._______. Mit beiliegendem Schreiben vom 10. Juni 2014 bestätige dieser, dass er (der Beschwerdeführer) sich bereits in Syrien politisch engagiert habe und dieses Engagement in der Schweiz im Rahmen der K._______ weiterführe. Ein entfernterer Verwandter sei früher ebenfalls (…)-mitglied der J._______ gewesen. Der Ehemann einer (Verwandten) sei zudem (…)-mitglied der K._______ in der Schweiz. Dieser bestätige mit beiliegendem Schreiben vom 11. Juni 2014, dass er (der Beschwerdeführer) Mitglied der K._______ sei und sich für deren Sache in der Schweiz engagiere. Andere Verwandte würden über den Flüchtlingsstatus verfügen (…). Ein weiterer (Verwandter) sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ein (Verwandter) verfüge über eine Härtefallbewilligung. Die Auflistung zeige, dass sich mehrere Verwandte in der Schweiz exilpolitisch engagieren und exponieren würden. Im Gefolge der Entwicklungen in Syrien und den angrenzenden Kurdengebieten formiere sich die Exil-Opposition auch hierzulande neu. Ziel sei die Vereinigung verschiedener exilkurdischer Gruppierungen unter dem Dach der J._______. Der besagte (Verwandte) väterlicherseits und der Ehemann einer (Verwandten) seien dabei treibende Kräfte. Angesichts seines mit den beiliegenden Schreiben vom 10. und 11. Juni 2014 bestätigten Engagements für die K._______ in der Schweiz sei auch er zu denjenigen Kräften zu zählen, die sich für die Vereinigung der kurdischen Kräfte unter dem Dach der J._______ einsetzen würden. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements und seiner familiären Nähe zu in Exilkreisen bekannten Personen würde er bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen, Opfer von Repressalien zu werden. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und sei dementsprechend als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juli 2014 einen Kostenvorschuss

D-3244/2014 von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel ein (acht Fotos zu zwei oder drei [undatierten] Demonstrationen in B._______, ein Foto von einer Kundgebung in Syrien [bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, vgl. A25]). F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der neu vorgebrachten verwandtschaftlichen Beziehungen zu angeblichen (…)-mitgliedern kurdischer Oppositionsparteien sei auf die Befragung vom 1. Juli 2012 hinzuweisen, bei welcher der Beschwerdeführer ausgesagt habe, keinerlei enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen zu unterhalten. Auch bei der Anhörung vom 12. November 2013 habe er lediglich von der Teilnahme an Demonstrationen in B._______ gesprochen, zu welchen ihn Freunde eingeladen hätten. Hinweise auf eine exponierte Funktion des Beschwerdeführers oder gar Kontakte zu führenden Exilpolitikern hätten sich dabei keinerlei ergeben. Da sich die erst auf Beschwerdeebene genannten Personen, die sich angeblich exilpolitisch betätigen würden, schon seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhalten würden, sei anzuzweifeln, ob von Seiten des Beschwerdeführers tatsächlich ein enger Kontakt zu diesen bestehe. Zudem lasse allein die Verwandtschaft mit exilpolitisch aktiven Personen (…) keine Rückschlüsse auf eine starke öffentliche Exponierung des Beschwerdeführers zu. Auch erwecke die Verwandtschaft nicht den Anschein, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Noch weniger vermöge die geltend gemachte entfernte Verwandtschaft mit Personen, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Härtefallregelung oder den Flüchtlingsstatus verfügen würden, ein Risiko vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Am 12. August 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-3244/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese aufgrund von Nachfluchtgründen und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement, das durch die verwandtschaftlichen Nähe zu exilpolitisch aktiven Personen verstärkt werde, und die Asylgesuchstellung in der

D-3244/2014 Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund exilpolitischer Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.

D-3244/2014 Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-

D-3244/2014 bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 4.3.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung vom 12. November 2013 geltend, in den Jahren 2012 und 2013 an jeweils einer Demonstration gegen das heimatliche Regime in B._______ teilgenommen zu haben. Bei diesen Kundgebungen, von denen ihm Kollegen vorgängig erzählt hätten, habe er keine spezielle Funktion gehabt, sondern sei wie andere Syrer mitgelaufen. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer Exilorganisation (vgl. A24 S. 6 F47 und S. 14 F138-142 sowie A25 [Fotos]). Auf Beschwerdeebene reichte er Fotos zu zwei oder drei (undatierten) Kundgebungen in B._______ sowie Bestätigungsschreiben zweier Verwandter (…) vom 10./11. Juni 2014 ein. 4.3.3 Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz eingereichten Beweismitteln und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht ableiten, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.

D-3244/2014 Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer an einigen wenigen Demonstrationen in B._______, eingebettet in den Kreis anderer Kundgebungsteilnehmer, teils – wie zahlreiche andere – klatschend und Fahnen tragend. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermag der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Hinweis auf Verwandte, die sich in der Schweiz mit unterschiedlichem Status aufhalten und sich teils exilpolitisch exponieren würden, nichts zu ändern. Allein aufgrund der – entfernten – Verwandtschaft mit den Genannten vermag der Beschwerdeführer keine nach aussen hin erkennbare, starke Exponierung seiner Person darzulegen, zumal die betreffenden Personen etliche Jahre (teils Jahrzehnte) vor ihm aus Syrien ausgereist sind und er diese selbst nach rund eineinhalb jährigem Aufenthalt in der Schweiz bei der Anhörung vom 12. November 2013 mit keinem Wort erwähnte und auch bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung am 8. Mai 2014 nicht auf diese hinwies, so dass kaum von einem engen Kontakt gesprochen werden kann. Die Bestätigungsschreiben eines (Verwandten) und des Ehemanns einer (Verwandten) vom 10. respektive 11. Juni 2014 vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in entscheidendem Masse exponiert hätte. Die besagten Schreiben, welche die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der K._______ bestätigen [Beitrittsdatum ungenannt], stehen im Übrigen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei der Anhörung vom 12. November 2013, wonach er keiner Partei oder Exilorganisation angehöre (vgl. A24 S. 6 F47 und S. 14 F139-140). Aber selbst wenn er zwischen Mitte November 2013 und Mitte Juni 2014 der K._______ beigetreten sein sollte, würde er sich aufgrund der Aktenlage nicht anders als ein einfaches Mitglied, ohne öffentlich exponierende Funktion präsentieren. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt damit die Schwelle massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

D-3244/2014 4.3.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 4.3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3244/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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