Abtei lung IV D-3243/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren 2. April 1960, und deren gemeinsame Tochter C._______, geboren 4. April 1984, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 6. Januar 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3243/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 31. August 1994 um Asyl nach, nachdem sie laut eigenen Angaben am gleichen Tag auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt waren. Im Rahmen der Erhebung ihrer Personalien gaben sie zu Protokoll, sie seien albanischer Ethnie und hätten seit dem Jahre 1975 in D._______ (albanisch: D._______) gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer (Ehemann) in den durchgeführten Befragungen geltend, er sei nach der Rückkehr von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt in der Schweiz im Juli beziehungsweise August 1994 von den serbischen Nachbarn unbegründeterweise wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt und von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) berief sich auf die Probleme ihres Ehegatten und machte keine eigenen Asylgründe geltend. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 1994 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Fazit hielt das BFF in seiner Entscheidbegründung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllten bereits die Vorbedingung der Glaubhaftigkeit nicht, weshalb nicht geprüft zu werden brauche, ob sie gemessen an der gesetzlichen Definition der Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Des Weiteren führte das BFF aus, selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in „Restjugoslawien“ werde vorliegend eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, zumal keine anderen Gründe dagegen sprächen, namentlich im Kosovo kein offener Bürgerkrieg herrsche und dort auch keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege. A.c Mit Beschwerde vom 23. Januar 1995 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Dezember 1994, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Darin stellten sie sich auf den Standpunkt, im Kosovo müsse entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung klarerweise von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. So mehrten sich die Berichte über eine drastische Verschärfung der Lage in der Provinz, insbesondere was die willkürlichen und brutalen Übergriffe auf die albanischstämmige Bevölkerung angehe. D-3243/2006 A.d Mit Urteil vom 21. März 1995 wies die ARK die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel ab. Dabei gelangte sie - in Bestätigung ihrer Lageeinschätzung in einem publizierten Entscheid vom 22. Juni 1993 - zur Erkenntnis, dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der generellen Situation im Kosovo zumutbar sei. B. B.a Am 5. Juni 2000 erschienen die Beschwerdeführer gemeinsam in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des BFF in E._______ und ersuchten zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Beim Ausfüllen der Personalienblätter und in den Befragungen bezeichneten sie sich im Unterscheid zum ersten Verfahren als Ashkali. Als Grund für die neuerlichen Asylgesuche gaben sie an, sie seien am 20. November 1999 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt und hätten schon in der ersten Stunde nach ihrer Ankunft in D._______ feststellen müssen, dass sie dort nicht in Sicherheit leben könnten. Der Albaner, der nun in ihrem Haus wohne, habe ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, er habe hier als Zigeuner („Magjup“) nichts mehr zu suchen. In das Haus seines Vaters hätten sie auch nicht ziehen können, weil dieses niedergebrannt worden sei. So seien sie gezwungen gewesen, den Kosovo gleich wieder zu verlassen und vorerst in Mazedonien nach einer Existenzmöglichkeit zu suchen. In Mazedonien hätten sie jedoch auf Dauer keine zumutbaren Lebensbedingungen gehabt. Weil zudem die ganze Familie in der Schweiz ansässig sei, seien sie hierher zurückgekommen. B.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 5. Juni 2000 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte das BFF aus, die Beschwerdeführer hätten für die Zeit nach Beendigung des ersten Verfahrens keine Ereignisse geltend gemacht, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So sei ihnen abgesehen davon, dass sie bei ihrer Rückkehr im November 1999 ihr Haus von einem Albaner bewohnt vorgefunden hätten, nichts Nachteiliges widerfahren. Zwar seien seit Beendigung des bewaffneten Konflikts und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo, namentlich der Roma, Ashkali und „Ägypter“ zu verzeichnen. Ein systematisches Vorgehen zur Ver- D-3243/2006 treibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo könne jedoch nicht festgestellt werden. Was den Vollzug der Wegweisung betreffe, so erweise sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführer herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Kein Hindernis stelle auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Ashkali dar. Das Verhalten der Beschwerdeführer in der Schweiz habe wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. So habe die Beschwerdeführerin (Ehefrau) Vertreter der Fürsorgebehörden mehrfach massiv bedroht, indem sie gegen diese Todesdrohungen ausgestossen habe und sie mit den Nazis verglichen habe. Es liege ein gravierendes Fehlverhalten vor, das eine Ausnahme vom Behandlungsstopp, wie er für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Grundsatz beschlossen worden sei, rechtfertige. B.c Mit Beschwerde vom 14. August 2000 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. Juli 2000 in allen Punkten bei der ARK an. B.d Mit Urteil der zuständigen Einzelrichterin vom 12. September 2000 trat die ARK auf die Beschwerde vom 14. August 2000 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführer es versäumt hatten, den Verfahrenskostenvorschuss innert Frist zu bezahlen. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim BFF beantragen, es sei wiedererwägungsweise auf ihren negativen Asylentscheid zurückzukommen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zur Unterstützung dieser Begehren reichten sie ein Schriftstück mit einer „Beschreibung der individuellen Lage“, eine Bestätigung ihres Rechtsvertreters über ihre Zugehörigkeit zur Volksgemeinschaft der Ashkali und ein ärztliches Zeugnis vom 19. Juni 2001 betreffend den Beschwerdeführer (Ehemann) zu den Akten. C.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 ergänzten die Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFF hin das Beweismaterial mit drei weiteren Arztzeugnissen - datierend vom 5. Oktober 2001, 26. Juni 2002 und 3. Juli 2002 - den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend. D-3243/2006 C.c C.c.a Mit Schreiben vom 21. November 2003 betraute das BFF seinen Attaché im Schweizerischen Verbindungsbüro in Prishtina mit Abklärungen zu den Wohnmöglichkeiten und zur absehbaren Lebenssicherheit der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsort D._______. C.c.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2003 gewährte das BFF den Beschwerdeführern unter Abdeckung der als geheimhaltungswürdig erachteten Stellen das rechtliche Gehör zum entsprechenden Abklärungsbericht, welcher vom Verbindungsbüro in Prishtina am 18. Dezember 2003 erstellt worden war. C.c.c Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu innert gewährter Frist nicht vernehmen. C.d Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 - eröffnet am 14. Januar 2004 wies das BFF das - als solches behandelte - Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2001 ab und bestätigte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit seines Entscheides vom 21. Juni 2003 (recte: 21. Juli 2000). Als Begründung führte es an, angesichts der Erhältlichkeit und Erschwinglichkeit des benötigten sowie anderer Medikamente spreche die beim Beschwerdeführer vorliegende (...) nicht gegen eine Rückkehr in den Kosovo. Ebenso wenig stellten die persönliche Wohnsituation der Beschwerdeführer oder die in deren Heimatregion herrschenden Bedingungen für Angehörige der Ashkali ein Rückkehrhindernis dar. D. Am 20. Januar 2004 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der ARK eine Beschwerde einreichen. Darin stellten sie die Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 6. Januar 2004 aufzuheben, die völkerrechtliche Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr weiterer Aufenthalt in Form einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der eingereichten Beschwerde sowie um Anweisung der Fremdenpolizeibehörde, bis zum Entscheid hierüber auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem beantragten sie den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer D-3243/2006 als zusätzliche Beweismittel eine Dokumentation betreffend die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin (Tochter), eine ärztliche Bestätigung vom 12. Januar 2004 betreffend den Beschwerdeführer, diverse medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit einer Hospitalisierung der Beschwerdeführerin (Ehefrau) zwischen dem 6. Januar 2003 und dem 25. Januar 2003, einer Notfallaufnahme nach Treppensturz am 13. Mai 2003 und einer weiteren teilstationären Notfallbehandlung am 18. August 2003 sowie eine Arbeitsbestätigung vom 10. Februar 2003 ebenfalls die Beschwerdeführerin (Ehefrau) betreffend zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2004 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss den Wegweisungsvollzug mittels vorsorglicher Massnahme aus. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2004, welche den Beschwerdeführern ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 10. März 2004 erwarb die Beschwerdeführerin (Tochter) das Schweizer Bürgerrecht. H. Mit Folgeeingabe vom 29. Juni 2005 (Poststempel) wurde ein Abklärungsbericht der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonspital F._______ vom 20. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführerin (Ehefrau) zusammen mit einem Begleitschreiben des Hausarztes vom 24. Juni 2005 zu den Akten gegeben. I. I.a Am 27. Februar 2006 lud der Instruktionsrichter der ARK das BFM unter Hinweis auf die Kommissionspraxis zur Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs vom neuen Asylgesuch beziehungsweise vom Revisionsgesuch zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. D-3243/2006 I.b Das BFM bezog in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2006 dazu Stellung und erneuerte seinen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Als Argument führte es an, es habe die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Juni 2001 korrekt als Wiedererwägungsgesuch und nicht als neues Asylgesuch behandelt. J. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 9. Dezember 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. J hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren D-3243/2006 Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Sie sind damit zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführerin (Tochter) wurde am 10. März 2004 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Seit diesem Zeitpunkt stellt sich in ihrem Fall die Frage der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (vgl. Beschwerde vom 20. Januar 2004, S. 2 Bst. A.) nicht mehr. Aus diesem Grund ist die Beschwerde mit Bezug auf ihre Person als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dementsprechend betreffen die folgenden Erwägungen ausschliesslich die Beschwerdeführer (Eltern). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes D-3243/2006 Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 4. 4.1 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2001 ersuchen die Beschwerdeführer das BFF darum, „wiedererwägungsweise“ auf seinen „negativen Asylentscheid zurückzukommen und Asyl zu gewähren beziehungsweise zumindest vom Vollzug der Wegweisung abzusehen“. Formal betrachtet beantragen sie damit ein weiteres Mal die Feststellung der Flüchtlingeigenschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Nach konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als neues Asylgesuch zu behandeln, solange darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). 4.2 Zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern im Kern Revisionsgründe angerufen oder nach einem rechtskräftigen Entscheid eingetretene asylrelevante Tatsachen geltend gemacht werden, gestaltet sich insofern schwierig, als unklar ist, auf welchen „negativen Asylentscheid“ sich ihr „Wiedererwägungsbegehren“ überhaupt bezieht. Zwar ist aus der Begründung der Eingabe vom 25. Juni 2001 unmissverständlich die Absicht herauszulesen, die Schweizerischen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Hingegen geht daraus nicht direkt hervor, ob sie die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe nun mit Bezug auf die erste Verfügung vom 19. Dezember 1994 oder mit Bezug auf die zweite Verfügung vom 21. Juli 2000 als erfüllt betrachten, zumal sie den von ihnen erwähnten „negativen Entscheid“ nirgends mittels Angabe des Erlassdatums determinieren. Dass sie unter Bezugnahme auf die Angabe der Volkszugehörigkeit im Empfangsstellenprotokoll des ersten Verfahrens vorbrin- D-3243/2006 gen, sie gehörten nicht der albanischen Volksgruppe, sondern jener der Roma an, liesse sich auf Anhieb dahingehend interpretieren, dass sie die erste Verfügung vom 19. Dezember 1994 in Wiedererwägung gezogen sehen wollen. Zumal auch im Beschwerdeurteil vom 21. März 1995 noch auf eine albanische Ethnie abgestellt worden war, könnte in der Eingabe vom 25. Juni 2001 sogar ein Revisionsgesuch erblickt werden. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits bei der Begründung ihrer zweiten Asylgesuche eine diesbezügliche Richtigstellung vorgenommen und sich als Ashkali bezeichnet haben (vgl. Bst. B.a hiervor). Als eigentlichen Wiedererwägungsgrund machen sie nun eine „entscheidwesentlich veränderte Lage“ seit Ausfällung des „negativen Entscheides“ geltend, wobei sie präzisierend festhalten, es seien „objektive Nachfluchtgründe“ hinzugekommen. Unter diesen objektiven Nachfluchtgründen wiederum verstehen sie „massive und verbreitete Übergriffe“ beziehungsweise eine „gezielte, ethnisch motivierte Verfolgung“ der Roma durch die „albanische Bevölkerungsmehrheit“ im Kosovo und durch „Teile der Befreiungsarmee UCK“. Bezüglich des Zeitpunkts der Verfolgung äussern sie sich in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2001 in dem Sinne, dass „zur Zeit und schon seit Beendigung der eigentlichen Kampfhandlungen“ entsprechende Übergriffe auf die Roma gemeldet würden. Zur Illustration dieser Meldungen sowie zum Beleg des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verweisen sie auf Berichte von internationalen Organisationen, in- und ausländischen Massenmedien, des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Menschenrechte oder des Europarates. Unter Angabe des Erscheinungszeitpunkts erwähnen sie im Speziellen einen Bericht der Rroma Foundation vom Januar 2000 und einen solchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2000. Mit Bezug auf ihre individuelle Situation schliesslich machen sie geltend, sie seien im "Dezember" 1999 in den Kosovo zurückgekehrt und hätten ihr Haus nicht mehr betreten können, weil sie von den albanischen Bewohnern massiv bedroht worden seien. 4.3 Diese Sachvorbringen und Argumente der Beschwerdeführer sind zur Hauptsache darauf ausgerichtet, die rechtskräftige Verfügung vom 21. Juli 2000, mit welcher das BFF auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten war, als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen. Zur Begründung jener am 5. Juni 2000 eingereichten Asylgesuche hatten die Beschwerdeführer nämlich bereits geltend gemacht, nach ihrer Rückkehr das Haus in D._______ von Albanern besetzt vorgefunden D-3243/2006 zu haben und als Angehörige einer ethnischen Minderheit (Ashkali) unter den im Kosovo herrschenden Bedingungen keine Existenzmöglichkeit zu sehen. Trotz der Erhebung einer Beschwerde wurde die Verfügung vom 21. Juli 2000 niemals materiell überprüft, weil die ARK mit Urteil vom 12. September 2000 wegen Nichtleistens des Verfahrenskostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Somit ist in der Eingabe vom 25. Juni 2001, soweit die Beschwerdeführer darin die Gewährung von Asyl beantragen und eine an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgung geltend machen, ein (qualifiziertes, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156) Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des BFF vom 21. Juli 2000 zu erblicken. Dass das BFF die Eingabe in diesem Punkt nicht als neues Asylgesuch, sondern eben als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 21. Juli 2000 behandelt hat, erweist sich so gesehen als korrekt. Soweit die Beschwerdeführer ferner unter Berufung auf diverse ärztliche Zeugnisse auf gesundheitliche Probleme für die Zeit nach dem Nichteintretensurteil vom 12. September 2000 hinweisen und darin Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erblicken, liegt ein Gesuch um Wiedererwägung im klassischen Sinne der Anpassung (frz. "adaptation") einer rechtskräftigen Verfügung (hier diejenige vom 21. Juli 2000) an eine massgeblich veränderte Sachlage vor (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156). Im Ergebnis ist die Einschätzung des BFM in der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. April 2006, wonach die Eingabe vom 25. Juni 2001 ein Wiedererwägungsgesuch darstelle, demnach als richtig zu bestätigen. Auf die Einräumung eines Replikrechts zur Vernehmlassung vom 26. April 2006 konnte im Übrigen verzichtet werden, nachdem die Beschwerdeführer es in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2001 ausdrücklich dem BFF überlassen haben, ob es diese als neues Asylgesuch oder als Wiedererwägungsgesuch behandelt. 5. 5.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs vom 5. Juni 2000 hatten die Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend gemacht, sie seien nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach D._______ im November 1999 vom Albaner, der ihr Haus bewohnt habe, als „Magjup“ (Zigeuner) beschimpft und unter Drohungen aufgefordert worden, sich zu entfernen. Nachdem sie auch noch das Haus des Vaters des Beschwerdeführers durch Feuer zerstört vorgefunden hätten, seien sie sogleich wieder aus dem Kosovo ausgereist und nach Mazedonien ausgewichen (vgl. Verfügung des BFF vom 21. Juli 2000, act. B15/6 D-3243/2006 Ziff. 4. S. 2). Das BFF erkannte in diesen Vorbringen keine in der Zwischenzeit eingetretene bedeutsame Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG und trat mit dieser Begründung auf die Asylgesuche nicht ein. Die entsprechende Nichteintretensverfügung vom 21. Juli 2000 erwuchs in Rechtskraft, nachdem die ARK auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2000 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten war. Die Rechtskraft dieser Verfügung vom 21. Juli 2000 verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2001 - dort insbesondere im Anhang „Beschreibung der individuellen Lage“ - und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens letztlich den zentralen Asylgrund wieder aufgreifen, wonach sie vom albanischstämmigen Bewohner ihres Hauses in D._______ fortgewiesen worden seien und „derzeit“ als Angehörige der Ashkali im Kosovo wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen von 1999 generell den Feindseligkeiten der Albaner ausgesetzt seien (vgl. Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2000, act. B10/8 S. 3). Dieser bereits im ordentlichen Verfahren beurteilte Sachverhalt kann nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252 Rz. 715). Auf die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 f., insbes. S. 5 unten) ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. Juni 2001 zur Verdeutlichung der geltend gemachten, ethnisch begründeten Verfolgung auf Sachumstände hinweisen, die sie im Rahmen des zweiten Asylverfahrens in dieser Form nicht namhaft gemacht hatten, erweisen sich ihre Vorbringen als verspätet. Eine Wiedererwägung fällt nämlich unter anderem dann nicht in Betracht, wenn Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104 und E. 4a S. 105, 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.). Zumal sie selber betonen, dass die von ihnen erwähnten Übergriffe auf Roma im Kosovo „schon seit Beendigung der Kampfhandlungen“ eingesetzt und einen eigentlichen Massenexodus bewirkt hätten, wäre es ihnen möglich D-3243/2006 und zumutbar gewesen, die nunmehr behaupteten Fakten bereits bei der Begründung der am 5. Juni 2000 eingereichten Asylgesuche oder jedenfalls im Rahmen des von ihnen angehobenen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. Juli 2000 geltend zu machen. Sodann sind den - in diesem Sinne - verspäteten Vorbringen keine hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entnehmen. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass als Folge der analogen Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot oder die Garantien von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt würden, weil jedenfalls aus heutiger Optik eine offensichtliche Gefahr, die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. E. 5.2.1 hiernach) unterworfen werden, nicht besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführer zur Illustration der behaupteten Verfolgungsgefahr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einerseits rechtskräftig beurteilte Sachverhaltselemente rekapitulieren und andererseits Tatsachen geltend machen, die sie ebenso gut bereits ins ordentliche Verfahren hätten einbringen können, und in denen überdies keine hinreichend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK zu erkennen sind. 5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das BFF es zu Recht abgelehnt hat, seine Verfügung vom 21. Juli 2000 in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aus Gründen, die die Beschwerdeführer für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids geltend machen, in Wiedererwägung zu ziehen. Im Vordergrund steht dabei die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer, wie sie in den vorerwähnten ärztlichen Berichten und Zeugnissen dargestellt wird. 5.2.1 Unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) steht die gesundheitliche Situa- D-3243/2006 tion der Beschwerdeführer (vgl. im Einzelnen E. 5.2.2.2 hiernach) auch aus heutiger Sicht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. So können im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) etwa im Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05] mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), ausgeschlossen werden. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Unterschied zur Einschätzung in der Verfügung vom 21. Juli 2000 für den Fall einer Rückschiebung in den Kosovo daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; erwähntes Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, § 30). Dies gelingt ihnen jedoch nicht, zumal ihre in der Beschwerde vertretene Version, bei der Rückkehr nach D._______ im Dezember 1999 vom albanischstämmigen Bewohner ihres Hauses massiv bedroht worden zu sein, nicht mit den Abklärungen des Verbindungsbüros in Prishtina übereinstimmt, denen sie im Übrigen noch im Rahmen des ihnen vom BFF gewährten rechtlichen Gehörs nicht widersprochen hatten (vgl. Bst. C.c.c hiervor). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.2 D-3243/2006 5.2.2.1 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit betrifft, so ist zunächst vorauszuschicken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer darstellt (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI IN MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo im Speziellen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23. April 2007 (BVGE 2007/10) die letzte Lagebeurteilung der ARK (EMARK 2006 Nr. 10 und 2006 Nr. 11) aktualisiert und befunden, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro im Kosovo feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind. 5.2.2.2 Vorliegend liefern die vom BFF beschafften Informationen zur Behandelbarkeit der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers im Kosovo und die aus den fallspezifischen Abklärungen des Verbindungsbüros im Jahre 2003 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse ausreichende Garantien dafür, dass die Beschwerdeführer über intakte Reintegrationsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsort D._______ verfügen. Zunächst ist mit Bezug auf die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers von Belang, dass das benötigte Medikament ([...], vgl. Arztzeugnis vom 5. Oktober 2001) unbestrittenermassen im Kosovo erhältlich und erschwinglich ist. Inwieweit für den Bezug dieses D-3243/2006 Medikaments im Kosovo als Folge der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit spezielle Beziehungen vorausgesetzt und ebensolche den Beschwerdeführern - wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. daselbst, S. 2) - „total untersagt“ sein sollten, ist nicht einzusehen. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen, dass ihnen der Zugang zu ihrem Haus in D._______ entgegen den Abklärungen des Verbindungsbüros versagt bleiben wird. Als begünstigender Faktor für ihre erfolgreiche Reintegration ist es sodann zu werten, dass Nachkommen und andere Verwandte von ihnen in der Schweiz erwerbstätig sind, sie mithin nötigenfalls deren finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können, womit namentlich hinsichtlich der Deckung des täglichen Lebensbedarfs und der Medikamentenkosten hinreichende Gewähr besteht. Sodann ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführer nicht in einen ihnen gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in vertraute Verhältnisse zurückkehren werden, in denen sie sich auch sprachlich werden verständigen können. Es sollte ihnen gerade auch mit Blick auf die in D._______ ansässige Ashkali-Gemeinschaft möglich sein, sich ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufzubauen, weshalb einer Rückkehr auch nicht entgegensteht, dass sie - so ihr Gegenargument - in ihrer Heimat kaum mehr Verwandte haben. Was schliesslich die im psychiatrieärztlichen Bericht vom 20. Juni 2005 festgehaltenen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin betrifft ([...]; leichte depressive Symptomatik mit Schlafstörung, deprimierter Grundstimmung und Grübeln), so sind diese nicht dermassen schwerwiegend, dass sie auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bei einer Rückkehr in den Kosovo hindeuten würden. Die im Bericht erwähnte Medikation mit Antidepressiva ([...], [...]) lässt sich unter den soeben dargelegten Umständen auch im Kosovo aufrechterhalten. Im Begleitschreiben des Hausarztes vom 24. Juni 2005 wird als Diagnose unter anderem ein „[...] bei starker posttraumatischer Belastungsstörung“ erwähnt, wobei nähere Angaben dazu fehlen, auf welche Erhebungen sich der Befund stützt. Zumal die Diagnose sich offenbar im Rahmen der vier im Mai 2005 von der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonspital E._______ durchgeführten Sitzungen nicht bestätigt hat, erscheint es nicht angezeigt, im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung abzustellen. Aus den Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen D-3243/2006 sich somit keine verlässlichen Hinweise auf ein schweres psychisches Leiden gewinnen, welches die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnte. Es lässt sich demnach nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführerin durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet würde. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist im Übrigen nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei den Beschwerdeführern vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f. und 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.). Sodann ist mit Bezug auf den Kosovo im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht das Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation zu zeichnen. Eine dermassen prekäre, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, ist mithin zu verneinen. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). D-3243/2006 5.2.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFF zu Recht davon abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom 21. Juli 2000 wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit oder einer nachträglich veränderten Sachlage in Wiedererwägung zu ziehen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen. Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2004 zu Recht abgewiesen hat. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren mit Ausnahme der vor Beurteilung gegenstandslos gewordenen Begehren betreffend die Beschwerdeführerin (Tochter) unterlegen, weshalb sie insoweit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig wären. Wird das Verfahren - wie hier im Falle der Beschwerdeführerin (Tochter) - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall zeigt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführer, ausgehend von der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides am 10. März 2004 präsentierte, (auch) mit Bezug auf die Beschwerdeführerin (Tochter) mit ihren Begehren nicht durchgedrungen wären. Den Beschwerdeführern wären deshalb im Prinzip die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 6.2 Indes haben die Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anhängig gemacht, dessen Beurteilung in der Zwischenverfügung des D-3243/2006 Instruktionsrichters der ARK vom 30. Januar 2004 in den Endentscheid verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Sodann haben die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung vom 14. Januar 2004 beigefügt, gemäss welcher sie vollumfänglich fürsorgeabhängig sind. Damit können die Beschwerdeführer als prozessual bedürftig gelten, zumal keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennbar sind. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführer sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 6.3 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3243/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 26. April 2006 in Kopie zur Kenntnis) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 20