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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2018 D-3233/2018

11. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,949 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3233/2018

Urteil v o m 11 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Anna Nilsen, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (…).

D-3233/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie – verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im Jahr 2011, und hielten sich mehrere Jahre in der Türkei auf, bevor sie im Jahr 2015 unter anderem über Griechenland, Ungarn und Österreich am 27. September 2015 in die Schweiz eingereist sind, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 9. respektive 14. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt und am 3. August 2017 respektive 4. September 2017 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie würden aus der Region G._______ stammen, wo er als (…) gearbeitet, während sie sich um den Haushalt und das erstgeborene Kind gekümmert habe. Er sei ins Visier der Taliban geraten, nachdem er (…) an ausländische Personen verkauft habe. Die Taliban hätten dann von ihnen verlangt, ein Abendessen zuzubereiten und ihnen Geld für Waffen zu geben. Er sei zudem von den Taliban mit Peitschenhieben bestraft und sie sei von ihnen verprügelt und ausgeraubt worden. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre jeweilige Tazkara sowie seinen Führerschein (jeweils im Original) ein. B. Am (…) kam F._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, der Vollzug wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das SEM begründete die Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen im Wesentlichen dahingehend, die Beschwerdeführenden hätten sich beide im Rahmen der Befragungen selber sowie auch gegenseitig widersprochen. Die Vorbringen würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen, wobei zwar zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführenden jeweils nicht alle aufgeführten Geschehnisse selber erlebt hätten und somit nur das ihnen Erzählte wiedergeben könnten und die Gescheh-

D-3233/2018 nisse zeitlich weit zurücklägen. Nichtsdestotrotz dürfe aber auch von ungebildeten Personen, wie sich die Beschwerdeführenden mehrmals bezeichnet hätten, erwartet werden, dass zentrale Ereignisse in ihrer Biographie in den Kernpunkten widerspruchsfrei wiedergegeben werden könnten. Dies sei nicht gelungen, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft bewertet würden. Die allgemeine Lage in Afghanistan sei sehr bedauerlich, den Schilderungen der Beschwerdeführenden seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Asylrelevanz hindeuten würden. D. Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhoben mit Eingabe vom 1. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden – neben der Darlegung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, er habe äusserst detailliert über die Geschehnisse berichten können, was ein klares Realitätskennzeichen darstelle und für die Glaubhaftigkeit spreche. Zwischen der Ausreise und der Befragung läge ein Zeitraum von über vier Jahren, respektive sechs Jahren bis zur Anhörung. Ihr Leben wäre bei einer Nichtherausgabe ihrer gesamten Lebensgrundlage (Geld und Tiere) bedroht gewesen. Zudem sei er bei der Ausübung seines Berufs eingeschränkt gewesen, indem er keine (…) mehr an Ausländer habe verkaufen dürfen. Auch der afghanische Staat sei gegenüber den Taliban machtlos und könne seinen Bürgerinnen und Bürgern keinen Schutz bieten. Es seien keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich oder die Widersprüche würden sich unschwer – unter anderem durch eine mangelhafte Übersetzung – erklären lassen. So sei der Brief für ihn als Analphabeten nicht von zentraler Bedeutung und es sei unerheblich, ob es sich um einen Brief oder ein Telefonat gehandelt habe. Im Kern seien die Aussagen stimmig. Sie könne aufgrund ihrer mangelhaften Bildung sowie der unterschiedlichen Kalender zeitliche Angaben nicht einordnen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das Eingeständnis von Erinnerungslücken auf eine glaubhafte Aussage hindeute. Ihre Vorbringen würden im Kern übereinstimmen.

D-3233/2018 Als Beilage zu ihren Vorbringen reichten sie nebst der vorinstanzlichen Verfügung (in Kopie), Auszüge aus den Akten des Migrationsamts (…) (Befragungsprotokoll vom […], Anklage vom […] sowie Urteil des […] vom […]), eine Zusammenfassung betreffend den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM), Fotografien sowie eine Mutationsanzeige der Sozialdienste zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2018 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3233/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht

D-3233/2018 aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Taliban seien nicht glaubhaft. Auch in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan sind keine Hinweise auf asylrelevante Ereignisse ersichtlich. Somit verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die zutreffenden Erwägungen des SEM, wobei es den Beschwerdeführenden auch mit der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen. Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist sowohl der Bildungsstand der Beschwerdeführenden als auch der Zeitablauf in der angefochtenen Verfügung genügend berücksichtigt worden. Der Hinweis auf diese Faktoren erklärt nicht, weshalb der Ablauf des als Hauptvorbringen geltend gemachten Ereignisses in der Befragung und der Anhörung von den Beschwerdeführenden in unterschiedlicher Weise dargestellt wurde. Vom Beschwerdeführer kann denn auch trotz fehlender Schulbildung erwartet werden, dass er weiss, ob er nun zwölf oder knapp doppelt so viele (…) an ausländische Personen (von den Taliban als Ungläubige bezeichnete Personen) verkauft hat (vgl. act. A4 F7.01; A26 F54, F162). Auch der Zeitablauf der Geschehnisse vermag nicht zu erklären, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht mehr daran erinnern können, ob die Taliban – abgesehen von ihrer Anzahl und vom gekochten Menü – nun bei ihnen das Abendessen eingenommen hätten oder eben gerade nicht (vgl. act. A4 F7.01; A26 F50, F76, F155; A6 F7.01; A24 F47, F146). Den Beschwerdeführenden ist indessen zuzustimmen, dass man sich an ein schmerzvolles und furchterregendes Ereignis, wie von den Taliban spitalreif geschlagen zu werden, noch nach Jahren genau erinnert, weshalb es umso erstaunlicher ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführerin wenig erlebnisgeprägte Details und Emotionen enthalten (vgl. act. A24 F41, F55, F74 ff.; A26 F50). Auch die eingereichten Fotografien, welche die Narben der Beschwerdeführenden im Gesicht und am Rücken zeigen, sind nicht geeignet, die geltend gemachten Übergriffe der Taliban zu belegen, zumal damit die Umstände der ursprünglichen Verletzungen nicht belegt werden können. Sodann sind auch die Ausführungen zum angeblichen Drohbrief widersprüchlich ausgefallen (vgl. act. A4 F7.04; A26 F172-177). Die diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmitteleingabe (vgl.

D-3233/2018 Beschwerde Ziff. 25 f.) ist als unbehelfliche Schutzbehauptung einzustufen. Darüber hinaus sind die Umstände der Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers und die Gründe dafür unklar geblieben (vgl. act. A24 F134; A26 F19, F64). Dem Protokoll ist zwar zu entnehmen, dass es anlässlich der Anhörung zu sprachlichen Missverständnissen gekommen ist (vgl. act A24 F163). So gab die Beschwerdeführerin in der Befragung zu Protokoll, Usbekisch sei ihre Muttersprache (vgl. act. A6 F1.17.01), indessen wies sie zu Beginn der Anhörung darauf hin, dass sie auch Türkisch spreche und es gut wäre, wenn die Dolmetscherin auch ein wenig Türkisch sprechen würde. Darüber hinaus würden sie sich beide gut verstehen und die Dolmetscherin solle so weitermachen (vgl. act. A24 F2 ff.). Aus diesem Grund ist die Rüge, die Qualität der Übersetzung sei mangelhaft als unbegründet zu qualifizieren. 5.3 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3233/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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