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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2015 D-3225/2015

23. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,143 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 9. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015

Urteil v o m 2 3 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________, geboren (…), und deren Kind B._________, geboren (…) (D-3225/2015 / N________), und C._________, geboren (…) (D-3224/2015 / N_________), und E._________, geboren (…) (D-3221/2015 / N________), Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in F._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des SEM vom 9. März 2015 / N_________

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in F.________ (Eingang 14. Februar 2012) beantragte die Beschwerdeführerin A.________ sinngemäss, es sei ihr und ihren drei Söhnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in F._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2014 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 13. Mai 2014 und reichte nach Aufforderung des BFM mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 von ihren Kindern persönlich unterzeichnete Erklärungen ein, worin diese mit entsprechender Begründung um Asyl nachsuchten. D. Die Beschwerdeführerin A.________ gab an, ihr Ehemann sei in Eritrea wegen seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit im Januar 2000 inhaftiert worden. Nach dessen Tod im Gefängnis habe sie erfolglos bei verschiedenen Behörden eine Klärung des Falles verlangt. Im Weiteren seien ihre Kinder wegen der äthiopischen Nationalität ihres verstorbenen Vaters verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen (Ausbildung, Diskriminierungen durch Gleichaltrige) und ohnehin habe man in Eritrea keine Rechte. Aus diesen Gründen sei sie mit ihren Kindern am 22. September 2006 in den Sudan geflohen. Dort habe sie sich beim UNHCR registrieren lassen und sei einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Seit anfangs 2007 lebe sie unter schwierigen Lebensbedingungen als Tagelöhnerin mit ihren Kindern in Khartum. Ihre Kinder könnten aus finanziellen Gründen

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 ihre Ausbildung nicht fortsetzen und sie befürchte, nach Eritrea deportiert zu werden. Die Beschwerdeführer B._______, C.________ und D._______ bestätigten die Angaben ihrer Mutter und machten geltend, deren eritreische Nationalität angenommen zu haben, nachdem ihnen der Flüchtlingsstatus anerkannt worden sei. Auch sie befürchteten, nach Eritrea deportiert zu werden. E. Mit – am 19. März 2015 eröffneten – Verfügungen vom 9. März 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht konkreter und zielgerichteter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. F. Mit gleichentags bei der schweizerischen Botschaft eingegangenen Eingaben vom 16. April 2015 in englischer Sprache erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 1.2 Die Beschwerden sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da den in Englisch verfassten Beschwerdeeingaben genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren D-3225/2015, D-3224/2015 und D-3221/2015 vereinigt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in F.________ verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.6 Der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise auszugehen, ist als zutreffend zu erachten. Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst eine solche Konstellation die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden darüber hinaus aus nachfolgenden Gründen zuzumuten ist, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben. Die Beschwerdeführenden halten sich seit mehr als acht Jahren im Sudan und dabei überwiegend in Khartum auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügen, sich beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weisen die Beschwerdeführenden auch kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in den Beschwerden, welche sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 7. Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des (vereinigten) Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren D-3225/2015, D-3224/2015 und D-3221/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in F.________ und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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