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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 D-3222/2025

12. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,617 Wörter·~48 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3222/2025 law/bah

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025.

D-3222/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Aufenthalt in E._______, verliessen die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. April 2022 und gelangten am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 2. Mai 2022 für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Sie gaben ihre türkischen Reisepässe und Identitätskarten ab. Am 6. Mai 2022 bevollmächtigten sie die ihnen in den Bundesasylzentren (BAZ) (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 10. Mai 2022 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden auf (ZEMIS Direkterfassung). A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin (B._______) am 29. August 2022 in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. A.c.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie aus, er sei in F._______ (Provinz G._______) geboren und habe bis (…) in seinem Dorf gelebt. Danach sei seine Familie nach H._______ gezogen, wo er bis zur Zulassung zum (…)-Studium gelebt habe. Ab (…) habe er in I._______ gelebt und studiert. Nach dem Studienabschluss sei er nach E._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet – er habe seit (…) eine eigene (…) gehabt – habe. Er habe seit (…) auch (…) in I._______ betrieben, wo er vorübergehend auch gewohnt habe. Seine ältere Tochter aus erster Ehe studiere in J._______ an der (…) Universität und seine drei Schwestern lebten auch in der Türkei. Seine jüngere Schwester habe als politischer Flüchtling in der Schweiz gelebt und sei aus privaten Gründen in die Türkei zurückgekehrt. Seine drei Brüder lebten in K._______ (Schweiz). Hinsichtlich seiner Beweismittel führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Teil derselben seiner Rechtsvertretung per E-Mail zugeschickt. Sie beträfen verschiedene Verfahren, die entweder mit einem Freispruch geendet hätten oder fallengelassen worden seien. Die Verfahren seien im Zusammenhang mit der HDP («Halklarin Demokratik Partisi») gegen ihn eingeleitet worden. In einem Hauptverfahren – es handle sich um ein Verfahren mit (…) Angeklagten – sei er wegen seiner kommunistischen Gedanken beziehungsweise wegen «Mitgliedschaft bei der Befreiungsorganisation der Türkei und Nordkurdistans» zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden. Er sei elf Monate in Untersuchungshaft ge-

D-3222/2025 wesen. Als «Propaganda für den Kommunismus» nicht mehr per Gesetz verboten gewesen sei, seien die Urteile nicht mehr gültig gewesen. Das Verfahren sei 1990/91 beim Kassationshof gewesen und abgeschlossen, weshalb es im «e-devlet» (e-Government-System der Türkei) nicht mehr verzeichnet sei. Sein Anwalt müsse in I._______ zum (…). Staatssicherheitsgericht gehen, um Kopien des abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen. Er (der Beschwerdeführer) habe ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom (…) 2021 erwirkt. Die Türkei sei wegen seiner Verurteilung im Zusammenhang mit einem Verein verurteilt worden. Er sei in der Leitung der Stiftung (…) («…») gewesen, die Menschen, die aus den kurdischen Gebieten hätten wegziehen müssen, humanitäre Hilfe leiste. Die Gründer der Stiftung seien wegen «Organisationsmitgliedschaft» angeklagt worden. Diese Anschuldigung sei vom Staatssicherheitsgericht fallengelassen worden. Das Verfahren sei am Landgericht E._______ fortgeführt und sie seien zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Soweit ihm bekannt sei, seien derzeit keine Verfahren gegen ihn hängig. Es gebe zwei Akten, die mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Verfahren enden würden. Im (…) 2022 habe (…) eine Aktion für die Freilassung der Abgeordneten L._______ veranstaltet. Die Polizei habe eingegriffen und «Gasbomben» gegen sie geworfen. Im Rahmen dieser Aktion seien Untersuchungen gegen (…) eingeleitet worden. Am (…) 2022 sei eine grosse Operation durchgeführt worden, bei der (…) und HDP-Angehörige in Untersuchungshaft genommen worden seien. Gemäss einem Schreiben seines türkischen Anwalts hätten manche dieser (…) in ihren Aussagen seinen Namen erwähnt. Er habe in der Leitung der HDP mit M._______ und mit N._______ zusammengearbeitet. Der Staat habe den HDP-Gemeinden vorgeworfen, sie würden die PKK («Partiya Karkeren Kurdistane») finanziell unterstützen. Unter den Betroffenen befänden sich fünf (…), mit denen er zusammengearbeitet habe und die seine Geheimnisse kennen würden. Zwei seiner Brüder seien Guerillas gewesen. Mit seinem Bruder O._______ sei er in P._______ (Nordirak) gewesen. Sein Bruder sei verletzt worden und er (der Beschwerdeführer) habe ihn nach Q._______ begleitet, von wo aus sein Bruder nach R._______ gebracht worden sei. Von dort sei dieser an die Türkei ausgeliefert worden, wo er 27 Monate lang inhaftiert worden sei. Im Jahr (…) sei O._______ in die Schweiz gekommen. Seinen Bruder S._______ habe er aus dem T._______ nach U._______ gebracht. Er könne diese Aussagen mit den Aus- und Einreisestempeln in seinem Pass belegen. Die Brüder zu begleiten, sei in seinem Fall eine Straftat, für die er immer noch verurteilt werden könnte. Als sein

D-3222/2025 Bruder 2004 in R._______ gefasst und an die Türkei übergeben worden sei, habe man ihn zur Antiterroreinheit gebracht. Dort habe man ihm gesagt, man wisse, dass er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt ausgereist sei und ermittle auch gegen ihn. O._______ habe behauptet, er sei bestimmt wegen seiner Geschäfte ausgereist. Sie hätten geantwortet, sie wüssten über ihn Bescheid, er schütze und (…) PKK-Angehörige. Als er 2005 in I._______ zum Gericht gegangen sei, sei er von zwei Beamten angesprochen worden, die gesagt hätten, er solle darauf achten, was er tue, sie wüssten über ihn Bescheid. Am (…) 2022 seien Personen in (…) gekommen, weil sie Interesse an einer Parzelle Land in (…) gehabt hätten. Sie hätten verlangt, dass er mit ihnen dorthin fahre, um es anzuschauen. Er habe ihre Telefon- und die Parzellennummer wissen wollen, die sie nicht genannt beziehungsweise nicht gekannt hätten. Sie seien «grob» geworden. Er sei überzeugt, dass dieses Ereignis mit der Aktion vom (…) 2022 in Zusammenhang stehe und es sich um einen Entführungsversuch gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass er im Schutzprogramm von V._______ sei, weil sein Leben in Gefahr sei. Er habe im Sommer 2003 eine Einladung nach W._______ erhalten, wo er in die Liste (…), die wegen des Drucks des Staats nicht arbeiten könnten, aufgenommen worden sei. Man habe X._______, der Vorstand (…) gewesen und im (…) 2015 ermordet worden sei, und ihm angeboten, als Flüchtlinge in Y._______ zu leben, was sie abgelehnt hätten. Die «(…)» habe sie zu dieser Veranstaltung eingeladen, damit sie ihre Erfahrungen mit anderen hätten teilen können. Menschen wie er stünden immer unter dem Druck des Staats. Es stehe das Verbot der HDP an, weshalb eine neue Partei gegründet werden solle. Man habe ihm bereits Aufgaben angeboten. In einem Schreiben der FIDH («International Federation for Human Rights») stehe, dass man sich über ihn informiert habe, er unter Druck stehe und man versuche, seine Arbeit zu verhindern. In einem Schreiben von Z._______, dem (…), beschreibe dieser seine Gefängnisbesuche (die des Beschwerdeführers) während seiner Haft. Er werde in einem seiner Bücher – auch im Zusammenhang mit den Besuchen bei Aa._______ – an drei Stellen erwähnt. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen ferner aus, er habe während seines Studiums die Organisation von Bb._______ kennengelernt und sei bei derselben gewesen. Im vierten Jahr sei er zusammen mit anderen ins DAL (Zentrum für «Tiefenforschung») gekommen und während 21 Tagen nackt in einem Verlies gewesen. Er sei grob geschlagen und

D-3222/2025 gefoltert worden und hätte etwas unterschreiben sollen. Weil er Alevit sei, habe man ihn noch mehr geschlagen, damit er «zum Islam übertrete». Man habe von ihm Informationen zur Organisation haben wollen, ihn «aufgehängt», Cc._______ gebracht und wissen wollen, wer diese Person sei. Ein Polizist habe ihn bei seinem Decknamen (…) genannt. Später hätten sie Dd._______, den Führer der Organisation, gebracht. Als er gesehen habe, dass sie alle Organisationsmitglieder gefasst hätten, habe er zugegeben, (…) zu sein. Er sei für den Druck einer Zeitschrift namens «(…)» zuständig gewesen und sie hätten von ihm die Druckerpresse haben wollen. Unter der Bedingung, dass sie seinen Verwandten nichts antun würden, habe er zugesagt, ihnen zu sagen, wo sie versteckt sei. Der Staatsanwalt habe diesen «Deal» akzeptiert. Er sei ins Gefängnis gebracht und nach zehneinhalb Monaten auf freien Fuss gesetzt worden. 1990 habe er an der 1.-Mai-Feier in Ee._______ Flyer verteilt, sei drei Tage festgehalten, später angeklagt und verurteilt worden. 1993 habe die DEP («Demokrasi Partisi») in H._______ einen Hungerstreik organisiert. Die Polizei habe eingegriffen und er sei in Untersuchungshaft genommen worden. Als die HA- DEP («Halkin Demokrasi Partisi») gegründet worden sei, habe er in E._______ in der Provinzleitung gearbeitet. Ab 1998 habe er aktiv im Menschenrechtsverein gearbeitet. Er sei Repräsentant des Bezirks (…) und in der Leitung der Zentrumsorganisation gewesen. In E._______ habe er Kurden und «türkische Linke» (…). Er habe einen Verein zur Unterstützung der Familien Gefangener gegründet. Eine Familie aus (…) habe ihm gemeldet, dass ihr Familienoberhaupt, Ff._______, ermordet worden sei. Er sei nach Gg._______ gefahren und habe (…). Anschliessend sei er von zivilen Beamten angegangen worden, die hätten wissen wollen, warum er (…). Er habe (…). Nachdem in Hh._______ zwei HADEP-Mitglieder getötet worden seien, hätten sie das (…) gegründet. Als Führer (…) habe er eine Pressekonferenz gegeben und die «dunklen Interessen» der dortigen Sicherheitsbehörden und des Staats öffentlich gemacht. Er habe 2002 in E._______ eine Versammlung organisiert, an der mehrere bekannte Persönlichkeiten teilgenommen hätten. Zwei Tage vor derselben sei er von der (…) angerufen worden. Ein Mitarbeiter habe gesagt, der (…) wolle mit ihm sprechen. Der (…) habe ihn zweimal aufgesucht und sie hätten sich über die Menschenrechtsverletzungen des türkischen Staats unterhalten. Die Informationen seien nach Ii._______ weitergeleitet worden, wo ein entsprechender Bericht verfasst worden sei. 2004 hätten sie die Stiftung (…) gegründet, die vom militärischen Arm der Perincek-Gruppe («Bati Calisma Grubu») angegriffen worden sei. Diese Gruppierung habe verhindern wollen, dass er seine politische Arbeit fortführe. Er habe in Jj._______ seine sozialistischen Freunde besucht. Am folgenden Morgen habe er sein Auto

D-3222/2025 ausgebrannt vorgefunden. Als er einmal (…) gewesen sei, seien an seinem Auto die Schrauben der Felgen gelockert worden. Da er danach nur langsam gefahren sei, sei ihm nichts geschehen. 2012 seien sie in seine Wohnung gegangen und hätten seinen Computer mitgenommen und wahrscheinlich konfisziert. Er habe erfahren, dass das Verfahren wegen dieses Diebstahls wegen Verjährung eingestellt worden sei. Nach diesem Ereignis, so der Beschwerdeführer weiter, sei er nach I._______ gezogen. Der Chef der Antiterroreinheit habe offenbar empfohlen, dass gegen Kk._______ und ihn (den Beschwerdeführer) ein Verfahren eingeleitet werde, weil er sie als PKK-Angehörige angesehen habe. Kk._______ Bruder und sein Bruder seien im gleichen PKK-Verfahren angeklagt worden. Kk._______ Bruder sei in der PKK eine wichtige Person gewesen, sein Bruder O._______ sei Repräsentant der PKK «in einem Land» gewesen. Wegen seines Bruders hätten die staatstreuen Medien in E._______ eine Kampagne gegen ihn (den Beschwerdeführer) geführt. Es sei verbreitet worden, er sei PKK-Angehöriger. Die Situation seines Bruders habe ihn in seiner Arbeit und Karriere immer wieder behindert. Im (…) 2018 sei er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter nach Ll._______ geflogen, da er von (…), eingeladen worden sei. Er habe nicht gewusst, dass diese in Mm._______ eine Gedenkveranstaltung für ihren Sohn veranstaltet habe. Als er in die Türkei zurückgekommen sei, sei er deshalb von einem Polizeibeamten aufgesucht worden. Aufgrund der Ereignisse von 2022 habe er befürchtet, dass sie einen Geheimzeugen bringen und ihn ins Gefängnis stecken würden. Die festgenommenen (…) stünden ihm nahe und wüssten sehr viel über ihn. Er sei sicher, dass er zu den Personen gehöre, die nach einem Verbot der HDP für die Gründung einer neuen Partei benötigt würden. Weil die Behörden dies auch wüssten, würden sie irgendeinen Zeugen bringen, der angebe, dass diese Partei auf Befehl der PKK gegründet werde. A.c.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in E._______ geboren worden und habe 2008 geheiratet. Sie sei an der Universität von I._______ zugelassen worden, wo sie (…) studiert und abgeschlossen habe. Ihre Familie und sie hätten vor der Hochzeit nichts über die politischen Aktivitäten ihres Ehemanns gewusst. Dass seine Familie PKK-Anhänger sei, habe sie erst 2018 erfahren, als sie besuchsweise in die Schweiz gekommen seien. Ihre Schwägerin habe ihr von der Vergangenheit ihres Mannes erzählt. Als ihre Familie davon erfahren habe, sei ihr zur Scheidung geraten worden. Sie sei sehr schockiert gewesen, als sie kurdische Fahnen und Bilder von

D-3222/2025 Öcalan gefunden habe. In Nn._______ habe sie Verwandte, die aus dem gleichen Dorf wie ihr Vater stammten und hätten flüchten müssen. Ihr Verwandter sei Bürgermeister von Oo._______ gewesen und seine Frau sei (…). Ihr Ehemann sei immer auf Sicherheit bedacht gewesen und habe vor ihnen alles geheim gehalten. Als sein Freund 2015 ermordet worden sei, sei er sehr nervös geworden und habe nach der Beerdigung drei Tage lang das Haus nicht verlassen. A.d Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 31. August 2022 mit, ihre Asylgesuche könnten aufgrund der Akten derzeit nicht entschieden werden. Sie würden fortan gemäss Art. 26d AsyIG (SR142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Zwischenverfügung vom folgenden Tag wies es die Beschwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton Nn._______ zu. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM am 8. November 2022 davon in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. A.f Am 8. März 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung ergänzend zu ihren Asylgründen an. A.f.a Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, gegen ihn hätten in der Türkei zwei Dossiers existiert, als er ausgereist sei. Ein Dossier betreffe die Operation vom (…) 2022, das andere die Vorkommnisse vom (…) 2022. Beim ersten Dossier laufe die Untersuchung weiter, beim zweiten Dossier sei bereits das Verfahren eröffnet worden. Am (…) 2022 sei sein (…), Pp._______, verhaftet worden. Dessen Sohn habe ihm gesagt, dass der Fall von Pp._______ in der Untersuchungsphase sei. In der Provinz E._______ seien viele Leute verhaftet worden, die sich engagiert hätten. Ihnen werde vorgeworfen, die Finanzierung der PKK zu organisieren. Ab 2021 habe er gesehen, dass der Kreis immer enger geworden sei, weshalb er seine Kontakte/Treffen eingeschränkt habe. Am (…) 2022 hätten ihn zwei Personen (…) aufgesucht. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden sei. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, wäre gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Er befürchte, entführt und als Spitzel angeworben zu werden. Er könnte von einer Person, die von der Kronzeugenregelung Gebrauch mache, zu Unrecht beschuldigt werden. Er könnte auch entführt und umgebracht werden. Bei einer Rückkehr werde er in die Operation/ Razzia von E._______ einbezogen. Von seinem (…) habe er erfahren, dass seine festgenommenen Freunde

D-3222/2025 verhört und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden seien. Er habe Schriften für die Konferenz verfasst und in der Schweiz an PKK-Anlässen und HDP-Zusammenkünften teilgenommen. Er habe eine Petition unterschrieben, in der die Freilassung von Öcalan verlangt worden sei. Er engagiere sich für das kurdische Volk und arbeite an der Verfassung eines Buchs zur «kurdischen Geschichte». Er sei Mitglied der (…)-WhatsApp- Gruppe und (…), in dem es auch um M._______ gehe. Er habe (…) verfasst. Sein (…) habe bei (…) Informationen über die Razzien in Erfahrung bringen wollen und ihn gewarnt. (…) werde (…) genannt. Drei seiner Brüder und eine Schwester seien bei der PKK gewesen. Seine (…) sagten ihm, dass er sich in einer riskanten Situation befinde. Im UYAP sehe er kein ihn betreffendes Dossier. Man könne nicht sagen, wann gegen ihn ein Verfahren eröffnet werde, aber es werde eines eröffnet werden. A.f.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Ehemann sei in letzter Zeit gestresst und beunruhigt. Da seine Freunde inhaftiert worden seien, befürchte er, von seinem Umfeld denunziert zu werden. Als sie Anfang 2018 nach Ll._______ gereist seien, hätten sie am Gedenktag für Qq._______ teilgenommen, und seien anschliessend in die Schweiz gekommen. Im (…) 2018 habe sie hier erfahren, dass die Familie ihres Mannes «bei der PKK sei». Er habe sie teilweise über seine Aktivitäten informiert. Manche Sachen habe sie von seiner Familie erfahren. Sie habe das Gefühl, er erzähle ihr immer noch nicht alles, und sie wisse nur, dass er sich für den IHD («Insan Haklari Dernegi») und für die HDP eingesetzt habe. Er habe gesagt, er werde sich bis zum Schluss für die Befreiung des kurdischen Volks einsetzen. Ihr Mann sei in E._______ von einigen Leuten als (…) bezeichnet worden, was er ihr gegenüber bestritten habe. Sie habe auf seinem Handy eine SMS-Nachricht gesehen, in der gestanden sei, man wisse, wer er sei, kenne ihn und werde das Nötige unternehmen. Für die Sicherheit seiner Familie habe er sich in einer Weise besorgt gezeigt, die sie beunruhigt habe. Etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei er wieder unruhig gewesen, weil seine Freunde verhaftet worden seien. Er habe gesagt, falls diese Freunde seinen Namen verraten würden, müsste er jahrelang ins Gefängnis. Eines Tages habe er ihr eröffnet, dass er sofort weggehen müsse. Er habe einem Schlepper viel Geld gegeben, damit die illegale Ausreise «über die Bühne gegangen sei». A.g Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 eine zweite ergänzende Anhörung durch. Dabei machte er geltend, er sei an der Newroz-Feier vom 21. März 2023 Parteifreunden begegnet. Sein (…) habe ihm ein Schreiben gegeben, in dem er bestätige, dass 2001 (…) gestürmt

D-3222/2025 worden sei. Sie seien beide (…) gewesen. Es sei an die Tür geklopft worden und Rr._______ habe gefragt, wer da sei. Sie hätten gesagt, sie seien von der Polizei und sie müssten mit auf die Sicherheitsdirektion kommen; falls sie die Tür nicht öffnen würden, würden sie diese aufbrechen. Rr._______ habe die Partei kontaktiert und seine Verwandten gebeten, (…) zu kommen. Die Aufgebotenen hätten die Treppe benutzt, auf der ihnen Maskierte begegnet seien. Später hätten sie erfahren, dass diese Leute gesagt hätten, sie seien gekommen, «um Kehlen (Köpfe) abzuholen». Sie hätten die Sicherheitsdirektion kontaktiert, wo man ihnen gesagt habe, diese Leute seien nicht von dort gewesen. Der Schwiegervater von R.r._______, Ss._______ (Bürgermeister von Tt._______), habe erzählt, als er auf der Sicherheitsdirektion verhört worden sei, sei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden. Am Nachmittag des (…) 2022 seien Leute des «tiefen Staats» zu ihm in (…) gekommen, um ihn zu entführen. Sie hätten sich als (…) ausgegeben und gesagt, sie besässen in (…) ein Grundstück, bei dem es eine Diskussion um die Baubewilligung gebe. Sie möchten mit ihm darüber reden, ob er nicht mit ihnen mitkommen könne. Er habe geantwortet, er habe zu tun und könne nicht mitkommen. Sie sollten ihm Angaben zur Parzelle bekanntgeben, er werde der Sache nachgehen. Sie seien laut geworden und hätten darauf bestanden, ihm das Grundstück zu zeigen. Er habe gesagt, er werde sie am nächsten Tag telefonisch kontaktieren. Einer der beiden sei wütend geworden und habe wissen wollen, warum er eine Telefonnummer haben wolle. Sie hätten das Gebäude durch den Hinterausgang verlassen, den er nicht habe einsehen können. Im Mai 1986 sei er in I._______ entführt worden. Sie seien eine Stunde lang gefahren und hätten ihn ins Kellergeschoss eines Gebäudes gebracht, wo ihm eine Augenbinde angelegt worden sei. Er sei in ein kleines Zimmer aus Beton geführt und entkleidet worden. Damals sei er noch jung gewesen und habe die Folter (Elektroschocks an den Genitalien und Ohrläppchen, Falaka, an den Haaren ziehen) aushalten können. Mittlerweile sei er (…) Jahre alt und könne die Folter nicht mehr aushalten. Er hätte sprechen müssen und seinen Freunden geschadet, indem er ein Geständnis hätte ablegen müssen. Grund für die geplante Entführung sei gewesen, dass er nach dem bevorstehenden Verbot der HDP bei der Neugründung einer Partei hätte mitwirken sollen. Möglicherweise bestehe auch ein Zusammenhang damit, dass er seinen Brüdern bei ihren Ausreisen aus dem Irak geholfen habe.

D-3222/2025 Kk._______ halte im eingereichten Schreiben fest, dass die Sicherheitsdirektion von E._______ immer wieder ihn (den Beschwerdeführer) betreffende Sachen festgehalten habe, da seine Familie bei der PKK sei. Wegen seinen Geschwistern habe er vom Staat (…) erhalten, obwohl er im Bereich (…) versiert sei. Wegen den Geschwistern, die bei der Guerilla gewesen seien, hätten sie die ganze Zeit Schwierigkeiten gehabt. Die Polizei sei immer wieder nachhause gekommen und habe sie unter Druck gesetzt. Im Frühjahr 2005 sei er in I._______ unterwegs gewesen, als ihn zwei Personen, die auf einer Bank gesessen seien, plötzlich am Arm gehalten und gesagt hätten, sie wüssten, was er alles treibe und würden mit ihm abrechnen. Er habe begriffen, dass ein Zusammenhang mit seinem von R._______ an die Türkei ausgelieferten Bruder bestehe. In den letzten drei Jahren sei er über SMS öfters beschimpft und bedroht worden. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer an, er sei an die Newroz-Feier gegangen und nehme an den Versammlungen des Menschenrechtsvereins teil. Aufgrund des Erdbebens in der Türkei habe er ein ziviles Projekt auf die Beine gestellt. Am (…) 2022 habe er in Uu._______ mit seiner Familie an einem Gedenkanlass zugunsten von Vv._______ teilgenommen. Seine Frau sei in ein Zelt gegangen, in dem kurdische Fernsehstationen Liveaufnahmen gemacht hätten, auf denen sie möglicherweise zu sehen sei. Er habe auch die Kampagne «Freiheit für Öcalan» unterzeichnet. Hinsichtlich des Dossiers vom (…) 2022 habe er keine Neuigkeiten, weil bezüglich desselben ein Geheimhaltungsbeschluss existiere. Da er nicht einvernommen worden sei, könne im den (…) 2022 betreffenden Dossier gegen ihn kein Verfahren eröffnet werden. Gegen Arbeitskollegen von ihm sei Anklage erhoben worden. A.h Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt. A.i Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Februar 2025 Beweismittel zu den von ihm in den Anhörungen erwähnten Verfahren einzureichen. A.j Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung am 10. Februar 2025 zahlreiche Dokumente einreichen und um Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Dokumente ersuchen. Mit Eingabe vom 4. März 2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel und äusserte sich ausführlich zur Lage in der Türkei und zu seiner Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Am 5. März 2025 gelangte die Rechtsvertretung an das SEM und gab weitere Beweismittel zu den Akten.

D-3222/2025 A.k Das SEM führte im Februar 2025 eine Online-Recherche zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den zu seiner Person vorhandenen Medienberichten durch. Am 28. Februar 2025 verfasste es einen entsprechenden Bericht. A.l Der Beschwerdeführer reichte beim SEM während des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel ein: A.l.a - Entscheid des EGMR vom (…) 2021; - Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…)2020; - Eingabe des (…). Strafgerichts an den (…). Strafgerichtshof E._______ vom (…) 2016; - Urteil der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom (…) 2012; - Entscheid des (…). Strafgerichts E._______ vom (…) 2009; - Entscheid des (…). Strafgerichts E._______ vom (…) 2008; - Entscheid des (…). Strafgerichts E._______ vom (…) 2008; - Schreiben der Polizeidirektion E._______ vom (…) 2007; - Entscheid des (…). Strafgerichtshofs E._______ vom (…) 2007; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2007; - Entscheid der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2007; - Entscheide des (…). Strafgerichtshofs E._______ vom (…) 2001 und vom (…) 2001; - Nichtanhandnahme-Beschluss der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2001; - Urteil der (…). Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom (…) 1991; - Eingabe der Staatsanwaltschaft vom (…) 1991; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 1986. A.l.b - Schreiben des Anwaltsbüros «E._______» vom 24. Februar 2025 (inkl. Übersetzung); - Schreiben von Pp._______ (Verantwortlicher der Gemeindeverwaltung von E._______ für den Bereich (…)) vom 23. November 2023; - Schreiben von Rr._______ vom 26. März 2023; - Schreiben von Ww._______ ehem. Vorstandsmitglied der Gewerkschaft E._______ und ehem. HDP-Parlamentsabgeordnete) vom 5. März 2023; - Schreiben von Kk._______ vom 28. Februar 2023; - Schreiben von Xx._______ (IHD) vom 12. September 2022; - Schreiben von Yy._______ (… IHD) vom 22. August 2022; - Schreiben von Zz._______ (FIDH) vom 16. August 2022; - Schreiben von Z._______ (… IHD und … FIHD) vom 29. Juli 2022; - Schreiben von Aaa._______ (… IHD Bbb._______, ehem. Bürgermeister von Bbb._______, ehem. HDP-Abgeordneter von Ccc._______) vom 22. Juli 2022.

D-3222/2025 A.l.c - Bericht über Entführungen und Tötungen vom 12. Februar 2023; - Bericht über die Anwerbung von Spitzeln vom 31. Januar 2023; - Forschungsantrag der HDP vom (…) 2023; - Teil der (…); - Berichte über Pp._______; - Schreiben des Beschwerdeführers an die «(…)»; - Registerauszug vom 27. März 2012; - Screenshot des UYAP-Kontos; - Eintrittskarte für die Newroz-Feier 2023 in K._______; - zwei Ausbildungszertifikate des Beschwerdeführers. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. März 2025 – eröffnet am 2. April 2025 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 2. Mai 2022 ab, wies sie aus Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftrage den Kanton Nn._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2025 (Poststempel 2. Mai 2025) liessen die Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der

D-3222/2025 Unterzeichner sei den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen nebst Kopien zweier Vollmachten, einer Kopie des Asylentscheids und eines Zustellnachweises folgende Beweismittel bei: - 6 Fotos aus dem Kongress von «E._______»; - 2 Fotos des Beschwerdeführers aus einer Pressemitteilung in E._______; - Foto von einem Abendessen mit Aaa._______; - Bescheinigung für die Mitgliedschaft beim E._______ («…»; UYAP-Auszug); - Bescheinigung für die Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein IHD (UYAP-Auszug); - Kopie eines Schreibens von FIDH vom 29. April 2025; - Kopie eines Schreibens von Bbb._______ vom 18. April 2025; - Schreiben des Vereins (…) (…) vom 13. April 2025; - Kopie des Arztberichts des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie «(…)» vom 4. Februar 2025; - Kopie der Sozialhilfebestätigung vom 25. April 2025.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 eine berichtigte Fassung der Beschwerde (Korrektur der Geburtstage der Kinder sowie Korrigenda zu den Seiten 8, 10 und 18) sowie weitere Fotos (vom Gebiet, in das der Beschwerdeführer am (…) 2022 hätte gebracht werden sollen; von seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz), und ein Referenzschreiben der Klassenlehrerin der Tochter (C._______) vom 7. Mai 2025 ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand bei. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, bis zum 30. Mai 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 zur Beschwerde.

D-3222/2025 F. Mit Replik vom 23. Juni 2025 nahm der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben mit ihren Kindern am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder

D-3222/2025 Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Misshandlungen, welche der Beschwerdeführer 1986 während der Untersuchungshaft erlitten habe, seien als vergangenes Unrecht zu qualifizieren, dessen Auswirkungen als abgeschlossen anzusehen seien. Auch bezüglich des möglicherweise illegitimen Verfahrens im Zusammenhang mit der von ihm geführten Stiftung im Jahr 2007, das zu einer Geldstrafe geführt habe, seien ihm keine weiteren Nachteile widerfahren, die als intensiv im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu qualifizieren wären. Er sei weder in seinen beruflichen Tätigkeiten noch in der Ausübung seines politischen Engagements noch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Seine im Ausland lebenden Verwandten habe er mit seinem (…) türkischen Reisepass ohne Einschränkungen besuchen können. Zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus der Türkei habe er diesbezüglich offensichtlich keine weiteren Nachteile zu befürchten gehabt. Er habe angegeben, er sei vor der Ausreise strafrechtlich unbescholten gewesen und habe gerade deshalb zu den potenziellen Gründern einer Nachfolgepartei der HDP gezählt. Sein 2021 errungener Erfolg auf Ebene des EGMR habe keine negativen Folgen für ihn gehabt, auch wenn er die ihm zustehende Genugtuung von der Türkei nicht erhalten habe. Aus dem Sachverhalt und der vom SEM durchgeführten «OSINT-Recherche» gehe hervor, dass seine Exponiertheit in den letzten Jahren eher rückläufig gewesen sei. Er werde in Online-Artikeln erwähnt, die aus Veröffentlichungen in den Jahren 2001 bis 2014 stammten. Er habe für kein politisches Amt kandidiert und nicht zu (…) gehört, die bei den beschriebenen Aktionen im Jahr 2022 von den türkischen Behörden gezielt angegangen worden seien. Dass die unbekannten Personen, die ihn am (…) 2022

D-3222/2025 in seinem Büro aufgesucht hätten, ihn hätten entführen wollen, sei eine subjektive Interpretation seinerseits. Falls die Behörden tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären, hätten sie ihn zwei Tage zuvor gleichzeitig mit den rund (…) verhaften können. Aus den Vorfällen, bei denen sein Auto in Brand gesetzt worden respektive bei ihm eingebrochen worden sei, lasse sich zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ableiten. Da er problemlos mit seinem (…) Pass haben ausreisen können, hätten die türkischen Behörden offensichtlich kein Interesse an ihm gehabt. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass derzeit Ermittlungen gegen ihn im Gang seien. Seine Aussagen, es würden zwar keine Gerichtsverfahren gegen ihn geführt, aber wahrscheinlich werde im Geheimen gegen ihn ermittelt, seien spekulativ. Seine Furcht, er könnte als potenzieller Mitgründer der Nachfolgeorganisation der HDP ins Visier der Behörden geraten, sei als überholt zu bewerten. Die entsprechende Partei sei ohne seine Mitwirkung gegründet worden, sodass er bei einer Rückkehr kaum mit dieser in Verbindung gebracht würde, zumal eine solche faktisch nicht bestehe. Es erschliesse sich nicht, weshalb er aufgrund der zeitlich weit zurückliegenden Hilfeleistungen an seinen Bruder heute noch konkrete Probleme erhalten sollte. Dasselbe gelte für die Teilnahme an der Gedenkveranstaltung in Mm._______ im Jahr 2018. Konkrete Probleme seien ihm deshalb nicht entstanden, sodass nicht davon auszugehen sei, dass ihm dieses Vorkommnis zum Verhängnis werden könnte. Es sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr allenfalls am Flughafen befragt werde, seine äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten dürften indessen nicht zu einer Veränderung der Ausgangslage vom Zeitpunkt seiner Aus-reise führen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden, die ihn im April 2022 ohne Weiteres hätten ausreisen lassen, ihn bei der Wiedereinreise verhaften würden. Auch die unbelegte Aussage, die türkischen Behörden hätten bei seinen (…) nach ihm gefragt, ändere nichts an der Einschätzung des SEM, dass er derzeit nicht speziell im Fokus der türkischen Behörden stehe. Angesichts seiner Erlebnisse in der Vergangenheit, dem langjährigen Engagement für die Rechte der Kurden und der Vorfälle in seinem Umfeld sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine gewisse subjektive Furcht verspürt habe, er könnte erneut Opfer von staatlicher Unterdrückung werden. Aus dem geschilderten Sachverhalt sei aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass er bei einem Verbleib in seiner Heimat mit intensiven Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne hätte

D-3222/2025 rechnen müssen, beziehungsweise bei einer heutigen Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen zu erwarten hätte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigten die Schlussfolgerungen des SEM zur aktuellen Gefährdungssituation ihres Mannes. Die Referenzschreiben, in denen (…) und Parteigenossen des Beschwerdeführers seine Sichtweise teilten, wonach er in der Türkei gefährdet sei, seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welche die Einschätzung des SEM zu seiner Gefahrenlage in der Heimat nicht beeinflussen könnten. Auch den beigezogenen Dossiers seiner Geschwister seien keine Informationen zu entnehmen, welche seine Schlussfolgerungen umstossen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bürgermeister von Ddd._______, Eee._______ sei (…) 2024 unter dem Vorwurf der «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» festgenommen worden. In den türkischen Medien sei berichtet worden, dass (…) Personen, die in Eee._______ Telefonliste aufgeführt seien, von der türkischen Polizei als verdächtig eingestuft würden. Der Beschwerdeführer sei mit ihm befreundet und habe gelegentlich mit ihm telefoniert, weshalb er wahrscheinlich eine dieser (…) Personen sei. Der Beschwerdeführer sei eine Person mit hohem Risikoprofil. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit und Verbindungen und seiner aktuellen Aktivitäten sei er ständig im Visier der türkischen Behörden. Er sei politischer Verfolgung ausgesetzt und stehe unter Beobachtung der Polizei. Unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei seien enge Freunde und (…) verhaftet worden. Dies sei Grundlage für seine berechtigte Furcht, in naher Zukunft noch grössere Verfolgung und Nachteile zu erleiden. Seine Furcht sei begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weil sie nicht nur auf subjektiv empfundener Angst, sondern vor allem auf objektiven Gründen beruhe. Er sei Menschenrechtsverteidiger, Aktivist für die Rechte der Kurden und (…), der selbst Ziel politisch motivierter Strafverfahren und ehemaliger politischer Gefangener gewesen sei. Ein weiterer Risikofaktor ergebe sich aus den langjährigen Aktivitäten zweier Brüder des Beschwerdeführers innerhalb der PKK, deren Ausreise aus dem Nahen Osten nach Europa er organisiert habe. Gemäss Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten HDP-Mitglieder, insbesondere Führungskräfte, ein Gefährdungsprofil (diesbezüglich sei auf den Bericht «Türkei, Gefährdungsprofile, Update, SFH» vom 19. Mai 2017 zu verweisen). Die internationale Menschenrechtsorganisation «(…)» habe ihn in ihre Liste der schutzbedürftigen Personen aufgenommen. X._______, der im selben Jahr wie er in diese Liste aufgenommen worden

D-3222/2025 sei, sei 2015 Opfer eines politischen Mordes worden, dessen Täter straffrei geblieben seien. Auch das Leben des Beschwerdeführers sei mehrmals bedroht gewesen. Zahlreiche international angesehene Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger hätten schriftlich erklärt, dass sein Leben in der Türkei gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei fast sein ganzes Leben lang politisch motivierter staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe die erlittene Verfolgung dargelegt, um sein politisches Profil und sein Risikoprofil verständlich zu machen. Es handle sich nicht um abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen ohne Auswirkungen auf die Gegenwart, sondern um staatliche Verfolgung, die bis zur Flucht aus der Türkei angedauert habe und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verschärft hätte, falls er dortgeblieben wäre. Die türkischen Behörden liessen oppositionelle Personen niemals in Ruhe. Oppositionelle, insbesondere Kurden und Aleviten, die Mitglieder politischer Parteien seien, Menschenrechtsaktivisten und ehemalige politische Gefangene stünden unter ständiger Überwachung der türkischen Behörden. Das Handeln von Regimen, die sich an keine rechtsstaatlichen Regeln hielten, sei vielfach nicht transparent und nicht nachvollziehbar, sondern unterliege überwiegend der Geheimhaltung. In der Türkei könnten Personen, gegen die kein Strafverfahren hängig sei und kein Strafregistereintrag vorliege, plötzlich verhaftet und zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Beispiele dafür seien der am 19. März 2025 verhaftete Bürgermeister von Istanbul, Ekrem Imamoglu, und der türkische Geschäftsmann Osman Kavala, der plötzlich verhaftet und zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung asylrelevanter Faktoren auf die Frage beschränkt, ob gegen den Beschwerdeführer ein offenes Strafverfahren oder ein Ausreiseverbot vorliege, und die Bewertungen international anerkannter Menschenrechtsinstitutionen und Menschenrechtsverteidiger zu seinem Fall ignoriert. Dies sei nicht akzeptabel. Das Auto des Beschwerdeführers sei angezündet und die Schrauben der Felgen desselben seien gelockert worden, jemand sei heimlich in sein Haus eingedrungen und habe seinen Computer mitgenommen, zwei Personen seien unter dem Vorwand, einen (…) Auftrag zu erteilen, in sein Büro gekommen und hätten versucht, ihn zu entführen. All dies seien nicht nur subjektive Wahrnehmungen und es sei auch nicht zufällig geschehen. Die türkischen Behörden würden solche Methoden häufig anwenden und damit versuchen, ihre Gegner zu eliminieren. Unerwartete Todesfälle von

D-3222/2025 Politikern und Menschenrechtsaktivisten, die als Krankheit oder Unfall getarnt worden seien, oder deren Ermordung, bei der sie eine Rolle gespielt hätten, seien mehrfach bewiesen worden. Die Vorinstanz habe seine Aussagen bewertet, ohne die Tatsache ausreichend zu berücksichtigen, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei. Jeder, der an seiner Stelle gestanden wäre, hätte dieselbe nachvollziehbare Angst gehabt und wäre aus der Türkei geflohen, um sein Leben zu retten. Trotz allem habe er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in seinen politischen Aktivitäten nicht nachgelassen. Er sei unter die Menschen gegangen, um im politischen Austausch mit ihnen zu stehen. Seit langem arbeite er zusammen mit einer Gruppe von Intellektuellen an einem Projekt mit dem Titel «(…)» über kurdische (…), was sehr riskant sei. Während er in der Schweiz weiterhin über kurdische (…) schreibe, habe er ein Bildungsprojekt mit dem Titel «(…)» ins Leben gerufen, das sich an die kurdische Diaspora in der Schweiz richte und von kurdischen (…) umgesetzt werde. Mit diesem wolle er das Bewusstsein der kurdischen Diaspora für Demokratie, Menschenrechte und gewaltfreie Politik stärken. Diese Aktivitäten würden durch den türkischen Geheimdienst überwacht und seien mit erheblichen Risiken verbunden. Seine exilpolitischen Aktivitäten seien weitaus riskanter als die Teilnahme an einer Demonstration. Während seines Aufenthalts in einem Asylzentrum habe er die «(…)» gegründet und Z._______ als Gastredner eingeladen. Anschliessend habe er zahlreiche kleinere und grössere politische Projekte für die kurdische Diaspora ins Leben gerufen. Er nehme an deren Demonstrationen teil und entwickle Projekte, um Einfluss auf die politische Gestaltung der kurdischen Diaspora zu nehmen. In den Medien sei oftmals berichtet worden, wie die türkische Regierung die kurdische Diaspora in der Schweiz intensiv ausspioniere. Mehrere Personen aus der türkischen und kurdischen Diaspora in der Schweiz, die von Spitzeln der türkischen Polizei gemeldet worden seien, seien bei Reisen in die Türkei verhaftet worden. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hätten sein Risikoprofil in der Türkei erheblich erhöht. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eine der Personen sein könnte, die in der Telefonliste des festgenommenen Bürgermeisters von Ddd._______ zu finden seien, verändere seine Gefährdungslage nicht entscheidend. Die erfolgten Mass-nahmen seien analog zur Verhaftung von Ekrem Imamoglu als Teil des Vorgehens des türkischen Präsidenten gegen prominente Mitglieder der CHP («Cumhuriyet Halk Partisi») zu werten. Als ehemaliges Mitglied der HDP ohne öffentlichkeitswirksame Funktion im Sinne eines politischen Amtes habe er ein anderes und deutlich weniger relevantes Profil. Von der

D-3222/2025 kürzlichen Verhaftung prominenter Aushängeschilder der CHP könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm ebenfalls eine derartige Behandlung drohen könnte. Die Beschwerdeführenden ignorierten zudem die derzeitige Situation im Kurdenkonflikt, bei welcher die Zeichen eher auf Entspannung stünden. Bei den in der Beschwerde genannten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers handle es sich nicht um öffentlichkeitswirksame Auftritte, die das Potenzial hätten, relevante Folgen für das derzeitige Regime in der Türkei nach sich zu ziehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten die türkischen Behörden dazu verleiten würden, Massnahmen gegen ihn zu ergreifen, sofern dessen Aktivitäten überhaupt registriert worden seien. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es gebe keine Anzeichen für eine Entspannung der Kurdenfrage in der Türkei. Hinsichtlich einer friedlichen Lösung seien seitens der kurdischen Bewegung Fortschritte gemacht worden, doch die türkische Regierung habe bislang keine positiven Massnahmen ergriffen. Die politische Verbindung zu Eee._______ stelle für den Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr dar. Personen, die in dessen Telefonliste aufgeführt seien oder mit ihm in Verbindung stünden, würden festgenommen. Im Fall einer Wegweisung in die Türkei wäre der Beschwerdeführer derselben Gefahr ausgesetzt. Die Vorinstanz unterschätze auch die Gefahr, die von seinen Aktivitäten im Exil ausgehe. Genau diese erachte die türkische Regierung als besonders gefährlich. Sie betrachte diese als Massnahmen, die darauf abzielten, die kurdische Diaspora gegen den türkischen Staat aufzuwiegeln, und gehe daher gezielt dagegen vor. Deshalb sei er bei einer Wegweisung in die Türkei einer hohen Gefahr der Inhaftierung ausgesetzt. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden arbeiteten eng mit dem türkischen Geheimdienst zusammen. Gegen viele Personen, die in Europa exilpolitische Aktivitäten gegen die türkische Regierung betrieben, würden keine offenen Ermittlungen oder Verfahren eingeleitet, um nicht ihre Wegweisung in die Türkei zu verhindern. Die ihm drohende Gefahr könne nicht verharmlost werden. Ausschlaggebend für die Flucht sei der Vorfall vom (…) 2022 gewesen. Der Entführungsversuch sei eine illegale Massnahme türkischer Behörden gewesen. Die Vorinstanz habe diesen nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer ihn nicht habe belegen können. Als erfahrener (…) habe er einen anerkannten Beruf ausgeübt und über ein gutes Einkommen verfügt. Durch das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz habe er die

D-3222/2025 Möglichkeit verloren, seinen Beruf auszuüben. Seine Familie und er hätten in der Türkei ein finanziell gesichertes Leben gehabt und hätten plötzlich alles aufgegeben. Der Beschwerdeführer, der schon mehrfach nach Europa gereist sei, hätte schon früher die Möglichkeit gehabt, in Europa zu bleiben, wenn er dies gewünscht hätte. Er sei ein (…) und Menschenrechtsverteidiger, der über die berufliche und politische Erfahrung verfüge, um die Ernsthaftigkeit und Bedrohlichkeit eines Entführungsversuchs realistisch einzuschätzen. Diese Situation sei Beweis für die Gefahr, welcher er in der Türkei ausgesetzt gewesen sei. Sie sei bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5). 5.1.1 Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seiner Anhörungen, dass er aufgrund seiner politischen Haltung und Aktivitäten, die den türkischen Sicherheitsbehörden nicht verborgen blieben, in der Vergangenheit mehrfach Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Als besonders schwerwiegend ist seine mit Folter und Misshandlungen verbundene Inhaftierung im Jahr 1986 zu werten, in deren Folge er aufgrund seines sozialistischen – aus Sicht der türkischen Behörden kommunistischen – Gedankenguts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er im Rahmen der Untersuchungshaft bereits teilweise verbüsst hatte. Da der Kassationshof das Urteil der unteren Instanz am (…) 1991 aufhob (vgl. SEM-act. (…)-9/- ID- Nr. 015), war diese «Angelegenheit» aus juristischer Sicht erledigt. 5.1.2 Die türkischen Behörden eröffneten ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, weil er sich in der Stiftung (…) in leitender Position für deren Zweck (Hilfe an landesintern vertriebene Kurden) einsetzte. Er sei wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation verurteilt worden, eine Anschuldigung, die vor dem Staatssicherheitsgericht indessen fallengelassen worden sei. Er wurde vom (…). Strafgericht

D-3222/2025 E._______ am (…) 2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (vgl. SEM-act. (…)-9/- ID-Nr. 025). Diese Verurteilung wurde vom (…). Obersten Strafgericht E._______ am (…) 2008 bestätigt (vgl. SEMact. (…)-9/- ID-Nr. 026). Die Aussage des Beschwerdeführers, die Türkei sei in einem von ihm (und vier weiteren Klägern; Anmerkung des Gerichts) am (…) 2008 beim EGMR eingeleiteten Verfahren verurteilt worden (vgl. SEM-act. (…)-42/20 F59–F63), ist jedoch unzutreffend. Vielmehr anerkannte die türkische Regierung im Verfahren vor dem EGMR, dass das in Art. 11 EMRK garantierte Recht der Kläger auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt worden sei, und erklärte, ihnen eine Entschädigung von Euro (…).– ausrichten zu wollen. Des Weiteren beantragte sie die Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Der EGMR entsprach diesem Antrag und schrieb die Beschwerde gestützt auf Art. 37 § 1 Bst. c EMRK als gegenstandslos ab. Er wies indessen ausdrücklich darauf hin, dass er gestützt auf Art. 37 § 2 EMRK die Wiedereintragung der Beschwerde in sein Register anordnen könne, falls die türkische Regierung sich nicht an ihre Erklärung (den Klägern eine Entschädigung auszurichten; Anmerkung des Gerichts) halte (vgl. Entscheid des EGMR i.S. (…). et al. vs. Türkei vom (…) 2021 [No. …]; SEM-act. (…)-9/- ID-Nr. 031). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er habe beim EGMR die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden sagten übereinstimmend aus, sie seien im Jahr 2018 nach Ll._______ geflogen und hätten sich in Mm._______ mit (…) getroffen, die eine Gedenkfeier für ein bei der PKK gefallenes Familienmitglied veranstaltet hätten. Anschliessend hätten sie die in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers besucht (vgl. SEM-act. (…)-42/20 F74, (…)-61/9 F19). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dieser Reise 2018 in die Türkei zurückkehrte und dort bis zur erneuten Ausreise am 27. April 2022 lebte und arbeitete, ist als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaats zu werten, die in der Regel – bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt – gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spricht (vgl. Urteil des BVGer E-6800/2019 vom 10. Januar 2024 E 6.8). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vorkommnisse, die sich vor der 2018 unternommenen Reise ins Ausland mit anschliessender Rückkehr in die Türkei zugetragen hatten, bei der Beurteilung der Frage der im aktuellen Zeitpunkt allenfalls bestehenden begründeten Furcht vor erneuter Verfolgung nicht zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil des BVGer E-5953/2015 vom 13. November 2017 E. 5.1). Diesen Standpunkt scheinen auch die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zu vertreten.

D-3222/2025 5.2 5.2.1 Als ausschlaggebend für den Entschluss, die Türkei endgültig zu verlassen, bezeichnete der Beschwerdeführer die Ereignisse, die sich im Frühjahr 2022 zugetragen hatten. Er verwies dabei auf zwei Vorfälle in den Monaten (…) und (…) 2022, die nicht unmittelbar ihn betrafen. Im (…) 2022 hätten (…) sich für die Freilassung eines inhaftierten Abgeordneten starkgemacht, worauf Untersuchungen gegen (…) eingeleitet worden seien. Am (…) 2022 seien insgesamt (…) in Untersuchungshaft genommen worden, von denen ihm einige sehr nahegestanden seien. Angesichts des Umstands, dass er mit mehreren Festgenommenen (…) Beziehungen pflegte, erscheint verständlich, dass ihn die Möglichkeit, diese könnten im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen seien Namen erwähnen, beunruhigte, zumal er vor und nach seiner Ausreise aus der Türkei Hinweise dafür erhalten habe, dass weitere (…) festgenommen und befragt worden seien beziehungsweise man sich auch nach seinem Verbleib erkundigt habe. 5.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte, er sei am (…) 2022 (…) von zwei ihm unbekannten Personen aufgesucht worden, die sich zuvor nicht angemeldet hätten. Sie hätten mit ihm an einen Ort fahren wollen, an dem sich eine Landparzelle, deren Nummer sie nicht gekannt hätten, befunden haben solle. Die Personen hätten ihm auf Nachfrage keine Telefonnummer angeben wollen und hätten sich unangemessen forsch verhalten, als er es abgelehnt habe, sie umgehend zu begleiten. Der Beschwerdeführer deutete diesen Vorfall dahingehend, dass er hätte entführt werden sollen. Dass er das ungewöhnliche Vorhaben der zwei Besucher und deren merkwürdiges Verhalten als bedrohlich empfand, ist insbesondere angesichts seiner Vorgeschichte nachvollziehbar. Seine Ehefrau und er schilderten denn auch übereinstimmend, dass ihn dieser Vorfall im Verbund mit den Festnahmen von zahlreichen (…) und Politikern im Frühjahr 2022 beunruhigte. Hätten die türkischen Behörden ihn im Zusammenhang mit den Festnahmen von (…) vom (…) 2022 im Visier gehabt und geplant, ihre Ermittlungen auf seine Person auszudehnen, hätten sie ihn indessen nicht entführen müssen, sondern festnehmen, befragen und allenfalls inhaftieren können. Wer die beiden ominösen Personen tatsächlich waren, die ihn aus (…) locken wollten, und in wessen Auftrag sie handelten, kann aufgrund der Aktenlage nicht eruiert werden. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der dritten Anhörung an, er habe in der Schweiz am 21. März 2023 in K._______ die Newroz-Feier besucht, wo er sich auch mit Parteifreunden getroffen habe. Er habe an den

D-3222/2025 Versammlungen des Menschenrechtsvereins teilgenommen und nach dem Erdbeben in der Türkei ein Hilfsprojekt auf die Beine gestellt. Am (…) 2022 habe er in Uu._______ zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter an einem Gedenkanlass zugunsten von Vv._______ teilgenommen (vgl. SEM-act. (…)-83/17 F9, F51 f.). In den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in verschiedener Hinsicht politische Aktivitäten ausgeübt habe respektive weiterhin entfalte. Er schreibe über kurdische (…) und habe ein (…) Bildungsprojekt mit dem Titel «(…)» ins Leben gerufen, das von kurdischen (…) umgesetzt werde. Zudem habe er an zahlreichen Kundgebungen der kurdischen Diaspora teilgenommen und in Fff._______ die «(…)» (…) gegründet und Z._______ als ersten Gastredner eingeladen. Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten gab er auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel ab (zwei Fotos von der Gedenkfeier für Vv._______ vom (…) 2022; ein Foto von einer exilpolitischen Demonstration in Nn._______; ein Foto von einer Demonstration in Ggg._______ vom (…) 2024; ein Foto, auf dem er während einer exilpolitischen Aktivität mit Hhh._______, Iii._______ und Ss._______ abgebildet sei; Fotos mit Z._______ aus dem Jahr 2022 und vom (…) 2024; eine Foto des Plakats einer Aktivität mit Z._______ in der Schweiz). 5.3.2 Die vielfältigen exilpolitischen Aktivitäten, denen der Beschwerdeführer in der Schweiz nachging/nachgeht, sind zweifellos Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Heimatstaat bestehenden politischen Überzeugung und Ausrichtung. Angesichts seiner (…) und politischen Aktivitäten, seiner familiären Herkunft, den Schwierigkeiten, die er in der Vergangenheit mit den türkischen Behörden hatte, und der bereits erlittenen Verfolgung verfügte er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei über ein beachtliches Risikoprofil. Da er sein politisches und kulturelles Engagement in der Schweiz in diversen Bereichen fortsetzt(e) und sich mit mehreren kurdischen Landsleuten austauscht(e), die der oppositionellen Bewegung zuzurechnen sind, schärfte sich sein politisches Profil seit seiner Ausreise aus der Türkei im April 2022 weiter. 5.4 5.4.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. 5.4.2 Der Beschwerdeführer gab während des Verfahrens Schreiben zahlreicher (…) und politischer Weggefährten zu den Akten (vgl. Bst. A.l.b), die

D-3222/2025 auf ihre Verbindungen zu ihm und gemeinsame politische Aktivitäten hinweisen. So führt beispielsweise der (…) des IHD; Xx._______, in seinem Schreiben vom 12. September 2022 aus, welche (…) und politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer ausübte, und gibt seiner Besorgnis über ihm möglicherweise drohende juristische und menschenrechtswidrige Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Türkei Ausdruck. Diese Befürchtungen werden auch von Zz._______, (…) FIDH, Hhh._______, in ihrem Schreiben vom 16. August 2022 geteilt. Der Verein (…) bestätigt in seinem Schreiben vom 13. April 2025, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins sei und seit (…) 2023 regelmässig an Veranstaltungen, Versammlungen, Presseerklärungen und Demonstrationen teilnehme. Bei bestimmten Versammlungen und Protestaktionen seien Transparente verwendet und Parolen gerufen worden, die nach den türkischen Gesetzen strafbar seien. Die Aktionen seien vom Kurdischen Fernsehen «MEDYA TV» ausgestrahlt und in sozialen Medien verbreitet worden. Auch der Beschwerdeführer sei auf solchen Aufnahmen zu erkennen. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr von den türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen werde. Die Anwaltskanzlei (…) erklärte sich in ihrem Antwortschreiben an den Beschwerdeführer vom 24. Februar 2025 ausser Stande, bei den Polizeidirektionen ihn betreffende Anfragen zur Durchführung von Ermittlungen zu stellen, da Ausgangspunkt einer solchen Untersuchung die Abteilungen für Terrorismusbekämpfung seien und entsprechende Anfragen die Kanzlei selbst kompromittieren könnten. 5.4.3 Die Einschätzung des SEM, bei den eingereichten Referenzschreiben handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, greift angesichts deren Verfasser und Inhalts zu kurz. Die (…) und politischen Weggefährten des Beschwerdeführers bestätigen in ihren Schreiben sein Engagement, seinen Werdegang und die Probleme, die er deshalb in der Türkei hatte. Inwiefern es sich bei diesen Schilderungen und Bestätigungen um «Gefälligkeiten» handeln könnte, ist nicht ersichtlich, da das (…) und politische Engagement des Beschwerdeführers vom SEM nicht bezweifelt wird. Die zu den Akten gereichten Beweismittel (Akten aus Strafverfahren, Referenzschreiben und Fotografien) belegen, dass der Beschwerdeführer überaus gut mit politisch aktiven Personen, Menschenrechtsvereinen und kulturellen (kurdischen) Institutionen vernetzt ist, die sich zusammen mit ihm für die Rechte und Interessen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei eingesetzt haben, beziehungsweise weiterhin einsetzen. 5.5 Angesichts der vorstehend dargelegten Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei als

D-3222/2025 politisch Oppositioneller und Regimekritiker eingestuft und zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen bereits am Flughafen den türkischen Sicherheitsbehörden übergeben beziehungsweise nach seiner Rückkehr nach E._______ von diesen aufgesucht würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des türkischen Machtapparats gegen Personen, die als Regimegegner mit einem geschärften politischen Profil eingestuft werden, hat er deshalb begründeten Anlass anzunehmen, dass ihn eine Behandlung erwartet, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des türkischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, ist daher objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, ohnehin herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Da die befürchtete Verfolgung von den türkischen Behörden ausgehen würde, ist nicht anzunehmen, er könne innerhalb der Türkei Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. 5.6 Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung vom 29. August 2022 zu Protokoll, sie habe überhaupt nichts mit Politik zu tun. Sie habe erst nach und nach verstanden, worum es bei den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes gehe, und habe ein politisches Bewusstsein entwickelt. (vgl. SEMact. (…)-44/8 F31 f.). In der Anhörung vom 8. März 2023 erklärte sie, sie habe in der Türkei weder Probleme mit Behörden noch mit Drittpersonen gehabt (vgl. SEM-act. (…)-61/9 F30). Sie weist somit kein Profil auf, aufgrund dessen davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Verfolgungshandlungen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern sie die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllen könnte, und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, dass ihr eine objektiv begründete Furcht vor (Anschluss-)Verfolgung zu attestieren wäre. 6. 6.1 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG originär erfüllt. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden.

D-3222/2025 6.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Da keine solchen auszumachen sind, sind die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen ist ebenso Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben sowie die darin enthaltenen Anträge einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs.2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand des Rechtsvertreters für das Aktenstudium, das Verfassen der Beschwerde und der Replik, die Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz und das Verfassen der Eingabe vom 9. Mai 2025. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 2’000.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3222/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 31. März 2025 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen im Sinne der Erwägungen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3222/2025 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 D-3222/2025 — Swissrulings