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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2008 D-3218/2008

23. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·850 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Fristen | Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist / N 502...

Volltext

Abtei lung IV D-3218/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Einzelrichter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Tochter B._______, geboren (...), Serbien, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 14. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3218/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller am 5. November 2007 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 - eröffnet am 15. April 2008 - in Bezug auf beide Gesuchsteller das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller am 13. Mai 2008 (Poststempel) beim BFM eine als "Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist" bezeichnete Eingabe einreichten, dass sie darin unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 14. April 2008 um Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen ersuchten, dass das BFM diese Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Gesuchsteller in der Eingabe vom 13. Mai 2008 um Verlängerung dieser Frist ersuchen, mit der Begründung, sie hätten die Beschaffung von Beweismitteln in Serbien in die Wege geleitet, welche für die Begründung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. April 2008 von grosser Bedeutung seien, dass sie weiter geltend machen, die Beschaffung jener Beweismittel in ihrer serbischen Heimat sei bürokratisch erheblich erschwert und neh- D-3218/2008 me mehr Zeit in Anspruch, als ihnen aufgrund der Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Verfügung stehe, dass sie unter Hinweis auf diese Situation das Gesuch stellen, es sei die ihnen vom Gesetz eingeräumte Beschwerdefrist bis Ende Mai 2008 zu verlängern, dass die dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitete Eingabe der Gesuchsteller vom 13. Mai 2008 nach dem Gesagten als Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. April 2008 zu qualifizieren ist, dass das Gesuch wegen seines engen sachlichen Zusammenhangs mit der Frage, ob auf eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. April 2008 mangels fristgerechter Einreichung und mithin zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist, ebenfalls in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 111 Bst. b AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 15 E. 2b.bb S. 95), dass es sich bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 108 Abs.1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass abgesehen davon mit Bezug auf die Möglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auch keine objektiven, nicht auf die Nachlässigkeit der Gesuchsteller zurückzuführenden Hinderungsgründe vorliegen, wie sie nach der Praxis zu Art. 24 VwVG für eine Wiederherstellung einer bereits abgelaufenen Frist vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2b.bb S. 95), dass es den Gesuchstellern nämlich offen gestanden wäre, innerhalb der - am 15. Mai 2008 abgelaufenen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) - Frist eine den gesetzlichen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügende Beschwerde (insbes. mit Begehren und kurzer sachbezogener Begründung, vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen und um Einräumung der dafür vorgesehenen Verfahrensfrist von (weiteren) 30 Tagen zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel aus ihrem Heimatland (Art. 110 Abs. 2 AsylG) zu ersuchen, dass dementsprechend das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, D-3218/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.-- (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3218/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das C._______ des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 5

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