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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2018 D-3212/2018

29. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,671 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3212/2018

Urteil v o m 2 9 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).

D-3212/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. März 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 14. April 2015 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China, tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Am (…), (…), hätten er und ein Kollege in einer spontanen Aktion bei einem Gebäude im Gemeindehauptort – (…) – (…) Flugblätter mit politischen Forderungen angebracht. Auf den Flugblättern hätten sie (…), (…) sowie (…) gefordert. Beim Aufhängen der Flugblätter habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Sie hätten die Flugblätter jedoch mit ihren Namen versehen. Deshalb sei er anschliessend an die Aktion zu seinem Onkel gefahren und am (…) nach Nepal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere und keine Beweismittel zu den Akten. B. Am 8. Februar 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch für eine Sprach- und Herkunftsabklärung durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein LINGUA-Experte am 24. März 2017 eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht). Er kam dabei zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______ / Gebiet E._______/ Autonomes Gebiet Tibet / Volksrepublik China stattgefunden habe. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts. Mit Schreiben vom 25. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-

D-3212/2018 rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug – unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – an. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 31. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Dieser wurde am 3. Juli 2018 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

D-3212/2018 Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM stützte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den LINGUA-Bericht. Der Beschwerdeführer habe zwar einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nachweisen können, jedoch lägen Lücken oder Unstimmigkeiten, namentlich zu Fragen in (…) und (…) vor, welche auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters sowie seiner Angabe, keine Schule besucht zu haben, nicht erklärbar seien. Auf sämtlichen Ebenen der linguistischen Analyse seien Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von F._______ beziehungsweise der exiltibetischen Koine, nicht aber mit dem Dialekt der angeblichen Herkunftsregion festgestellt worden. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, einfachste Wörter aus dem Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen, habe jedoch nicht vermocht, einfache chinesische Wörter und Redewendungen aus seinem

D-3212/2018 Alltagsbereich wiederzugeben. Auch habe er kaum chinesische Lehnwörter benutzt, was für eine in Tibet sozialisierte Person unüblich sei. Es erstaune ausserdem, dass er sich den Angaben zufolge nach relativ kurzer Zeit im Exil solche Englischkenntnisse habe aneignen können, während er in den (…) Jahren zuvor kaum Kenntnisse des Chinesischen erworben habe. Seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme könnten nicht überzeugen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass er zwar tibetischer Ethnie sei, seine Hauptsozialisation aber vielmehr in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Demnach sei den Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Dies werde weiter durch die nicht nachvollziehbaren, substanzarmen, ohne Realkennzeichen ausgefallenen sowie von einem Stereotyp geprägten Ausführungen untermauert. Seine Vorbringen würden sich demnach als unglaubhaft erweisen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, sich sehr wohl in der geschilderten Weise politisch betätigt zu haben. In Tibet würden ganz andere Verhältnisse als in der Schweiz herrschen. Er habe sich spontan zur Aktion entschlossen. Sein Freund sei sehr gut informiert gewesen und habe ihm die politischen Forderungen diktiert. Seine Ausführungen seien nicht widersprüchlich, sondern lediglich nicht plastisch ausgefallen, weil er kein guter Erzähler sei. Dies dürfe ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei einer Rückkehr drohe ihm sofortige Inhaftierung und übermässige Bestrafung. Durch seine illegale Ausreise lägen zudem subjektive Nachfluchtgründe vor. Das Ergebnis des LINGUA-Berichtes treffe nicht zu. Seine Herkunft sei falsch eingeschätzt worden, da ihn die Spezialistin nicht richtig verstanden habe. Er spreche den D._______-Dialekt, was eine sehr ausgeprägte (…) Variante des Tibetischen sei. Als er nach einer Minute von der Expertin noch keine Antwort bekommen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie ihn nicht verstehe, weshalb er wieder in das moderne Tibetisch gewechselt habe. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden. Aus den Protokollen gehe klar hervor, dass er (…), (…), (…) und viele andere Kenntnisse seiner Region habe vorweisen können. Es sei nachvollziehbar, dass er als Jugendlicher

D-3212/2018 nicht alle Details gekannt habe. Es stimme nicht, dass er ausserhalb des von ihm geltend gemachten Gebietes in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. 6. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis nach EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. So steht seine Identität bis heute nicht fest. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährige Beschwerdeführer über keine Identitätskarte verfügte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass ihm das Beibringen anderer Ausweis- oder Identitätspapiere – beispielsweise das Familienbüchlein – nicht möglich sein soll. Es überzeugt auch nicht, dass eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie unmöglich sei. So verfügt seinen Angaben zufolge der Dorfvorsteher seines Heimatdorfes über ein Telefon, womit ein Kontakt nicht von vornherein unmöglich erscheint (SEM act. A8, F. 13 ff.). Vielmehr ist gesamthaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst einräumt – sich in keiner Weise darum bemüht hat, Beweismittel für seine Identität beizubringen (SEM act. A8, F. 9). Auch auf Beschwerdeebene lässt er weder diesbezügliche Bemühungen erkennen noch legt er nachvollziehbar dar, warum ihm solches nicht möglich sein sollte. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn das SEM bereits im vorinstanzlichen Verfahren (SEM act. A5, S. 2; SEM act. A8, F. 2 ff.) hingewiesen hatte.

D-3212/2018 6.3 Weiter kann auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden. Im Rahmen solcher Berichte werden regelmässig – so auch hier – sowohl landeskundlich-kulturelle Kenntnisse als auch sprachliche Ausprägungen von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einem solchen Bericht handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Berichten jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 6.4 Weder die Ausführungen in der Stellungnahme noch deren Wiederholung in der Rechtsmittelschrift sind geeignet, die Erkenntnisse der sachverständigen Person, wonach die Sozialisation sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe, in Zweifel zu ziehen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund von Verständigungsproblemen zurück zum modernen Tibetisch gewechselt, vermag er damit nicht zu überzeugen. So wurde er einerseits am Anfang des Gespräches von der interviewenden Person klar und unmissverständlich darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen, was er auch bestätigte (vgl. SEM act. A15, S. 11). Zudem funktionierte die Verständigung zwischen ihm und der interviewenden Person gut (vgl. SEM act. A15, S. 1). Auch wird sein Vorbringen, er spreche den D._______-Dialekt, durch die Analyse klar widerlegt. Auf allen Ebenen der Analyse, insbesondere im morphologisch/morphosyntaktischen Bereich, konnten keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt festgestellt werden. Stattdessen sind ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem F._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen sind (vgl. SEM act. A15, S. 11). Das Fehlen von Chinesisch-Kenntnissen spricht ebenfalls nicht dafür, dass er sein ganzes bisheriges Leben in Tibet verbrachte. Seine Begründung, aufgrund seines jugendlichen Alters nicht

D-3212/2018 alle Details über seine Heimatregion gekannt zu haben, vermag die Erkenntnisse des LINGUA-Berichtes nicht zu relativieren. 6.5 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft, wird durch dessen nicht nachvollziehbare, substanzarme, ohne Realkennzeichen ausgefallene und stereotypische Schilderung der Asylvorbringen bestärkt, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Soweit er auf Rechtsmittelebene vorbringt, er habe sich aufgrund der schwierigen Verhältnisse in Tibet spontan zur beschriebenen Aktion entschlossen, vermag er die überzeugenden Argumente der Vorinstanz nicht zu entkräften. Auch sein Vorbringen, er sei kein guter Erzähler und seine Schilderung seien deshalb nicht sehr plastisch ausgefallen, vermag die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. 6.6 Zusammenfassend – und in Übereinstimmung mit dem SEM – ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit beziehungsweise sein Herkunftsland stehen fest. Zwar ist er tibetischer Ethnie und es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Dennoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-3212/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die in Erwägung 6 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung deshalb für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3212/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

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