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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2015 D-3211/2015

26. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,826 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3211/2015

Urteil v o m 2 6 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Khartoum, Sudan Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (…).

D-3211/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, muslimischer Religionszugehörigkeit und in Khartoum wohnhaft, stellte am 16. Juli 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum ein schriftliches Asylgesuch. B. Mit via schweizerischen Vertretung in Khartoum an den Beschwerdeführer versandtem Schreiben vom 25. November 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln sei. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eine Liste mit Fragen zu beantworten. Ausserdem teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der negativ sein könne, weshalb es ihm Gelegenheit gebe, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Am 19. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung das Antwortschreiben ein. D. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 16. Juli 2012 und 19. Januar 2015 im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan geboren worden. Er sei vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) dem Flüchtlingslager "B._______" zugewiesen worden, wo er mit seiner Familie von 1984 bis 2008 gelebt habe. Im Juni 2004 sei er wegen des Hinschieds seines Grossvaters zurück nach Eritrea gereist. Er sei dann in C._______ vor dem Haus seines Grossvaters entführt worden und für zwei Jahre im Gefängnis "D._______" inhaftiert gewesen. Als er die Möglichkeit gehabt habe, sei er zurück in den Sudan geflüchtet. Seit Januar 2007 beziehungsweise seit 2008 lebe er nun mit Freunden in Khartoum und arbeite als Handwerker. Sein Vater sei ein bekanntes aktives Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen. Zwei Mal habe der eritreische Geheimdienst versucht, den Vater in Äthiopien zu ermorden, weshalb er in den Sudan gezogen sei. Im August 2007 sei sein Vater in B._______ vom eritreischen Geheimdienst entführt worden. Seit 2002 ge-

D-3211/2015 höre er selber der "Eritrean Democratic Party" an. Seine politischen Anschauungen und Aktivitäten seien der eritreischen Regierung und deren Botschaft in Khartoum bekannt. Die eritreische Regierung habe ihn wegen seiner politischen Aktivitäten auf die schwarze Liste gesetzt. Bis jetzt sei er mehr als zwei Mal brieflich aufgefordert worden, mit seinen politischen Aktivitäten im Sudan aufzuhören. Daher habe er Angst vom eritreischen Geheimdienst entführt und ermordet zu werden. In Khartoum könne er mit dem Flüchtlingsausweis nicht arbeiten und sei von der Polizei und dem Sicherheitsdienst der Stadt belästigt und inhaftiert worden. Dank seiner Beziehungen zur Partei und eines sudanesischen Nachbars sei er freigelassen worden. Er reichte eine Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 – eröffnet am 16. März 2015 – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit am 14. April 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2015) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR

D-3211/2015 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die Vorliegende, werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes.

D-3211/2015 6. 6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 6.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen von der schweizerischen Vertretung in Khartoum nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er legte seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch vom 16. Juli 2012 schriftlich dar. Ausserdem wurde ihm danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. November 2014 ein Fragenkatalog zugestellt und das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs gewährt. Er machte von seinem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit seiner Eingabe vom 19. Januar 2015 denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Khartoum keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das SEM in seiner Verfügung vom 20. Februar 2015 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten hätten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen beziehungsweise ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Das SEM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 7. 7.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und

D-3211/2015 alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 7.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen lasse. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Im vorliegenden Fall seien insbesondere die Asylgründe, welche zur Flucht aus Eritrea geführt haben sollen, nicht hinreichend begründet worden. Die von ihm genannte Entführung in Eritrea, die darauffolgende Haft sowie die Flucht aus dem Gefängnis und aus seinem Heimatland seien nicht genügend substantiiert und liessen nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Hinweise zu entnehmen seien, aus denen man folgern könnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland von einreiserelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei. Somit sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes

D-3211/2015 in seinem Fallen nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für seine Einreisebewilligung sprächen und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung seines Gesuches erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt. 8.2 In der Eingabe vom 14. April 2015 führte der Beschwerdeführer aus, sein Grossvater sei am 9. Juni 2004 in C._______ gestorben. Er sei deshalb um zehn Uhr zu dessen Grab gegangen. Bei der Beisetzung sei er von den eritreischen Behörden entführt worden, weil er sich ausserhalb Eritreas politisch aktiviert habe. Am 10. Juni 2004 sei er für zwei Jahre im D._______ Gefängnis inhaftiert worden. Nach einem Jahr und sechs Monaten habe er mehrere Male versucht, aus dem Gefängnis zu flüchten. Das erste Mal am 11. Dezember 2005, wobei er nicht erfolgreich gewesen sei. Das zweite Mal, am 3. Juni 2005, habe es geklappt. Um 18 Uhr habe er sich versteckt, statt wieder ins Gefängnis hinein zu gehen. Nach drei Stunden und 45 Minuten sei das Auto des Gefängnisleiters gekommen, um diesen abzuholen. Er habe gewusst, dass der Gefängnisleiter um 22 Uhr das Büro verlasse. Es sei aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen des Gefängnisses sehr schwierig, zu flüchten. Er habe entschieden, dem Gefängnis im Auto des Gefängnisleiters zu entkommen. Er habe nur 15 Minuten dafür gehabt. Nach fünf Minuten sei er aus seinem Versteck gekommen und habe sich im Auto versteckt. Exakt nach zehn Minuten sei der Gefängnisleiter ins Auto gestiegen und davon gefahren. Nach drei Stunden habe dieser gestoppt, um zu urinieren. In jenem Moment sei er aus dem Auto gestiegen und habe sich hinter einem grossen Baum versteckt. Dort sei er geblieben, bis ein ziviles Auto gekommen sei. Dessen Fahrer habe ihn dann bis nach C._______ mitgenommen. Schliesslich habe er bei diesem drei Tage verbracht. Danach habe er sich um 00:50 zu Fuss aufgemacht nach E._______ an die Grenze zum Sudan. Um fünf Uhr sei er nach F._______ (Sudan) gelangt. Am 8. Juni 2005 um sieben Uhr sei er in B._______ angekommen, von wo er sich direkt nach Khartoum begeben habe. 9. 9.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die geltend gemachte Inhaftierung in Eritrea und die Flucht aus dem Gefängnis nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 16. Juli 2012 seine Unterstützung der "Eritrean Democratic Party" im Sudan und die Befürchtung, dass er deswegen im Sudan entführt werde, sowie die Probleme seine Vaters, welcher politisch ak-

D-3211/2015 tiv gewesen sei. Mit keinem Wort führte er aus, dass er wegen des Hinschieds seines Grossvaters nach Eritrea zurückgereist und dort inhaftiert worden sei. Es handelt sich dabei um das Kernstück seiner Gefährdung in Eritrea, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bei der Einreichung seines Asylgesuchs geltend gemacht hätte. Da er dies erst anlässlich der Beantwortung des Fragebogens geltend machte und sich dabei wie das SEM zutreffend festhielt, nicht substantiiert äussern konnte, ist die Inhaftierung in Eritrea und die darauffolgende Flucht in den Sudan als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern, zumal die geschilderte Flucht im Auto des Gefängnisdirektors realitätsfremd wirkt. Ausserdem lebt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Sudan und damit in einem Drittstaat. In einem solchen Fall ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, wenn ihm die Aufnahme im Drittstaat zugemutet werden kann. Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land bestehenden Schutz, sofern er ihn überhaupt benötigt, weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich im Bedarfsfall wieder an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Dies gilt auch für die geltend gemachte Befürchtung, der eritreische Sicherheitsdienst wolle ihn in Khartoum entführen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile. Bis anhin wurde er nur brieflich aufgefordert, seine politischen Aktivitäten zu unterlassen. Es ist jedoch anzumerken, dass auch diesbezüglich gewisse Zweifel bestehen, zumal der Beschwerdeführer keinen einzigen dieser Briefe als Beweismittel eingereicht hatte. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe der sudanesischen Polizei ist festzustellen, dass er dank seinen Beziehungen wieder aus der Haft entlassen wurde. Ferner hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich in Khartoum nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr weiterer Übergriffe der Polizei minimieren dürfte. Die eingereichte Kopie des Flüchtlingsausweises rechtfertigt keine andere Einschätzung, vielmehr wird dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling registriert wurde und den nötigen Schutz erhält.

D-3211/2015 9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3211/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

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