Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-321/2023
Urteil v o m 1 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022 / N (...).
D-321/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 im Rahmen eines Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der – zwischenzeitlich geschiedenen – Ehe ging eine Tochter hervor. Mit Urteil des Regionalgerichts B._______ vom 11. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen zahlreichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Pornografie und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von sechs Jahren ausgesprochen. Zurzeit verbüsst er seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C._______. A.b Mit Schreiben vom 28. September 2022 stellte der Beschwerdeführer aus der Haft heraus beim SEM ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er am 15. Dezember 2022 in der JVA C._______ zu seinen Asylgründen angehört. A.c Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Ort D._______ in der Provinz E._______, wo er bis im Jahr 2009 gelebt habe. Danach habe er sich in der Schweiz aufgehalten. Als er einmal im Oktober 2013 in die Türkei gereist sei, habe er verschiedene in der Schweiz erworbene Mobiltelefone mitgeführt, die er einem Kollegen habe verkaufen wollen. Bei der Einreise sei er festgenommen worden wegen des Vorwurfs, er habe den Teilnehmenden der damaligen Gezi-Proteste Mobiltelefone zur Verfügung gestellt. Nach mehreren Befragungen und einer Überprüfung der Telefonapparate sei ihm lediglich noch vorgeworfen worden, dass er keine Zollgebühren bezahlt habe. Daraufhin sei er nach zwei Monaten in Haft entlassen worden und in die Schweiz zurückgekehrt. Sein Anwalt in der Türkei habe an der Gerichtsverhandlung im Jahr 2014 teilgenommen und ihm mitgeteilt, dass er zu einer Strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei; diese Strafe sei bedingt vollziehbar gewesen mit einer fünfjährigen Bewährungsfrist. Er sei sowohl 2014 als auch nach dem Putsch 2016 in die Türkei zurückgekehrt, ohne dass etwas geschehen sei. Nachdem er nun im Januar 2022 in der Schweiz zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, habe ihn ein Cousin im Gefängnis besucht. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass das höhere Gericht das damalige Urteil nicht bestätigt habe, weshalb er neu angeklagt werde. Der Cousin habe davon erfahren, da er mit der Ehefrau des Anwalts verwandt sei, der ihn in jenem Verfahren
D-321/2023 vertreten habe. Da sich die politischen Umstände in der Türkei verändert hätten, müsste er bei einer Rückkehr wohl für mehrere Jahre ins Gefängnis. Mehr wisse er nicht über die Angelegenheit und er habe insbesondere auch keine Erklärung dafür, weshalb das Verfahren wieder aufgenommen werde. Zudem habe er in der Schweiz gegen Ende 2020 begonnen, mit der Kantonspolizei F._______ zusammenzuarbeiten. Einmal habe ihn ein Verwandter aus der Türkei kontaktiert, der mit ihm habe Drogengeschäfte machen wollen. Er habe der Polizei in der Folge eine Adresse des Verwandten genannt, aber darum gebeten, dort noch keine Razzia durchzuführen, da der Umzug des Verwandten an diesen Ort gerade erst geschehen sei und nur er davon gewusst habe. Sein Kontakt bei der Polizei habe ihm jedoch gesagt, das Haus sei bereits durchsucht worden. Dabei seien (…) beschlagnahmt worden. Ein Albaner, der mit dem betreffenden Verwandten in der Türkei zusammengearbeitet habe, habe letzterem gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) schuld daran sei, dass die Drogen beschlagnahmt worden seien. Dies habe er von der deutschen Ehefrau des Albaners erfahren, welche ein entsprechendes Telefongespräch mitbekommen habe. Nun fürchte er sich vor diesem Verwandten, der ihn in der Türkei "nicht in Ruhe lassen" würde. B. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und hielt fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der G._______ sei anzuweisen, den Vollzug der Landesverweisung zu stoppen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D-321/2023 D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das zuständige kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, den Vollzug der Landesverweisung zu stoppen. Die angefochtene Verfügung hält indessen lediglich fest, bei einer rechtskräftigen Landesverweisung werde weder eine Wegweisung noch eine vorläufige Aufnahme verfügt. Der Vollzug der Landesverweisung war somit nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung. Das SEM hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass der entsprechende Entscheid nicht in seine Zuständigkeit falle, womit auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
D-321/2023 gerichts als Beschwerdeinstanz entfällt. Folglich ist auf das (Eventual-)Begehren, der G._______ sei anzuweisen, den Vollzug der Landesverweisung zu stoppen, nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, dass ihn bei einer Rückkehr in die Türkei ein Strafverfahren erwarte, nicht hinreichend substanziiert. Er sei im Jahr
D-321/2023 2014 zu einer bedingten einjährigen Haftstrafe verurteilt worden, wobei er das entsprechende Urteil nicht eingereicht habe. Die Bewährungsfrist sei 2019 abgelaufen und es sei nicht ersichtlich, weshalb das damalige Verfahren wieder aufgenommen werden sollte. Entsprechende Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt. Vielmehr stütze er sich allein auf die unbestimmte Auskunft seines Cousins. Auf die Frage, woher letzterer dies wisse, habe er erklärt, dieser sei mit der Ehefrau des Anwalts verwandt, welcher ihn damals vertreten habe. Weitere Angaben zur Wiederaufnahme des Verfahrens habe er nicht machen können und es habe ihn offenbar auch nicht interessiert, da er bei seinem Cousin nicht weiter nachgefragt habe. Es seien auch keine anderweitigen Bemühungen seinerseits erkennbar, an weitere Informationen über das Verfahren zu gelangen. Er habe etwa weder bei seiner Familie nachgefragt noch sich an seinen Anwalt – an dessen Namen er sich nicht habe erinnern können – gewandt oder sich ins e-Devlet eingeloggt. Es habe somit keine substanziierten und glaubhaften Hinweise vorbringen können, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei tatsächlich mit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechnen müsste. Des Weiteren seien Befürchtungen, Übergriffen seitens von Drittpersonen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch seinen Verwandten sei davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich an die türkischen Behörden wenden könnte. Der türkische Staat sei im Zusammenhang mit den von ihm vorgebrachten Befürchtungen als schutzfähig einzustufen und er liesse ihm auch Schutz zukommen. Das Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinzu komme, dass sich die entsprechenden Befürchtungen lediglich auf eine unbestimmte Auskunft einer Bekannten, welche einem Telefongespräch zugehört habe, stützen würden, womit sich diese ebenfalls als nicht hinreichend begründet erwiesen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr von seinem Verwandten tatsächlich etwas zu befürchten hätte. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde der Sachverhalt hinsichtlich der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der Kantonspolizei F._______ nochmals einlässlich dargelegt beziehungsweise ergänzt. Es wurde erneut geltend gemacht, dass der im Drogenhandel tätige Verwandte des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in Ruhe lassen würde, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei. Seine entsprechenden Be-
D-321/2023 fürchtungen seien nachvollziehbar, da allgemein bekannt sei, dass die Türkei Schauplatz des Drogenhandels sei und dort viele Menschen von der Drogenmafia getötet würden, weil sie verdächtigt würden, Informanten der Polizei zu sein. Er könne sich auch nicht an die türkische Polizei wenden, da diese Ersuchen um Schutz in solchen Angelegenheiten nicht ernst nehme. Vielmehr könnte er sogar selbst Ärger mit der türkischen Polizei bekommen, weil er als Informant der Schweizer Kriminalpolizei gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgrund sorgfältig zu prüfen, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sie habe es auch versäumt, bei der Kantonspolizei F._______ nachzufragen, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen. Zudem habe sie ihn bei der Anhörung – weil sie angenommen habe, die Ereignisse hätten nichts mit der Türkei zu tun – ermahnt, nicht ins Detail zu gehen, was ebenfalls eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstelle. Eine Rückkehr in die Türkei sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, da sein Leben dort gefährdet sei. Er könnte von der Drogenmafia getötet oder gefoltert werden, wobei er vom türkischen Staat keinen Schutz erhalten würde. Ausserdem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in der Heimat ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn laufe und er dort in diesem Zusammenhang verhaftet werden könnte. 6. 6.1 Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht. 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und
D-321/2023 aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, ein im Jahr 2013 gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren in der Türkei werde neu aufgerollt, weshalb er bei einer Rückkehr mehrere Jahre ins Gefängnis müsste. Vorab kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Es ist festzuhalten, dass der einzige Anhaltspunkt für die angebliche Wiederaufnahme des im Jahr 2014 abgeschlossenen Strafverfahrens darin besteht, dass ihm dies ein Cousin, der mit dem damaligen Anwalt verwandt sei, mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer vermochte weder konkrete Angaben in diesem Zusammenhang zu machen noch zeigte er Bemühungen, in Erfahrung zu bringen, was es mit diesem Strafverfahren auf sich hat. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, sollte er tatsächlich befürchten, das damalige Verfahren werde aus politischen Gründen wieder aufgenommen und es drohe nun eine fünf- bis siebenjährige Haftstrafe (vgl. SEM-Akte […]- 12/14 [nachfolgend Akte 12], F60 und F76). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer während der geltend gemachten fünfjährigen Bewährungszeit zweimal in die Türkei reiste, das zweite Mal nach dem Putschversuch von 2016, ohne dabei konkrete Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte 12, F54). Weshalb er nun zum heutigen Zeitpunkt, nach Ablauf der Bewährungszeit, erneut festgenommen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Für die Annahme, es drohten im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile, bedürfte es konkreter Hinweise dafür, dass das Strafverfahren einerseits wiederaufgenommen wurde, dass dieses politisch motiviert sein könnte und dem Beschwerdeführer tatsächlich eine unverhältnismässige Haftstrafe drohen würde. Derartige Hinweise sind aber nicht ansatzweise ersichtlich, nachdem die entsprechenden Informationen des Beschwerdeführers auf Hören-
D-321/2023 sagen – hinsichtlich der Wiederaufnahme – respektive Vermutungen – hinsichtlich des politischen Hintergrunds sowie der Dauer einer allfälligen Haftstrafe – beruhen. 6.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er fürchte sich vor einem Verwandten respektive der Drogenmafia, da er als Informant für die Kantonspolizei F._______ tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine bestehende oder drohende Verfolgung – unabhängig davon, ob sie von Privaten oder vom Staat ausgeht – nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erfolgt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-3897/2020 vom 30. November 2021 E. 5.2.2.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinem Verwandten beruhen offensichtlich nicht auf einem dieser Motive, sondern auf kriminellen Aktivitäten im Bereich des Drogenhandels respektive entsprechenden Vergeltungsabsichten. Weder aus den Angaben anlässlich der Anhörungen noch aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene geht hervor, inwiefern diesbezüglich allenfalls ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorliegen könnte. Eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling fällt somit ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG – selbst bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vorbringens – nicht erfüllt sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM erhebliche Zweifel daran hat, dass die Auskunft einer Bekannten, welche ein Telefongespräch mitbekommen habe, ausreichen würde, um von einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt auch als vollständig festgestellt zu erachten, da keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen zur geltend gemachten Informandentätigkeit des Beschwerdeführers für die Kantonspolizei F._______ vorzunehmen. Die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit ist für das Asylverfahren nicht von Bedeutung, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer diesbezüglich in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Aus dem Anhörungsprotokoll geht ferner nicht hervor, dass er nicht ausreichend Gelegenheit hatte, sich vollständig zu seinen Asylgründen zu äussern. Eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
D-321/2023 Art. 7 AsylG nicht genügen respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Das SEM hat folglich im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos. Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), wäre darauf mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht einzutreten gewesen. 8.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch – wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt – vorn Vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-321/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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