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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2008 D-3208/2008

22. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,940 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3208/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Liberia, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3208/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2007 verliess und am 16. November 2007 in die Schweiz einereiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 26. November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 10. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seines Lebens in Liberia nicht mehr sicher, dass es zwei Monate vor seiner Ausreise zu einem ethnischen Konflikt zwischen den Kpelles und den Mandingos gekommen sei, dass seine Mutter eine Kpelle sei, während sein Vater der Ethnie der Kongo angehöre, dass Mandingos sich die Kautschuk-Plantagen seiner Eltern in D._______ (Bong County) angeeignet und dabei behauptet hätten, sie seien die Eigentümer, dass es zwischen diesen Personen und seinen Eltern zu einem Streit um den Grundbesitz gekommen sei, dass er am 3. Oktober 2007 auf Ersuchen seiner Eltern von B._______ nach D._______ gegangen sei, um seinen Eltern beizustehen, dass am 6. Oktober 2007 unbekannte Personen ins Haus eingedrungen, seinen Vater mit Macheten erschlagen und seine Mutter und die Schwestern erschossen hätten, dass er dies beobachtet und anschliessend ohnmächtig geworden sei, dass er das Haus am Morgen umgehend verlassen und sich in der Folge eine Woche lang in der Steppe versteckt habe, dass er den Überfall der Mandingos nicht der Polizei gemeldet habe, da der Polizeiposten zu weit weg und die Polizei im Übrigen nicht vertrauenswürdig sei, D-3208/2008 dass er in der Steppe eine Frau aus dem Dorf getroffen habe, die über das Geschehen informiert gewesen sei und ihn mit einem Lastwagenfahrer bekannt gemacht habe, welcher ihn nach Monrovia gebracht habe, dass dieser Mann ihm aus Mitleid geholfen und ihn zu einem Containerschiff gebracht habe, mit welchem er sein Heimatland verlassen habe, dass er schliesslich in einem unbekannten Land angekommen sei, wo er einen weissen Mann getroffen habe, welcher ihn zum Bahnhof gebracht und ihm ein Zugsbillett gekauft habe, dass er im Zug in die Schweiz gelangt und auf der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie in eine Kontrolle geraten sei, dass er traumatisiert sei und eine Rückkehr nach Liberia für ihn gefährlich wäre, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Mai 2008 - eröffnet am 9. Mai 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen fehlenden Papieren stereotyp und realitätsfremd seien, weshalb zu vermuten sei, er verheimliche den Behörden die für die Reise benutzten Dokumente, D-3208/2008 dass der Beschwerdeführer realitätswidrige und teilweise tatsachenwidrige oder widersprüchliche Aussagen gemacht habe, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht standhielten, dass er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, und er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass der Beschwerde ein Internetausdruck von Wikipedia (Karte von D._______), eine vom Beschwerdeführer skizzierte Karte von B._______ sowie ein Internetausdruck von lib.utexas.edu (Karte von B._______) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, D-3208/2008 dass der Sozialdienst des Kantons E._______ mit Eingabe vom 15. Mai 2008 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und D-3208/2008 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher D-3208/2008 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass er erklärte, er habe nie Identitätspapiere besessen und sei auch nicht in der Lage, welche zu beschaffen, dass er ohne Identitätspapiere gereist, für die Reise nichts bezahlt und während der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, dass die Schilderung des Reisewegs indessen äusserst unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen ist, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Schiffes kannte noch angeben konnte, wie lange er auf See war und in welchem Land er vom Schiff ging und den Zug bestieg, dass sowohl diese Aussagen als auch die geltend gemachte problemlose und vollständig fremdfinanzierte Reise von Liberia in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere realitätsfremd erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd sowie teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich qualifiziert werden müssen, D-3208/2008 dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in D._______, Bong County aufgewachsen, und seine Eltern hätten dort eine grosse Kautschuk-Plantage, dass er erklärte, D._______ liege im Distrikt D._______ (vgl. A7, S. 3), dass es in Bong County zwar einen Ort namens D._______ gibt, wobei diesbezüglich unterschiedliche Schreibweisen existieren, D._______ jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Distrikt von Bong County ist, dass auch die übrigen, vom Beschwerdeführer auf Nachfragen genannten Distrikte - mit Ausnahme von Suakoko - nicht in Bong County liegen (vgl. A7, S. 4), dass bereits aufgrund dessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle, welche er in D._______, Bong County, ansiedelt, zu bezweifeln sind, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt des angeblichen Überfalls durch unbekannte Personen widersprach, dass er zunächst erklärte, die Täter seien drei Tage nach der Auseinandersetzung seines Vaters mit den Mandingo ins Haus eingedrungen (vgl. A1, S. 5), dass er demgegenüber in der Direktanhörung zu Protokoll gab, die Eindringlinge seien um Mitternacht des Tages, an dem die Auseinandersetzung stattgefunden habe, ins Haus gekommen (vgl. A7, S. 6), dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ein Missverständnis des Dolmetschers, zumal die fraglichen Protokollstellen klar sind, dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt wurden und er sie mit seiner Unterschrift als korrekt anerkannte, dass - wie das BFM zu Recht bemerkt hat - nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers nach der Auseinandersetzung mit den Mandingos keine Vorsichtsmassnahmen trafen, obwohl die Mandingos den Angaben des Beschwerdeführers zufolge D-3208/2008 als "schreckliche Leute" bekannt waren, die bereits anderswo Probleme bereitet hätten (vgl. A7, S. 5), dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nur die Möglichkeit gehabt hätte, einige ihrer Angestellten als Wachen einzustellen, sondern zu ihrem eigenen Schutz auch anderswo hätten übernachten können, gegebenenfalls unter Mitnahme ihrer Grundbesitzurkunde, dass im Weiteren ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen nicht umgehend zu Hilfe eilte, als er deren Schreie hörte, dass die Mandingos den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von seiner Anwesenheit in D._______ wussten, dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden muss, sie hätten das Haus nach ihm abgesucht und ihn schliesslich auch gefunden, zumal er sich eigenen Aussagen zufolge nicht versteckte, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch geschlossen werden muss, die Eindringlinge hätten nicht nach ihm gesucht, was unter den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen nicht plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Dauer seines Aufenthaltes in Monrovia im Vorfeld seiner Ausreise aus dem Heimatland widersprach, indem er zunächst erklärte, er sei damals vier Tage in Monrovia geblieben (vgl. A1, S. 5), während er in der Direktanhörung nur noch von drei Tagen sprach (vgl. A7, S. 8), dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Mandingos hätten ihn gesucht, um ihn umzubringen, dass er jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für dieses Vorbringen liefern und insbesondere keine konkreten Indizien für die angeblich auch in Monrovia bestehende Verfolgungsgefahr seitens der Mandingo darlegen konnte, dass die in der Beschwerde erneut geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Liberia von Mandingos umgebracht zu werden, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist, D-3208/2008 dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-3208/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Liberia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es in Liberia trotz der insgesamt positiven Entwicklung seit dem Friedensschluss im Jahr 2003 und der Vereidigung der neuen Präsidentin im Januar 2006 immer noch gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt und die Kriminalitätsrate nach wie vor hoch ist, dass jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen gesunden, jungen Mann aus relativ vermögender Familie handelt, dass er eigenen Angaben zufolge über eine im liberianischen Kontext überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, vor der Ausreise mit Computern arbeitete und überdies mit dem Bau eines familieneigenen Hauses in B._______ beschäftigt war (vgl. A7, S. 2 und 3), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Liberia über keine Familienangehörigen mehr verfüge, angesichts der vorstehend als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen zu bezweifeln ist und vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge in Liberia nach wie vor über ein Beziehungsnetz, D-3208/2008 dass im Übrigen bereits aus der Tatsache, wonach er bis zur Ausreise in Liberia lebte und dort bis zum 18. Lebensjahr die Schule besuchte, geschlossen werden kann, er verfüge in Liberia über gewisse Bezugspersonen, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Liberia in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3208/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13

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