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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 D-3208/2007

15. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,135 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf ...

Volltext

Abtei lung IV D-3208/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Wespi, Scherrer Gerichtsschreiber Widmer A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Republik Serbien, zur Zeit (Adresse), vertreten durch Haki Feratti, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Angehörige der Roma mit letztem Wohnsitz in (Ort) in Serbien, erstmals am 1. November 1999 zusammen mit ihrem Sohn C._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Juni 2000 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 28. November 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel zurückgezogen hatten, dass die Beschwerdeführer in der Folge am 17. Dezember 2001 kontrolliert aus der Schweiz ausreisten, dass sie am 21. März 2007 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Anhörungen vom 23. März 2007 und 17. April 2007 (jeweils im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) im Wesentlichen geltend machten, nach ihrer Rückkehr von der Schweiz in ihre Heimat habe der Beschwerdeführer dort ein Geschäft eröffnet und daraufhin Probleme mit der Mafia bekommen, welcher er Schutzgelder habe bezahlen müssen, dass die Mafia am 21. Juli 2003 sogar den Sohn D._______ der Beschwerdeführer getötet habe, diese den Vorfall der Polizei gemeldet hätten, welche jedoch nichts Konkretes unternommen habe, dass in der Folge bis Mitte des Jahres 2006 Ruhe eingekehrt sei, als der Sohn C._______ Probleme mit der Mafia bekommen habe und von dieser Anfang des Jahres 2007 für kurze Zeit entführt worden sei, und die Polizei wiederum keine Hilfe geleistet habe, dass die Beschwerdeführer beschlossen hätten, zusammen mit ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel (D-...) den Heimatstaat zu verlassen, da sich die Situation nicht gebessert habe und sie Angst vor weiteren Übergriffen seitens der Mafia gehabt hätten, dass die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Serbien am 19. März 2007 auf dem Landweg in Richtung Ungarn verlassen hätten und über weitere, ihnen unbekannte Länder am 21. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt seien, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 4. Mai 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen haben, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 1. November 1999 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 28. November 2001 rechtskräftig abgeschlossen, dass die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung für Roma in vielen Ländern Mittel- und Osteuropas, so auch in Serbien, ungünstig verlaufen sei, und zudem von

3 Teilen der serbischen Gesellschaft Vorurteile gegen die Roma gehegt würden, was sich in Diskriminierungen, beleidigendem Verhalten oder Missachtung äussern könne, aber weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf der Regierungspolitik beruhe, dass die Roma mit der Verabschiedung des Gesetzes für den Schutz und die Freiheiten von nationalen Minderheiten vom 7. März 2002 den Status einer solchen erhalten hätten und seither - namentlich von der Vojvodina-Regierung - Schritte unternommen worden seien, die auf eine Verbesserung der Lage der Roma abzielten, wobei Ende Oktober 2003 das erste Urteil gegen die Diskriminierung von Roma rechtskräftig geworden sei, dass vor diesem Hintergrund nicht von einer staatlich geförderten Diskriminierung oder gar Verfolgung der Roma in der heutigen Republik Serbien gesprochen werden könne, und damit die von den Beschwerdeführern für die erneute Flucht geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in der von ihnen dargestellten Art und Weise nicht geglaubt werden könnten, dass dies zudem durch die unsubstanziierte Darstellung durch die Beschwerdeführer bekräftigt würde, sei doch insbesondere die Beschreibung der Probleme von Sohn C._______ und der Involvierung der ganzen Familie trotz mehrerer Nachfragen anlässlich der Anhörungen sehr vage ausgefallen, dass auch die Schilderungen der unternommenen Schritte, um nach der Entführung von C._______ Hilfe zu bekommen, als stereotyp und allgemein zu qualifizieren seien, zumal die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, Fragen betreffend ihre persönlichen Erlebnisse anschaulich zu beantworten, wogegen tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss detailliert über ihre Erlebnisse und Tätigkeiten zu berichten wüssten, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet in Allgemeinplätzen erschöpften, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, wogegen die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung erfahrungsgemäss mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren sei, dass tatsächlich Verfolgte in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren und ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste sodann dementsprechend schildern würden, wogegen vorliegend weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von den Beschwerdeführern Geschilderte untermauern würde, dass es den Beschwerdeführern in Würdigung der zu beurteilenden Aktenlage nicht gelungen sei, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Vorbringen geltend zu machen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, zumal dem bedauerlichen Tod des Sohnes D._______ keine Asylrelevanz zukommen würde, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die schwierige politische und wirtschaftliche Lage im Heimatland der Beschwerdeführer zu berücksichtigen,

4 dass gleichzeitig ein handschriftlich verfasstes fremdsprachiges Schreiben der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a sowie Art. AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt,

5 dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer ihre ersten Asylgesuchr zurückgezogen haben, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung des Sachverhalts erschöpft und unter Bezugnahme auf das gleichzeitig zu den Akten gereichte Schreiben ausgeführt wird, darin schildere die Beschwerdeführerin selber und auf ihre eigene Art, aus welchen Gründen sie als Roma (Ort) habe verlassen müssen, dass die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage seien, dieses fremdsprachige Schreiben eingehend zu übersetzen, dieses jedoch von massiver Vergewaltigung und Terror handle, und zudem eine zweiwöchige Frist zur Ergänzung der Beschwerde beantragt wird, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer die angeblich mehrwöchige Entführung seines Sohnes C._______ durch die Mafia anlässlich der Erstbefragung auch auf Nachfragen hin mit keinem Wort erwähnte, obwohl es sich dabei um ein zentrales Ereignis gehandelt habe, welches die Beschwerdeführer zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich beider Anhörungen in keiner Weise auch nur andeutungsweise zu erkennen gab, dass sie sexuell misshandelt worden sei, dass sich bereits daraus das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergibt, und unter diesen Umständen darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführern Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen, weshalb der diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer mithin klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochten, dass seit dem Rückzug ihrer ersten Asylgesuche Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,

6 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde der Schwiegertochter und des Enkels der Beschwerdeführer (D-...) abgewiesen wird, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführer ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechsvertreter, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N ...) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:

8 Eingeschrieben Feratti-Beratungen (Adresse) l

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