Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.05.2016 D-3204/2016

27. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,148 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3204/2016/pjn

Urteil v o m 2 7 . M a i 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).

D-3204/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) mit Verfügung vom 12. März 2014 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien anordnete, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde seit dem 13. März 2014 unbekannten Aufenthaltes galt, dass die deutschen Behörden das BFM am 30. April 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass das BFM dieses Ersuchen am 8. Mai 2014 mit der Begründung ablehnte, dass Spanien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM am 18. April 2016 mitteilte, dass sich dieser ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte, und das SEM beauftragte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinhet Eurodac) ergeben habe, dass er am 21. März 2014 in Deutschland sowie am 21. April 2014 in Schweden um Asyl ersucht habe, dass dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung in einen solchen gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG gewährt wurde, dass er hierzu ausführte, in der Schweiz bleiben zu wollen, dass das SEM die schwedischen Behörden am 21. April 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 21. April 2016 am 2. Mai 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,

D-3204/2016 dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet am 17. Mai 2016 – die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung ausführte, ausländische Personen – vorliegend der Beschwerdeführer – ohne Aufenthaltsregelung seien gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) aus der Schweiz wegzuweisen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Schweden für die Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Schweden zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung nach Schweden – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III- VO) – bis spätestens am 2. November 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Überstellung nach Spanien anstatt nach Schweden beantragte, da er dort seine Daten und Fingerabdrücke „abgegeben“ habe und folglich Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),

D-3204/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine auf Art. 64a AuG gestützte Wegweisung einer illegal anwesenden Person in den zuständigen Dublin-Staat handelt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass gemäss Art. 64a AuG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt und die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu bestätigen sind, dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, wobei auch hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden kann,

D-3204/2016 dass die Vorinstanz somit zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden verfügt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3204/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-3204/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2016 D-3204/2016 — Swissrulings